Kurzbeschreibung

Die Urfehde bedeutete einen Schwur zum Verzicht auf Rache und war im vormodernen Recht bis zum Ende des 18. Jahrhunderts weit verbreitet. Bei dem hier gezeigten Beispiel aus Bayern handelt es sich um ein Formular für eine Hafturfehde, in der ein entlassener und des Landes verwiesener Häftling einen Eid schwört, sich nicht an den für seine Verhaftung verantwortlichen zu rächen und das Land nicht mehr zu betreten. Der Bruch eines solchen Schwurs wurde als Meineid geahndet und konnte als Strafe das Abhacken der Schwurfinger oder Brandmarken nach sich ziehen.

Urfehde-Formular bei Landesverweisung (ca. 1780)

Quelle

Urpheds-Formular beyr Landesverweisung

Wo hinnach secundum Codicem Criminalem P.1.C.9.§4. per Gradus verfahren wird.

Nachdem ich. N.N. __ jährigen Alters, katholischer Religion, von ____ aus _____ gebürtig, mich in den _____ Landen als einen ausländischen Vaganten betretten lassen, und dieserhalben bey dem kurfürstlichen Land- oder Pfleggericht N. gefänglich eingezogen, und proceßirt, dann von einem kurfürstlich-hochlöbl. Hofrath in München oder Regierung in _____ gnädigst anbefohlen worden, daß ich der sammentlich-baierisch-neuburg-und sulzbachischen, dann oberpfälzischen Landen, auch aller in Schwaben entlegen-kurfürstlichen Herrschaften auf ewig verwiesen, ehevor aber schuldig, und gehalten seyn soll, die Urphed behörig abzuschwören: als

Eyd

Schwöre ich R.N. zu Gott den allmächtigen einen körperlichen Eyd, daß ich von dem Tage und Stunde meiner Auslieferung auf das nächste Gränzort sammentlich baierische neuburg- und sulzbachisch- dann oberpfälzische Lande, auch alle in Schwaben entlegen kurfürstl. Herrschaften Zeit Lebens meiden, und mich hierinn um so weniger mehr betretten lassen wolle, als mir die Commination beschehen ist, daß wenn ich in obbemeldt baierisch-neuburg-sulzbachisch-oder oberpfälzischen Landen, oder den in Schwaben entlegen kurfürstl. Herrschaften nochmal angetroffen würde, es mir sodann auf solch blossen Wiederbetrettungsfall (ich möge etwas anders verbrochen haben, oder nicht) immidiate, und unmittelbar an das Leben gehen soll: So wahr mir Gott helfe, und alle seine Heiligen.

Dessen zu wahrer Urkund dann stett- und fester Darobhaltungs willen soll diese Urphed, und die Gegenwart der zwey Gezeugen bey derselben Abschwörung, zu meiner jedmaligen Ueberweisung dienen.

Actum ____den ____Ao._____

Quelle: Urpheds-Formular beyr Landesverweisung wo hinnach secundum Codicem Criminalem P. I. C. 9 §. 4 per Gradus verfahren wird, o.O., ca. 1780. Online verfügbar unter https://www.digitale-sammlungen.de/view/bsb10625280?page=%2C1

Urfehde-Formular bei Landesverweisung (ca. 1780), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/das-heilige-roemische-reich-1648-1815/ghdi:document-5378> [05.11.2024].