Kurzbeschreibung

Bayern war einer der zahlreichen deutschen Staaten, die Frankreich bei der Einrichtung einer Gendarmerie nacheiferten, einer bewaffneten Polizeitruppe, die zwischen der lokalen Polizei und der Armee stand. Die Gendarmerie wurde besonders mit der Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung auf dem Land und entlang der Grenzen betraut, vor allem gegen bewaffnete Banden, Landstreicher, Wilderer und Schmuggler. Doch wie dieser Auszug deutlich macht, waren ihre Befugnisse weitreichend und umfassten auch die Unterdrückung von „Volksaufläufen.“ Das Gendarmerie-Edikt zeigt, dass der bayerische Staat auf der Hut war vor der potenziellen Unbotmäßigkeit einer noch immer weitgehend vorindustriellen Gesellschaft, und man versucht war, dieser Gesellschaft eine „moderne“ verwaltungsrechtliche Disziplin aufzuoktroyieren, und zwar ungeachtet der Sprachregelung „Bürger“ anstatt „Untertan“.

Bayerisches Edikt über „Die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812)

Quelle

I. Errichtung der Gensd’armerie.

Es soll eine Gensd’armerie errichtet, und dieser die bisher dem Polizei-Kordon obgelegene Handhabung der Polizei, und die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern des Reiches mit dem nächsten Jahre anfangend anvertraut werden. []

III. Formation der Gensd’armerie.

Art. 3. Die Gensd’armerie wird aus 348 Mann Kavallerie und aus 1332 Mann Infanterie, ausschlüssig der Ober-Offiziere und des Stabes, bestehen. []

IV. Dislokation der Gensd’armerie.

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Art. 11. Der Chef der ersten Legion wird seinen Siz in München haben, und seine Mannschaft im Isar-, Inn- und Salzach-Kreise vertheilen.

Der Chef der zweiten Legion wird in Augsburg wohnen, und seine Mannschaft im Iller-, Oberdonau- und Rezat-Kreise verwenden.

Der Chef der dritten Legion endlich wird sich in Regensburg aufhalten, und seinen Wirkungskreis auf die im Main-, Regen- und Unter-Donaukreise vertheilte Mannschaft ausdehnen. []

V. Ernennung der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.

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Art. 14. Bei der ersten Nomination sollen wo möglich alle Kapitäns und Lieutenants aus der Klasse jener Kompetenten gewählt werden, welche nicht weniger als vier Jahre unter den Linien-Truppen, und zwar zulezt im gleichen oder nächstvorhergehenden Grade tadellos gedient haben, und weder unter 25 noch über 50 Jahre alt, gesund, und vollkommen dienstfähig sind.

Art. 15. Die Legions-Chefs insbesondere müssen 6 Jahre, und zwar zulezt als Stabs-Offiziere bei der Armee im aktiven Dienste gestanden seyn.

Art. 16. Der das Korps kommandirende General wird jederzeit aus der Klasse der verdientesten höheren Offiziere der Armee oder aus den Legions-Chefs gewählt werden.

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Art. 19. Zu Unteroffizieren und Gemeinen bei der Gensd’armerie dürfen durchaus keine anderen Individuen aufgenommen werden, als solche, welche wenigstens 6 Jahre bei der Armee gedient, wenigstens einen Feldzug mitgemacht haben, und einen ehrenvollen Abschied besizen; insbesondere aber müssen die berittenen Gensd’armen die 6 Militär-Dienstjahre bei der Kavallerie zugebracht haben; übrigens darf ein Gensd’arme nicht unter 25 und nicht über 40 Jahre alt, und muß des Lesens und Schreibens wohl kundig seyn, auch wenigstens 5 Schuh 4 Zoll messen. []

XIII. Ordentlicher Dienst der Gensd’armerie.

Art. 121. Die Gensd’armerie sammelt allenthalben die Anzeigen über begangene Verbrechen, und bringt solche vor die kompetenten Polizei- und Gerichts-Behörden.

Art. 122. Sie arretirt Landstreicher, Strassenräuber, Mordbrenner und Mörder, einzelne sowohl, als wenn sie sich in Banden versammeln, und überhaupt alle Verbrecher, welche auf frischer That betreten werden, und alle diejenigen, welche wegen begangener Verbrechen durch öffentliche Ausschreibungen verfolgt sind; zu welchem Ende ihr von den Gerichts- und Polizei-Beamten die Signalements derselben mitgetheilet werden.

Art. 123. Sie bemächtigt sich derjenigen, welche durch Tragung blutiger Waffen, den Besiz von entwendeten oder geraubten Effekten, oder durch andere sichere Anzeigen den Verdacht eines Verbrechens auf sich laden.

Art. 124. Sie ergreift die Holz- und Feld-Frevler, Wilddiebe, und bewaffnete Zoll- und Maut-Defraudanten, jedoch nur dann, wenn sie solche auf der That ertappt.

Art. 125. Sie verhindert und zerstreuet jede unerlaubte Zusammenrottung, wobei sie sich jedoch nach der unten enthaltenen Vorschrift zu benehmen hat.

Art. 126. Sie hält ein wachsames Aug über herrnloses Gesindel und Vaganten, zu welchem Ende die Gemeinde-Vorstände gehalten sind, derlei Individuen, welche sich in ihrer Mitte befinden, den Gensd’armen anzuzeigen.

Art. 127. Sie verfaßt schriftliche Anzeigen über Leichen, welche auf der Strasse, im Walde und auf dem Lande gefunden, oder aus dem Wasser gezogen worden, und übergiebt diese Anzeigen dem nächsten Zivil- oder Polizei-Beamten, nachdem sie wegen einsweiliger Bewachung der Leiche die nöthige Vorkehrung getrofen hat; zu gleicher Zeit sezt sie hievon den nächsten Offizier der Gensd’armerie in Kenntniß, welcher sich sogleich an Ort und Stelle begeben muß.

Art. 128. Gleiche Anzeigen verfaßt sie, wenn ein Brand entstehet, oder ein Einbruch, Mord, oder ein anderes Verbrechen verübt wird, welches Spuren zurückläßt; in welchem Falle sie jederzeit die That selbst, die hiebei eingetretenen besonderen Verhältnisse, und die Anzeige über den Thäter, in soweit solcher bekannt, oder bloß der That verdächtig ist, in ihrer schriftlichen Anzeige umständig aufnimmt.

Art. 129. Ebenso nimmt sie in ihre Anzeigen jene Erklärungen und Angaben auf, welche sie von den Einwohnern eines Orts, wo ein Verbrechen begangen worden, von den Nachbarsleuten, Verwandten s. a., über den Urheber des Verbrechens, und die Mitschuldigen erhält, wobei sie die Namen der Anzeiger pünktlich bemerkt.

Art. 130. Sie findet sich bei allen grössern Volks-Versammlungen, bei Wochen- und Jahrmärkten, öffentlichen Festen und Feierlichkeiten ein, und erhält Ordnung und Ruhe.

Art. 131. Sie eskortirt gefangene und verurtheilte Verbrecher, und bewacht sie, wenn solche unterwegs nicht in sicheren Gefängnißen verwahrt werden können.

Art. 132. Sie verfolgt und verhaftet die Deserteurs und jene Militär-Individuen, welche nicht mit förmlichem Urlaub oder Abschied versehen sind.

Art. 133. Sie sorgt, daß die beurlaubten Militärs nach Ablauf ihrer Urlaubszeit sich zu ihren Korps begeben, weshalb jeder Beurlaubte bei seiner Ankunft und seinem Abgange den Paß vom nächsten Lieutenant oder Hauptmann der Gensd’armerie visiren zu lassen schuldig ist, welcher hierüber eine besondere Aufschreibung hält.

Art. 134. Sie folgt bei Truppenmärschen im Lande der Arrieregarde, bringt die Nachzügler und Verirrten zu ihren Korps, und verhaftet diejenigen, welche sich Excessen erlauben, und zwar bei inländischen Truppen sowohl auf dem Marsche, als im Quartiere; bei fremden Truppen jedoch verfährt sie nach jenen besonderen Vorschriften, welche ihr nach vorgängigem Benehmen mit den Truppen-Kommandanten ertheilet werden.

Art. 135. Sie versichert sich allenthalben aller fremden Personen, welche entweder mit gar keinen, oder mit keinem regelmäßigen Paße versehen sind, und stellt solche vor den nächsten Polizey-Beamten.

Art. 136. Sie arretirt diejenigen, welche aus Unvorsichtigkeit oder Nachläßigkeit mit Reiten, Fahren oder auf andere Art Jemanden auf der Straße oder auf öffentlichen Pläzen beschädigen, oder welche an den, dem öffentlichen Vergnügen und der Bequemlichkeit gewidmeten Anlagen muthwilligen Frevel üben.

Art. 137. Sie besorgt die Polizei auf den Heerstraßen, erhält zu jeder Zeit die freie Kommunikation, und hält Kutscher und Fuhrleute an, bei ihren Pferden zu bleiben, und sich den übrigen Regeln der Straßen-Polizei zu fügen, zu welchem Ende sie befugt ist, diejenigen, welche sich ihr widersezen, vor der nächsten Obrigkeit zu stellen, welche sogleich die Bestrafung der Widerspenstigen vornimmt.

Art. 138. Als nothwendiges Mittel zur Ausübung aller vorstehenden ordentlichen Dienstverrichtungen liegt der Gensd’armerie ob, fortwährend auf den Hauptstraßen sowohl, als auf den Neben- und Vizinal-Straßen, und zwar in den jeder Brigade besonders angewiesenen Distrikten zu patrouilliren, dergestalt, daß abwechslungsweise wenigstens der dritte Theil der Mannschaft mit diesem Dienste beschäftiget ist. []

Art. 143. Alle diese Dienst-Verrichtungen, welche ohne vorherige Requisition einer öffentlichen Behörde der Gensd’armerie obliegen, trägt jede Brigade regelmässig in ihr Dienstbuch ein, aus welchem die Auszüge monatlich an die Landgerichte, in welchen die Brigaden ihre Stationen haben, von diesen an das einschlägige General-Komissariat, und von diesem an das Ministerium in einer gleichförmigen Zusammenstellung mit den nöthigen Bemerkungen gelangen, so wie zu gleicher Zeit dieselben Rapporte monatlich durch die Brigaden dem Kompagnie-Chef, durch diese dem Legions-Chef, und endlich von diesem dem General zugesendet werden, welcher sie gleichfalls mit seinen Bemerkungen dem Ministerium des Innern vorlegt. []

XVII. Verhältnisse zum Militär und zur Nazional-Garde.

Art. 174. Die Gensd’armerie, welche im Militär-Etat den ersten Plaz einnimmt, kann, wenn sie gleich in ihrem ordentlichen Dienste nur der obersten Polizei-Behörde des Reiches untergeben ist, dennoch aus diesem Verbande gezogen, und den übrigen Theilen der bewaffneten Macht zugetheilet werden, und zwar sowohl im Kriege, als zur Zeit des Friedens.

Art. 175. Im ersten Falle bestimmt das Ministerium des Innern, nach vorherigem Benehmen mit dem Kriegsministerium, welche Abtheilungen des Korps abgegeben werden können, um die Polizei bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden Armeekorps zu versehen, oder andere Dienste gegen den äussern Feind zu leisten. []

Art. 177. Zur Friedenszeit kann die Gensd’armerie gemeinschaftlich mit dem Linien-Militär Dienste leisten, wenn lezteres bei der Unzureichenheit der Gensd’armerie zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung requirirt wird. []

XVIII. Besondere Verpflichtungen und Befugnisse der Gensd’armerie.

190. Kein Reisender, er sey wessen Standes er wolle, darf dem Gensd’arme die Vorzeigung seines Passes versagen, wogegen der Gensd’arme jederzeit zur Beobachtung des gehörigen Anstandes verbunden ist, und in derlei Verrichtungen durch seine vollständige Uniform in seiner Eigenschaft kenntlich seyn muß.

Art. 191. Die Gensd’armerie ist befugt, Wirths- und Gasthäuser, so wie andere dem Publikum offen stehende Häuser jede Stunde des Tages bis zur Zeit, da solche nach den Polizei-Gesezen geschlossen werden müssen, zu visitiren, um dort jene Personen zu finden, welche als Verbrecher öffentlich bezeichnet sind, oder zu deren Verhaftung die kompetente Behörde Befehl gegeben hat.

Art. 192. Die Wirthe und Gastgeber sind schuldig, den Offizieren und Brigade-Kommandanten auf Begehren die Liste der beherbergten Fremden vorzulegen.

Art. 193. Zur Nachtszeit darf der Gensd’arme nur dann in ein Haus eindringen, wenn seine Gegenwart nothwendig ist, um den Eigenthümer vor Feuer- oder Wassergefahr zu schüzen, um einen eingedrungenen Räuber oder Mörder zu verfolgen, oder wenn er von den Bewohnern des Hauses selbst hiezu aufgerufen wird.

Art. 194. Entgegen kann die Gensd’armerie bei Tage den Eintritt in das Haus jedes Privaten verlangen, wenn ihr ein schriftlicher Auftrag der Polizei Behörde, oder die Gegenwart eines Beamten selbst hiezu die Befugniß giebt.

Art. 195. Wenn sie mit einem solchen Auftrage nicht versehen ist, und einen flüchtigen Verbrecher in einem Hause glaubt, so steht ihr zu, solches zu bewachen, bis die Anzeige bei der Polizei-Behörde geschehen, und von dieser der Befehl zur Durchsuchung des Hauses ertheilt ist.

Art. 196. Wenn ein Gensd’arme, er sey Offizier, Unteroffizier oder Gemeiner in der Ausübung seines Dienstes mit Worten oder Werken beleidiget oder bedrohet wird, so finden jene Geseze ihre Anwendung, welche für diesen Fall den Linien-Truppen zu statten kommen, und der kommandirende Offizier ist befugt, die Schuldigen, sie seyen auch wessen Standes sie wollen, verhaften zu lassen, und ihre Bestrafung nach den Gesezen zu veranlassen.

Art. 197. Wird die Gensd’armerie in Ausübung ihrer Pflicht thätig gehindert, und angegriffen, und der Anführer derselben hat mit lauter Stimme um Beistand gerufen, so ist jeder, welcher den Ruf gehört hat, verpflichtet, ihm hilfreiche Hand zu leisten, um den gegen ihn gewagten Angriff zurückzuschlagen, und ihn in den Stand zu sezen, seine Aufträge zu vollziehen.

Art. 198. Entgegen kann die Gensd’armerie, sie sey requirirt, die Befehle der Justiz und Polizei zu vollziehen, oder sie vollziehe ihren ordentlichen Dienst, nur dann erst Gewalt brauchen, und sich ihrer Waffen bedienen, wenn gegen sie selbst Gewalt gebraucht wird, oder wenn der Widerstand, den sie in Ausübung ihrer Pflicht findet, von der Art ist, daß er nur mit Gewalt der Waffen vertrieben werden kann.

Art. 199. Bei Volksaufläufen kann die Gensd’armerie dem Widerstande nur dann mit Gewalt der Waffen begegnen, wenn sie hiezu durch eine ausdrückliche Requisition der Polizei-Behörde authorisirt, und von einem Individuum derselben begleitet ist, welches ehevor zu dreimalen mit lauter Stimme die Aufwickler zum Gehorsam auffodert, sie auseinander gehen heißt, und sie warnet, der Gewalt zu weichen; wenn nach dieser Auffoderung der Widerstand fortwähret, und die versammelten Aufrührer sich nicht friedlich entfernen, so findet deren gewaltsame Zerstreuung statt, die Gensd’armerie ist nicht mehr für die Folgen verantwortlich, und ergreift alle, deren sie sich bemächtigen kann, um sie der Polizei zu übergeben.

Art. 200. Die Kommandanten der Gensd’armerie, die Anführer der Brigaden und die einzelnen Gensd’armen, welche sich weigern, die legalen Requisitionen der Zivil-Behörden zu vollziehen, sollen auf die dießfallsige Anzeige, auf der Stelle suspendirt, und mit einer Arrest-Strafe belegt werden, welche nicht unter 3 Monaten dauern darf, ohne Abbruch jener schärfern Strafen, welche die Kriminalgeseze auf Verlezung der öffentlichen Sicherheit sezen, falls eine solche Verlezung die Folge der von der Gensd’armerie verweigerten Hilfe seyn würde.

Art. 201. Wenn entgegen ein Offizier, Unteroffizier oder Gemeiner der Gensd’armerie sich erlauben sollte, einen Arrestbefehl gegen eine Person zu ertheilen oder zu vollziehen, deren Verhaftung nach gegenwärtiger Verordnung nicht erlaubt und angeordnet ist, um solche sogleich der Polizei-Behörde auszuliefern, so wird derselbe vor das betreffende Militärgericht gestellt, und mit der Strafe der mißbrauchten Amtsgewalt belegt.

Art. 202. Einer gleichen Behandlung unterliegen jene Gensd’armen, welche Personen, die sie in Folge gegenwärtiger Verordnung, oder auf legale Requisition verhaftet haben, in Gefängnissen verwahren, welche nicht zu diesem Zwecke von den Justiz- und Polizei-Behörden ausdrücklich und öffentlich bestimmt sind. []

Art. 205. Jede Gewalt, welche die Gensd’armerie bei Verhaftungen in Erfüllung ihres Dienstes anwendet, ohne hiezu nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung authorisirt zu seyn, wird als gesezwidrig nach den Kriminal-Gesezen strenge bestraft, und die Kommandanten sowohl, als die Zivil-Behörden haben darüber zu wachen, daß die Gefangenen weder durch Spott, noch andere Handlungen beleidiget, und ihnen keine Gewalt angethan werde, wenn sie solche nicht selbst durch ihre Widersezlichkeit nothwendig machen.

Art. 206. Ueberhaupt hat sich die Gensd’armerie in und ausser ihren Dienstverrichtungen mit Anstand und Bescheidenheit zu benehmen, und jedem, er sey auch vom niedrigsten Stande mit jener Achtung zu begegnen, auf die er als Bürger des Staates Anspruch machen kann.

Quelle: Königlich-Baierisches Regierungsblatt (1812), Sp. 1737–43, 1746–52, 1757, 1762 f., 1766–73, 1777 f., 1781–84; abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hrsg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 239–48.

Bayerisches Edikt über „Die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/das-heilige-roemische-reich-1648-1815/ghdi:document-3532> [05.11.2024].