Kurzbeschreibung
Im Dritten Reich kontrollierte nicht das Gesetz den Staat, sondern der Staat das Gesetz. Der Volksgerichtshof (VGH) ist das bekannteste Beispiel einer Reihe von neuen NS-Sondergerichten, die parallel zu den Reichsgerichtshöfen vor allem über politische Vergehen urteilten. Nachdem vier der fünf Angeklagten im Reichstagsbrandprozess freigesprochen worden waren, ordnete Hitler 1934 die Einrichtung des VGH an, der fortan hauptsächlich für Fälle von Hoch- und Landesverrat zuständig war. Urteile wurden vom Senat des Volksgerichtshofs, bestehend aus zwei Berufsrichtern und drei politisch „zuverlässigen“ Laienrichtern, nach kurzer, hoch politisierter Verhandlung gefällt. Verurteilte hatten kein Einspruchsrecht. Allein zwischen 1934 und 1939 gab es 3.400 Verhandlungen vor dem Volksgerichtshof. Bei den Angeklagten handelte es sich hauptsächlich um Kommunisten und Sozialdemokraten, die entweder zum Tode oder zu einer Haftstrafe von im Durchschnitt 6 Jahren verurteilt wurden. Besonders nach Kriegsbeginn erweiterte sich der Justizbereich des VGH, der bis 1945 tausende von Todesurteilen fällte. Das Foto zeigt Justizminister Franz Gürtner bei einer Rede zur Eröffnung der ersten Sitzung des Volksgerichtshofes im ehemaligen Herrenhaus in Berlin.