Quelle
Die Hohen Vertragschließenden Seiten
eingedenk ihrer
Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben,
einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Europa zu
leisten,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der
Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der
Souveranität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen
eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind,
in der
Erkenntnis, daß sich daher die beiden deutschen Staaten in ihren
Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten
haben,
ausgehend von den historischen Gegebenheiten und
unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu
grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage,
geleitet
von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen
Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik entwickeln normale gutnachbarliche
Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien
leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt
sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der
Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen
Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der
Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.
Artikel 3
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen
werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln
lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt
enthalten.
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen
ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten
sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen
Integrität.
Artikel 4
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik gehen davon aus, daß keiner der beiden
Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen
handeln kann.
Artikel 5
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik werden friedliche Beziehungen zwischen den
europäischen Staaten fördern und zur Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa beitragen.
Sie unterstützen die Bemühungen um eine
Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß
dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten entstehen
dürfen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und
vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle
der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um
Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.
Artikel 6
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik gehen von dem Grundsatz aus, daß die
Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet
beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit
jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren
Angelegenheiten.
Artikel 7
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der
Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu
regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses
Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs,
des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des
Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und
auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind
in dem Zusatzprotokoll geregelt.
Artikel 8
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie
werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.
Die
praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen
zusammenhängen, werden zusätzlich geregelt.
Artikel 9
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche
Demokratische Republik stimmen darin überein, daß durch diesen
Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden
zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und
Vereinbarungen nicht berührt werden.
[…]
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu
Protokoll:
„Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag
nicht geregelt worden.“
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt zu
Protokoll:
„Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus,
daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen
erleichtern wird.“
[…]
Bundesminister für besondere Aufgaben beim
Bundeskanzler,
Bonn, den 21. Dezember 1972
An den
Staatssekretär beim Ministerrat
der Deutschen
Demokratischen Republik
Herrn Dr. Michael Kohl
Berlin
Sehr geehrter Herr Kohl!
Im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß dieser Vertrag nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Bahr
Quelle: Grundlagenvertrag, 21. Dezember 1972; abgedruckt in Joachim Nawrocki, Hrsg., Die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Deutschland: Entwicklungen, Möglichkeiten und Grenzen. Berlin, 1986, S. 113 ff.