Kurzbeschreibung

In der Verfassung der DDR ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau festgeschrieben, und die SED setzt sich massiv dafür ein, dass die Frauenerwerbsquote weiter steigt. Der Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD), die wichtigste ostdeutsche Frauenorganisation, erläutert 1950 den umfangreichen Katalog staatlicher Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen für Frauen und Mütter. Zugleich wird aber auch deutlich, dass es in vielen Betrieben erhebliche Widerstände gegen die gleichberechtigte Beschäftigung von Frauen und ihren Einsatz in Führungspositionen gibt.

Der Bundesvorstand des Demokratischen Frauenbundes Deutschland: Arbeitsanleitung zum Gesetz über den Mutterschutz und die Rechte der Frau (6. November 1950)

Quelle

Frauen fragen – der DFD antwortet

„Ohne die Heranziehung der Frauen zur selbstständigen Teilnahme nicht allein am politischen Leben schlechthin, sondern auch am ständigen, von allen zu leistenden öffentlichen Dienst kann nicht nur vom Sozialismus keine Rede sein, sondern auch nicht von einer vollständigen und soliden Demokratie.“

Lenin

Frage: War die Frau schon einmal in Deutschland gleichberechtigt?

Antwort: Schon in der Verfassung von 1919 hiess es: „Mann und Frau sind grundsätzlich gleichberechtigt“. Diese bescheinigte Gleichberechtigung war aber nur auf die staatsbürgerlichen Rechte beschränkt und ausserdem wurde das Wort „grundsätzlich“ zu Lasten der gleichberechtigten Frau ausgenutzt. Die Gleichberechtigung stand nur auf dem Papier, da alle Gesetze, die die Frau in ihren Rechten einengten, nicht aufgehoben wurden. Auch das sogenannte Bonner Grundgesetz spricht von der Gleichheit der Männer und Frauen, sagt aber am Schluss seiner Bestimmungen, dass die der Gleichheit entgegenstehenden Rechte noch bis zum 31. März 1953 in Kraft bleiben.

Die Benachteiligung der Frau, die seit Jahrhunderten bestand, wurde in unserer Deutschen Demokratischen Republik schon durch den Artikel 7 unserer Verfassung aufgehoben, der sagt: „Mann und Frau sind gleichberechtigt.“ Es heisst in diesem Artikel weiter: „Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.“ Mit dem Gesetz der Frau, dass die praktische Durchführung des Artikels 7 unserer Verfassung garantiert, ist zum ersten Mal in der deutschen Geschichte die Gleichberechtigung der Frau Wirklichkeit geworden. Die Voraussetzung dafür war der neue Weg nach 1945: Die Schaffung einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung.

Der erste Durchbruch für die Gleichstellung der Frau wurde schon im Befehl 253 der damaligen sowjetischen Militäradministration vom August 1946 vollzogen, der unseren Frauen den gleichen Lohn für gleiche Arbeit garantierte. Damit hat die ruhmreiche Sowjetarmee Deutschland nicht nur vom Hitlerfaschismus befreit, sondern auch den deutschen Frauen den Weg zu einem freien und glücklichen Leben geöffnet. In der Sowjetunion ist die Gleichberechtigung der Frau schon lange Wirklichkeit.

Frage: Worin besteht der grosse Wert des Gesetzes für die Frau?

Antwort: Der grosse Wert dieses Gesetzes besteht nicht nur in der finanziellen Unterstützung der arbeitenden und kinderreichen Frau, sondern vor allem in der praktischen Gleichstellung auf allen Gebieten des Lebens. Durch das Gesetz haben die Frauen die Möglichkeit, sich für alle Positionen zu qualifizieren und als bewusste Staatsbürgerinnen gleichberechtigt mit dem Mann am demokratischen Aufbau unseres Landes mitzuarbeiten.

Frage: Zwingt das Gesetz die Frauen zur Arbeit?

Antwort: Weder im Gesetz der Arbeit noch im Gesetz der Frau sind Bestimmungen enthalten, die einen Zwang zur Arbeit bedeuten. Das Recht auf Arbeit ist jedem Bürger zugestanden, also damit haben auch die Frauen die volle Freiheit erhalten, ihr Leben und Wirken selbst zu gestalten. Hierbei erfahren sie die grösstmöglichste Unterstützung der Regierung unserer Deutschen Demokratischen Republik. Sie räumt ihnen alle Hindernisse fort und hilft ihnen, von ihrem Recht auf Arbeit Gebrauch zu machen.

Die grosse Mehrheit der Frauen hat früher aus sozialer Not heraus mitarbeiten müssen, ihre Kinder waren sich selbst überlassen und den Einflüssen der Strasse ausgesetzt. Heute können die Mütter beruhigt ihrer Arbeit nachgehen. Das Kind erhält in den Kinderheimen die beste Betreuung und Erziehung, wodurch die berufstätige Mutter entlastet wird. Das Ziel ist, die arbeitende Mutter auf allen Gebieten soweit wie möglich zu unterstützen, um ihr eine wirkliche Freizeit mit ihrem Kinde nach Schluss ihrer Arbeit geben zu können.

Frage: Die im Gesetz der Frau vorgesehenen Beihilfen für kinderreiche Mütter lösen grosse

Freude aus, aber es besteht ein gewisses Misstrauen: „Wird auch alles verwirklicht werden?“

Antwort: Das Misstrauen war in allen kapitalistischen Ländern und auch unter dem Hitlerfaschismus angebracht, in denen viel versprochen, aber nichts gehalten wird. Die Regierung unserer Deutschen Demokratischen Republik hat bewiesen, dass Gesetze, Verordnungen und Pläne nicht nur auf dem Papier stehen, sondern ihre Durchführung durch den Willen und die Mitarbeit aller demokratischen Kräfte gewährleistet wird. Unsere gelenkte und geplante Wirtschaft schafft die Voraussetzungen für die Realisierung der Gesetze. Genau so wie unsere Lösung „erst produzieren, dann besser leben“ richtig war und zu einer Verbesserung unseres Lebensstandards führte, so ist auch jetzt die verstärkte Mitarbeit der Frau die Voraussetzung für die Erfüllung unseres Fünfjahrplans und damit Voraussetzung für eine ständige Verbesserung unseres Lebens. Sie wird also durch ihre Mitarbeit selbst dazu beitragen, dass auch das Gesetz der Frau in allen seinen Teilen verwirklicht wird.

Frage: Dienen die Forderungen nach Kinderreichtum nicht den gleichen Zielen, wie wir sie schon unter Hitler kannten?

Antwort: Unser Ministerpräsident Otto Grotewohl führte in seiner Begründung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau dazu folgendes aus: „Es gibt keinen Vergleich zwischen der Bevölkerungspolitik Hitlers und der Deutschen Demokratischen Republik. Die faschistische Bevölkerungspolitik dient dem Kriege und dem Untergang, unsere Bevölkerungspolitik dient dem Frieden und dem Wohlstand.“

Frage: Wodurch können wir die Männer von der gleichwertigen Arbeitsleistung der Frauen überzeugen?

Antwort: Man muss dabei bedenken, dass in jedem Einzelfall einer Fraueneingliederung in den Arbeitsprozess erst einmal eine ideologische Wand eingerissen werden muss, die schützend vor alten überlieferten Ansichten steht. Sowohl z.T. bei den Frauen selbst, als auch – und das manchmal noch in stärkerem Maß – bei den Betriebsleitungen, Betriebsgewerkschaftsleitungen und den Arbeitsämtern. Es steht fest, dass der Wille zur Arbeit und auch der Wille, sich für bestimmte fachliche Tätigkeiten zu qualifizieren, bei den Frauen verstärkt vorhanden ist.

Unsere Frauen in hohen Positionen, in leitenden Stellungen, unsere Aktivistinnen auf dem Lande und in den Betrieben haben Leistungen vollbracht, die nicht hoch genug gewertet werden können. Wir haben damit bewiesen, dass sie sehr wohl in der Lage sind, leitende und hohe verantwortliche Stellungen einzunehmen. Sie wachsen mit der Grösse der ihnen gestellten Aufgaben. Auch durch ihre Arbeit konnte unser Zweijahrplan vorfristig erfüllt werden.

Oftmals fehlt bei den Betrieben der Wille, Frauen einzustellen oder Frauen um- und anzulernen.

Die Betriebsleitung, die Betriebsgewerkschaftsleitung und das Arbeitsamt haben die Pflicht, den Frauen in den Betrieben – wo noch rückständige Auffassungen vorhanden sind – zu helfen und dafür zu sorgen, dass sie qualifiziert und entwickelt werden.

Fragen und Antworten, die sich speziell auf die einzelnen Paragraphen des Gesetzes beziehen.

[]

Frage: § 6 u. 7 Welche Verbesserung tritt vor allem für die schwangere Frau durch das Gesetz ein?

Antwort: Es werden zu den vorhandenen weitere 190 Mütter- und Kinderberatungsstellen geschaffen, sodass in jedem Kreis mindestens drei vorhanden sind. In diesen Beratungsstellen erhalten die schwangeren Frauen laufende ärztliche Betreuung und eine allgemeine Beratung, sowie Hilfe in sozialen und rechtlichen Fragen.

Ausserdem erhalten alle schwangeren Frauen vom 6. Monat der Schwangerschaft an und stillende Mütter für die ganze Periode des Stillens – längstens jedoch für ein Jahr – die verdoppelte Norm der zusätzlichen Rationen.

Auch im Tarifvertrag für die privaten landwirtschaftlichen Betriebe ist im § 5 – Versorgung, Wohnung und Naturalleistung – folgendes festgelegt: „Werdende und stillende Mütter erhalten vom 4. Monat der Schwangerschaft ab und 4 Monate nach der Entbindung einen halben Liter Vollmilch pro Tag. Sie haben auch das Recht auf zusätzliche Lebensmittelversorgung in der gleichen Höhe, wie diese der kartenversorgten Bevölkerung zugebilligt wird.“ Im Tarifvertrag der volkseigenen Güter heisst es: „Ebenso sind die Betriebe verpflichtet, in Fällen, in denen der kartenversorgten Bevölkerung zusätzliche oder ausserkartenmässige Zuteilungen gewährt werden, diese in entsprechendem Umfange ihren Beschäftigten zu obengenannten Bedingungen zu verabfolgen.“

Auf Grund dieser Tarifverträge ist also die Einbeziehung der unter die Selbstversorgerbestimmungen fallenden Schwangeren in die verbesserte Lebensmittelversorgung gegeben.

(Siehe auch die beiden folgenden Fragen und Antworten.)

Frage: § 7, Abs. 1 Wie wird die Erholung schwangerer Frauen mit schwacher Gesundheit durchgeführt werden?

Antwort: Arbeitende schwangere Frauen mit schwacher Gesundheit können auf Kosten der Sozialversicherung Erholung finden. Bis zur Errichtung besonderer Erholungsheime mit insgesamt 2.000 Plätzen wird die Sozialversicherung in den bestehenden Erholungsheimen für diese Zwecke Plätze zur Verfügung stellen. []

Frage: § 10 Abs. 4 Wer erhält die einmalige Unterstützung von DM 50, – zur Anschaffung einer Wäscheausstattung für jedes Neugeborene?

Antwort: Jede hauptversicherte Mutter erhält diese DM 50, –, und zwar für jedes neugeborene Kind – auch bei Mehrlingsgeburten –. Diese einmalige Unterstützung kann bereits zwei Wochen vor der Geburt ausgezahlt werden. Die familienversicherten Mütter unterliegen weiterhin dem § 38 der Sozialversicherung. In diesem heisst es: Der Ehefrau des Versicherten oder statt dessen der mit ihm zusammenlebenden Lebenskameradin und seinen unterhaltsberechtigten Töchtern, Pflege- und Stieftöchtern, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung gewährt:

a) ärztliche Betreuung

b) Hebammenhilfe

c) eine einmalige Unterstützung bei der Geburt des Kindes in Höhe von DM 50, –

d) Versorgung mit Arznei und Heilmitteln bei Hauspflege

e) Pflege im Krankenhaus oder in einem Entbindungsheim nach den Bestimmungen des § 33

Frage: § 11 Abs. 2 Zur Kommission, die über die Schwangerschaftsunterbrechung entscheidet, gehören auch Mitglieder des DFD: Sind die DFD-Frauen in der Lage, eine Entscheidung über eine medizinische Indikation zu fällen?

Antwort: Über die medizinische Indikation können nur Ärzte entscheiden. Aber in unserer neuen gesellschaftlichen Ordnung werden alle Gesetze und Verordnungen gemeinsam mit der Bevölkerung beraten, gemeinsam mit ihr die Beschlüsse gefasst, und diese Beschlüsse auch gemeinsam mit der Bevölkerung, also hier mit dem DFD, zur Durchführung gebracht.

Es wird dabei erforderlich sein, dass eine laufende Kontrolle durch den DFD stattfindet. Wenn der Einwand erhoben wird, die DFD-Frauen wären doch nicht medizinisch geschult, so kann man sagen, bei den Gerichten gibt es auch Schöffen, die nicht juristisch vorgebildet sind, und trotzdem zieht sich das Richterkollegium mit den Schöffen, also mit den Laien, vor der Urteilsfindung zurück und es erfolgt eine Belehrung der Laien. So ist auch die medizinische Belehrung der DFD-Frauen sehr wichtig, damit sie bei der Bevölkerung diese Entscheidungen vertreten können. []

Quelle: SAPMO-BArch, DY 31/295; abgedruckt in Dierk Hoffmann und Michael Schwartz, Hsrg., Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 8: 1949–1961: Deutsche Demokratische Republik. Im Zeichen des Aufbaus des Sozialismus. Baden-Baden: Nomos, 2004, Nr. 8/46.