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Die endgültigen von Marschall Foch festgesetzten Waffenstillstandsbedingungen
A. —Auf der Westfront
I. —Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande und in der Luft, 6 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes.
II. —Sofortige Räumung der besetzten Gebiete: Belgien, Frankreich, Luxemburg, sowie von Elsaß-Lothringen. Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 15 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche die vorgesehenen Gebiete in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt haben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht. Die gesamte Besetzung dieser Gebiete durch die Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird in diesen Ländern dem Gang der Räumung folgen.
Alle Räumungs- und Besetzungsbewegungen sind durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt die im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt wird.
III. —Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder (einschließlich der Geiseln, der im Anklagezustand Befindlichen oder Verurteilten) werden in ihre Heimat zurückgeführt. Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraum von 15 Tagen beendet sein.
IV. —Die deutschen Heere überlassen in gutem Zustand folgendes Kriegsmaterial:
5 000 Kanonen (davon 2 500 schwere und 2 500 Feldgeschütze),
25 000 Maschinengewehre,
3 000 Minenwerfer,
1 700 Jagd- und Bombenabwurfflugzeuge, in erster Linie alle Apparate D. 7 und alle für nächtlichen Bombenabwurf bestimmten Flugzeuge.
Dies Material ist den Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten nach den durch die Zusatznote Nr. 1 festgelegten Einzelbestimmungen an Ort und Stelle auszuliefern; die Zusatznote wird im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt.
V. —Räumung der linksrheinischen Gebiete durch die deutschen Armeen. Die Gebiete auf dem linken Rheinufer werden durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besatzungstruppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten verwaltet.
Die Truppen der Alliierten und Vereinigten Staaten werden die Besetzung dieser Gebiete durch Garnisonen bewirken, die die wichtigsten Rheinübergänge (Mainz, Koblenz, Köln) inbegriffen je einen Brückenkopf von 30 km Durchmesser auf dem rechten Ufer beherrschen und außerdem die strategischen Punkte des Gebietes besetzen.
Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone geschaffen. Sie verläuft zwischen dem Fluß und einer Linie, die parallel den Brückenköpfen und dem Fluß gezogen wird, in einer Breite von 10 km von der holländischen bis zur Schweizer Grenze.
Die Räumung der rheinischen Gebiete auf dem linken und rechten Ufer wird so geregelt, daß sie in einem Zeitraum von weiteren 16 Tagen durchgeführt ist, also im ganzen in 31 Tagen nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes.
Alle Räumungs- und Besetzungsbewegungen werden durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt (die im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt wird).
VI. —In allen geräumten Gebieten ist die Fortführung von Einwohnern untersagt; dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden.
Niemand wird wegen der Teilnahme an Kriegsmaßnahmen, die der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vorausgegangen sind, verfolgt werden.
Keinerlei Zerstörungen irgendwelcher Art dürfen ausgeführt werden.
Militärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zustande ausgeliefert, ebenso alle militärischen Vorräte, Lebensmittel, Munition, Ausrüstungsstücke, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum mitgeführt werden konnten.
Die Depots von Lebensmitteln jeder Art für die Zivilbevölkerung, Vieh usw. müssen an Ort und Stelle belassen werden.
Es dürfen keine allgemeinen oder staatlichen Maßnahmen ergriffen werden, die eine Entwertung der industriellen Anlagen oder eine Verringerung ihres Personals zur Folge hätten.
VII. —Die Verkehrsstraßen und -mittel jeder Art, Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Landstraßen, Brücken, telegraphische und telephonische Anlagen dürfen nicht beschädigt werden. Das gesamte dort gegenwärtig verwendete Zivil- und Militärpersonal verbleibt im Dienst.
Den assoziierten Mächten sind auszuliefern: 5000 gebrauchsfertige Lokomotiven und 150 000 Eisenbahnwagen in gutem Zustand sowie mit allen Ersatzteilen und dem nötigen Gebrauchsgerät ausgestattet. Diese Auslieferung hat zu erfolgen in den Zeiträumen, deren Einzelheiten in der Zusatznote 2 festgelegt sind und die insgesamt 31 Tage nicht überschreiten dürfen.
Desgleichen sind innerhalb von 36 Tagen auszuliefern 5000 Lastkraftwagen in gutem Zustand.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen mit sämtlichem organisch zu ihnen gehörenden Personal und Material sind innerhalb von 31 Tagen auszuliefern.
Außerdem ist das für den Eisenbahnbetrieb auf dem linken Rheinufer notwendige Material an Ort und Stelle zu belassen.
Alle Vorräte an Kohlen und Betriebsmaterial, Schienen, Signalgeräte, Werkstattmaterial sind an Ort und Stelle zu belassen. Diese Vorräte werden von Deutschland unterhalten, soweit es den Betrieb der Verkehrswege auf dem linken Rheinufer betrifft.
Sämtliche den Alliierten abgenommenen Lastkähne sind ihnen zurückzugeben.
Die Zusatznote 2 regelt die Einzelheiten dieser Maßnahmen.
VIII. —Die Deutsche Oberste Heeresleitung verpflichtet sich, innerhalb 48 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes, alle Minen oder Sprengvorrichtungen mit Verzögerung, die von den deutschen Truppen in den geräumten Gebieten gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auffindung und Zerstörung zu erleichtern.
Sie wird außerdem sämtliche schädlichen Maßnahmen, die getroffen sein könnten, angeben (z. B. Vergiftung oder Verunreinigung von Quellen oder Brunnen usw.); vorstehendes bei Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen.
IX. —Das Recht der Requisition wird von den Armeen der Alliierten und der Vereinigten Staaten in allen besetzten Gebieten ausgeübt, unter Vorbehalt der Abrechnung mit den zuständigen Stellen.
Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Gebiete (Elsaß-Lothringen ausgenommen) erfolgt auf Kosten der deutschen Regierung.
X. —Sämtliche Kriegsgefangene der Alliierten und der Vereinigten Staaten, einschließlich der im Anklagezustand Befindlichen und Verurteilten, sind ohne Recht auf Gegenseitigkeit, unter Bedingungen, die im einzelnen zu treffen sind, unverzüglich in ihre Heimat zu befördern. Die alliierten Mächte und die Vereinigten Staaten können ihre zurückgekehrten Kriegsgefangenen nach Belieben verwenden. Durch diese Bedingung werden die früheren Abmachungen über Kriegsgefangenenaustausch für ungültig erklärt, einschließlich der vor der Ratifikation stehenden vom Juli 1918. Indessen wird die Heimbeförderung der deutschen Kriegsgefangenen, die in Holland und in der Schweiz interniert sind, wie bisher weitergehen. Die Zurückführung der deutschen Kriegsgefangenen in die Heimat wird beim Abschluß des Präliminarfriedens geregelt werden.
XI. —Die transportunfähigen Kranken und Verwundeten, die auf den von den deutschen Armeen geräumten Gebieten zurückgelassen werden müssen, werden von deutschem Sanitätspersonal gepflegt, welches mit dem nötigen Material an Ort und Stelle zu belassen ist.
B. —Bestimmungen, betreffend die deutschen Ostgrenzen
XII. —Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Österreich-Ungarn, Rumänien, der Türkei gehörigen Gebieten befinden, müssen unverzüglich hinter die deutschen Grenzen, wie sie am 1. August 1914 waren, zurückgehen. Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Rußland gehörigen Gebieten befinden, müssen ebenfalls hinter die wie oben angegebenen deutschen Grenzen zurückgehen, sobald die Alliierten, unter Berücksichtigung der inneren Lage dieser Gebiete, den Augenblick für gekommen erachten.
XIII. —Die Abbeförderung der deutschen Truppen[1] und die Rückberufung sämtlicher deutschen Instrukteure, Gefangenen, Zivil- und Militäragenten vom russischen Gebiet (nach den Grenzen vom 1. August 1914) ist sofort in Angriff zu nehmen.
XIV. —Die deutschen Truppen haben alle Requisitionen, Beschlagnahmungen oder Zwangsmaßnahmen, zum Zweck der Beschaffung von Hilfsquellen für Deutschland, in Rumänien und in Rußland (innerhalb von deren Grenzen vom 1. August 1914) sofort einzustellen.
XV. —Verzicht auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihre Zusatzverträge.
XVI. —Die Alliierten sollen freien Zugang zu den von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebieten haben, sowohl über Danzig als auch über die Weichsel, um die Bevölkerungen dieser Gebiete verpflegen zu können und zum Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung.
C. —In Ostafrika
XVII. —Abzug aller deutschen in Ostafrika kämpfenden Truppen innerhalb einer durch die Alliierten festgesetzten Frist.
D. —Allgemeine Bestimmungen
XVIII. —Alle Zivilinternierten, die Geiseln, die im Anklagezustand Befindlichen oder Verurteilten einbegriffen, welche den alliierten oder assoziierten Mächten angehören und nicht in Art. III aufgeführt sind, sind ohne Recht auf Gegenseitigkeit in einem Höchstzeitraum von einem Monat unter Bedingungen, die im einzelnen noch festzusetzen sind, in ihre Heimat zu befördern.
XIX. —Finanzielle Bestimmungen
Jeder nachträgliche Verzicht und jede nachträgliche Forderung seitens der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird vorbehalten.
Schadenersatz. Während der Dauer des Waffenstillstandes darf der Feind keine öffentlichen Werte beseitigen, welche den Alliierten als Sicherheit für die Dekkung der Kriegsschäden dienen könnten.
Sofortige Zurückerstattung des Kassenbestandes der Banque Nationale de Belgique und im allgemeinen sofortige Zurückerstattung sämtlicher Dokumente, Bargeld und Wertpapiere die öffentliche und private Interessen in den besetzten Gebieten berühren.
Rückerstattung des russischen oder rumänischen Goldes, welches von den Deutschen beschlagnahmt oder ihnen ausgeliefert worden ist.
Dieses Gold wird von den Alliierten bis zur Unterzeichnung des Friedens in Verwahrung genommen werden.
E. —Bestimmungen hinsichtlich der Seemacht
XX. —Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue Angabe, wo sich deutsche Fahrzeuge befinden, und ihrer Bewegungen.
Den Neutralen ist bekanntzugeben, daß der Kriegs- und Handelsmarine der alliierten und assoziierten Mächte Bewegungsfreiheit in allen Territorialgewässern gestattet ist, ohne daß Fragen über die Neutralität aufgeworfen werden sollen.
XXI. —Alle Kriegsgefangenen der Kriegs- und Handelsflotten der alliierten und assoziierten Mächte, welche sich in deutscher Gewalt befinden, sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit zurückzugeben.
XXII. —Den Alliierten und den Vereinigten Staaten sind alle zur Zeit vorhandenen Unterseeboote (alle Unterwasserkreuzer und alle Minenleger einbegriffen) mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen, welche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material anbetrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten. Die fahrbereiten Unterseeboote sollen seeklar gemacht werden, um die deutschen Häfen zu verlassen, sobald Befehl für ihre Reise nach dem für ihre Auslieferung bestimmten Hafen durch Funkspruch eingegangen ist. Die übrigen folgen sobald als möglich. Die Bestimmungen dieses Artikels sind innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes durchzuführen.
XXIII. —Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche die Alliierten und die Vereinigten Staaten bezeichnen, werden sofort abgerüstet und alsdann in neutralen Häfen oder in deren Ermangelung in Häfen der alliierten Mächte interniert. Die Häfen werden von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichnet werden. Sie bleiben dort unter der Überwachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten; es werden nur Wachkommandos an Bord belassen. Die Bezeichnung der Alliierten erstreckt sich auf:
6 Panzerkreuzer,
10 Linienschiffe,
8 kleine Kreuzer (davon 2 Minenleger),
50 Zerstörer der neuesten Typen.
Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeflotte (die der Binnengewässer eingeschlossen) sollen in den von den Alliierten und von den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flottenstationen zusammengezogen und vollständig abgerüstet werden; sie werden dort von den Alliierten und den Vereinigten Staaten beaufsichtigt. Die Armierung sämtlicher Hilfsschiffe wird von Bord gegeben. Alle zur Internierung bezeichneten Schiffe müssen bereit sein, die deutschen Häfen 7 Tage nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes zu verlassen. Die Reiseroute wird ihnen durch Funkspruch vorgeschrieben.
XXIV. —Die Alliierten und die Vereinigten Staaten haben das Recht, außerhalb der deutschen Territorialgewässer sämtliche Minenfelder zu beseitigen und sämtliche durch Deutschland gelegten Sperren zu zerstören. Deren Lage muß ihnen angegeben werden.
XXV. —Die alliierten und assoziierten Mächte haben das Recht, mit ihren Kriegs- und Handelsflotten frei in die Ostsee ein und aus zu fahren. Dieses Recht ist ihnen durch die Besetzung sämtlicher deutschen Forts, Küstenwerke, Batterien und Verteidigungsanlagen jeder Art zu sichern, welche sich in sämtlichen vom Kattegatt in die Ostsee führenden Meerengen befinden, ferner durch das Auffischen und die Zerstörung sämtlicher Minen und Sperren in und außerhalb der deutschen Territorialgewässer. Ihre genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutschland geliefert, das keinerlei Neutralitätsfrage aufwerfen darf.
XXVI. —Die Blockade der alliierten und assoziierten Mächte bleibt im gegenwärtigen Umfange bestehen. Deutsche Handelsschiffe, die auf hoher See gefunden werden, unterliegen der Wegnahme. Die Alliierten und die Vereinigten Staaten nehmen in Aussicht, während der Dauer des Waffenstillstands Deutschland in dem als notwendig anerkannten Maße mit Lebensmitteln zu versorgen.
XXVII. —Sämtliche Luftstreitkräfte werden in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flughäfen zusammengezogen und stillgelegt.
XXVIII. —Deutschland läßt bei der Räumung der belgischen Küste und der belgischen Häfen unbeschädigt an Ort und Stelle: sämtliches Hafenmaterial und sämtliches Flußschiffahrtsgerät, sämtliche Handelsschiffe, Schleppdampfer, Lastkähne, alle Apparate, sämtliches Material und sämtliche Vorräte des Marineflugwesens, sämtliche Waffen, Apparate, Vorräte jeder Art.
XXIX. —Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres und liefert den Alliierten und Vereinigten Staaten sämtliche von den Deutschen im Schwarzen Meere beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe aus. Es gibt sämtliche beschlagnahmten neutralen Handelsschiffe frei und läßt alles Kriegs- und sonstiges Material, das in diesen Häfen beschlagnahmt wurde, sowie das in Artikel XXVIII aufgeführte deutsche Material an Ort und Stelle.
XXX. —Sämtliche den alliierten und assoziierten Mächten gehörigen Handelsschiffe, die sich augenblicklich in deutscher Gewalt befinden, werden ohne Recht auf Gegenseitigkeit in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen zurückgegeben.
XXXI. —Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der Räumung, Auslieferung oder der Rückgabe ist untersagt.
XXXII. —Die deutsche Regierung gibt offiziell allen neutralen Regierungen, insbesondere der norwegischen, schwedischen, dänischen und holländischen Regierung, bekannt, daß alle Einschränkungen, welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe mit den alliierten und assoziierten Mächten auferlegt waren, sei es durch die deutsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Privatunternehmungen, sei es auf dem Wege bestimmter oder nicht bestimmter Abmachungen, wie z. B. die Ausfuhr von Schiffsbaumaterial, sofort aufgehoben werden.
XXXIII. —Irgendwelche Überführung deutscher Handelsschiffe jeder Art unter irgendeine neutrale Flagge soll nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht stattfinden.
F. —Dauer des Waffenstillstandes
XXXIV. —Die Dauer des Waffenstillstandes wird mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 36 Tage festgesetzt. Während dieser Dauer kann der Waffenstillstand, wenn seine Bestimmungen nicht ausgeführt worden sind, von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt werden. Diese muß von der bevorstehenden Kündigung 48 Stunden vorher Kenntnis geben. — Es gilt als ausgemacht, daß die Ausführung der Artikel III und XVIII zur Kündigung des Waffenstillstandes wegen unzulänglicher Ausführung in den bestimmten Fristen nur für den Fall böswilligen Verhaltens bei der Ausführung Anlaß gibt.
Um die bestmögliche Ausführung des vorliegenden Abkommens zu sichern, wird die Einsetzung einer Ständigen Internationalen Waffenstillstandskommission grundsätzlich angenommen. — Diese Kommission wird unter oberster Leitung des Oberkommandos der Alliierten zu Wasser und zu Lande ihre Tätigkeit ausüben.
Der vorliegende Waffenstillstand ist unterzeichnet worden am 11. November 1918 um 5 Uhr — französische Zeit.
(gez.). F. Foch
R. E. Wemyß
Erzberger
A. Oberndorff
V.
Winterfeldt
Vanselow
Anmerkungen
Quelle: Der Waffenstillstand 1918–1919, Das Dokumenten-Material der Waffenstillstands-Verhandlungen von Compiègne, Spa, und Brüssel. Berlin: Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, 1928, S. 23–57.