Kurzbeschreibung

Das vorbereitende Friedensabkommen—mehr als ein Waffenstillstand, weniger als ein Vertrag—das in der böhmischen Stadt Nikolsburg am 26. Juli 1866 erreicht wurde, spiegelte das erste Ergebnis des Preußisch-Österreichischen Kriegs von 1866 nach der entscheidenden Schlacht von Königgrätz am 3. Juli wider. Preußens Sieg resultierte in der Auflösung des Deutschen Bundes, Österreichs erzwungenem Rückzug aus deutschen Angelegenheiten und der Gründung des Norddeutschen Bundes unter Preußens Führung. Der Präliminarfrieden regelte die Situation zwischen Preußen und Österreich, bis der am 23. August unterzeichnete Friede von Prag die Feindseligkeiten zwischen den Ländern beendete. In den Verhandlungen von Nikolsburg beschränkte sich Bismarck auf relativ bescheidene Forderungen an Österreich. Zwar musste Österreich eine beträchtliche Entschädigung zahlen, verlor aber kein Territorium an den Sieger. Aufgrund des seitens Frankreichs und Österreichs geltend gemachten Einflusses musste Bismarck auch die territoriale Integrität des Königreichs Sachsen respektieren, das im Krieg mit Österreich auf der Verliererseite gekämpft hatte. Indem Bismarck sowohl Österreich als auch Sachsen großzügige Friedensbedingungen gewährte, hoffte er die deutschen Staaten südlich des Mains, die unabhängig und außerhalb des Norddeutschen Bundes blieben, irgendwann in der Zukunft für einen neuen, größeren Bund zu gewinnen.

Der Präliminarfrieden von Nikolsburg (26. Juli 1866)

Quelle

Der Präliminarfrieden von Nikolsburg vom 26. Juli 1866

Art. I. Der Territorialbestand der Österreichischen Monarchie, mit Ausnahme des Lombardisch-Venetianischen Königreiches, bleibt unverändert. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, Seine Truppen aus den bisher von denselben okkupirten Österreichischen Territorien zurückzuziehen, sobald der Friede abgeschlossen sein wird, vorbehaltlich der im definitiven Friedensschlusse zu treffenden Maasregeln wegen einer Garantie der Zahlung der Kriegsentschädigungen.

Art. II. Seine Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des Österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.

Art. III. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit der Maaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.

Art. IV. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theiles der für Preußen aus dem Krieg erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen eine Summe von 40 Millionen Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen Thaler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die Preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr okkupirten Österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen in Abzug gebracht werden, so dass nur zwanzig Millionen baar zu zahlen bleiben.

Art. V. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.

Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Österreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.

Art. VI. Seine Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Seiner Majestät des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das Venetianische Königreich durch Erklärung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Seiner Majestät von Italien gestellt sein wird.

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Übereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden.

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratification der gegenwärtigen Übereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die kontrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien, einen Waffenstillstand für die Kaiserlich Österreichischen und Königlich Sächsischen Streitkräfte einerseits und die Königlich Preußischen andererseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert.

Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen und der General Freiherr von Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es beantragen.

Nikolsburg, den 26. Juli 1866 – Karolyi. Brenner. v. Bismarck.

Quelle: Das Staatsarchiv 11 (1866), Nr. 2364: S. 166ff.; abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hrsg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851–1900. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1986, S. 247–49.