Quelle
Teil II.
Deutschlands
Grenzen.
Artikel 27.
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen
festgelegt:
1. Gegen
Belgien:
Von dem Treffpunkt der belgischen,
niederländischen und deutschen Grenze nach Süden:
die
Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die
Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und
dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises
Malmedy bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze von
Luxemburg.
2. Gegen
Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem
Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.
3. Gegen Frankreich:
Die
Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in
den Artikeln 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten
Vorbehalten.
4. Gegen die
Schweiz:
Die gegenwärtige Grenze.
5.
Gegen Österreich:
Die Grenze
vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden
umschriebenen Tschecho-Slowakei.
6.
Gegen die
Tschecho-Slowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen
Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten
Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Ober-Österreich
bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden
Nordspitze der ehemaligen Provinz
Österreichisch-Schlesien.
7.
Gegen Polen:
Von dem oben
erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte
etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
die Grenze, wie sie nach
Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
von dort
in nördlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze
Polens mit der Bartsch:
eine im Gelände noch zu bestimmende
Linie, die Polen die Ortschaften Skorischau, Reichthal,
Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß Kosel, Schreibersdorf,
Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau,
Johannisdorf, Modzenowe, Bogdai und Deutschland die Ortschaften
Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam,
Groß Wartenberg, Kraschen, Neumittenwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf
und Tscheschen-Hammer läßt;
von dort nach Nordwesten die
Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der
Eisenbahnlinie Rawitsch-Herrnstadt;
von dort bis zum
Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Straße
Reisen-Tschirnau:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie,
die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz
verläuft;
von dort die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem
Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises
Fraustadt;
von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße
zwischen den Ortschaften Unruhstadt
und Kopnitz zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu
bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno,
Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich der Ortschaften Ulbersdorf,
Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten verläuft;
von
dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopsees:
eine im
Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen
folgt, wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des
Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen)
auf polnischem Gebiete bleiben;
von dort nach Nordosten bis zum
Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und
Meseritz:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die
östlich von Betsche verläuft;
von dort nach Norden die Grenze
zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die
Nordgrenze Polens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der
Netze;
von dort der Lauf der Netze stromaufwärts bis zur
Mündung der Küddow;
von dort der Lauf der Küddow aufwärts bis
zu einem etwa 6 km südöstlich von Schneidemühl noch zu wählenden
Punkte;
von dort nach Nordosten bis zu der südlichen Spitze der
von der Nordgrenze Polens gebildeten Einbuchtung ungefähr 5 km
westlich von Stahren:
eine im Gelände noch zu bestimmende
Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl-Konitz
ganz auf deutscher Seite läßt;
von dort die Grenze Polens nach
Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von Flatow
vorspringenden Spitze;
von dort nach Nordosten bis zum
Treffpunkt der Kamionka mit der Südgrenze der Kreises Konitz etwa 3
km nordöstlich von Grunau:
eine im Gelände noch zu bestimmende
Linie, die Polen die Ortschaften Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau,
Wittkau und Deutschland die Ortschaften Groß Butzig, Cziskowo,
Battrow, Böck und Grunau läßt;
von dort nach Norden die Grenze
der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der
Brahe;
von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg
belegenen Punkte der Grenze Pommerns:
eine im Gelände noch zu
bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Konarzin, Kelpin, Adl.
Briesen und Deutschland die Ortsschaften Samphol, Neuguth, Steinfort
und Groß Peterkau läßt;
von dort nach Osten die Grenze Pommerns
bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und
Schlochau;
von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und
Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich
von Gohra), wo diese eine von Nordwesten kommenden Nebenfluß
aufnimmt;
von dort bis zu einem an der Krümmung der Piasnitz
ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschau zu wählenden
Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von
dort der Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des
Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis
zur Ostsee.
8. Gegen
Dänemark:
Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen des
Artikel 109 bis 111, Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt
wird.
Artikel 28.
Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt
festgesetzt:
von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km
nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren
Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
eine im
Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
von dort
in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der
Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½´ nördlicher Breite und 19°
26´ östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
von dort bis zur
östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209°
(von Norden nach Osten gerechnet);
von dort der Lauf der Nogat
aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel
verläßt;
von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts,
dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des
Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten
Grenze Ostpreußens;
von dort die alte Grenze zwischen West- und
Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und
Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der
Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von
Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
von
dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des
Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen
Grenze:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich
von Bialutten verläuft;
von dort die alte russische Grenze bis
östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des
Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen
Haff;
von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der
Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km
südwestlich von Nidden;
von dort diese Verwaltungsgrenze bis
zum Westufer der Kurischen Nehrung.
Artikel 29.
Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im
Maßstabe 1:1000000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag
unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.
Im Falle von
Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte
oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der
Wortlaut des Vertrags maßgebend.
Artikel 30.
Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in der Beschreibung des gegenwärtigen Vertrags gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufs oder seines Hauptarms, und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzulegen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufs oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufs oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bestimmt werden soll.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 749–60.