Kurzbeschreibung

Das Deutsche Reich existierte noch keine fünf Jahre, als sich die einzelnen Flügel der sozialdemokratischen Bewegung, die Karl Marx und Ferdinand Lassalle folgten, auf dem Gothaer Parteitag von 1875 zur Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands (SAPD) zusammenschlossen. Die SAPD überlebte zwölf Jahre der Unterdrückung durch das Bismarcksche Sozialistengesetz (1878–1890) und wurde Ende 1890 in Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) umbenannt. Die hier auszugsweise wiedergegebene Broschüre wurde 1892 veröffentlicht: Sie kostete nur 15 Pfennige und trug den Untertitel „Materialien zum Gebrauch für sozialdemokratische Wähler“. Sie blickt nicht nur auf das Überleben der Partei während der „heroischen“ Phase der 1880er Jahre zurück, sondern auch auf ihr erstaunliches Wachstum. Insbesondere zeigt es die Tendenz der Parteiführer und ihrer Publizisten, die Expansion ihrer Partei durch die Verwendung von Wahlstatistiken zu quantifizieren, die nach verschiedenen Regionen (z. B. ländlich oder städtisch) des Reichs und seiner Bundesstaaten aufgeschlüsselt sind. Für alle Sozialdemokraten, die zwischen 1867 und 1887 in den Reichstag gewählt wurden, gibt es kurze biografische Angaben (am Ende). Man beachte, wie viele SPD-Abgeordnete als „Dissidenten“, „konfessionslos“, Freidenker, Freireligiöse oder, im Fall von Wilhelm Hasselmann, als „Materialisten“ aufgeführt sind.

Die Sozialdemokratie und der deutsche Reichstag (1892)

Quelle

Die Vorgeschichte des Sozialistengesetzes.

Als Vorläufer des jetzigen Sozialistengesetzes kann die Strafgesetz-Novelle bezeichnet werden, welche den Reichstag in der Session von 1875/76 beschäftigte. Diese Novelle enthielt u. a. folgende wider die Sozialdemokratie gerichtete Bestimmung:

„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung gegen einander öffentlich aufreizt, oder wer in gleicher Weise die Institute der Ehe, der Familie und des Eigenthums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift, wird mit Gefängnis bestraft.“

Der damalige Minister Graf Eulenburg der Aeltere äußerte bekanntlich bei der – wirkungslosen – Begründung dieser Vorlage:

„Die Regierung verlangt von ihnen jetzt Waffen, die es unnöthig machen, mit der Zeit die blanke Waffe zu gebrauchen. … Sonst können wir vor der Hand nicht anders, als uns mit den schwachen Gesetzesparagraphen so lange zu behelfen, bis die Flinte schießt und der Säbel haut.“ (Bravo rechts.)

Der Regierungsvorschlag wurde einstimmig abgelehnt.

11. Mai 1878. Hödels Schuss unter den Linden.

Am 17. Mai legt Preußen dem Bundesrathe einen Gesetzentwurf „zur Abwehr sozialdemokratischer Ausschreitungen“ vor. Er erfuhr dort nur unerhebliche Aenderungen.

Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf – datirt Friedrichsruh, den 20. Mai 1878 – enthielt nur 6 Paragraphen und zwei Seiten Begründung.

Nach § 1 sollte der Bundesrath die Ermächtigung erhalten, Druckschriften und Vereine, „welche die Ziele der Sozialdemokratie verfolgen“, zu verbieten. Die auf grund dieser Ermächtigung erlassenen Verbote sollten der Kontrole des Reichtages unterliegen, welcher befugt sein sollte, die Außerkraftsetzung derselben herbeizuführen.

§ 2 sollte die Polizeibehörde ermächtigen, die Verbreitung sozialdemokratischer Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten vorläufig zu verbieten. Ein solches Verbot sollte jedoch erlöschen, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Druckschrift von dem Bundesrathe auf Grund des § 1 verboten werde.

Nach § 3 sollte die Polizeibehörde befugt sein, Versammlungen im voraus zu verbieten oder nach dem Beginn aufzulösen, sobald Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Versammlung die Ziele der Sozialdemokratie verfolge.

Die §§ 4 und 5 enthielten Strafbestimmungen.

§ 6 beschränkte die Giltigkeit des Gesetzes auf einen Zeitraum von drei Jahren, weil, wie es auffallenderweise in den Motiven hieß, man „die Freiheit der Presse und des Vereinswesens auch der Sozialdemokratie gegenüber nicht länger beschränken wolle, als zur Sicherung des Staates und des öffentlichen Friedens unumgänglich nothwendig sei, und in der Hoffnung, daß es nach Ablauf von drei Jahren eines solchen Schutzes nicht mehr bedürfen werde.“

Wie man sieht, war der damalige Entwurf lange nicht so scharf als das spätere Sozialistengesetz. Nach den Motiven trug man sich sogar mit der Hoffnung, in drei Jahren mit der Sozialdemokratie fertig zu werden. Nur die Konservativen stimmten zu, selbst die Nationalliberalen waren (mit Ausnahme der drei Professoren Beseler, Gneist und Treitschke) dagegen.

Die Sozialdemokraten ließen damals durch Liebknecht einfach folgende Erklärung verlesen:

„Der Versuch, die That eines Wahnwitzigen, noch ehe die gerichtliche Untersuchung geschlossen ist, zur Ausführung eines lange vorbereiteten Reaktionsstreiches zu benutzen und die „moralische Urheberschaft“ des noch unerwiesenen Mordattentats auf den deutschen Kaiser einer Partei aufzuwälzen, welche den Mord in jeder Form verurtheilt und die wirtschaftliche und politische Entwicklung als von dem Willen einzelner Personen ganz unabhängig auffaßt, richtet sich selbst so vollständig in den Augen jedes vorurtheilslosen Menschen, daß wir, die Vertreter der sozialdemokratischen Wähler Deutschlands, uns zu der Erklärung gedrungen fühlen:

Wir erachten es mit unserer Würde nicht vereinbar, an der Debatte des dem Reichstag heute vorliegenden Ausnahmegesetzes theilzunehmen, und werden uns durch keinerlei Provokationen, von welcher Seit sie kommen mögen, in diesem Entschluß erschüttern lassen. Wohl aber werden wir uns an der Abstimmung betheiligen, weil wir es für unsere Pflicht halten, zur Verhütung eines beispiellosen Attentats auf die Volksfreiheit das unserige beizutragen, indem wir unsere Stimmen in die Wagschale werfen.

Falle die Entscheidung des Reichstag aus, wie sie wolle, die deutsche Sozialdemokratie, an Kampf und Verfolgung gewöhnt, blickt weiteren Kämpfen mit jener zuversichtlichen Ruhe entgegen, die das Bewußtsein einer guten und unbesiegbaren Sache verleiht.“

* * *

2. Juni 1878. Attentat Nobilings.

Der Kronprinz, der spätere Kaiser Friedrich, übernahm die Regentschaft und man wandte sich „an das Gewissen der Nation um Schutz für die bedrohte Gesellschaft.“ Fürst Bismarck beantragte bereits unterm 6. Juni in einer Denkschrift beim Bundesrath die Auflösung des Reichstages und der Bundesrath stimmte am 11. Juni auf grund dieser Denkschrift dem Antrage zu.

30. Juli Neuwahlen.

16. August Enthauptung Hödels.

9. September: Zusammentritt des Reichstages und Vorlegung des neuen Sozialistengesetzes. (Entwurf eines Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie).

Der neue Entwurf war unvergleichlich schärfer als der erste.

Während der erste einfach besagte, daß Druckschriften, Vereine und Versammlungen, welche die Ziele der Sozialdemokratie verfolgten, vom Bundesrath verbothen werden könnten, und daß dieses Verbot außer Kraft zu setzen sei, wenn der Reichstag dies verlange – forderte die neue Vorlage, daß Vereine, Druckschriften und Versammlungen, welche sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf die „Untergrabung“ der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtet Bestrebungen verfolgen, durch die Bundespolizeibehörde zu verbieten seien. Von einem Aufhebungsrecht des Reichstages war nicht mehr die Rede.

Außerdem war in das neue Gesetz die Bestimmung über die Verhängung des „kleinen Belagerungszustandes“ und die damit verbundene Ausweisungsbefugniß aufgenommen.

Die Vorlage ging schließlich an eine 21er Kommission, in welche aber kein Sozialdemokrat gewählt wurde. In dieser Kommission schlug Hänel – der Fortschrittler nach dem Muster des seinerzeit einstimmig abgelehnten Regierungsvorschlags – vor, in’s Strafgesetz folgenden Artikel aufzunehmen:

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise, oder wer durch beschimpfende Aeußerungen über die religiösen Ueberzeugungen anderer, oder über die Einrichtungen der Ehe, der Familie oder des Staates, oder über die Ordnung des Privateigentums die Angehörigen des Staates zu feindseligen Parteiungen gegeneinander öffentlich auffordert oder aufreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Die Nationalliberalen ließen aber Herrn Hänel im Stich. Mit 13 gegen 3 Stimmen wurde Hänel’s Antrag abgelehnt (gegen Centrum und Fortschritt). Bei der Plenarverhandlung wurde kein Versuch gemacht, den Antrag zu erneuern.

Was später im Reichstag an Aenderungen daran vorgenommen wurde, hat am Wesen des Gesetzes thatsächlich nichts gebessert.

Die Bemühungen Reichensperger’s, auf den „gewaltsamen Umsturz“ die Sache zu beschränken, hatten keinen Erfolg.

Ein Antrag des Abg. Gneist, „gewerbsmäßige Agitatoren“ nach einmaliger Vorbestrafung unter Polizeiaufsicht zu stellen, wurde abgelehnt.

Lasker setzte durch, daß statt „Untergrabung“ „Umsturz“ gesagt wurde.

Ebenso gleichgiltig war die weitere Aenderung, daß an Stelle des Bundesrathes, welcher im Entwurf als letzte Rekursinstanz gegen die auf grund des Gesetzes erfolgten Verbote ec. vorgesehen war, eine eigene aus Richtern und Bundesrathsmitgliedern zusammengesetzte Behörde, die sogenannte Reichskommission, eingesetzt wurde.

Die Geltungsdauer des Gesetzes wurde nur auf 2½ Jahre festgesetzt.

Mit 221 gegen 149 Stimmen wurde die Vorlage am 19. Oktober 1878 angenommen.

Nach Verkündigung dieses Resultats, das vom Hause schweigend hingenommen wurde, proklamirte der Reichskanzler den Schluß dieser denkwürdigen Session, in welcher, während ihrer vierzigtägigen Dauer, außer dem Sozialistengesetz nur einige nebensächliche Wahlprüfungen zur Erledigung gekommen waren.

Das publizirte Gesetz ist vom 21. Oktober 1878 datirt.

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Die Verlängerungen des Sozialistengesetzes und die Parteien.

Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes war in dem ersten, abgelehnten Entwurf auf drei Jahre festgesetzt gewesen, in dem zweiten Entwurfe war eine Gültigkeitsfrist überhaupt nicht vorgesehen; doch fügte der Reichstag eine solche bis zum 31. März 1881 hinzu.

Im Frühjahr 1880 schlug dann die Regierung eine Erneuerung des Gesetzes mit Gültigkeit bis zum 31. März 1886 vor; die Mehrheit des Reichstags setzte aber die Frist bis zum 30. September 1884 herab. In dieser Gestalt fand das Gesetz eine verhältnißmäßig noch zahlreichere Majorität als das ursprüngliche; dieselbe verstärkte sich noch durch etwa 15 Centrumsmitglieder.

Im März 1884 wurde dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher die Geltungsdauer des Gesetzes auf zwei weitere Jahre, bis zum 30. September 1886, zu verlängern vorschlug. Dieser Gesetzentwurf wurde in der berühmten Abstimmung vom 10. Mai 1884 mit 189 gegen 157 Stimmen angenommen. Dafür stimmten die beiden konservativen Fraktionen und die Nationalliberalen geschlossen, 39 Centrumsmitglieder und 27 der deutschfreisinnigen Partei (25 ehemalige Sezessionisten und 2 ehemalige Fortschrittler; von den letzteren waren aber noch einige „abkommandirt“).

Im Februar 1886 wurde dann eine Erneuerung des Gesetzes auf fünf Jahre beantragt. Der Reichstag nahm den Gesetzentwurf mit 169 gegen 137 Stimmen, jedoch mit der Beschränkung auf zwei Jahre an. Dafür stimmten die beiden konservativen Fraktionen und die Nationalliberalen geschlossen und 27 Mitglieder des Centrums; die Deutschfreisinnigen stimmten diesmal geschlossen dagegen, es fehlten aber 14 Mitglieder.

Im Winter 1887-1888 kam dann die Regierung mit dem Vorschlag, das bestehende Gesetz nicht nur auf weitere fünf Jahre für gültig zu erklären, sondern (zum ersten Mal) auch noch eine Reihe neuer verschärfter Bestimmungen hinzuzufügen. Die letzteren wurden indessen vom Reichstag abgelehnt und das unveränderte Gesetz abermals auf zwei Jahre verlängert. Die Majorität war 164 gegen 80. Dafür stimmten wieder die Konservativen und Nationalliberalen geschlossen, sowie 8 Centrumsmitglieder; fast die Hälfte des Centrums fehlte. Es wurde eine Gültigkeitsdauer bis 30. September 1890 festgesetzt.

Wir geben diese Thatsachen kurz in Tabellenform wieder

Berathungszeit

Nach dem Vorschlag der Reg. Endtermin

Nach dem vereinbart. Gesetz Endtermin

Also wirkliche Geltung

1878 1. Gesetz
Frühj. 1880 1. Verläng.
Frühj. 1884 2. Verläng.
Frühj. 1886 3. Verläng.
Wint. 1887/88 4. Verläng.

……………………….
31. März 1886
30. Sept. 1886
30. Sept. 1891
30. Sept. 1893

31. März 1881
30. Sept. 1884
30. Sept. 1886
30. Sept. 1888
30. Sept. 1890

2½ Jahr
3½ Jahr
2 Jahr
2 Jahr
2 Jahr

[]

Das Wachstum der Sozialdemokratie.
seit der Neugründung des deutschen Reiches.

-

Zahl der Wahl-
berechtigten

d.h. pCt. der Bevölkerung

Zahl der abgegeb. giltigen Stimmen[1]

d.h. in pCt. der Wahlberecht.

Sozial-
demokratische Stimmen-
zahl

d.h. pCt. d. gilt. Stimmen

Zahl der Abgeordneten

1871
1874
1877
1878
1881
1884
1887

7 975 750
8 523 446
8 943 028
9 128 305
9 088 792
9 383 074
9 769 802

19.4
20.8
20.9
21.4
20.1
20.7
20.9

4 126 705
5 190 254
5 401 021
5 760 947
5 097 760
5 662 957
7 540 938

52.0
61.2
60.6
63.3
56.3
60.6
77.5

124 655
351 952
493 288
437 158
311 961
549 990
763 128

3.0
6.8
9.1
7.6
6.1
9.7
10.1

2
9
12
9
12
24
11

Dieses stetige, von keiner anderen Partei auch nur annähernd erreichte Anwachsen der sozialdemokratischen Partei ist das hervorstechendste Charakteristikum der gesammten Wahlstatistik des Deutschen Reiches.

Die Vertretung der Partei im Reichstag giebt davon nur ein unvollkommenes oder vielmehr ein nicht entfernt zutreffendes Bild. Während bei den übrigen Parteien die Summe der für sie abgegebenen Stimmen mit der Zahl ihrer Mandate in einem doch einigermaßen konstanten Verhältnisse zu stehen pflegt, sehen wir hier die auffallende Erscheinung, daß z. B. 1878 auf 437158 Stimmen nur 9, dagegen 1881 auf nur 311961 Stimmen 12 Abgeordnete entfallen. Im Jahre 1884 wächst die Stimmenzahl von 311961 auf 549990, die Zahl der Abgeordneten verdoppelt sich, steigt von 12 auf 24 (denen im Laufe der Legislaturperiode noch Geyer, gewählt in Stollberg-Schneeberg, als fünfundzwanzigster hinzutrat); 1887 steigt die Stimmenzahl um 213138, das heißt um volle 39 pCt., und die Zahl der Gewählten sinkt von 24 auf 11, unter die Hälfte herab!

Nach dem Verhältniß der sozialdemokratischen Stimmen zur Gesammtzahl der überhaupt abgegebenen giltigen Stimmen hätte die Partei schon 1877 nicht weniger als 36 Abgeordnete, 1884 deren 38, 1887 sogar 40 zu beanspruchen gehabt.

Noch ein paar andere Beispiele mögen die Ungerechtigkeit dieser Verhältnisse beleuchten.

Für die Kandidaten der deutschen Reichspartei stimmten 1887 736389 Wähler (also etwa 27000 weniger als für die sozialdemokratischen); gewählt wurden aber 41 Abgeordnete dieser Richtung.

Bekanntlich gehören dem jetzigen Reichstage 13 Polen an; aber nur 2,9 Prozent aller Stimmen sind auf polnische Kandidaten abgegeben worden. Die Sozialdemokratie mit über 10 pCt. aller Stimmen hat noch nicht so viel Abgeordnete wie die 2,9 Prozent.

[]

Es erhielten also von 100 abgegebenen Stimmen
bei den 1. ordentlichen (Haupt-) Wahlen

Parteien

1871

1874

1877

1878

1881

1884

1887

Konservative

13,3

7,0

9,8

13,0

16,3

15,2

15,2

Reichspartei

8,4

7,2

7,9

13,6

7,5

6,9

9,8

Liberale Reichspartei

6,6

1,0

-

-

-

-

-

National-Liberal

28,5

29,7

29,7

25,8

14,6

17,6

22,2

Liberale Vereinigung

-

-

-

-

8,4

-

-

Fortschritt (Freis.)

8,3

8,6

7,8

6,7

12,8

17,6

12,9

Centrum

17,6

27,9

24,8

23,1

23,2

22,6

20,1

Polen

4,3

3,8

4,0

3,6

3,8

3,6

2,9

Sozialdemokraten

3,0

6,8

9,1

7,6

6,1

9,7

10,1

Volkspartei

0,5

0,4

0,8

1,1

2,0

1,7

1,2

Welfen, Partik., Elsässer

7,2

6,3

5,5

4,9

4,7

4,6

4,6

Dänen

0,4

0,4

0,3

0,3

0,3

0,3

0,2

Unbestimmt u. zersplittert

1,9

0,9

0,3

0,3

0,3

0,2

0,8

Summa:

100

100

100

100

100

100

100

Stärke der Fraktionen im Reichstag

Parteien

1871

1874

1877

1878

1881

1884

1887

Konservativ ……………………….
Reichspartei ……………………...
Liberal …………………………….
National-Liberal ………………….
Liberale Vereinigung …………….
Fortschritt (Freis.) ………………..
Centrum …………………………..
Polen ………………………………
Sozial-Demokraten …………….
Volkspartei ……………………….
Welfen …………………………….
Partikularisten bez. Autonome …
Elsässer ………………………….
Dänen …………………………….
Unbestimmt ………………………

57
37
30
125
-
46
63
13
2[2]
1
5
2
-
1
-

22
33
3
155
-
49
91
14
9
1
4
-
15
1
-

40
38
13
128
-
35
93
14
12
4
4
5
10
1
-

59
57
10
99
-
26
94
14
9
3
10
4
11
1
-

50
28
1
46
47
59
100
18
12[3]
9
10
-
15
2
-

78
28
1
50
-
67
99
16
24[4]
7
11
-
15
1
-

80
41
-
99
-
32
98
13
11
-
4
-
15
1
3

Summa:

382

397

397

397

397

497

397

Anmerkungen

[1] Bei den ersten ordentlichen Wahlen.
[2] [Reinhold] Schraps (Zwickau-Crimm.) is listed here as a socialist, but later not.
[3] Through the later election of Bebel, rose to 13.
[4] Rose via Geyer’s election in run-off to 25 in the end.

Quelle: Die Sozialdemokratie und der deutsche Reichstag. Materialien zum Gebrauch für sozialdemokratische Wähler. Berlin: Verlag der Expedition des Vorwärts Berliner Volksblatt, 1892, S. 3–7, 19–20, 23.