Kurzbeschreibung

Dem Programm der preußischen Staatsreformer nach 1806 lag das Bestreben zugrunde, das Volk für den Sturz der napoleonischen Hegemonie in Deutschland zu mobilisieren. Durch das vorliegende Gesetz, vorweggenommen im allgemeinen Aufruf zu den Waffen 1813, der in Napoleons entscheidender Niederlage in der Schlacht bei Leipzig mündete, schaffte die preußische Regierung endgültig das Rekrutierungssystem aus dem 18. Jahrhundert (das Kantonreglement) ab, das Soldaten vorwiegend aus den Dörfern eingezogen und auch auf ausländische Söldner gebaut hatte. Dieses System wurde durch den allgemeinen Wehrdienst ersetzt, der für alle körperlich tauglichen Männer verpflichtend war. Dennoch wurde in Sachen Dienstanforderungen zwischen den gebildeten Klassen und dem einfachen Volk unterschieden.

Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ (3. September 1814)

  • Ulk Ulk

Quelle

Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3. September 1814

Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied, hat in dem so eben glücklich beendeten Kriege, die Befreiung des Vaterlandes bewirkt; und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern.

Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staats bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die bisher, über die Ergänzung der Armee bestandenen, älteren Gesetze werden daher hiemit aufgehoben und dagegen festgesetzt:

1. Jeder Eingeborne, sobald er das 20ste Jahr vollendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indeß, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen statt finden.

2. Die bewaffnete Macht soll bestehen,

a) aus dem stehenden Heere,

b) der Landwehr des ersten Aufgebots,

c) der Landwehr des zweiten Aufgebots,

d) aus dem Landsturm.

3. Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt.

4. Die stehende Armee ist beständig bereit ins Feld zu rücken, sie ist die Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg, und umfaßt alle wissenschaftliche Abtheilungen des Heeres.

5. Die stehende Armee besteht

1) aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf weitere Beförderung, zum Dienst melden, und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen;

2) aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prüfung bestehen können; und

3) aus einem Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20sten bis zum 25ten Jahre.

6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre Heimath entlassen, und dient im Fall eines entstehenden Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres.

7. Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubniß bekommen, sich in die Jäger- und Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden. Nach den abgelaufenen drei Dienstjahren treten sie in die Landwehr des ersten Aufgebots, wo sie, nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse, die ersten Ansprüche auf die Offizierstellen haben sollen.

8. Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem, im Kriege, im Inn- und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und Uebung nöthige Zeit ausgenommen, in ihre Heimath entlassen.

Sie wird ausgewählt:

a) aus allen jungen Männern vom 20sten bis 25sten Jahre, die nicht in der stehenden Armee dienen,

b) aus denjenigen, die in den Jäger- und Schützen-Bataillons ausgebildet worden,

c) aus der Mannschaft von dem 26sten bis zurückgelegtem 32sten Jahre. Die Uebungen der Landwehr des ersten Aufgebots sind zwiefach:

a) zu gewissen Tagen in kleinen Abtheilungen in der Heimath,

b) einmal des Jahres, in größeren Abtheilungen in Verbindung mit Theilen des stehenden Heeres, welche zu diesem Zweck auf den Sammelplatz der Landwehr rücken.

9. Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören, ist das vollendete 20ste Jahr zum Anfang des Kriegsdienstes festgestellt, es bleibt aber jedem junge Manne überlassen, nach vollendetem 17ten Jahre, wenn er die nöthige körperliche Stärke hat, sich zum Kriegsdienste zu melden, wodurch er dann um eben so viel Jahre früher wieder aus den verschiedenen Verpflichtungen heraustritt.

10. Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt die Garnisonen oder Garnison-Bataillone durch einzelne Theile zu verstärken oder sie wird nach dem augenblicklichen Bedürfniß auch im Ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen des Heeres gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der stehenden Armee, als aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten und aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39sten Jahre ausgewählt.

11. Da die Landwehr des zweiten Aufgebots größtentheils aus gedienten Männern besteht, so wird sie in Friedenszeiten nur in kleinen Abtheilungen und an einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimath versammelt. Wenn an den Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Jünglinge vom 17ten bis 20sten Jahre Theil nehmen wollen, so soll ihnen dies gestattet werden, ohne daß sie dadurch in die Landwehr vor dem erreichten 20sten Jahre eintreten.

12. Diejenigen Leute, welche in der Landwehr dienen, können, wenn ihre bürgerliche Verhältnisse es erfordern, nach vorhergegangener Anzeige an ihre Vorgesetzte, ungehindert ihren Wohnort verändern, und treten alsdann in die Landwehr des Ortes, wo sie ihren Aufenthalt wählen.

13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist es einer besondern Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen Männern

a) bis zum 50sten Jahre, die nicht in die stehenden Heere und die Landwehr eingetheilt sind,

b) aus allen Männern, die aus der Landwehr herausgetreten sind,

c) aus allen rüstigen Jünglingen vom 17ten Jahre an.

14. Der Landsturm theilt sich ein:

a) in die Bürger-Compagnien in den großen Städten,

b) in die Land-Compagnien, welche, nach Maaßgabe der innern Kreiseintheilung, in den mittlern, kleinen Städten, und auf dem platten Lande gebildet werden.

15. Im Frieden bestimmen als Regel, die in den obigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und Austritt in die verschiedenen Heeres-Abtheilungen, im Kriege hingegen, begründet sich dies durch das Bedürfniß, und alle zum Dienste aufgerufene Abtheilungen werden von den Zurückgebliebenen und Herangewachsenen nach Verhältniß des Abgangs ergänzt.

16. Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt werden.

17. Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weitern Dienst unfähig geworden.

18. Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegten Dienstzeit im 1sten oder 2ten Aufgebot der Landwehr aus eigenem Antriebe länger fortdienen wollen, erhalten ebenfalls eine äußere Auszeichnung und die Ansprüche auf die ihren Fähigkeiten angemessenen, Beförderungen in ihren Regimentern.

19. Um diese verschiedenen Eintheilungen der waffenpflichtigen Mannschaft mit Ordnung und Gerechtigkeit zu leiten, soll in einem jeden Kreise eine Behörde gebildet werden, die aus einem Offizier, dem Landrath und ländlichen und städtischen Gutsbesitzern besteht.

Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1814. Berlin: Georg Decker, [1814], S. 79–82; abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hrsg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Hrsg. Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 392–99.

Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ (3. September 1814), veröffentlicht in: German History in Documents and Images, <https://germanhistorydocs.org/de/das-heilige-roemische-reich-1648-1815/ghdi:document-3587> [12.07.2024].