Quelle
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
Durch Unsere Verordnung vom 30sten v. M. haben Wir für Unsere Monarchie eine regelmäßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der frühern Provinzialverhältnisse, angeordnet.
Die Geschichte des Preußischen Staats zeigt zwar, daß der wohlthätige Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung gegründeten Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die sich bei der Unvollkommenheit und dem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt.
Damit sie jedoch desto fester begründet, der Preußischen Nation ein Pfand Unsers Vertrauens gegeben und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach welchen Unsere Vorfahren und Wir selbst die Regierung Unsers Reichs mit ernstlicher Vorsorge für das Glück Unserer Unterthanen geführt haben, treu überliefert und vermittelst einer schriftlichen Urkunde, als Verfassung des Preußischen Reichs, dauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes beschlossen:
§ 1. Es soll eine Repräsentation des Volks gebildet werden.
§ 2. Zu diesem Zwecke sind:
a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen, und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten;
b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen.
§ 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landes-Repräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
§ 4. Die Wirksamkeit der Landes-Repräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen.
§ 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzusetzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen bestehen soll.
§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen:
a) mit der Organisation der Provinzialstände;
b) mit der Organisation der Landes-Repräsentanten;
c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungs-Urkunde nach den aufgestellten Grundsätzen.
§ 7. Sie soll am 1sten September dieses Jahres zusammentreten.
§ 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen.
Er ernennt die Mitglieder derselben und führt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Verhinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen.
Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1815. Berlin: Georg Decker, 1815. S. 103 f; abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hrsg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Hrsg.Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995. S. 125–26.