Kurzbeschreibung

Nach der Thronbesteigung Kaiser Wilhelms II. im Juni 1888 war eine Auseinandersetzung zwischen dem alten Kanzler Bismarck und dem 29-jährigen Kaiser beinahe unvermeidbar. Hinsichtlich der Arbeiterfrage und der Vorgehensweise gegenüber den Sozialdemokraten spitzten sich die Spannungen zu. Deutschland erlebte 1889 eine Streikwelle und die Meinungen darüber, wie man der Herausforderung begegnen sollte, gingen auseinander. Wilhelm II. wollte seine Regierungszeit nicht mit einem Blutbad beginnen. Sein kaiserlicher Erlass vom Februar 1890 versprach eine Sozialreform und Arbeiterschutz. Doch Bismarck neigte mehr zu einem Kollisionskurs gegenüber den Sozialdemokraten, die aus den Reichstagswahlen im Februar 1890 mit mehr Stimmen als jede andere Partei hervorgegangen waren. Er hoffte darauf, eine innenpolitische Krise zu provozieren, die ihn unentbehrlich machen würde. Am 15. März 1890 wurde Bismarck um 9:00 Uhr mit der Nachricht geweckt, dass der Kaiser ihn innerhalb einer halben Stunde im Auswärtigen Amt zu sehen wünschte. Schließlich konnte der Bruch zwischen den beiden Männern nicht mehr aufgeschoben werden, und es gab eine bittere, peinliche Szene, die Bismarck keine andere Wahl ließ, als seinen Rücktritt anzubieten. Es verstrichen allerdings über zwei Tage, bevor er dies tatsächlich tat, und in dieser Zeit versuchten beide Männer, den taktischen Vorteil zu erlangen (Bismarck wollte ein Rücktrittsgesuch verfassen, das später veröffentlicht werden konnte). Der folgende Text ist das so genannte Kanzleikonzept – also der Entwurf des eigentlichen Briefes, der schließlich am 18. März 1890 an Wilhelm gesandt wurde.

Bismarcks Entlassungsgesuch (18. März 1890)

  • Otto von Bismarck

Quelle

Berlin, den 18. März 1890.

Bei meinem ehrfurchtsvollen Vortrage am 15. d. M. haben Ew. M. mir befohlen, einen Ordre-Entwurf vorzulegen, durch welchen die Allerhöchste Ordre vom 8. September 1852, welche die Stellung des Ministerpräsidenten seinen Collegen gegenüber seither regelte, außer Geltung gesetzt werden soll.

Ich gestatte mir über die Genesis und die Bedeutung dieser Ordre nachstehende alleruntertänigste Darlegung:

Für die Stelle eines „Präsidenten des Staatsministeriums“ war zur Zeit des absoluten Königtums kein Bedürfnis vorhanden, und wurde zuerst auf dem Vereinigten Landtage 1847 durch die damaligen liberalen Abgeordneten (Mevissen) auf das Bedürfniß hingewiesen, verfassungsmäßige Zustände durch Ernennung eines „Premierministers“ anzubahnen, dessen Aufgabe sein würde, die Einheitlichkeit der Politik des verantwortlichen Ministerkollegiums zu überwachen und herbeizuführen u. die Verantwortung für die Gesamtergebnisse der Politik des Cabinetes zu übernehmen. Mit dem Jahre 1848 trat diese konstitutionelle Gepflogenheit bei uns ins Leben, und wurden „Präsidenten des Staatsministeriums“ ernannt, wie Graf Arnim, Camphausen, Graf Brandenburg, Freiherr von Manteuffel, Fürst von Hohenzollern, an deren Namen die Verantwortlichkeit in erster Linie haftete, nicht für ein Ressort, sondern für die Gesammtpolitik des Cabinetes, also der Gesammtheit der Ressorts. Die meisten dieser Herren hatten kein eigenes Ressort, sondern nur das Präsidium, so zuletzt vor meinem Eintritt der Fürst von Hohenzollern, der Min[ister] von Auerswald, Prinz Hohenlohe. Aber es lag ihnen ob, in dem Staatsministerium und in dessen Beziehungen zum Monarchen diejenige Einheit und Stetigkeit zu erhalten, ohne welche eine ministerielle Verantwortlichkeit, wie sie das Wesen des Verfassungslebens bildet, nicht durchführbar ist. Das Verhältnis des Staatsministeriums und seiner einzelnen Mitglieder zu dieser neuen Institution des Ministerpräsidenten bedurfte sehr bald einer näheren, der Verfassung entsprechenden Regelung, wie sie im Einverständnis mit dem damaligen Staatsministerium durch die Ordre vom 8. September 1852 erfolgt ist. Diese Ordre ist seitdem entscheidend für die Stellung des Ministerpräsidenten zum Staatsministerium geblieben, und sie allein gab dem Ministerpräsidenten die Autorität, welche es ihm ermöglichte, dasjenige Maß von Verantwortlichkeit für die Gesamtpolitik des Kabinetts zu übernehmen, welche im Landtage und in der öffentlichen Meinung ihm zugemutet wird. Wenn jeder einzelne Minister allerhöchste Anordnungen extrahieren kann, ohne vorgängige Verständigung mit seinen Collegen, so ist eine einheitliche Politik, für welche jemand verantwortlich sein kann, im Kabinett nicht möglich. Keinem der Minister, und namentlich dem Ministerpräsidenten nicht, bleibt die Möglichkeit, für die Gesamtpolitik des Kabinetts die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit zu tragen. In der absoluten Monarchie war eine Bestimmung, wie die Ordre von 1852 sie enthält, entbehrlich u. würde es auch heut sein, wenn wir zum Absolutismus, ohne ministerielle Verantwortlichkeit, zurückkehrten; nach den zu Recht bestehenden verfassungsmäßigen Einrichtungen aber ist eine präsidiale Leitung des Minister-Collegiums auf der Basis des Prinzips der Ordre von 1852 unentbehrlich. Hierüber sind, wie in der gestrigen Staatsministerialsitzung festgestellt wurde, meine sämtlichen Kollegen mit mir einverstanden und auch darüber, daß jeder meiner Nachfolger im Ministerpräsidium die Verantwortlichkeit für sein Amt nicht würde tragen können, wenn ihm die Autorität, welche die Ordre von 1852 verleiht, mangelte. Bei jedem meiner Nachfolger wird dieses Bedürfnis noch stärker hervortreten wie bei mir, weil ihm nicht sofort die Autorität zur Seite stehen wird, die mir ein langjähriges Präsidium und das Vertrauen der beiden hochseligen Kaiser bisher verliehen hat. Ich habe bisher niemals das Bedürfniß gehabt, mich meinen Collegen gegenüber auf die Ordre von 1852 ausdrücklich zu beziehen. Die Existenz derselben u. die Gewißheit, daß ich das Vertrauen der Hochs[eligen] Kaiser W[ilhelm] u. Fr[iedrich] besaß, genügten, um meine Autorität im Collegium sicher zu stellen. Diese Gewißheit ist heut aber weder für meine Collegen noch für mich selbst vorhanden. Ich habe deshalb auf die Ordre von 1852 zurückgreifen müssen, um die nöthige Einheit des Dienstes Ew. M[ajestät] sicher zu stellen. Aus vorstehenden Gründen bin ich außerstande, Euerer Majestät Befehl auszuführen, laut dessen ich die Aufhebung der vor kurzem von mir neu in Erinnerung gebrachten Ordre von 1852 selbst herbeiführen u. contrasigniren, trotzdem aber das Präsidium des Staatsministeriums weiterführen soll.

Nach Mitteilungen, die mir der Generalleutnant von Hahnke und der Geheime Kabinettsrat von Lucanus gestern gemacht haben, kann ich nicht im Zweifel darüber sein, daß Eure Majestät wissen u. glauben, daß es für mich nicht möglich ist, die Ordre aufzuheben und dennoch Ministerpräsident zu bleiben. Dennoch haben Ew. M. den mir am 15. d. M. gegebenen Befehl aufrechterhalten u. in Aussicht gestellt, mein dadurch notwendig werdendes Entlassungsgesuch zu genehmigen.

Nach früheren Besprechungen, die ich mit Ew. M. über die Frage hatte, ob Allerhöchstdenselben mein Verbleiben im Dienste unerwünscht sein würde, durfte ich annehmen, daß es Allerhöchstdenselben genehm sein würde, wenn ich auf meine Stellungen in Allerhöchstdero Preußischen Diensten verzichtete, im Reichsdienst aber bliebe. Ich habe mir nach näherer Prüfung dieser Frage erlaubt, auf einige bedenkliche Konsequenzen dieser Teilung meiner Ämter namentlich bezüglich künftigen Auftretens des Kanzlers im Reichstage in Ehrfurcht aufmerksam zu machen, und enthalte mich, alle Folgen, welche eine solche Scheidung zwischen Preußen und dem Reichskanzler haben würde, hier zu wiederholen. Euere Majestät geruhten, darauf zu genehmigen, daß einstweilen „Alles beim Alten bleibe“. Wie ich aber die Ehre hatte, auseinanderzusetzen, ist es für mich nicht möglich, die Stellung eines Ministerpräsidenten beizubehalten, nachdem Ew. M. für dieselbe die capitis diminutio wiederholt befohlen haben, welche in der Aufhebung der grundlegenden Ordre von 1852 liegt.

Ew. M. geruhten außerdem bei meinem ehrfurchtsvollen Vortrage am 15. d. M. mir bezüglich der Ausdehnung meiner dienstlichen Berechtigungen Grenzen zu ziehen, welche mir nicht das Maß der Beteiligung an den Staatsgeschäften, der Übersicht über letztere und der freien Bewegung in meinen ministeriellen Entschließungen u. in meinem Verkehr mit dem Reichstage u. seinen Mitgliedern lassen, deren ich zur Übernahme der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit für meine amtliche Tätigkeit bedarf.

Aber auch wenn es tunlich wäre, unsere auswärtige Politik so unabhängig von unserer inneren und unsere Reichspolitik so unabhängig von der Preußischen zu betreiben, wie es der Fall sein würde, wenn der Reichskanzler der Preußischen Politik ebenso unbeteiligt gegenüberstände, wie der Bayrischen oder Sächsischen, und an der Herstellung des Preußischen Votums im Bundesrate u. dem Reichstage gegenüber keinen Anteil hätte, so würde ich doch, nach den jüngsten Entscheidungen Ew. M[ajestät] über die Richtung unsrer ausw[ärtigen] Politik, wie sie in dem Allerhöchsten Handbillet zusammengefaßt sind, mit dem Ew. M. die Rückgabe der Berichte des Konsuls in Kiew gestern begleiteten, in der Unmöglichkeit sein, die Ausführung der darin von Ew. M. vorgeschriebenen Anordnungen bezüglich der ausw[ärtigen] Politik zu übernehmen. Ich würde damit alle die für das Deutsche Reich wichtigen Erfolge in Frage stellen, welche unsre ausw[ärtige] Politik seit Jahrzehnten im Sinne der beiden Hochs[eligen] Vorgänger Ew. M[ajestät] in unsren Beziehungen zu Rußland unter ungünstigen Verhältnissen erlangt hat, u. deren über Erwarten große Bedeutung für die Gegenwart u. Zukunft Graf Schuwalow mir nach seiner Rückkehr von Petersb[urg] soeben bestätigt hat.

Es ist mir bei meiner Anhänglichkeit an den Dienst des Kgl. Hauses und an Ew. M. u. bei der langjährigen Einlebung in Verhältnisse, welche ich bisher für dauernd gehalten hatte, sehr schmerzlich, aus den gewohnten Beziehungen zu Allerhöchstdenselben und zu der Gesamtpolitik des Reiches und Preußens auszuscheiden; aber nach gewissenhafter Erwägung der Allerhöchsten Intentionen, zu deren Ausführung ich bereit sein müßte, wenn ich im Dienste bliebe, kann ich nicht anders, als Ew. M. alleruntertänigst bitten, mich aus dem Amt des Reichskanzlers, des Ministerpräsidenten und des Preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in Gnaden und mit der gesetzlichen Pension entlassen zu wollen.

Nach meinen Eindrücken der letzten Wochen und nach den Eröffnungen, die ich gestern aus den Mitteilungen von Ew. M. Civil- und Militärkabinett entnommen habe, darf ich in Ehrfurcht annehmen, daß ich mit diesem meinem Entlassungsgesuch den Wünschen Ew. M. entgegenkomme und also auf eine huldreiche Bewilligung meines Gesuches mit Sicherheit rechnen darf. Ich würde die Bitte um Entlassung aus meinen Ämtern schon vor Jahr u. Tag Ew. M. unterbreitet haben, wenn ich nicht den Eindruck gehabt hätte, daß es Ew. M. erwünscht wäre, die Erfahrungen u. Fähigkeiten eines treuen Dieners Ihrer Vorfahren zu benutzen. Nachdem ich sicher bin, daß Ew. M. derselben nicht bedürfen, darf ich aus dem politischen Leben zurücktreten, ohne zu befürchten, daß mein Entschluß von der öffentl[ichen] Meinung als unzeitig verurtheilt werde.

Quelle: Otto von Bismarck, Die gesammelten Werke, Hrsg. Hermann von Petersdorff, Friedrichsruher Ausg., 15 Bde., Bd. 6c, Nr. 440, Berlin, 1924–1935, S. 435ff.