Quelle
Verzeuchnus, wie und waser gestalt es mit anstellung eines landtages allenthalben gehalten wird. Nemblichen
[1] Der landesfurst entschleust sich eines gewißen tages und orts, wan und wo er solchen landtag halten will.
[2] Alsdan leßet er ein gemein schreiben mutatis mutandis gedruckt ausgehen, darinnen er alle seine landstände von prälaten, graven herren, der ritterschaft, städten und universiteten persönlich zu erscheinen erfordern thut. Solche ausschreiben schickt man in die ambter eines jeden kreißes, dodrinnen aus werden sie denihenigen, so schriftsassen seind, insinuiret und recognition derentwegen erfordert. Die ambtsassen aber werden in ein jedes ambt, darein sie gehörig, durch die ambtleute erfordert, ihnen dis furgehalten und exemplar deßelben zugestellet, damit also ein jeder sich darnach zu richten haben möge.
[3] Alsdan stellen sich die schriftsassen persönlich ein; die prälaten und eins theils graven, so erheblich verhindert werden, schicken ihre gesanten; als wohl die städte aus jeder stadt ungeferlich 2, 3, auch 4 personen nach gelegenheit einer jeden größe. Die ambtsassen aber schicken aus jedem ambt zwehne oder 3 vom adel mit vollmacht, laßen auch durch dieselben ihre beschwerung fürbringen.
[4] Mittler zeit nun und ehe der landtag herzukompt, leßet der landesfurst seine notturft und was er anzubringen hat in eine ordentliche schriftliche proposition faßen, darüber seine räthe nach notturft rath halten, und solches alles und jedes wohl erwegen, ihnen auch, wenn sie sich entlich entschlossen haben, solches furtragen. Und wen man deßen genzlich einig, auch nichts darbey mehr zu erinnern ist, wird solche proposition viermahl rein umbgeschrieben, aber nicht unterzeichnet noch gesiegelt.
[5] Angeseztes landtages leßet der landesfurst alle erforderte stende auf einen geraumen saal kommen; haben die prälaten die oberstelle, hernach die graven, herren, vom adel, ritterschaft und städte, einjeder seinem herkommen nach; vnd leßet ihnen der hofmarschalch den abend zuvorn durch die furirer sämptlich und sonderlich die stet und ort ankündigen.
[6] Wenn sie nun alle zur stelle sein, so kompt alsdan der landesfurst mit seinem hofgesind, räthen und dienern an solchen ort, und leßet ihnen ein kurz mündlich antragen durch derselben rath einen thuen. Als ungevehrlich: das er ihr gehorsamb erscheinen in gnaden vermerke; mit ferner vermeldung, was ihme zu solcher zusammen erforderung verursachet habe, referirt sich uf die schriftliche proposition und begehret, sie wolten solche, wie dieselbe vorlesen werden wird, anhören, mit vleiß erwegen, auch wan ihnen die zue handen gestellet, noththürftig davon consultiren, und wie treuen unterthanen zu thuen gebuehret, in guthem rath und williger that sich bezeigen. Wie den solches alles formblich, rund, kurz und mit kegenerbietung aller gnaden und gueten, dardurch die gemüther zue aller trew gereizet werden mögen, anzubringen ist.
[7] Darauf wird ferner die proposition offentlich durch den cammersecretarium abgelesen. Alsdan nimbt der landesfürst seinen abtritt hinwiederumb in sein zimmer; und wird nach beschehung deßen das eine exemplar den graven und herren, das andere den prälaten und stiften, das dritte der ritterschaft und das vierte den städten zugestellet.
[8] Folgends werden durch die landschaft ungevehr aus allen kreißen in den engen ausschus von den furnehmbsten der ritterschaft ezliche 20, auch 30 personen erwehlet; ingleichen dem großen ausschus, welchen der enge zu erwehlen hat, noch eins so viel, auch ehe mehr als weniger. Diese haben ihren rath und consultation unterschiedlich; wie dan die von den städten auch einen engen und weiten ausschuß kiesen thuen. Und sezet die in solchem engern ausschuß der Chur Sachßen erbmarschalch nach der ordnung, helt auch die umbfrage; und hat die baley Duringen das erste votum. Die im weiten ausschus aber sezen sich selbst nach gelegenheit der personen, und kieset gemeiniglich der kleine ausschus einen unter ihrem des großen ausschußes mittel, der das werk in solchem dirigiren thut.
[9] Es haben auch die prälaten, stifte und universiteten ihren abgesonderten, so wohl die graven und herren, welche persönlich anwesend seind, ihren sonderlichen rath, ingleichen die von der ritterschaft im engen und weiten ausschus den ihrigen sonderlich und unterschieden abgesondert; und dann die städte gleichsfals ihr zwene unterschiedene ausschüße und deliberation.
[10] Wann es nun zur consultation kömpt, so verlesen die von der ritterschaft im engen ausschus die proposition, laßen die umbfrage und vota geben; ingleichen ubergeben die städte nach verlesener proposition und darauf gehaltenen rath ihr schriftlich bedenken in den engen ausschus. Alsdan wird solches durch die darein verordente personen vorlesen, wol ponderiret, auch mit ihrem unter sich selbst gehaltenen rathsamen bedenken conferiret; darauf dan entschließen sie sich nach genugsamer deliberation einer gewißen meinung, wobey der sachen notthurft nach zue beruhen sein möge, ingleichem was uf die ubergebene proposition und angebrachtes suchen zu thuen, und wie der landesfürst zu beantworten sein will. Daßelbe, wen sie nun deßen einig, faßet der jhenige, so in diesem ausschuße das directorium helt, neben einem andern, so sie darzue erkiesen thuen, schriftlich; und wen es in gemeinem rathe des engen ausschußes abgelesen, auch richtig befunden, ubergeben sie dan solches dem großen ausschuße aus der ritterschaft, vornehmen auch darauf ihr bedenken; und wan solche ichtwas erhebliches darbey zu erinnern, so erwegen sie dis; da es wichtig, wird ihr rathschlag dardurch verbeßert.
[11] Lezlich wan dieselben nun auch mit ihnen einig, so wird solches der gemeinen landschaft ubergeben; die laßen ihr bedenken und meinung durch etliche ihres mittels dem engen ausschus mündlich und kürzlich anzeigen. Diese erinnerung dan wird ferner volgends vom engen ausschus, do es nöthig, abermahls in rath gezogen, und endlich eines ganz einhelligen beschlußes sich verglichen. Alsdan schicken sie dis weiter durch zwo adelspersonen aus ihrem des engen ausschußes mittel den graven, herren und universiteten. Diese geben ihre schriftliche bedenken, darinnen nichts anders zue befinden, dann das sie die ausschuße in ihrem fürhaben confirmiren. Es wird aber mit solchen nicht viel disputiret, sondern bleibet gemeiniglich bey dem beschluß der ausgeschoßenen.
[12] Solches alles, auch was sich raths und thats halben erclehret und erbotten, wird vollkömlich zue papier bracht, rein umbgeschrieben, und durch etliche vom adel aus dem engen ausschus sambt ungevehrlich vier personen von fürnemsten städten dem landesfürsten fürgetragen.
[13] Wann nun bey solchem die abgefertigten sich durch die räthe angeben laßen, so höret sie der landesfürst in beyseyn seiner cammerräthe an einem sonderlichen hierzu deputirten orte, nimbt die gefaßte schriften von ihnen, leßet sie von sich und begehret, bis resolution ervolgen möchte, sie eine kleine zeit in gedult stehen wolten; stellet alsdan ferner in geheimen rath, ob man mit ihrem erbieten auch friedlich sein könne. Und do befunden wird, solches zue geringlich, das ziel auch, so hoch es nothwendig, nicht erreichen will, thut er eine höhere forderung, was vom schock zu geben sey, auch auf waser termin, und faßet dieses alles förmblich in eine schriftliche antwort; leßet die abgefertigten wieder fordern und stellet ihnen solches zue; leßet darneben auch, bestes es sich leiden will, eine erhebliche ausführliche erinnerung fürbringen, warumb er mit ihrem erbieten nicht begnügig sein kann. Derowegen ersuchet er sie in gnaden, dahin zue trachten, beydes er und sie selbst mit unnöthiger weitläuftigkeit nicht aufgehalten und diesen dingen gutwillige maß gegeben werden möge.
[14] Solches nehmen sie, der enge ausschus, zue sich und stellen es in fernern rath, vergleichen sich weiter daraus und geben endlich dermaßen erclehrung und bewilligung von sich, das der landesfürst damit friedlich sein kann.
[15] Es bringen aber die prälaten, graven, herren, ritterschaft und städte, auch ambt- und schriftsaßen ihre beschwerungen sonderlich und unterschiedlich ein mit vleißiger bitt, denselben, ehe und zuvorn ichtwas gewilliget wird, abzuhelfen. Darauf erclehret sich der landesfürst schriftlich, was maßen er solchen abhelfen laßen kan und will.
[16] Wan nun daran sie begnügig, so willigen sie endlich.—Und ist Matthias Hanisch ihr der landschaft schreiber.
[17] Volgendes tages nach beschehener bewilligung danket man ihnen hinwiederumb abe; und wird der abschied schriftlich vorlesen; auch die jhenigen darinnen namhaft gemacht, denen die abgelaufene rechnung der steuer von den obersteuereinnehmern fürgeleget wird.
[18] So giebt man ihnen auch uber futter und mahl, so altem hehrkommen und ublichem brauch nach, als lange der landtag wehret, gereichet wird, tag und nacht einen gr. aufs pferd stallmiet, als wohl im hero- und heimzuge den jhenigen, so unterweges bleiben müßen und ihre behausung nicht erreichen können, einen halben gulden aufs pferd nachtgeld.
[19] Es wird auch der landschaft auf ihr ansuchen ein schriftlicher revers geben unter des landesfürsten angehengten insiegel und unterzeichneter handschrift, das solche bewilligung zue keiner einführung gereichen soll. Wird solcher auch alsdan, wenn er originaliter vollnzogen ist, in der landschaft lade, so der fürnehmbsten vom adel einer bey sich hat, gelegt und darinnen verwahret. Die copey aber, darnach das original verfertiget ist, ubergibt der enge ausschus in des landesfürsten canzley.
[20] Ferner, zum beschluß, werden ohngefehr sechs vom adel aus allen kreißen und darzu aus ieder fürnehmbsten stadt eine person erkieset. Denselben ubergeben die obereinnehmere der land- und tranksteuer auszug der gehaltenen rechnung, beydes an einnahme und ausgabe, die hiebevor gewilligte und abgelaufene steuer betreffende. Solches wird von ihnen nach notthurft ersehen; und wan dieses alles richtig befunden, von denselben quittiret, sie auch solches im geheimen verschwiegen bey sich bleiben zue laßen erinnert.
[21] Alsdan wird die bewilligung nach dem landtage gedrucket, auch öffentlich publiciret; dieses aber mit etlichen aus der landschaft mittel geschloßen. Und hat dieses alles also sein endschaft, auch dismahl entliche gewiße maß.
Quelle: Paul Sander und Hans Spangenberg, Hrsg., Urkunden zur Geschichte der Territorialverfassung. Neuauflage, Stuttgart, 1965, S. 68–72, Nr. 182.