Kurzbeschreibung

Die Reichskommission war eine dem Reichsrat unterstellte Sonderverwaltungsbehörde, die im Rahmen des Sozialistengesetzes von 1878 (§§ 26–27) eingerichtet wurde. Sie prüfte Beschwerden von Sozialdemokraten und theoretisch von allen Personen, deren Veröffentlichungen, Vereine, Versammlungen oder andere Aktivitäten den Polizeibehörden missfielen. Nur wenige Urteile der Kommission fielen zu Gunsten der Beschwerdeführer aus: Mitte der 1880er Jahre hatten die Sozialdemokraten diese Möglichkeit zur Bekämpfung der Repression weitgehend aufgegeben. Teil A enthält die Begründung der Kommission für die Ablehnung einer Beschwerde gegen das Verbot des Allgemeinen Arbeiter-Sängerbundes in Gotha. Teil B rechtfertigt das Verbot des Arbeiter-Bildungsvereins Leipzig. In Teil C wird das Verbot der Broschüre „Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern“ von Bruno Schönlank aufrechterhalten.

Drei Entscheidungen der Reichskommission gegen die „gemeingefährlichen Bestrebungen“ der Sozialdemokratie (1878–88)

Quelle

A. Aufreizende Lieder (November 1878)

Es ist nicht zweifelhaft, daß in einer Anzahl derjenigen Lieder, welche in den Versammlungen des „Allgemeinen Arbeiter-Sängerbundes“ regelmäßig gesungen worden sind, sozialdemokratische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zutage treten.

Die Beschwerde hat dies auch nicht ausdrücklich in Frage gestellt; sie ist vielmehr im wesentlichen darauf begründet,

1. daß Gesangvereine nicht zu den durch das Gesetz betroffenen Vereinen gehören,

2. daß aus dem Inhalte der Lieder ein Rückschluß auf die Bestrebungen des Vereins nicht gemacht werden könne,

3. daß eine „Verbreitung“ der Lieder durch den Verein nicht stattgefunden habe,

4. daß das bisherige Verhalten des Vereins allein bei der Prüfung der Frage, ob derselbe zu verbieten sei, gesetzlich nicht entscheiden könne.

Diese Ausführungen sind jedoch unhaltbar.

Das Gesetz vom 21. Oktober 1878 hat Vereinen, in welchen in der Form des Liedervortrages gemeingefährliche Bestrebungen der Sozialdemokratie zutage treten, eine Ausnahmestellung nicht eingeräumt; sie unterliegen daher der gleichen Beurteilung wie andere Vereine.

Wenn ferner die Tätigkeit des Vereins sich auf den Gesang von Liedern beschränkt hat, so gibt allerdings der Text der gesungenen Lieder den einzigen Anhalt für die Beurteilung der Bestrebungen des Vereins. Die Behauptung, daß nur die musikalische Bedeutung des Gesungenen in den Vordergrund trete und der Inhalt des untergelegten Textes gleichgültig sei, kann nicht für zutreffend erachtet werden, da es Sache der Beurteilung des einzelnen Falles ist, zu prüfen, ob Lieder, deren Text auf Bestrebungen der im Gesetze vom 21. Oktober 1878 bezeichneten Art hinweist, nur zufällig und nur wegen ihres musikalischen Gehalts gesungen worden sind oder ob die geflissentliche Auswahl einer Reihe von Liedern mit derartigem Text und die regelmäßige Wiederholung des Vortrages gerade solcher Lieder, deren Inhalt übrigens durch den musikalischen Vortrag nur um so aufreizender wirkt, die Überzeugung gewähren, daß die Tendenz der Lieder den Bestrebungen des Vereins entspricht. Dies ist im vorliegenden Fall mit Recht angenommen worden. Gewährt demnach schon der Vortrag der Lieder für sich allein eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Bestrebungen des Vereins, so ist es gleichgültig, ob der Verein als solcher auch eine „Verbreitung“ der Lieder vorgenommen habe.

Endlich ist auch die Behauptung, daß der Verein schon vor Erlaß des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 beschlossen habe, die im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes bedenklichen Lieder künftig nicht mehr zu singen, für die Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung; vielmehr kann in dieser Beziehung nur diejenige Tätigkeit in Betracht kommen, welche der Verein bis zu dem Zeitpunkte des Verbotes geübt hat. Die Ausführung, daß die früheren in der Vergangenheit liegenden Bestrebungen des Vereins außer Berücksichtigung zu lassen und nur die nach Erlaß jenes Gesetzes zutage tretenden Bestrebungen ins Auge zu fassen [seien], ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes gleich unhaltbar.

Sollte endlich, was nicht klar erhellt, die Beschwerde sich auch auf das Verbot der Liedersammlung beziehen, so ist dieselbe auch in dieser Richtung nicht begründet, da die Kriterien des § 11 a. a. O. unbedenklich vorliegen.

Die Beschwerde ist daher nicht begründet.

Quelle: „Rückweisung der Beschwerde vom 25. November 1878, die gegen die Urteilsbegründung der Reichskommission gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie zum Verbot des Allgemeinen Arbeiter Sängerbundes, Gotha, vom 2. November 1878 eingelegt wurde“, abgedruckt in Dokumente und Materialien zur Kulturgeschichte der deutschen Arbeiterbewegung 1848–1918, herausgegeben von Peter von Rüden und Kurt Koszyk. Frankfurt am Main, Wien, Zürich: Büchergilde Gutenberg, 1979, S. 20406.

B. Arbeiter-Bildungsverein Leipzig (Januar 1879)

[]

1. In einer von dem bekannten Sozialdemokratenführer Bebel als Vorsitzendem verfaßten, in der außerordentlichen Generalversammlung des Vereins am 9. Dezember 1868 verlesenen und einstimmig genehmigten Vorstellung an den Stadtrat zu Leipzig, in welcher um Fortgewährung der bisherigen Subvention von 200 Talern aus städtischen Mitteln gebeten wird, ist ausgeführt: „Die Aufgabe des ‘Arbeiter-Bildungsvereins‘ bestehe neben der Förderung allgemeiner Bildung auch darin, die Bildung und Aufklärung über politische und soziale Fragen und Einrichtungen bei seinen Mitgliedern zu pflegen, dieselben mit ihrer Stellung innerhalb der staatlichen und gesellschaftlichen Zustände bekannt zu machen und sie nötigenfalls zu veranlassen, bei sich darbietender Gelegenheit für Änderung des Bestehenden zu ihrem eigenen Wohle und zum Wohle der Gesamtheit einzutreten und zu wirken, indem es der Verein als eine Versündigung an den heiligsten Interessen der Menschheit betrachten würde, wenn er seine Mitglieder hierin nicht nach Kräften belehren und unterstützen wollte. Eine derartige politische Tätigkeit sei in einem Arbeiter-Bildungsverein durchaus notwendig und von dem Leipziger, welcher die entschieden demokratische Richtung verfolge, auch schon seither entwickelt worden.“

2. In einer zu gleichem Zwecke im Jahre 1869 an den Stadtrat zu Leipzig gerichteten wiederum an erster Stelle von Bebel unterzeichneten Vorstellung wird bemerkt, daß der Verein nach dem Nürnberger Arbeitertage offen und offiziell erklärt habe, in sozialpolitischer Beziehung die sozialdemokratischen Prinzipien vertreten und nach Maßgabe des Eisenacher Programms, dem er sich unbedingt angeschlossen habe, auf dem bisherigen sozialdemokratischen Boden fortarbeiten zu wollen. Das Eisenacher Programm aber erstrebt, wie es selbst sagt, die Errichtung des freien Volksstaates durch den Umsturz der heutigen politischen und sozialen, angeblich „im höchsten Grade ungerechten“ Zustände, insbesondere des bestehenden Lohn- und Produktionssystems vermittels „Abschaffung aller Klassenherrschaft“ und Einführung genossenschaftlicher Arbeit auf demokratischer Grundlage.

3. In der Generalversammlung des Vereins vom 31. Januar 1872 ist der Bebelsche Antrag:

vierteljährlich eine Extrasteuer von 1 Neugroschen pro Kopf „zur Verwendung für Agitationszwecke“ zu erheben, einstimmig angenommen worden.

4. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 8. August 1874 ist den Mitgliedern des „Sozialdemokratischen Vereins“ gegen Vorzeigung ihrer Mitgliederkarten freier Zutritt zu den regelmäßig jeden Mittwoch und Sonnabend stattfindenden Vereinsabenden, welche vorzugsweise zu Vorträgen politischen und sozialen Inhalts sowie zu deklamatorischen Übungen bestimmt waren, gestattet worden.

5. Durch Beschluß des Vereinsvorstandes vom 13. Februar 1875 ist der Überschuß der Vorstandsstrafgelderkasse dem „Fonds für politisch Gemaßregelte“ überwiesen.

6. Durch Beschluß vom 9. September 1876 hat der Vereinsvorstand sich mit der Tendenz der im Verlage des Buchhändlers Sauerteig in Gotha erschienenen „Sozialistischen Lieder“ durchaus einverstanden erklärt.

7. In der Generalversammlung vom 2. Februar 1878 schildert der Prokurist Hadlich, früheres Vorstandsmitglied und Mitbegründer des Vereins, in einem Rückblicke auf das seitherige Streben und Wirken des Vereins die Kämpfe, welche derselbe zu bestehen gehabt, seitdem er sich dem Sozialismus zugewandt habe, und fordert die Mitglieder auf, für die Vereinszwecke im bisherigen Geiste fortzuwirken und insbesondere volle Selbständigkeit der Arbeiter in politischer und geistiger Beziehung zu erstreben.

8. An der zur Feier des „Zentral-Arbeiterfestes“ am 19. August 1877 in Stötteritz zusammengetretenen, wegen aufregender sozialdemokratischer Reden und Gesänge polizeilich aufgelösten Versammlung haben die „Sänger des Arbeiter- Bildungsvereins“ sich offiziell in hervorragender Weise beteiligt, und von dem Überschusse der Festeinnahmen sind laut Protokoll der Vorstandssitzung vom 24. November 1877 35 Mark zum Baufonds des Vereins geflossen.

9. Im Lesezimmer des Vereins haben bis zur Schließung desselben vorzugsweise die gelesensten und den Parteistandpunkt am entschiedensten vertretenden Zeitungen und Journale der sozialdemokratischen Tagespresse zur Einsicht und Benutzung der Vereinsmitglieder offengelegen.

10. Als Festredner zu den Stiftungsfesten des Vereins sind der Regel nach hervorragende Sozialdemokratenführer als Most, Bracke, Liebknecht, Bebel und andere berufen worden.

Wie sehr der Vereinsvorstand sich selbst der gesetzwidrigen sozialdemokratischen Bestrebungen des Vereins bewußt gewesen ist, geht unzweideutig daraus hervor, daß er durch die außerordentliche Generalversammlung vom 11. September 1878 für den Fall der voraussichtlichen Schließung des Vereins dem Vorsitzenden Witt unbeschränkte Vollmacht hat erteilen lassen, über das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen zu verfügen, und daß Witt auf Grund dieser Vollmacht schon vor der am 26. Oktober 1878 erfolgten Beschlagnahme des Vereinsvermögens aus der Bibliothek des Vereins sämtliche in derselben sehr zahlreich vertreten gewesenen Erzeugnisse der sozialistischen Literatur entfernt und angeblich verbrannt hat.

Nach allem diesen erscheint das auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 ausgesprochene Verbot des Leipziger „Arbeiter-Bildungsvereins“ völlig gerechtfertigt.

Quelle: „Urteilsbegründung der Reichskommission gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie zum Verbot des Arbeiter-Bildungsvereins Leipzig vom 26. Oktober 1878. Rückweisung der Beschwerde vom 13. Januar 1879“; abgedruckt in Dokumente und Materialien zur Kulturgeschichte der deutschen Arbeiterbewegung 1848–1918, herausgegeben von Peter von Rüden und Kurt Koszyk. Frankfurt am Main, Wien, Zürich: Büchergilde Gutenberg, 1979, S. 5658.

C. Bruno Schönlank, Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern (März 1888)

Volkswirtschaftliche Skizze

Mit Recht findet die Verbotsverfügung in der gedachten Druckschrift ein Zutagetreten gemeingefährlicher sozialdemokratischer Bestrebungen im Sinne des § 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878. Der Verfasser derselben beschränkt sich nicht auf den Rahmen einer „volkswirtschaftlichen Skizze über die Lage der arbeitenden Klasse in Bayern“ und auf eine „wissenschaftliche Kritik“ der bayrischen Fabrikinspektorenberichte sowie der offiziellen Generalberichte der Sanitätsverwaltung für das Königreich Bayern, sondern bespricht an der Hand dieser Berichte auch die gegenwärtigen Zustände der Arbeiterbevölkerung im allgemeinen, und zwar in einer tendenziös gehässigen, auf den Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung gerichteten und den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen ernstlich gefährdenden Weise. Das Los des Arbeiters wird mit den grellsten Farben als ein modernes Sklaventum, als eine menschenunwürdige Existenz und als die Heimstätte von Not, Hunger, Verbrechen und Siechtum geschildert; als Urquell alles dieses Elendes aber wird die Zügellosigkeit der kapitalistischen Produktionsweise, der Despotismus der Fabrikherrn und Großkapitalisten und „die sinnlose Hetzjagd derselben auf der Rennbahn des Profits“ bezeichnet, welche die Überproduktion großzüchte, die männlichen, weiblichen und kindlichen Arbeitskräfte des werktätigen Volkes bis zur völligen Erschöpfung ausbeute, mit dem Arbeiterpersonal rücksichtsloser als mit den kostspieligeren Vierfüßlern wirtschafte und die ausgenutzten oder in kritischen Zeiten entbehrlich werdenden Arbeiter erbarmungslos auf die Straße werfe. Gewiß hat eine objektive und ehrliche Berichterstattung und Kritik bestehender Übelstände ein Recht auf Schutz, und man wird ihr in einem solchen Falle nicht vorwerfen dürfen, die Dinge mit ihrem rechten Namen zu nennen. Dieses Recht auf Schutz verwirkt aber der Verfasser der vorliegenden Schrift dadurch, daß er eben nicht objektiv zu Werke geht und daß er Übelstände, Mißbräuche, Übergriffe seitens der Arbeitgeber, welche einzeln vorkommen und, wo sie vorkommen, die schärfste Verurteilung finden mögen, in tendenziöser Weise verallgemeinert und die Sache so darstellt, als ob vermeidliche Fehler der einzelnen solche der ganzen Gesellschaftsklassen oder unvermeidlich mit der bestehenden Gesellschaftsordnung verbundene Bedrückungen der Arbeiterklasse wären, und so durch Aufhetzung der letzteren geflissentlich auf den Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung hinarbeitet.

Selbst die von einzelnen Fabrikunternehmern zur Sicherheit und zum besseren Fortkommen ihrer Arbeiter getroffenen Schutzvorrichtungen, Erwerbs- und Fortbildungsanstalten werden als Scheinmanöver und eigennützige, lediglich auf den Mehrgewinn der Arbeitgeber berechnete Einrichtungen verdächtigt. Schließlich wird die arbeitende Klasse zum gemeinsamen Kampfe gegen den seinem Untergänge nahen Kapitalismus, zur Selbsthilfe gegen die kapitalistische Produktionsweise und zur Selbstbefreiung aus dem unerträglich gewordenen Drucke der gegenwärtig herrschenden Arbeitsmethode aufgefordert. Es wird ihr vorgehalten, daß sie bereits an der Schwelle eines neuen wirtschaftlichen Systems stehe, welches die Möglichkeit gewähren werde, „die Arbeit rationell unter alle zu verteilen, allen Gesellschaftsgliedern eine kulturgemäße Lebenshaltung zu sichern, den gesellschaftlichen Reservefonds auf breitester Grundlage zu schaffen und Kunst und Wissenschaft – alles, was das Leben verschönt, zum Gemeinbesitz aller zu gestalten“.

Aufgabe der Arbeiter, so wird fortgefahren, sei es, durch ihren Befreiungskampf die Grundlage für eine bessere, glücklichere Gestaltung der Dinge zu schaffen. Dabei wird zwar zunächst auf die günstigen Erfolge der letzten Reichtstags- und Landtags-Wahlschlachten hingewiesen. In welcher Weise sich jedoch dieser Befreiungskampf, falls er auf legislativem Wege nicht zum Ziele führt, weiter entwickeln soll, ist abgesehen davon, daß das Ziel desselben ohne gewaltsamen Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung überhaupt nicht erreichbar ist, verständlich genug durch den Hinweis auf den „großartigen Kampf der Iren gegen das Joch der britischen Landlords“ und die Grundsätze der französischen Revolution Seite 21 sowie auf die in den Jahren 1495 bis 1505 und 1475 glücklich durchgeführten Arbeitseinstellungen der Colmarer Bäckergesellen und der Nürnberger Blechschmiedegesellen angedeutet, „welchen eine gute Organisation der Arbeiter, die übrigens auch die Waffen zu führen gewußt hätten, sowohl im Kampf der Zünfte gegen die Geschlechter wie gegen die übermütigen Meister geholfen habe“ Seite 71.

Der Verfasser der Druckschrift entrollt hier augenscheinlich das ganze sozialdemokratische Programm der Gegenwart mit allen zur Verwirklichung desselben diensamen Kampfesmitteln.

Das Verbot der Druckschrift auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 erscheint demnach völlig begründet und die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde unbedenklich gerechtfertigt.

Urteilsbegründung der Reichskommission gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie zum Verbot von Bruno Schönlank, Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern. Eine volkswirtschaftliche Skizze, Nürnberg 1887. Verbot vom 19. November 1887. Rückweisung der Beschwerde vom 23. März 1888.

Quelle: „Urteilsbegründung der Reichskommission gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie zum Verbot von Bruno Schönlank, Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern. Eine volkswirtschaftliche Skizze, Nürnberg 1887. Verbot vom 19. November 1887. Rückweisung der Beschwerde vom 23. März 1888,“ in Dokumente und Materialien zur Kulturgeschichte der deutschen Arbeiterbewegung 1848–1918, herausgegeben von Peter von Rüden und Kurt Koszyk. Frankfurt am Main, Wien, Zürich: Büchergilde Gutenberg, 1979, S. 7476.