Kurzbeschreibung

Emil Lehmann (1829–1898) war ein Dresdner Rechtsanwalt und der erste in das Dresdner Stadtverordnetenkollegium gewählte Jude (1865). Er vertrat außerdem von 1875 bis 1881 als Abgeordneter die Fortschrittspartei in der 2. Kammer des sächsischen Landtags. Lehmann wurde als Sohn eines Dresdner Kaufmanns geboren, er besuchte die israelitische Gemeindeschule und anschließend von 1842 bis 1848 die Kreuzschule in Dresden. Im Jahr 1848 zog er nach Leipzig, wo er bis 1851 Jura studierte. Er kehrte nach Dresden zurück, war ab 1863 als Rechtsanwalt in der sächsischen Hauptstadt tätig und richtete seitdem seine Aufmerksamkeit auch auf den Kampf für jüdische Rechte. Er wurde im Februar 1869 zum Gemeindevorsteher der Dresdner jüdischen Gemeinde gewählt. Als Befürworter der jüdischen Akkulturation trugen seine Bemühungen bereits erheblich zur (formalen) Gleichstellung der Juden in Sachsen am 3. Dezember 1868 bei—das heißt, vor der Verabschiedung des „Gesetzes zur Gleichberechtigung der Konfessionen“ durch den Norddeutschen Reichstag (3. Juli 1869). Er förderte später zudem die Gründung des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (1893). Lehmanns Los im Königreich Sachsen war kein leichtes, denn damals lebten in Sachsen einige der fanatischsten Antisemiten des Deutschen Kaiserreichs. Lehmann beteiligte sich intensiv an der diesbezüglichen Pamphletpublizistik, die in den Jahren 1878–1882 blühte. Anfangs zeichneten sich Lehmanns Schriften durch argumentative Brillanz aus, doch in späteren Jahren waren sie von zunehmender Bitterkeit geprägt—und dies aus gutem Grund. Lehmann verlor 1883 seinen Sitz im Dresdner Stadtverordnetenkollegium durch eine Koalition antisemitischer „Reformer“ und Konservativer. In der folgenden Petition nutzt Lehmann seine juristische Sachkenntnis, um ein vernichtendes Urteil über die fortgesetzte rechtliche Diskriminierung gegen die Juden in Sachsen auszuarbeiten. Der Teufel steckt im Detail. Lehmanns abschließende Zeilen fassen zusammen, was das sächsische Parlament tun muss, um diese diskriminierenden Gesetze und Praktiken zu beseitigen.

Emil Lehmanns Petition zur Verbesserung der Rechtsverhältnisse der Juden in Sachsen (25. November 1869)

  • Emil Lehmann

Quelle

Die Rechtsverhältnisse der Juden in Sachsen

(Petition an den Landtag des Königreichs Sachsen um Aufhebung der mit § 33 der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Bestimmungen. – Dresden, 25. November 1869.)

Durch Punkt II. des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, nach welchem § 33 der Verfassungsurkunde nunmehr also lautet: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntniß. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntniß keinen Abbruch thun“ – ist der Grundsatz der Religionsfreiheit im Königreiche Sachsen zur prinzipiellen und verfassungsmäßigen Anerkennung gelangt, wie solche auch nachgehends durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 ausgesprochen worden ist.

Gleichwohl entspricht noch in einigen Punkten unsere vaterländische Gesetzgebung und Praxis diesem verfassungsmäßigen Grundsatze nicht allenthalben. Und wenn der ehrerbietigst Unterzeichnete zunächst von seinem konfessionellen Standpunkte als Israelit aus, sich gedrungen fühlt, auf diese, wie ihm scheinen will, der Abhülfe bedürftigen Momente hinzuweisen, so folgt er hierin nicht nur einem Pflichtgebot im Interesse seiner Glaubensgenossen, sondern hofft auch damit der Sache der Religionsfreiheit überhaupt förderlich zu sein.

I.

Die am 12. August 1869 erlassene Verordnung, die Wirkung der Gleichstellung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht betreffend, [G.- u. V.-Blt. von 1869. S. 239] verfügt „zur Beseitigung von Zweifeln und Mißverständnissen, welche in Bezug auf die Rückwirkung der Bestimmung unter Punkt II des obenangezogenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 und des Bundes-Gesetzes vom 3. Juli 1869 auf die landesgesetzlichen Vorschriften entstanden sind“, daß erledigt seien:

a) Gesetz und Verordnung vom 16. August 1838, bis auf eine § 2 gedachte Ausnahme hinsichtlich der Namen,
b) Die Verordnung vom 6. Mai 1839 über den Aufenthalt ausländischer Juden in Dresden und Leipzig,
c) § 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1852,
d) eine Stelle im ersten Satz und der ganze zweite Satz im § 41 der Städte-Ordnung, wogegen (§ 2) „es auch fernerweit bei der von den Obrigkeiten in dem bisherigen Maaße zu kontrolirenden Vorschrift bewenden soll, daß jeder in Sachsen wohnende Jude einen bestimmten erblichen Familiennamen und einen im bürgerlichen Leben und bei Rechtsgeschäften aller Art unabänderlich beizubehaltenden bürgerlichen Vornamen zu führen hat.“

Insoweit diese Verordnung, wie ihre Einleitung besagt, die Beseitigung von Zweifeln über die rückwirkende Kraft des nunmehrigen § 33 der Verfassungsurkunde in Bezug auf die bestehende Gesetzgebung beabsichtigt, dürfte ihre Zweckmäßigkeit kaum zu bezweifeln sein. Allein wenn man sie näher ins Auge faßt, stellt sich sofort die Schwierigkeit heraus, das in die Form einer kurzen Verordnung zu bringen, was den Gedanken ausdrücken soll: alle entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben.

Denn die Verordnung reicht weder in dieser Richtung aus, noch hält sie sich in den engen Grenzen einer bloßen ausführenden belehrenden Verordnung.

Mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und der bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen sind alle Gesetze und Verordnungen gefallen, welche das Gegentheil derselben aussprechen.

Bezeichnet man einzelne dieser gefallenen Gesetze, ohne der übrigen mit zu gedenken, so kann leicht der Zweifel entstehen, als ob gerade diese noch fort gelten. Dies ist beispielsweise gewiß nicht der Fall rücksichtlich folgender, gleichwohl in der Verordnung nicht erwähnter Bestimmungen:

1. der Verordnung vom 6. Mai 1839, die Schließung der Ehebündnisse unter den Juden betr. Diese Verordnung basirt auf den als erledigt bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Mai 1839 und enthält in den §§ 2 bis 4 Anordnungen, welche schon seit längerer Zeit nicht gehandhabt wurden. Die Vorschrift in § 2 ist durch die für die Geistlichen aller Konfessionen bestimmte Verordnung vom 5. Februar 1852 aufgehoben, die Norm der §§ 3, 4, nach welcher sächsische Juden im Auslande oder mit Ausländerinnen sich nur mit Genehmigung des Ministerii des Innern verehelichen dürfen, ist mindestens seit Jahrzehnten nicht gehandhabt worden. Dennoch ist die Verordnung formell erst durch das Gesetz vom 3. Dezember 1868 aufgehoben worden. Ebenso ist durch dasselbe erledigt:

2. Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 5. Juli 1867, die Ausführung der Verfassung des norddeutschen Bundes betr.

Weit wichtiger erscheint die Erledigung, welche:

3. die Worte: „die Verschiedenheit der Religion begründet in der Regel keine Verschiedenheit des bürgerlichen Rechtes“ in § 51 des bürgerlichen Gesetzbuches vom 2. Januar 1863 trifft. Dieser Satz wird in den Motiven [Siebenhaar, Kommentar I. Seite 83] damit begründet, daß „die christliche Religion, wie sie in den in Sachsen aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften repräsentirt werde, nach dem ersten Satze des § 33 der Verfassungsurkunde allein den Vollgenuß aller bürgerlichen Rechte gewähre; daher nähmen alle Nichtchristen eine Ausnahmestellung ein.“ Gegen diese Bestimmung, deren Motivirung und die Anwendung des damaligen § 33 der Verfassungsurkunde auf das bürgerliche Recht, waren die israelitischen Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig durch den Verfasser dieser Eingabe am 30. April 1861 vorstellig geworden und hatten auf die angemessenere Fassung in § 46 des früheren Entwurfs hingewiesen: „Die Verschiedenheit der Religion und des Standes hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern dies durch die Gesetze besonders angeordnet ist.“

Es blieb indes bei den Worten: „in der Regel“, weil in Rücksicht auf die Juden, die nicht sächsische Staatsbürger sind, sowie hinsichtlich andrer Nichtchristen z. B. der Mohamedaner und Heiden allerdings Ausnahmen fortbestehen. [Siebenhaar a. a. O. S. 85.]

Nachdem nunmehr diese Ausnahmen sämmtlich mit der älteren Fassung des § 33 der Verfassungsurkunde ihre Beseitigung gefunden, macht sich der Wegfall der Worte: „in der Regel“ in § 51 des bürgerlichen Gesetzbuches nothwendig, wenn auch hierzu die Form einer Verordnung nicht ausreicht.

4. Weit empfindlicher aber als eine Weglassung, berührt die Aufstellung und Erneuerung einer mit § 33 der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Beschränkung, wie sie in § 2 der angezogenen Verordnung zu lesen und oben wörtlich wiedergegeben ist. Die hiermit ausgesprochene und wiederholte Bestimmung unabänderlich beizubehaltender Vor- und Zunamen ist an sich – und mit Vorbehalt einzelner in außerordentlichen Fällen zu statuirender Dispensationen – im Interesse der Rechtssicherheit ganz zweckmäßig und nothwendig – aber nicht für Juden allein, sondern für Jedermann. Gleichwohl fehlt es unserer vaterländischen Gesetzgebung an einer diesfalsigen allgemein gültigen Gesetzesnorm, wie denn auch bei Proselytentaufen und sonst schon vielfach Namensänderungen ohne obrigkeitliche oder regierungsseitige Genehmigung mit Erfolg bewirkt worden sind, um von der in früherer Zeit üblich gewesenen eigenmächtigen Umgestaltung der Vornamen in deren lateinische, griechische, französische und englische Uebersetzung (Gottlieb in Theophil, Johann in Jean u. s. w.) zu schweigen. Wenn nun auch das Königliche Ministerium des Innern, besage einer vor wenigen Wochen publizirten Verordnung, von der Anschauung ausgeht: es sei der Grundsatz der Unabänderlichkeit von Vornamen christlicher Staatsangehöriger zeither schon befolgt und fernerweit zu befolgen, so mangelt es für diesen Grundsatz an einer, an sich wünschenswerthen gesetzlichen Grundlage, so daß insbesondere nach dem Satze: „was nicht verboten, ist erlaubt“, das mit der väterlichen Gewalt verbundene Recht der Namensgebung, das der Namensänderung nicht ausschließt.

Fehlt es aber an einem Gesetz hinsichtlich der Unabänderlichkeit der Vor- und Zunamen für alle Staatsangehörigen, so widerstreitet es dem nunmehrigen § 33 der Verfassungs-Urkunde, solche einer einzelnen Kategorie von Religionsgenossen zur Pflicht zu machen, und damit immer wieder eine Beschränkung aus konfessionellen Gründen zu statuiren.

Die betreffende Bestimmung stützt sich auf § 9 des Gesetzes, vom 16. August 1838 [G.- u. V.-Blt. v. 1838. S. 396] und § 8 der dazu unter gleichem Datum ertheilten Ausführungsverordnung

[eod. Seite 399].

Ersteres Gesetz, erlassen, um – wie es im Eingange heißt – „den bürgerlichen Verhältnissen der hierländischen Juden thunliche Verbesserung zu gewähren“, ordnet an, daß, „soweit es nicht schon geschehen“, jeder inländische Jude einen bestimmten erblichen Familiennamen anzunehmen und zur Genehmigung der Ortsobrigkeit anzuzeigen hat.

Aus dieser sehr sachgemäßen Uebergangsbestimmung hat die Ausführungs-Verordnung die, an sich wohl angemessene aber jedenfalls nicht in eine Ausführungs-Verordnung zu einem, darüber nichts enthaltenden Gesetze gehörige, weitere Folgerung gezogen: „der dem Juden beigelegte bürgerliche Vorname kann später weder verändert, noch mit einem anderen Namen vertauscht werden, sondern ist unabänderlich beizubehalten und im bürgerlichen Leben sowie bei Rechtsgeschäften aller Art zu führen.“

Es bedarf keiner Auseinandersetzung, daß der Sprung vom Familien- auf den Vornamen schon in jener Ausführungs-Verordnung kein gesetzlich statthafter war, wie denn auch andererseits die Bestimmung eine wörtliche Interpretation nicht verträgt. Nach solcher dürfte ein Jude kein Rechtsgeschäft ohne Nennung seines Vornamens abschließen! – Gesetz und Verordnung vom 16. August 1838 haben für die inländischen Juden durch die Verordnung vom 2. März 1849 publizirten Grundrechte und das Gesetz vom 12. Mai 1851 § 3 ihre Endschaft erreicht – bis jetzt jene längstvergessene Bestimmung derselben und mit ihr die schon damals eingetretene Inkongruenz von Gesetz und Verordnung, im Verordnungswege wieder aufgefrischt wurde. Es unterliegt nach dem Gesagten wohl keinem Zweifel, daß § 2 der Verordnung vom 12. August 1869 dem Gesetze, ja dem Verfassungsgesetze gegenüber nicht aufrechthaltbar ist.

II.

Mit dem in dem nunmehrigen § 33 der Verfassungsurkunde ausgesprochenen Grundsatze der Gleichberechtigung aller Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre Konfessionszugehörigkeit, ist der Syllogismus gestört, den die Verfassungsurkunde in den §§ 32, 33, 56 aussprach.

Die drei Paragraphen korrespondiren einander nur in der früheren Fassung. Sie sprechen den Gedanken aus: Gewissensfreiheit hat Jedermann, aber nur die rezipirten christlichen Kirchengesellschaften haben bürgerliche und politische Gleichberechtigung und freie öffentliche Religionsübung.

Das Mittelglied ist ausgefallen, es steht nun Jedermann die bürgerliche und politische Gleichberechtigung zu. Eine Folge hiervon ist, daß es auch keinen Gegensatz von religio recepta und religio tolerata, von aufgenommener und geduldeter Religion mehr geben kann, denn er würde eben dem Prinzipe der staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit widersprechen. In der That findet sich auch in keiner Verfassung, welche nach dem Vorgange der „Grundrechte des deutschen Volkes“ den Genuß der politischen Rechte vom religiösen Bekenntnisse unabhängig macht, die Beibehaltung eines derartigen Vorzugs irgend welcher Glaubensbekenntnisse vor andern.

Von diesem Gesichtspunkte aus dürfte es sich rechtfertigen, wenn die §§ 32, 56 der Verfassungsurkunde einer Revision unterstellt werden.

Diese Revision wäre, wie unmaßgeblich zu bemerken, etwa in einer Zusammenziehung beider Paragraphen dahin: „Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und freie öffentliche Religionsübung gewährt. Es dürfen u. s. w. Absatz 2 des § 56“ zu finden.

III.

Das in § 1617 des bürgerlichen Gesetzbuchs ausgesprochene Verbot: „Christen können mit Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, eine Ehe nicht eingehen“ – enthält strenggenommen keine speziell den Nichtchristen zu Theil gewordene Beschränkung, da es gleichmäßig auch die christlichen Staatsangehörigen trifft. Gleichwohl hat, mit richtiger Würdigung des zu Grunde liegenden Motivs, die Wissenschaft diese Bestimmung speziell als eine den Juden auferlegte Beschränkung aufgefaßt. [Schmidt, Vorlesungen über Sächs. Privatrecht I. S. 66.]

Wenn aber auch dort noch ausgesprochen wird, daß § 1617 das Eheverbot „aufrecht erhalten“ habe, so ist dem aus denselben Gründen zu widersprechen, die bereits in der erwähnten Petition vom Jahre 1861 hervorgehoben worden sind und deren Stichhaltigkeit auch neuerdings die Anerkennung der Behörden gefunden hat. Nicht aufrecht erhalten, sondern neu geschaffen hat das bürgerliche Gesetzbuch dies Eheverbot.

Es sei gestattet, aus jener älteren Petition die hier einschlagenden Stellen zu wiederholen:

„Während die speziellen Motiven des vorliegenden Entwurfs den ausgesprochenen Grundsatz als selbstverständlich gar nicht näher ins Auge fassen, war zur Begründung des ähnlich lautenden ursprünglichen Entwurfsparagraphen (1418) Folgendes gesagt: ‚Die Religionsverschiedenheit hat man aus dem bestehenden Recht als ein Ehehinderniß übergetragen, weil aus Ehen zwischen Christen und Nichtchristen in der Regel kein häusliches Glück zu erwarten steht. Die Grundsätze der christlichen Religion weichen so sehr von den Dogmen anderer Religionen ab, ihre Bekenner sind so verschieden, daß eine dauerhafte eheliche Liebe und einheitliche gute Kindererziehung nicht zu hoffen ist, wenn nicht bei beiden Ehegatten eine Gleichgültigkeit in Betreff der Religion schon zur Zeit des Eheabschlusses sich vorfindet oder während der Ehe entsteht. Von einer solchen Voraussetzung aber darf der Staat in seiner Gesetzgebung nicht ausgehen.‘“

Es fragt sich nun zunächst, ob nach bestehendem Rechte die Ehen zwischen Juden und Christen schlechterdings verboten sind.

Diese Frage ist zwar nach altrömischem Rechte unbedingt zu bejahen, nicht so nach sächsischem, selbst nach älterem sächsischem Recht.

Das römische Recht hat dies unbedingte Verbot ausgesprochen in 1. 6 cod. de Judaeis I. 9.

Dort wird die Ehe zwischen Juden und Christen geradezu mit den Strafen des Ehebruchs belegt.

Allein diese Kodexstelle hat weder in Deutschland überhaupt, noch in Sachsen insbesondere, zu allen Zeiten unbedingte Anwendung gefunden.

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Und faßt man die Frage auch nur nach dieser Richtung auf, sieht man ab von den gesetzgeberischen Resultaten der jüngsten Zeit, so muß schon dieser Sachstand bedenklich machen gegen eine Gesetzgebung, die das römischrechtliche Verbot einer längst vergangenen, in ihren Anschauungen vom Einfluß der Religion auf die Rechtsfähigkeit längst überwundenen Zeit nun erst, nach tausendjährigem Schweigen, ins Partikularrecht einverleiben und, nach dem monumentalen Charakter des vorliegenden Entwurfs, noch auf späte Enkel vererben soll!“

Das Schicksal dieses im Jahre 1861 gestellten Antrags ist in Siebenhaar, Kommentar III., S. 28 dargelegt.

Die dort ausgesprochene Unzweifelhaftigkeit des Eheverbots nach evangelischem Kirchenrecht wird durch die oben angeführten Sächsischen Kirchenrechtslehrer nicht bestätigt.

Der Verfasser dieser Eingabe war auch so glücklich, für diese seine Ansicht in folgendem Rechtsfalle die Zustimmung der oberen Behörden zu erlangen.

Darauf verordnete [in einem Rechtsfall zum rechtlichen Status von Kinder aus einer jüdisch-christlichen Mischehe] das Königliche Ministerium des Kultus und des öffentlichen Unterrichts unter dem 9. Mai 1867: „daß die Verbindung der genannten Personen sowohl materiell als formell für nichtig zu erachten sei, da die in § 1617 des bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Bestimmung lediglich Dasjenige enthalte, was bereits vor Erlaß dieses Gesetzbuches in Sachsen Rechtens war und daß daher die aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder als außereheliche zu betrachten seien.“

Demgemäß wies die Königliche Kreisdirektion den Stadtrath zu Dresden unter dem 22. Mai 1867 an, gegen das Zusammenleben der Betreffenden nach § 1621 des bürgerlichen Gesetzbuchs Amtswegen einzuschreiten.

Und in der That hat denn auch die Königliche Polizeidirektion Dresden, an welche der Stadtrath die Sache abzugeben hatte, auf Grund dieser Verordnung mittelst Resolution vom 12. Juli 1867 die Frau bedeutet, das vom Manne bewohnte Logis binnen einer Woche bei Vermeidung von 20 Groschen Geldstrafe oder zwei Tagen Arrest zu verlassen, dem Mann dagegen bei gleicher Strafe aufgegeben; nach jener Frist der Frau ferneren Aufenthalt nicht zu gestatten. Auf dawider eingewendeten, mit Dispensationsgesuch verbundenen Rekurs, in welchem vorzugsweise betont wurde, daß nach der hier maßgebenden älteren Gesetzgebung derartige Ehen in Sachsen gesetzlich nicht verboten waren, hob das Königliche Ministerium des Innern unter dem 8. November 1867 die Ausweisungsmaßregel auf, während das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts mittelst Verordnung vom 6. Juli 1868 die Ehe unter nachfolgenden Motiven dispensatonsweise für gültig erklärte:

„Daß nach dem Civilgesetzbuch eine Ehe zwischen Christen und Juden ipso jure nichtig sei, selbst ohne daß es deshalb in der Regel einer richterlichen Erklärung bedarf, ist unzweifelhaft. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber von einer vor dem Erscheinen des Civilgesetzbuchs eingegangenen Verbindung. Wie eine solche zu beurtheilen sei, ist allerdings zweifelhaft; denn enthält auch schon das kanonische Recht strenge Vorschriften gegen dergleichen Ehen, so hat sich doch schon wegen der Seltenheit der Fälle eine zweifellose und konsequente Praxis nicht wohl herausbilden können. So viel steht aber fest, daß man in mehreren Fällen Anstand genommen hat, mit der ganzen Strenge, wie sie sich vielleicht nach kanonischem Rechte hätte rechtfertigen lassen, vorzugehen, vielmehr sich bewogen gefunden hat, von einer ausdrücklichen Nichtigkeitserklärung abzusehen, ohne sich über die etwaigen rechtlichen Folgen, deren Beurtheilung nicht zur Kompetenz des unterzeichneten Ministeriums gehört, auszusprechen. Das Ministerium ist nun nach wiederholter Erwägung zu der Ansicht gelangt, daß auch vorliegender Fall in gleicher Weise zu behandeln sei.“

Dieser Vorgang beweist, daß das bürgerliche Gesetzbuch mit § 1617 einen Rückschritt gethan, wie ihn gewiß auch der vorurtheilsfreie Anhänger des Bestehenden nicht wünschen kann.

Mit dieser Bestimmung und ihrer Motivirung ist unser bürgerliches Gesetzbuch sogar hinter das nun bald hundertjährige Preußische Landrecht zurückgegangen, das in seiner Fassung: „Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert sind“ [II. Theil I. Titel § 36] die Ehen zwischen Christen und Juden nachlassen wollte, wie folgender Ausspruch des Suarez, eines der Verfasser dieses Landrechts, belegt: „Warum will man die Ehen zwischen Juden und Christen so schlechterdings verbieten? In den christlichen Ehegesetzen ist nichts dem sich eine Jüdin nicht schlechterdings unterwerfen könnte. Findet sie also in der Trauungsliturgie keinen Anstoß, so mag sie ein Christ immer heirathen. Erlaubt doch Paulus, daß Christen sich mit Heiden verheirathen dürfen.“ Linde, Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß N. F. IV. 13.

Neuerdings hat man, wie schon Grolman a. zuletzt aufgeführten O. hervorhebt, in der Civilehe den geeignetsten Weg zur Beseitigung aller Hindernisse, die von geistlicher Seite entgegengestellt werden könnten, gefunden.

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Die Erfahrungen, die man in Ländern mit eingeführter Civilehe gemacht sprechen dafür, daß das Institut Gott nicht entziehe was Gottes ist, daß nicht nur innerlich die Uebereinstimmung der Gemüther, sonder auch äußerlich die Weihe des Gotteshauses von den im Civilwege Getrauten, gleichviel welcher Konfession sie angehören, gesucht und erlangt wird.

Nachdem der achte deutsche Juristentag auf Grund der übereinstimmenden Gutachten des Herrn Geh. Justizrath Professor Dr. Wasserschleben zu Gießen und des als Autorität für das Eherecht anerkannten Herrn Professor Dr. Emil Friedberg, damals in Freiburg im Breisgau, sich für Einführung der Civilehe und für Freigabe der Ehe zwischen Christen und Nichtchristen ausgesprochen, [Verh. des VIII. deutschen Juristentages I. S. 253, S. 271] muß die Frage als wissenschaftlich gelöst gelten. Es darf somit die Beseitigung der §§ 1617 und 1588 des bürgerlichen Gesetzbuches auch für Sachsen als eine Frage der Zeit angesehen, ihre baldige Vornahme aber um so sehnlicher erwartet werden, als es gilt, das bürgerliche Gesetzbuch von dem Schatten eines Rückschritts zu befreien.

[]

IX.

Das Gesammtergebniß dieser Darstellung des dermaligen Rechtszustandes der Juden in Sachsen führt zu folgenden Anträgen:

Die hohen Kammern wollen geneigtest beschließen:

daß zu

I.

§ 2 der Verordnung vom 12. August 1869 und § 51 des bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben sei,

zu

II.

die §§ 32, 56 der Verf.-Urk. einer Revision im Sinne allgemeiner Religionsfreiheit zu unterziehen seien,

zu

III.

§ 1617 des bürgerlichen Gesetzbuches zu streichen sei,

zu

IV.

die Verordnung vom 3. August 1868 dahin zu interpretiren, bezw. zu ergänzen sei, daß auch die §§ 4, 5 des Gesetzes vom 30. Mai 1840 durch sie beseitigt sind und daß ihr auch in Requisitionsfällen genau nachzugehen ist,

zu

V.

die Schlußstelle in § 7 der Ausführungsverordnung zur Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 außer Kraft zu setzen,

zu

VI.

die Staatsregierung um Zulassung jüdischer Sachwalter zur Praxis vor den Ehegerichten, und

zu

VII.

um Erlaß der Verordnung hinsichtlich der Verhandlung jüdischer Ehedifferenzen vor den Appellationsgerichten zu ersuchen, auch

zu

VIII.

die jüdischen Religionsgemeinden bis zur Einführung allgemeiner bürgerlichen Civilstandsregister zur alleinigen Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterbelisten für ihre Glaubensgenossen zu ermächtigen seien.

In größter Ehrerbietung verharrt,
Adv. Emil Lehmann.

Quelle: Emil Lehmann, „Die Rechtsverhältnisse der Juden in Sachsen“ (Petition an den Landtag des Königreichs Sachsen um Aufhebung der mit § 33 der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Bestimmungen—Dresden, 25. November 1869), in Lehmann, Gesammelte Schriften. Berlin: H. S. Hermann, 1899, S. 154–69, hier 154–62, 168–69. Online verfügbar unter: https://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/freimann/content/titleinfo/856147.