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Quelle: © REGIERUNGonline/Stutterheim
Durch Artikel 41 des Einigungsvertrages wurde die „Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen“ vom 15. Juni 1990 Bestandteil des Vertrages. Diese Erklärung sah vor, dass Enteignungen, die in der sowjetischen Besatzungszone im Rahmen der Bodenreform von 1945 bis 1949 durchgeführt worden waren, nicht rückgängig gemacht werden sollten. Am 23. April 1991 wies der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) im sog. Bodenreform-Urteil Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmung des Einigungsvertrages als „nicht begründet“ zurück. Das BVG begründete sein Urteil mit dem Argument, die Sowjetunion hätte als Bedingung für ihre Zustimmung zur deutschen Einheit die Unumkehrbarkeit der Enteignungen 1945-1949 gefordert. Am 9. Mai 1996 bestätigte der erste Senat des BVG endgültig die Unumkehrbarkeit der Enteignungen 1945-1949.
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