Kurzbeschreibung

Das 1975 beschlossene Hochschulrahmengesetz, das gemeinsam zwischen Bund und Ländern verabschiedet wurde, stand noch im Zeichen der Reformbemühungen, doch blieb es, wie im Falle der geforderten Gesamthochschule, weitgehend bei Absichtserklärungen, da sich die neuen Institutionen wieder auf das Vorbild der traditionellen Universität zurückentwickelten und der föderale Hochschulpluralismus weiter bekräftigt wurde.

Das Gerangel um Kompetenzen (26. Januar 1976)

Quelle

Hochschulrahmengesetz (HRG)

1. Kapitel
Aufgaben der Hochschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 4
Neuordnung des Hochschulwesens

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium zu verbinden.

(3) Die Neuordnung soll insbesondere gewährleisten:
1. ein Angebot von inhaltlich und zeitlich gestuften und aufeinander bezogenen Studiengängen mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen: soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden;
2. einen Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;
3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;
4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung;
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;
6. eine wirksame Studienberatung;
7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder keine ausreichende, ihren Dienstaufgaben entsprechende Forschungsmöglichkeiten bestehen;
9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.

§ 5
Gesamthochschule

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 4 Abs. 3 sind die verschiedenen Hochschularten in einem neuen Hochschulsystem zusammenzuführen. Hochschulen sind als Gesamthochschulen auszubauen oder zusammenzuschließen (integrierte Gesamthochschulen) oder unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit durch gemeinsame Gremien zu Gesamthochschulen zu verbinden (kooperative Gesamthochschulen). In den Fällen, in denen Gesamthochschulen nicht oder noch nicht gebildet werden können, ist ein Zusammenwirken der Hochschulen sicherzustellen.

(2) Bei der Bildung einer Gesamthochschule ist dafür Sorge zu tragen, daß sie nach ihrer Struktur, den in ihr vertretenen Fachrichtungen, ihrer Größe und der räumlichen Entfernung ihrer Einrichtungen ihre Aufgaben wirksam erfüllen und ein Angebot von Studiengängen gewährleisten kann, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht.

(3) Für die Planung und Errichtung neuer Hochschulen gelten die Grundsätze der Absätze 1 und 2 entsprechend.

2. Abschnitt
Studium und Lehre

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§ 7
Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

§ 8
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß:
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen;
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen;
3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen;
4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.

(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlaß einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.

(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

§ 9
Studienreformkommissionen

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit werden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden.

(2) Studienreformkommissionen werden von den zuständigen Landesbehörden im Zusammenwirken mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Studiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche Tätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Studienreformkommissionen gebildet werden. Im übrigen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen Studienreformkommissionen organisatorisch koordiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt wird.

(3) An den vorgesehenen Studienreformkommissionen sind Vertreter aus dem Bereich der Hochschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertreter aus der Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, verfügen die Vertreter von staatlichen Stellen über mehr als die Hälfte, in Studienreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über mindestens zwei Drittel der Stimmen.

(4) Die Studienreformkommissionen haben den Auftrag, binnen vorzugebender Fristen Empfehlungen zur Neuordnung von Studiengängen und zur Entwicklung eines Angebots von Studiengängen zu erarbeiten, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht. Die Empfehlungen beziehen sich auf:
1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung der Wissenschaften und der beruflichen Tätigkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der Berufswelt für das jeweilige Ziel und den wesentlichen Inhalt eines Studienganges ergeben,
2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der den Studiengang abschließenden Prüfung einschließlich der Anrechnung vorausgegangener Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene Regelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4).

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Quelle: Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976 (online verfügbar unter: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176s0185.pdf); abgedruckt in Arnold Harttung et al., Hrsg., Willy Brandt, Zum sozialen Rechtsstaat. Reden und Dokumente. Berlin, 1983, S. 248-51.