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Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe, in Bezug auf das Edikt vom 2ten November 1810 wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir nöthig befunden haben, in Verfolg des Edikts vom 2ten November 1810, wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer, folgende nähere und besonders polizeiliche Vorschriften zu erlassen:
1. Die Lösung des Gewerbscheins ändert nichts in der Verpflichtung, Bürger zu werden oder der Gemeine als Mitglied beizutreten und Communallasten zu übernehmen. Gewerbe, welche nach allgemeinen Gesetzen oder örtlichen Statuten nur Bürger oder Gemeineglieder treiben dürfen, können auch auf den Grund des Gewerbscheins nur nach Erlangung des Bürgerrechts oder der Gemeine-Mitgliedschaft betrieben werden. Hat indessen jemand in einer Stadt das Bürgerrecht gewonnen und wird durch Verhältnisse bewogen, sich in einer andern anzusiedeln, so ändert dies zwar nichts in seiner Verpflichtung, auch daselbst Bürger zu werden und zu den Communallasten beizutragen; es sollen indessen einem solchen keine doppelte Kosten zur Last fallen, sondern für das Bürgerrecht an dem neuen Wohnorte nur in so weit ein Nachschuß bezahlt werden, als solches theurer denn an dem Vorhergehenden ist.
2. Wem wegen Bescholtenheit das Recht, Bürger oder Gemeinemitglied zu seyn, gesetzlich versagt wird, der darf auch auf den Grund eines Gewerbscheins kein Gewerbe selbstständig betreiben, dessen Betrieb das Bürgerrecht oder den Beitritt zur Gemeine erfordert.
3. Der Gewerbschein giebt keinem Militairpflichtigen das Recht, vor Aufhebung seiner Verpflichtung zum Kriegsdienste, ein Gewerbe selbstständig zu betreiben, zu dessen Betriebe für eigene Rechnung er nach der Militairverfassung nicht gelassen werden darf.
4. Soldaten in Reihe und Glied dürfen in Bezug auf § 19. des Edikts vom 2ten November 1810 keinen Gewerbschein ohne schriftliche Genehmigung des Regiments-Chefs lösen. […]
6. Wer bisher nicht zünftig war, kann unter Beachtung der Vorschriften § 1 bis 5. auf den Grund seines Gewerbscheins jedes Gewerbe treiben, ohne deshalb genöthigt zu seyn, irgend einer Zunft beizutreten.
7. Er ist demohnerachtet auch berechtigt, Lehrlinge und Gehülfen anzunehmen.
8. In diesem Falle wird die Lehrzeit oder die Dauer des Dienstes, das etwanige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung bloß durch freien Vertrag bestimmt.
9. Was davon vertragsmäßig nicht bestimmt ist, wird nach der örtlichen Gewohnheit beurtheilt.
10. Was örtliche Gewohnheit sey, entscheidet, falls Streit darüber entsteht, die Polizeibehörde des Orts.
11. Abgehenden Lehrlingen und Gehülfen darf der Lehr- oder Lohnherr ein Zeugniß über ihr Betragen und ihre bewiesene Geschicklichkeit nicht versagen.
12. Dies Zeugniß gilt statt Lehrbriefes oder Kundschaft, wenn die örtliche Polizeibehörde darauf bezeugt, daß ihr der Aussteller als ein unbescholtener Mann bekannt sey, der das darin benannte Gewerbe selbstständig treibe, und daß er vor ihr die Richtigkeit des Inhalts anerkannt habe, auch ihr selbst das Gegentheil nicht bekannt sey.
13. Niemand darf Lehrlinge oder Gehülfen annehmen, deren Unverdächtigkeit und Befugniß, sich dergestalt zu verpflichten, nicht nach den allgemeinen Polizeigesetzen erwiesen ist.
14. Wer bisher zünftig war, darf dem Zunftverbande zu jeder Zeit entsagen.
15. Die Entsagung muß jedoch dem Aeltermann oder Altmeister schriftlich angezeigt werden.
16. Sie entbindet auch nicht, für alle am Tage des Austritt vorhandenen Verpflichtungen des Gewerks so zu haften, als ob der Austritt nicht geschehen wäre. Der Vorsteher des Gewerks ist verpflichtet, jeden einzeln Austretenden ausdrücklich auf diese Verbindlichkeit aufmerksam zu machen. […]
18. Zünftige Gesellen dürfen ohne Nachtheil an ihren Zunftrechten auch bei Unzünftigen arbeiten.
19. Jedes Gewerk darf sich durch gemeinsamen Beschluß selbst auflösen. Die Stimmenmehrheit der Meister entscheidet darüber. […]
20. Der Vorsteher oder Gewerkspatron ist verpflichtet, diesen Beschluß unverzüglich dem Magistrate zur Genehmigung vorzulegen.
21. Diese Genehmigung muß versagt werden, wenn das Gewerk nicht gleichzeitig genugthuend nachweist, wie seine Schulden bezahlt werden sollen.
22. Außerdem darf der Magistrat in der Regel die Genehmigung nicht verweigern.
23. Findet er jedoch dabei Bedenken, so muß er gemeinschaftlich mit der örtlichen Polizeibehörde deshalb unverzüglich an die Provinzialregierung berichten und deren Entscheidung erbitten.
24. Wird die Auflösung genehmigt: so müssen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen des Gewerks zuvörderst alle Schulden desselben getilgt werden.
25. Was sodann etwa übrig bleibt, wird in so fern freies Eigenthum der Mitglieder, als bei dem Gewerke keine Bankgerechtigkeiten vorhanden sind, zu deren Ablösung es nach § 39. dieser Verordnung verwandt werden muß.
26. Das Gewerk kann durch Stimmenmehrheit unter Genehmigung des Magistrats diesen Ueberschuß zu gemeinnützigen Zwecken bestimmen.
27. Findet keine solche Einigung darüber statt; so wird er unter alle vorhandene Meister und das Gewerbe fortsetzende Meisterwittwen zu gleichen Theilen vertheilt. […]
29. Die Landes-Polizeibehörde ist befugt, jedes Gewerk zu jeder Zeit für aufgelöst zu erklären.
[…]
31. Wird von Landespolizei wegen in besondern Fällen zu einem gemeinnützigen Zwecke nöthig erachtet, Gewerbtreibende gewisser Art in eine Corporation zu vereinigen so ist jeder verpflichtet, dieser Corporation beizutreten, so lange er dies Gewerbe treibt.
32. Ausschließliche, vererbliche und veräußerliche Gewerbsberechtigungen in den Städten, die als solche in den Hypothekenbüchern eingetragen sind, sollen in Bezug auf § 17. des Edikts vom 2ten November v. J. abgelöst, und bis dies geschehen kann, verzinset werden.
33. Auch die vormals auf städtischen Grundstücken unzertrennlich haftenden Gewerbsberechtigungen sind davon nicht ausgeschlossen, weil durch § 4. des Edikts vom 9ten October 1807 diese Untrennbarkeit bereits aufgehoben ist. […]
39. Für jedes, auf die nach § 32. 33. abzulösenden Berechtigungen gegründete Gewerk besonders wird ein Ablösungsfonds gebildet. Dieser besteht
a) aus dem gemeinschaftlichen Vermögen des Gewerks, nach Abzug der darauf haftenden Schulden;
b) aus einem jährlichen Einkommen von anderthalb Procent des Werths sämmtlicher zubehöriger Berechtigungen […]
c) aus den durch die Ablösungen ersparten Zinsen.
40. Die Ablösung geschieht durch baare Zahlung aus diesem Fonds, soweit derselbe jedesmal reicht.
41. Diejenigen Berechtigungen werden zuerst abgelöst, die am wohlfeilsten angeboten werden. Sind mehrere gleich wohlfeil angeboten: so werden die darunter zuerst abgelöst, auf welche die mehrsten Schulden eingetragen sind. Ergiebt sich hieraus kein Vorzugsrecht, so entscheidet das Loos. Ob die Berechtigung noch benutzt wird oder ruht, hat auf die Ablösung derselben keinen Einfluß. […]
49. Der Magistrat ist persönlich verantwortlich dafür, daß der Ablösungsfonds jedes Gewerks zu nichts andern, als zur Ablösung der dazu gehörigen Berechtigungen verwandt, auch die Ablösung auf keine Weise verzögert werde. Die Regierungen sind verpflichtet, hierauf besonders zu achten. […]
51. In Rücksicht seiner eigenen Consumtion ist Niemand mehr einem Mahl- und Getränkzwange unterworfen. […]
57. Die Gewerbsberechtigung eines Jeden ist fortan nach dem Inhalte seines Gewerbescheins zu beurtheilen.
58. Entstehen Zweifel über die Grenzen derselben, so gebührt die Entscheidung allein den Polizeibehörden.
59. Der Gewerbschein giebt nach § 9. des Edikts vom 2ten November 1810 jedem Inhaber auch das Recht, mit den auf den Grund desselben verfertigten Erzeugnissen zu handeln. Dieses Recht wird hiermit folgendermaßen näher bestimmt.
60. Er kann diese Erzeugnisse an seinem Wohnorte in seiner Wohnung, auch in offenen Läden, in Buden, so weit deren Aufstellung polizeilich gestattet ist, oder auf offenen Marktplätzen, oder auch durch Herumtragen zu Verkauf feil halten, und durch seine Hausgenossen feil halten lassen.
61. Er kann ferner davon Versendungen machen, auch außer seinem Wohnorte Jahrmärkte damit beziehen, und sie dort in Läden oder Buden ausstellen.
62. Dagegen darf er nur in so fern außer seinem Wohnorte in Städten und auf dem Lande damit hausiren, als er einen besondern Gewerbschein als herumziehender Krämer nach § 136. gelöst hat.
63. Jeder kann die Materialien und Werkzeuge, deren er zu seinem Gewerbe bedarf, auch selbst, jedoch nur zu seinem eigenen Gebrauch, verfertigen, ohne dazu einen besondern Gewerbschein zu lösen.
64. Wer durch seinen Gewerbschein zu Werken gewisser Art befugt ist, kann auf den Grund desselben alle zur Vollendung dieser Werke erforderlichen Arbeiten besorgen.
Ein Wagenfabrikant z. B. kann in seiner Werkstäte alle die Stellmacher-, Rademacher-, Tischler-, Drechsler-, Schmiede-, Schlosser-, Gürtler-, Riemer-, Sattler-, Lakirer-, Maler- und andere Arbeit besorgen lassen, die zur Verfertigung seiner Wagen gehört, oder zur Ausbesserung ähnlicher Wagen nöthig ist, ohne deshalb besondere Gewerbscheine zu diesen verschiedenen Arbeiten zu lösen.
65. Die Gewerbscheine auf Arbeiten gewisser Art sollen möglichst allgemein ausgestellt, und alle kleinlichen Gewerbsunterschiede vermieden werden. […]
79. Jedermann kann so vielerlei Gewerbscheine lösen und so vielerlei Gewerbe gleichzeitig neben einander treiben, als er selbst will.
80. Ausnahmen hiervon finden nur in so fern Statt, als sie § 20. des Edikts vom 2ten November v. J. ausdrücklich festgesetzt sind, oder durch die Landespolizeibehörde noch künftig besonders geboten werden möchten.
81. Der billigen Beurtheilung jeder Behörde bleibt belassen, zu welchen Gewerben sie ihren Officianten nach § 19. des Edikts vom 2ten November die Genehmigung versagen will. Kein Officiant ist befugt, solchen Versagungen zu widersprechen. Jedoch folgt bei Officianten aus dem Besitze von Landgütern stets auch die Befugniß, mit dem Betriebe der Landwirthschaft gewöhnlich verbundene Gewerbe zu treiben.
82. Bei welchen Gewerben die Erlaubniß zum Betriebe derselben von dem Erweise besonderer Eigenschaften abhängig seyn soll, ist zwar bereits § 21. des Edikts vom 2ten November verordnet. Es sollen indeß noch einige andere Gewerbe gleicher besonderer Aufsicht unterworfen, und überhaupt darüber folgende Vorschriften beobachtet werden: […]
135. Personen, die umherziehend ein Gewerbe treiben, soll der Gewerbschein nur gegen Vorlegung einer Genehmigung der Regierung ertheilt werden.
136. Hierzu gehören namentlich umherziehende Krämer aller Art. Darunter sollen aber nicht verstanden werden Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, die mit ihren Waaren Jahrmärkte beziehen und diese daselbst in offenen Läden und Buden feil halten; auch nicht Landwirthe und Landhandwerker, die ihre Erzeugnisse zu Markte bringen: sondern nur diejenigen, die eigene oder fremde Erzeugnisse außer ihrem gewöhnlichen Wohnorte von einem Orte zum andern zum Verkaufe herumführen, und auf offenen Straßen, in Gasthöfen oder Privathäusern im Umherziehen feil bieten.
137. Ferner herumziehende Aufkäufer und Sammler aller Art. Dahin gehören jedoch die nicht, welche umher reisen, um Materialien zu ihrer eignen Fabrikation aufzukaufen, welches vielmehr auf den bloßen Fabrikationsgewerbschein und polizeilichen Reisepaß unbedenklich geschehen kann. Auch nicht die, welche Messen und Jahrmärkte besuchen, um daselbst Waaren zum Wiederverkauf im Ganzen einzuhandeln; sondern nur die, deren Gewerbe darin besteht, im Lande umher zu reisen, um in Privathäusern, Gasthöfen, oder auf offener Straße Waaren irgend einer Art zum Wiederverkauf zu erstehen.
138. Ferner Schweine-, Rindvieh- und Pferde-Kastrirer, Kesselflicker, Topfbinder, Scheerenschleifer, so weit Letztere nicht etwa ihr Gewerbe in Läden oder festen Buden betreiben.
139. Endlich Marionettenspieler, Seiltänzer, Equilibristen, Taschenspieler, Thierführer, umherziehende Musikanten, überhaupt alle diejenigen, welche umher reisen, um irgend eine Sache oder Verrichtung für Geld auszustellen.
140. Alle § 136–139. bezeichnete Gewerbtreibende müssen die Genehmigung der Regierung nachsuchen, in deren Departement sie ihr Gewerbe treiben wollen.
141. Erstrecken sich ihre Reisen durch zwei oder drei benachbarte Departements: so muß von jeder competenten Regierung die Genehmigung nachgesucht werden.
142. Für den Umfang des ganzen Staats gültige Genehmigungen kann nur das allgemeine Polizey-Departement ertheilen, welches in solchen Fällen sämmtliche Regierungen benachrichtigen wird. […]
144. Sie wird in der Regel auf drei Jahre ertheilt, kann aber nach deren Ablauf durch bloße Prolongations-Vermerke ferner von drei zu drei Jahren verlängert werden. […]
146. Den Behörden, welche solche Genehmigungen ausstellen oder verlängern, bleibt belassen, durch welche Mittel sie sich von der Zuverlässigkeit und Rechtlichkeit des Suchenden überzeugen wollen.
147. Sie können solche Genehmigungen oder deren Verlängerung auch versagen, wenn ihnen diese Ueberzeugung mangelt, und es findet dagegen nur Rekurs an die nächste höhere Polizey-Behörde statt.
148. Ansässige und bekannte Personen müssen überdies jährlich durch die Polizey-Behörde ihres Wohnorts auf der Genehmigung bescheinigen lassen, daß gegen ihre Rechtlichkeit keine gegründete Beschwerde vorgekommen sey.
149. In den Preußischen Staaten nicht ansässige oder unbekannte Personen müssen monatlich von der Polizey-Behörde ihres jedesmaligen Aufenthalts eine solche Bescheinigung § 148. erbitten.
150. Der Gewerbschein auf die § 136–139. bezeichnete Gewerbe, kann nur auf solche Genehmigungen ertheilt werden, die mit den Bescheinigungen § 148. 149. gehörig versehen sind, und wovon die letzte derselben nicht über vier Wochen alt ist.
151. Der Handel mit Colonial- und anderen hoch impostirten Waaren, als Wein, fremde Liqueure u. dgl.; ferner Fabriken, welche dergleichen Waaren verarbeiten, z. B. Tabacks-Spinnereyen und Tabacks-Fabriken, sollen auf dem Lande nur auf ausdrückliche Genehmigung der Abgaben-Deputationen der Regierungen statt haben, und diese nur ertheilt werden, wenn die Staats-Abgaben durch vorhandene Controlle völlig gesichert sind.
152. Alle Bescheinigungen und Zeugnisse, die blos allein zu dem Zwecke ausgestellt werden, daß darauf ein Gewerbschein ertheilt werden kann, sind Stempel- und Kostenfrei auszufertigen, da es die Absicht nicht ist, die Gewerbsteuer durch Stempelabgaben und Sporteln indirect zu erhöhen. […]
154. Ausländer, welche blos in das Land kommen, um auf Jahr- oder Wochen-Märkten Einkäufe zu machen, bedürfen zu diesem Geschäfte keines Gewerbscheins.
155. Ausländer dagegen, welche Jahr- und Wochenmärkte besuchen, um daselbst Waaren zu verkaufen, oder Commissions-, Speditions- und Wechselgeschäfte zu verrichten, oder Bestellungen auf ihre Waaren zu suchen, müssen Gewerbscheine lösen. […]
156. Ausländern wird verstattet, auch nur einen vierteljährlichen Gewerbschein zu nehmen, sofern ihr Geschäft im Lande innerhalb des Termins, auf welchen ein solcher Gewerbschein läuft, beendigt ist […].
157. In solchen einzelnen Fällen, wo es auf besondere persönliche Eigenschaften ankommt, ist jeder rechtliche und unbescholtene Einwohner des Staats wohl befugt, sich des Beistandes eines Ausländers, zu dem er besonderes Vertrauen hat, zu bedienen. Jedoch muß dieser ebenfalls ein unverdächtiger Mann seyn.
158. Wie weit solche Ausländer wegen einzelner Dienstleistungen, welche sie in den Preußischen Staaten verrichten, zu Abgaben und Lasten zuzuziehen sind, bleibt bei der großen Verschiedenheit der Fälle der angemessenen Beurtheilung der Regierungen zunächst vorbehalten.
159. Ausländer, welche in das Land kommen, ihre Dienste in Gewerbsangelegenheiten anzubieten, oder welche auch, wenn sie besonders verschrieben seyn sollten, ihre Dienstleistung nicht blos auf einen einzeln bestimmten Fall beschränken, sind dagegen allen Leistungen ohne Ausnahme unterworfen, welche Inländern im Fall des gleichen Gewerbsbetriebs obliegen würden. Hiernach sind namentlich auch fremde Fuhrleute, die eigends in das Land kommen, um Frachten zu suchen, der Lösung eines Gewerbscheins unterworfen. Fuhrleute und Schiffer aber, die von fremden Orten mit Waaren kommen, blos Rückfrachten annehmen, oder nur gelegentlich beim Durchgange etwas beiladen, bedürfen keines Fuhrmannsgewerbscheins.
160. Insbesondere soll Ausländern nur aus besondern Gründen von den Regierungen gestattet werden, ein Gewerbe umherziehend zu betreiben, und die Vorschriften § 135–150. müssen auf sie vorzüglich mit angemessener Strenge angewandt werden.
161. Alle polizeylichen Taxen der Lebensmittel, Kaufmanns- und Bäckerwaaren sind hiermit überall und gänzlich aufgehoben.
162. Auch die Gastwirthe stehen fortan unter keiner polizeylichen Taxe mehr: Alle Gastwirthe in den Städten erster und zweiter Klasse sind jedoch verpflichtet, monatlich sich selbst, und zwar jeder für sich besonders, eine Taxe zu setzen, diese in allen Gaststuben anzuschlagen, und im Laufe des Monats blos darnach zu liquidiren. Den Polizeyobrigkeiten in den Städten dritter Klasse bleibt belassen, auch dort diese Einrichtung einzuführen, wenn sie dieselbe dem Verkehr der Stadt angemessen finden.
163. Alle Lohntaxen für Handwerkerarbeit sind allgemein und gänzlich aufgehoben. […]
Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1811. Berlin: Georg Decker, [1811], S. 263-80; abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hrsg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Hrsg. Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 289–300.