Kurzbeschreibung

Während des Ersten Weltkriegs waren die Gewerkschaften zur größten Massenorganisation in Deutschland geworden, wodurch deren Verhandlungsposition erheblich gestärkt wurde. Der Ausbruch der Novemberrevolution 1918 schürte unter den deutschen Unternehmern die Befürchtung, die Forderungen der politischen Linken nach einer Vergesellschaftung der Produktionsmittel könnte sich durchsetzen. Um dies abzuwenden, schlossen die Unternehmer mit den Gewerkschaften am 15. November 1918 ein Abkommen, das mehrere zentrale Forderungen der Gewerkschaften erfüllte. Benannt war es nach den Verhandlungsführern Hugo Stinnes, der zu diesem Zeitpunkt einer der mächtigsten Montanunternehmer Deutschlands war und die Arbeitergeber vertrat, und Carl Legien, dem Präsidenten des internationalen Gewerkschaftsbundes und langjährigen Reichstagsabgeordneten der SPD. Das Abkommen beinhaltete die Einführung des Achtstungentages bei vollem Lohnausgleich, die Bildung von Arbeiterausschüssen, sowie die Anerkennung der Gewerkschaften als legitime Vertreter der Arbeitnehmer und gleichberechtigte Tarifpartner. Zudem wurde allen aus dem Kriegsdienst heimkehrenden Arbeitern ein Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz eingeräumt. Im Gegenzug distanzierten sich die Gewerkschaften von Vergesellschaftungsforderungen nach sowjetischem Vorbild und nahmen stattdessen eine Rolle in der freien Unternehmerwirtschaft ein. Die paritätisch besetzte Zentralarbeitsgemeinschaft (ZAG), die durch das Abkommen eingerichtet wurde, hatte jedoch nur bis 1924 Bestand, als Auseinandersetzungen um die Arbeitszeit entstanden.

Stinnes-Legien Abkommen (15. November 1918)

  • Hugo Stinnes

Quelle

Die großen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der Arbeitnehmer das Folgende:

1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertreter der Arbeiterschaft anerkannt.

2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist unzulässig.

3. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände werden die Werkvereine (die sogenannten wirtschafts-friedlichen Vereine) fortan vollkommen sich selbst überlassen und sie weder mittelbar noch unmittelbar unterstützen.

4. Sämtliche aus dem Heeresdienste zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie vor dem Kriege innehatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände werden dahin wirken, daß durch Beschaffung von Rohstoffen und Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Umfange durchgeführt werden kann.

5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises.

6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen. Die Verhandlungen hierüber sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst zum Abschluß zu bringen.

7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuß einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, daß die Verhältnisse des Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarungen geregelt werden.

8. In den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungsausschüsse bzw. Einigungsämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern.

9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt. Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.

10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sowie zur Regelung der zur Demobilmachung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung der Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der Schwerkriegsbeschädigten zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuß auf paritätischer Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet.

11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung grundsätzlicher Fragen, soweit sich solche namentlich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere Berufsgruppen zugleich betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von einem der in Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden.

12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gelten vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung bis auf weiteres mit einer gegenseitigen dreimonatigen Kündigung.

Diese Vereinbarung soll sinngemäß auch für das Verhältnis zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten.

Berlin, den 15. November 1918.

Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände

Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller

Arbeitgeberverband für den Bezirk der nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller

Zechenverband

Verband deutscher Waggonfabriken

Arbeitgeberverband der deutschen Textilindustrie

Berliner Arbeitgeberverband der chemischen Industrie

Arbeitgeberverband der deutschen Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie

Reichsverband der deutschen Klavierindustrie und verwandter Berufe

Arbeitgeberbund für das deutsche Baugewerbe

Arbeitgeberschutzverband deutscher Schlossereien und verwandter Gewerbe

Bund der Arbeitgeberverbände Berlins

Zentralverband deutscher Arbeitgeber in den Transport-, Handels- und Verkehrsgewerben

Schutzverband deutscher Steindruckereibesitzer

Oberschlesischer Berg- und Hüttenmännischer Verein Kattowitz

Verein deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, Hauptvorstand Berlin

Verein deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, östliche Gruppe, Kattowitz

Zentralverband der deutschen elektrotechnischen Industrie

Arbeitgeberschutzverband für das deutsche Holzgewerbe

Arbeitgeberverband im Rohrlegergewerbe

Allgemeiner deutscher Arbeitgeberschutzverband für das Bäckereigewerbe

Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands

Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften Deutschlands

Verband der deutschen Gewerkvereine (H.-D.)

Polnische Berufsvereinigung

Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände

Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände

Arbeitsgemeinschaft der technischen Verbände.

Dr. Sorge, Hilger, Hugo Stinnes, Vögler, Beukenberg, Hugenberg, Springorum, von Raumer, von Rieppel, Dietrich, Paul Westermayer, Dr. Tänzler, Avellis, Schrey, Lammers, Paul Mangers, Dr. Emil Franke, Karl Friedrich von Siemens, Rathenau, Ernst von Borsig, Albert Müller, Ernst Purschian, Deutsch, C. Legien, A. Stegerwald, Gustav Hartmann, Hugo Sommer, Dr. Pfirrmann, Dr. Höfle.

Quelle: Gerald Feldman und Irmgard Steinisch, Industrie und Gewerkschaften 1918-1924, Die überforderte Zentralarbeitsgemeinschaft. Stuttgart: Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, n. 50. Deutsche Verlags-Anstalt, 1985, S. 135–37.