Quelle
Teil VIII.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Artikel 232.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß
die Hilfsmittel Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer
dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle
Wiedergutmachung aller dieser Verluste und Schäden
sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und
assoziierten Regierungen und Deutschland verpflichtet sich dazu,
daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der
Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Mächte und
ihrem Gut während der Zeit, in der sich die beteiligte Macht mit
Deutschland im Kriegszustand befand, durch diesen Angriff zu
Lande, zur See und in der Luft zugefügt worden sind, sowie
überhaupt alle Schäden, die in der Anlage I näher bezeichnet
sind.
In Erfüllung der von Deutschland bereits früher
bezüglich der völligen Wiederherstellung und Wiederaufrichtung
Belgiens gegebenen Zusage verpflichtet sich Deutschland noch über
den an anderer Stelle in diesem Kapitel vorgesehenen
Schadensersatz hinaus, und als Folge der Verletzung des Vertrags
von 1839, alle Summen zu erstatten, die Belgien von den alliierten
und assoziierten Regierungen bis zum 11. November 1918 entliehen
hat, nebst 5 v. H. Zinsen aufs Jahr für diese Summen. Der Betrag
dieser Summen wird durch den Wiedergutmachungsausschuß
festgestellt, und die deutsche Regierung verpflichtet sich, sofort
eine entsprechende Ausgabe von besonderen Schatzscheinen auf den
Inhaber, zahlbar in Mark Gold am 1. Mai 1926 oder nach Wahl der
deutschen Regierung am 1. Mai eines der 1926 vorausgehenden Jahre,
zu veranstalten. Unter Berücksichtigung obiger Bestimmungen wird
die Form dieser Schatzscheine durch den Wiedergutmachungsausschuß
festgesetzt. Die Schatzscheine werden dem
Wiedergutmachungsausschuß ausgefolgt, der zur Entgegennahme und
Empfangsbestätigung im Namen Belgiens ermächtigt ist.
Artikel 233.
Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung
Deutschland schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß
festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß“ trägt und
in der Form und mit den Befugnissen, wie nachstehend und in Anlage
II bis VII ausgeführt, gebildet wird.
Dieser Ausschuß prüft
die Ansprüche und gewährt der deutschen Regierung nach Billigkeit
Gehör.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses über den Betrag der
oben näher bestimmten Schäden werden spätestens am 1. Mai 1921
aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer
Verpflichtungen bekanntgegeben.
Zu gleicher Zeit stellt der
Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die
Art und Weise vorschreibt, wie Deutschland vom 1. Mai 1921 an
seine gesamte Schuld in einem Zeitraum von 30 Jahren zu tilgen
hat. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraums Deutschland mit der
Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die
Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere
Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten
und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des
gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine
anderweitige Behandlung erfahren.
Artikel 234.
Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Deutschlands. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 233 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keine Zahlung erlassen.
Artikel 235.
Um den alliierten und assoziierten Mächten schon jetzt die Wiederaufrichtung ihres gewerblichen und wirtschaftlichen Lebens zu ermöglichen, bevor der endgültige Betrag ihrer Ansprüche festgesetzt ist, zahlt Deutschland in Anrechnung auf obige Schuld während der Jahre 1919, 1920 und der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form
(in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, den Gegenwert von 20 000 000 000 (zwanzig Milliarden) Mark Gold; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für die Besetzungsarmee entsprechend dem Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 bestritten; weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte für nötig gehalten werden, um Deutschland die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe bezahlt werden. Der Rest ist von Deutschlands Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Deutschland die im § 12c) der beigefügten Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.
Artikel 236.
Des weiteren willigt Deutschland ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in Anlage III, IV, V und VI, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur, Kohle und deren Nebenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse, näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.
Artikel 237.
Die jeweiligen Zahlungen Deutschlands auf obige Ansprüche
einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden
von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von
ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten
jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.
Bei dieser
Verteilung wird der Wert der gemäß Artikels 243 und Anlage III,
IV, V, VI und VII gelieferten Güter und geleisteten Dienste in
derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahr
bewirkten Zahlungen.
Artikel 238.
Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Deutschland gemäß dem von dem Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie auf dem Gebiete Deutschlands oder seiner Verbündeten festzustellen.
Bis zur Einführung dieses Verfahrens werden die Rücklieferungen entsprechend den Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 11. November 1918, seiner Verlängerungsabkommen und der Nachtragsprotokolle fortgesetzt.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 985–91.