Quelle
Übereinstimmend melden alle Länder des Abendlandes, eingeschlossen die USA, die sogar an der Spitze marschieren, einen erschütternden Anstieg der Jugendkriminalität. Im Jahre 1954 standen in der Bundesrepublik 560 000 Jugendliche (=bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) vor dem Richter. Für das 1. Halbjahr 1955 ist bereits ein weiterer Anstieg gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres um 17% festgestellt worden. Von den genannten 560 000 Jugendlichen waren mehr als ein Drittel noch weniger als 14 Jahre alt. Allein im Lande Nordrhein-Westfalen wurden (1954) 10 893 Kinder im Alter von 12,0 bis 13,11 als Täter strafbarer Handlungen erfasst. Während die Gesamtkriminalität in Bayern von 1954 um 3,5% stieg, erhöhte sich die Anzahl der straffällig gewordenen Jugendlichen zwischen 18 und 20 Jahren um 13%, die Anzahl der Kinder (bis 14 Jahre) sogar um 17%. Weiter lehrt die Statistik, dass der Anteil der Jugendlichen an der Gesamtkriminalität in Großstädten wesentlich höher liegt als in ländlichen Bezirken, und dass in rund 80% der Fälle der Täter unter schädlichen familiären Verhältnissen aufwuchs (Unehelichkeit, Verwaisung, Ehezerwürfnis, Ehescheidung, usw.), die es heute ja in allen Wohlstands- und Bildungsschichten reichlich gibt. Zur Beurteilung der Anzahl 560 000 bedarf es noch folgenden Kommentars. Die Kriminologie lehrt, dass immer und überall mehr strafbare Handlungen begangen als angezeigt oder gar bestraft werden. Mit welchem Faktor wir de Zahl 560 000 multiplizieren müssen, um die ungefähre Anzahl wirklich begangener Straftaten jugendlicher Täter zu errechnen, kann uns niemand sagen. Es mag sein, dass wir jene Zahl verdoppeln müssten!
Noch wesentlicher ist folgendes. Vom moralischen und insofern auch vom psychologischen Standort aus ist eine strafbare Handlung die Aufgipfelung eines sehr viel breiteren und häufigeren Verhaltens gleicher Richtung. Unterhalb und hinter jenen 560 000 Fällen steht also nicht nur eine vermutlich ebenso große Anzahl geschehener aber unerfassten Straftaten, sondern, was hier mehr wiegt, eine unabsehbare breite Schicht von Verhaltensweisen bei wahrscheinlich mehreren Millionen Jugendlicher in Richtung auf jene Straftaten, auf Ungesetzlichkeiten, auf Konflikte mit der moralischen und rechtlichen Ordnung des menschlichen Zusammenlebens. Und endlich darf nicht vergessen werden, dass dieser Anstieg der erfassten Kriminalität junger Menschen zwischen 12 und 18 samt dem Hinter- und Untergrunde einer viel breiteren Widersetzlichkeit gegen Gemeinschaftsordnungen nicht von gestern ist, sondern sich in Jahrzehnten, etwa seit 1920, allmählich, letzthin allerdings mit katastrophaler Beschleunigung, herausgebildet hat.
Beispiele
Statistiken erwecken beim Laien mitunter ein durch böse Erfahrungen veranlasstes Misstrauen. Hier liegen die Tatsachen jedoch unzweideutig vor uns. Ihre nähere Prüfung ergibt, dass die Jugendkriminalität nicht nur der Fallhäufigkeit, sondern auch der Schwere nach zugenommen hat. Innerhalb weniger Monate bringt die Presse Berichte über Dutzende von Rohheitsverbrechen: „Den dreijährigen Spielkameraden zu Tode gequält“ […]; „Vierzehnjähriger ermordet Siebenjährigen“ […]; „Achtjähriger Junge, von zwei Zwölfjährigen auf Schienen gefesselt, damit er überfahren wird“ […]; „Dreizehnjähriger ermordet eine Greisin“ […]; „Schuljungen steinigen auf der Dorfstraße alten Mann fast zu Tode“ […]; „Vierzehnjähriger ertränkt missbrauchtes Mädchen“ […]; „Vierzehnjährige versuchte Raubüberfall“ […]; „Sechzehnjähriger verübt Raubmord an alleinstehender älterer Frau“
[…]; „Fünfzehnjähriger erwürgt seinen zehnjährigen Spielgefährten“, „Fünfjähriges Mädchen prügelt de dreijährige Spielkameradin durch Schläge mit einer Zaunlatte zu Tode“, „Vierzehnjähriger schlägt schlafenden Kameraden bewusstlos und zündet das Haus an, um den Mord zu verheimlichen“. Oder: „Schuljunge erlegt ein Eichhörnchen und schlägt es, unter dem Beifall des […] Vaters, zu Tode“. „Schuljunge hetzt, im Beisein seiner Eltern, im Stadtpark ein Eichhörnchen, schlägt es lahm und tot.“ „Jugendliche hetzen Muffellamm zu Tode“. An Mord, Raubmord, Tierquälerei schließen sich Vergewaltigungen usw. an. Der prozentuelle Anteil der Sexualdelikte an den Straftaten Jugendlicher insgesamt stieg z.B. in Nordrhein-Westfalen von 4% (1938) auf 16,5% (1954). Es ist also nicht an dem, dass heute mehr Bagatellvergehen erfasst werden als früher und dadurch die Kriminalitätsziffern gestiegen sind. Das Gegenteil ist der Fall! Die Überzahl ernstlicher Vergehen und schwerer Verbrechen nötigt dazu, lässlichere Verstöße am Rande liegen zu lassen.
Die „Bande“
Zum Abschluss dieser Kostproben ein gerade die deutsche Presse beschäftigender Fall von Bandentum:
„Essen, 18. Jan. (dpa). Insgesamt 81, zum Teil schwere, Einbrüche in Lebensmittel- und Sportgeschäfte sowie in Gastwirtschaften hat die Essener Polizei einer Bande von vierzehn Schülern im Alter von neun bis vierzehn Jahren nachgewiesen, die im vergangenen Halbjahr bis Anfang Januar die Essener Innenstadt und den Stadtteil Essen-Ost unsicher machte. […] Den Jungen ging es bei ihren Einbrüchen hauptsächlich um Bargeld. Sie erbeuteten etwa 1000 DM und nahmen auch kartonweise Schokolade und Zigaretten zum ‚eigenen Verbrauch‘ mit. Bei ihren Taten richteten sie aber für weit über 10 000 DM Schaden an, da sie an den Einbruchsstätten wild hausten. […]
Der Bandenführer erklärte der Polizei, ihm sei die Idee zur Bildung einer Bande durch das Lesen von Wildwest-, Banditen- und Kriminalromanen gekommen. Die Jungen stammten fast durchweg aus ordentlichen Essener Familien. Die Eltern hatten von dem Treiben ihrer Sprösslinge keine Ahnung. Die meisten Bandenmitglieder werden straffrei ausgehen, da sie zum Zeitpunkt ihrer letzten Tat noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Für den angerichteten Schaden müssen die Eltern aufkommen.“
Können Kinder so sein?
Aber sind denn Kinder wirklich solcher Untaten fähig? Mit Verlaub! 12 bis 14jährige junge Menschen sind heute, infolge der Beschleunigung der körperlichen Entwicklung, keine Kinder mehr. Mit dreizehneinhalb Jahren haben sie durchschnittlich die volle Geschlechts- und Fortpflanzungsfähigkeit erreicht (etwa 2 Jahre früher als um 1900). Die Kindheit geht, psychologisch und physiologisch, heute normalerweise mit 10–11 Jahren zu Ende, der Begriff „Schulkind“ deckt sich heute annähernd mit dem Begriff „Grundschulkind“. Der Lehrer der oberen Volksschulklassen, erst recht der Lehrer der unteren Gymnasialklassen, hat es nicht mit Kindern, sondern mit pubertierenden bzw. schon vollreifen jungen Menschen zu tun (wovon die Schulbehörden allerdings bislang kaum Notiz nahmen). In einer süddeutschen Großstadt gab es 1953 nicht weniger als 23 fünfzehnjährige Ehefrauen und sogar eine Vierzehnjährige. Eine andere deutsche Großstadt erlaubt schulpflichtigen Müttern, ihre Kinder mit in die Schule zu bringen, wo sie – in stattlicher Anzahl – in einem entsprechen eingerichteten Raum von einer Kinderschwester während der Unterrichtsstunden der jungen Mütter betreut werden. Das sind freilich „Lichtpunkte“ im Vergleich zu dem, was oben berichtet werden musste, aber sie illustrieren trefflich, dass es sich in der Volksschuloberstufe nicht um Schulkinder handelt.
Nun muss noch eines berücksichtigt werden: dass auch innerhalb der Kriminalität der Erwachsenen die Rohheitsverbrechen, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, relativ häufiger geworden sind. Was uns in dieser Zeitschrift besonders interessiert, ist die Zunahme von Kindermisshandlung durch die Eltern, und auch hier wieder die der schwersten Fälle. Besonders das Totprügeln des eigenen Kindes wird leider oft recht milde bestraft, zumal wenn man daneben die Strafe hält, die einen Lehrer bedroht, wenn er sich einige Schläge mit dem Rohrstock auf das Hinterteil eines der rohen Tierquälerei überführten Schülers erlauben sollte! Ein grausiger Einzelfall nur: aus dem Mülleimer, der auf der Straße zum Abholen bereit steht, dringen sonderbare Laute. Man öffnet das Gefäß. Unter Asche und Abfall liegt ein lebendiges neugeborenes Kind. Seine Mutter war auf diese Weise mit ihm fertig geworden. Das Kind konnte gerettet werden. Geschehen in Marburg-L., Deutschland.
Dieser flüchtige Überblick genügt wohl, um die Behauptung zu rechtfertigen, dass (seit etwas 1920) in unserem Volke die Hemmungen gegen Gewaltakte bedenklich schwächer geworden sind, und es erübrigt sich, an jene Handlungen zu erinnern, an denen sich Zehntausende beteiligten, ohne sich überhaupt auch nur dessen bewusst zu werden, dass sie unerhörte Verbrechen begingen, - von den im engeren Sinne politischen Morden seit 1918 ganz zu schweigen. Es bedarf auch kaum des Hinweises, dass das rücksichtslose Fahren auf öffentlichen Straßen psychologisch gesehen in unmittelbarer Nähe von Rohheitsakten liegt und nicht selten offenkundig ihren Charakter annimmt. Ein Abbau jener Hemmungen ist im Gange, mit deren Aufbau einst die menschliche Gesittung begann, und ohne die ein friedliches Zusammenleben von Menschen unmöglich ist, denn die Respektierung des Lebens und der Gesundheit, das 5. Gebot im Katechismus: „Du sollst nicht töten!“, ist die allererste Voraussetzung für alle menschliche Kultur.
Hier also stehen wir, und die angeschwollene Jugendkriminalität ist im Grunde nur eine Teilerscheinung des Kulturzerfalls und wahrscheinlich also auch von denselben Faktoren verursacht wie jener umfassende Prozess. Ob er letztlich biologische Ursachen hat oder auf die Technisierung des Lebens direkt zurückzuführen ist, oder ob man hier den Zerfall geistiger Systeme selbst vor sich hat, die Erschöpfung geistiger Kräfte, - das dürfen wir unerörtert lassen, weil uns eine unmittelbar dringliche Aufgabe obliegt.
Verwilderung in der Schule
Es ist von vornherein klar, dass ein so breiter und schon so lange laufender Verwilderungsprozess auch ins Schulleben hineinwirkt. Tatsächlich haben sich vielerorts schwere Mißstände herausgebildet, die keineswegs den Lehrern zur Last gelegt werden dürfen. Se wurzeln teilweise in besonderer Ungunst der örtlichen Verhältnisse. Wenn einer verwildernden Dorfjugend keine erzieherische Kraft von Seiten der Eltern, der Jugendgruppen usw. die nötigen Grenzen setzt, kann der Lehrer allein auch nicht durchdringen. Von der Schwierigkeit seiner Aufgabe macht man sich wohl nicht überall zutreffende Vorstellungen, sonst wäre nicht zu verstehen, dass die Anwendung des Rohrstocks unter allen Umständen verboten sein soll. Hier geht es doch nicht mehr um das Recht der „Körperlichen Züchtigung“ im Sinne einer auf Abschreckung, Besserung und Sühne abzielenden Rechtshandlung, sondern um die Wahrung eines aller Erziehung voraufgehenden friedlichen Zusammenlebens der Schüler untereinander und mit dem Lehrer. Man darf einem Lehrer, der mit „Brachialgewalt“ den Frieden in der Schulklasse sichert, nicht der pädagogischen Rückständigkeit oder der mangelnden Erziehungskraft zeihen. Nicht die Schule hat diese Zustände hervorgebracht, unter denen sie heute leidet!
Es muss darum einmal mit allem Ernst uns aller Deutlichkeit gesagt werden: Die Pflicht des Lehrers, seine Schüler zu unterrichten und, was darin eingeschlossen ist, zu erziehen, enthält ihrem Wesen nach das Recht, die ihm anvertrauten, in der Mehrheit gutwilligen Kinder vor Akten einer kleinen Zahl jugendlicher Gewalttäter zu schützen, die seine Arbeit nicht bloß zufällig und unabsichtlich, sondern bewusst und oft planmäßig, mitunter sogar bandenartig organisiert, sabotieren, wobei es gar nicht selten zu tätlichen Angriffen einzelner oder mehrerer Schüler auf den Lehrer selbst kommt, ganz abgesehen von Zurufen im Stil Götz von Berlichingens!
So ist die Lage. Unter je 350 000 Schulabgängern in Nordrhein-Westfalen sind rund 10 000, die bereits wegen ihrer Straftaten vor dem Richter standen, das macht auf 70 Schüler einen Kriminellen. Hinter ihm aber stehen, wie oben gezeigt, Altersgenossen gleicher seelischer Verfassung in viel größerer Zahl. Der Lehrer unserer Tage muss leider damit rechnen, dass sich in seiner Klasse Vertreter dieses Typs befinden. Ihnen gegenüber ist er nicht nur berechtigt, sondern als Erzieher und Lehrer der Klassengemeinschaft verpflichtet, notfalls mit denselben Mitteln vorzugehen, mit denen diese Schüler, wenn sie sich nicht im Raum der Schule, sondern auf der Straße befinden, bei entsprechendem Anlass von der Polizei erfasst werden, nämlich mit „Brachialgewalt“. Und da es dem Lehrer verboten ist, den Übeltäter aus dem Raum der Schule zu verweisen oder gewaltsam zu entfernen, bleibt ihm keine andere Wahl, als durch Schläge auf das Hinterteil den Störer des Gemeinschaftslebens dem Ordnungsgesetz der Schule zu unterwerfen.
Von einer Prügelpädagogik kann keine Rede sein. Der Streit um Hundshammers bekannten, sachlich kaum anfechtbaren, keineswegs die „Körperliche Züchtigung“ einführenden, vielmehr ihre Anwendung stark einschränkenden Erlass, ist ein trübes Kapitel der deutschen Journalistik. Er wurde aus der Mentalität der Nachkriegszeit geboren, in Reaktion auf den ungeheuerlichen Missbrauch der Gewalt in den Jahren der Diktatur, und unter dem Einfluss von Vorträgen über das amerikanische Erziehungswesen, laut welchem die dortigen Schulen ohne harte Strafen eine ausgezeichnete Schülerdisziplin erzielen. Wie aber steht es denn nun wirklich mit den Erziehungserfolgen in den USA? Die Wochenzeitschrift „Time“ (NY) berichtete am 15. März 1954: „Die erfahrenen Lehrer von Manhattan haben sich in den paar letzten Jahren immer mehr an das gewöhnt, was die NY Daily News genannt hat: die drei neuen R’s, nämlich Rowdietum, Radau und Revolte“. Nach Aufzählung einiger charakteristischen Vorkommnisse fährt die Time fort: „Ein Lehrer, der gefragt wurde, warum so wenig Übeltäter angezeigt und bestraft würden, sagte: die Lehrer haben Angst vor den Schulleitern; die Schulleiter haben Angst vor ihren Inspektoren; die Inspektoren haben Angst vor dem Erziehungs-Department, und das Erziehungs-Department hat Angst vor der Wahrheit. Jedermann hat Angst, ausgenommen die Kinder: die scheinen vor niemandem Angst zu haben.“ Zitiert nach „Infantilismus“, Heft 16 der Psycholog. Praxis, herausgegeben von K. Heymann, Basel 1955, S. 29.
Wir brauchen nicht daran zu erinnern, dass die USA im Punkte Jugendkriminalität uns immer noch (?) weit voraus sind und wohl überhaupt den Rekord halten. Im übrigen ist nur zu sagen: tout comme chez nous. Dass auch bei uns die Lehrer es vorziehen, zu schweigen, so lange es geht, ist verständlich: nach den geltenden Erlassen sind sie ja selbst an derartigen Vorkommnissen schuld, und ihre etwaigen Maßnahmen gewaltsamer Art machen sie ja strafbar. Also verheimlicht man, was sich verheimlichen lässt.
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Verrohung
Gegen die Verwilderungsgefahren in den Erregungsphasen (Krisenjahre) gibt es bekanntlich en probates Mittel, das allerdings schwer zu beschaffen ist: Aufsicht. Erfreulich ist an dem Bericht über die Wildwest-Bande in Essen, dass die Eltern einige 10 000,- DM Schadenersatz leisten müssen. Sie werden daraus lernen, was für Pflichten Väter und Mütter tatkräftiger Söhne haben. Mehr Kopfzerbrechen macht uns, was gegen Verrohung zu tun sei. Was ist Verrohung?
Während der Begriff „Verwilderung“ nur unter Zuhilfenahme des Begriffs menschlicher Gemeinschaft und ihrer Ordnung in Sitte und Recht zu definieren ist (man vergleiche etwa „das Wild“ und das zahme „Haustier“!), betrifft der Begriff „Rohheit“ das Verhalten zu fremdem Leben (leiblichem oder seelischem) und lässt sich als ein Mangel an Respekt für dieses umschreiben.
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Was zu tun ist? Nur weitausholende, politische Maßnahmen kommen in Betracht. Eine Kritik an der Inhumanität der östlichen Diktatur ist eitler Pharisäismus und noch Schlimmeres, nämlich Lüge und Selbstbetrug, wenn wir nicht dem aus Missbrauch der demokratischen Freiheit entspringenden Prozess der Verwilderung und Verrohung durch energische sozialpolitische und sozialpädagogische Aktivität Einhalt gebieten. Unterbleibt dies, dann schlägt eines Tages die Freiheit, zu verwildern und zu verrohen, in eine harte Disziplin um, die mit diesen Freiheiten auch die Freiheit des Denkens und des Glaubens aufhebt.
Quelle: Adolf Busemann, „Verwilderung und Verrohung“, Unsere Jugend, April 1956, S. 159–168.