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Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878
§ 1
Vereine, welche durch sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der
bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu
verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§ 2
Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des
§ 1 Absatz 2 der § 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend
die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzblatt, S. 415ff.)
Anwendung.
Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der § 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt, S. 125ff.) Anwendung.
§ 3
Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene),
welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer
Mitglieder bezwecken, sind im Falle des § 1 Absatz 2 zunächst
nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche
Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im § 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§ 4
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins
beizuwohnen;
2. Generalversammlungen einzuberufen und zu
leiten;
3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände
einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu
erfordern;
4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur
Förderung der im § 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet
sind, zu untersagen;
5. mit der Wahrnehmung der
Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des
Vereins geeignete Personen zu betrauen;
6. die Kassen in
Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§ 5
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand
oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der
Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen
zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im § 1 Absatz 2
bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu
Tage, so kann der Verein verboten werden.
§ 6
Zuständig für das Verbot und die Anordnung der
Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer
Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§ 7
Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie
alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die
Behörde in Beschlag zu nehmen.
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Staturen vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 8
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot,
sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern
ein solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit
Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe
steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§ 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9
Versammlungen, in denen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage
treten, sind aufzulösen.
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.
§ 10
Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die
Polizeibehörde.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 11
Druckschriften, in welchen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer
den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu
verbieten.
Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
§ 12
Zuständig für das Verbot ist die
Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden
Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem
die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung
einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht
dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in der im § 6 Absatz 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§ 13
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot
einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das
Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem
auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im
Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene
Verfügung bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (§ 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 14
Auf Grund des Verbots sind die von demselben
betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der
Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme
kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und
Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf
Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen
des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen
Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot
endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 15
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im
§ 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung
dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots
vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene
Druckschrift ist innerhalb 24 Stunden der Landespolizeibehörde
einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der
Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das
Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser
Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen
Stücke, Platten und Formen freigegeben werden.
§ 16
Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von
sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den
Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur
Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das
Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 17
Wer an einem verbotenen Vereine (§ 6) als Mitglied
sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen
Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9
Absatz 2) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher
Auflösung einer Versammlung (§ 9 Absatz 1) sich nicht sofort
entfernt.
Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§ 18
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine
verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§ 19
Wer eine verbotene Druckschrift (§§ 11, 12), oder wer
eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§
15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
§ 20
Wer einem nach § 16 erlassenen Verbote
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das
zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder
der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für
verfallen zu erklären.
§ 21
Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter
Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§ 6, 12)
eine der in den §§ 17, 18, 19 verbotenen Handlungen begeht, ist
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu
bestrafen.
Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots einem nach § 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des § 20 findet Anwendung.
§ 22
Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im
§ 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann
im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§
17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der
Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden.
Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§ 23
Unter den im § 22 Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit
Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen,
Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von
Lesekabineten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres
Gewerbebetriebes erkannt werden.
§ 24
Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im
§ 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf
Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer
Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde
die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen
öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß
zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 25
Wer einem auf Grund des § 23 ergangenen Urtheil oder
einer auf Grund des § 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 26
Zur Entscheidung der in den Fällen der §§ 8, 13
erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der
Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den
Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen
Bundesstaaten.
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens im richerlichen Amte.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§ 27
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf
Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen
Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die
Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission
ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder
mittelst Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines
Bundesstaats erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung,
sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie
hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen
kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommission
beziehungsweise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen
Prozeßgesetze zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen nach
freiem Ermessen und sind endgültig.
Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.
§ 28
Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1
Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der
Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits
landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesraths
für die Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden:
1. daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der
Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck
einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur
Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
2.
daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht
stattfinden darf;
3. daß Personen, von denen eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der
Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden
kann[1];
4. daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und
der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 29
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der
Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen
sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt
gemacht.
§ 30
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in
Kraft und gilt bis zum 31. März 1881[2].
Anmerkungen
Quelle: Das Staatsarchiv, Bd. 34, Nr. 6797 (1878): S. 45ff.; Reichsgesetzblatt (1878), S. 351ff.; abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hrsg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. überarb. Ausg., Bd. 2, 1851–1900. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1986, S. 464–69.