Quelle
Abschnitt
XI.
Freie Stadt Danzig.
Artikel 100.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das von
den nachstehend angegebenen Grenzen umschlossen wird:
von der
Ostsee nach Süden bis zu dem Punkte, an dem die Hauptschiffahrtswege
der Nogat und der Weichsel zusammentreffen:
die ostpreußische
Grenze, wie sie im Artikel 28Teil II (Deutschlands Grenzen) des
gegenwärtigen Vertrags beschrieben ist;
von dort der
Hauptschiffahrtsweg der Weichsel talwärts bis zu einem Punkt
ungefähr 6½ km nördlich der Dirschauer Brücke;
von dort nach
Nordwesten bis zur Höhe 5, 1½ km südöstlich der Kirche von
Güttland:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von
dort nach Westen bis zu dem Vorsprung, die die Grenze des Kreises
Berent 8½ km nordöstlich von Schöneck bildet:
eine im Gelände
noch zu bestimmende Linie, die zwischen Mühlbanz im Süden und
Rambeltsch im Norden verläuft;
von dort nach Westen die Grenze
des Kreises Berent bis zu der Einbuchtung, die sie 6 km
nordnordwestlich von Schöneck bildet;
von dort bis zu einem
Punkte auf der Mittellinie des Lonkener Sees:
eine im Gelände
noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und Schatarpi
und südlich von Barenhütte und Lonken verläuft;
von dort die
Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
von dort
bis zum Südende des Pollenziner Sees:
eine im Gelände noch zu
bestimmende Linie;
von dort die Mittellinie des Pollenziner
Sees bis zu seinem Nordende;
von dort nach Nordosten bis zu dem
ungefähr 1 km südlich der Kirche von Koliebken liegenden Punkt, wo
die Eisenbahn Danzig-Neustadt einen Bach kreuzt:
eine im
Gelände noch zu bestimmende Linie, die südöstlich von Kamehlen,
Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof) Mattern, Schäferei und
nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapielken, Hoch- und
Klein-Kelpin, Pulvermühl, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot
verläuft;
von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur
Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer
deutschen Karte im Maßstab 1:100000, die dem gegenwärtigen Vertrag
unter Nr. 3 als Anlage beigefügt ist, eingezeichnet.
Artikel 101.
Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern, darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und Polen ernannten Mitgliede besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.
Artikel 102.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst den im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbunds.
Artikel 103.
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit
einem Oberkommissar des Völkerbunds von ordnungsgemäß berufenen
Vertretern der Freien Stadt Danzig ausgearbeitet. Die Verfassung
wird von dem Völkerbund gewährleistet.
Der Oberkommissar wird
ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten
betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des
gegenwärtigen Vertrags oder ergänzender Vereinbarungen und
Abmachungen entstehen sollten.
Der Oberkommissar hat seinen
Sitz in Danzig.
Artikel 104.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, ein Übereinkommen zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadt Danzig zu vermitteln, daß mit der Begründung der Freien Stadt in Kraft treten und den Zweck haben soll:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und die Einrichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;
2. Polen die freie Benutzung in den Gebrauch der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen im Gebiete der Freien Stadt belegenen, für die Ein- und Ausfuhr Polens notwendigen Anlagen ohne irgendwelche Einschränkung zu gewährleisten;
3. Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Grenzen der Freien Stadt, mit Ausnahme der Straßenbahnen und der sonstigen in erster Linie den Bedürfnissen der Freien Stadt dienenden Bahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten;
4. Polen das Recht zum Ausbau und zur Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen, Eisenbahnen und der sonstigen vorerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel zu gewährleisten, sowie das Recht zur Miete oder zum Ankauf des dazu erforderlichen Geländes und Eigentums zu angemessenen Bedingungen;
5. Vorsorge zu treffen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unterschiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder polnischer Zunge stattfindet;
6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Ausland zu übertragen.
Artikel 105.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehörigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehörigkeit und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.
Artikel 106.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die
in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben,
berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu
optieren.
Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf
die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder
unter achtzehn Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen
Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten
ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei,
daß unbewegliche Gut, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig
besitzen zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut
mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von
ihnen erhoben.
Artikel 107.
Alles Gut des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, das im Gebiet der Freien Stadt Danzig liegt, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, um von diesen, nach gerechtem Ermessen an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter abgetreten zu werden.
Artikel 108.
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Freie Stadt vom
Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach
Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus der
Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebiets ergeben, werden
durch spätere Bestimmungen geregelt.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 869–77.