Quelle
Kapitel I.
Stärke und Einteilung des deutschen
Heeres.
Artikel 159.
Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.
Artikel 160.
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht
mehr als sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen
umfassen.
Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke
des Heeres der sämtlichen deutschen Einzelstaaten nicht mehr als
einhunderttausend Mann, einschließlich der Offiziere und der
Depots, betragen. Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung
innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei
bestimmt.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich der
Stäbe, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung, darf die Zahl
viertausend nicht übersteigen.
2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach
der diesem Abschnitt angefügten Übersicht zu bilden.
Die Zahl
und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren,
technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte
Übersicht vorsieht, bedeuten Höchststärken, die nicht
überschritten werden dürfen.
Folgende Einheiten dürfen ein
eigenes Depot besitzen:
das Infanterie-Regiment,
das Kavallerie-Regiment,
das
Feldartillerie-Regiment,
das Pionier-Bataillon.
3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos
zusammengefaßt werden.
Die Unterhaltung oder Bildung
anderswie zusammengefaßter Formationen oder anderer
Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist
verboten.
Der deutsche Generalstab und alle ähnlichen
Formationen werden aufgelöst und dürfen unter keiner Gestalt neu
gebildet werden.
An Offizieren und ihnen Gleichgestellten
dürfen die Kriegsministerien der deutschen Einzelstaaten und die
ihnen angegliederten Behörden nicht mehr als dreihundert zählen,
die auf die Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3
dieses Artikels anzurechnen sind.
Artikel 161.
Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.
Artikel 162.
Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz
verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf
nicht die der im Jahre 1913 diesen Dienst versehenden Angestellten
und Beamten übersteigen.
Die Zahl der Gendarmen sowie der
Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne
Bezirke oder Gemeinden darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den
betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen
Bevölkerungszunahme vermehrt werden.
Diese Angestellten und
Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen
werden.
Artikel 163.
Die im Artikel 160 vorgeschriebene Herabsetzung der
Streitkräfte Deutschlands kann schrittweise in der folgenden Art
durchgeführt werden.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags ist die gesamte Iststärke auf
zweihunderttausend Mann zurückzuführen; die Zahl der Einheiten
darf das Doppelte der im Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht
überschreiten.
Nach Ablauf dieser Frist und am Schlusse jedes
folgenden Vierteljahrs setzt ein Ausschuß von
Heeressachverständigen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
die für das nächste Vierteljahr durchzuführenden Herabsetzungen
fest, und zwar in der Weise, das spätestens am 31. März 1920 die
gesamte Iststärke der deutschen Streitkräfte die im Artikel 160
vorgesehene Höchstziffer von einhunderttausend Mann nicht
überschreitet. Bei dieser schrittweisen Herabsetzung bleibt das
Verhältnis zwischen Mannschaften und Offizieren und ferner das
Verhältnis zwischen den verschiedenen Einheiten, so wie es in dem
bezeichneten Artikel vorgesehen ist, gewahrt.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 919–23.