Kurzbeschreibung

Bismarcks Bündnissystem hatte Österreich eng an Deutschland gebunden, in erster Linie durch den Zweibund von 1879. Um einen Zweifrontenkrieg zu verhindern, versuchte Bismarck zudem, Russland an Deutschland zu binden. Als der Dreikaiserbund zwischen Österreich, Deutschland und Russland 1887 auslief, wurde ein neues Abkommen mit Russland für notwendig erachtet. Das Ergebnis war der geheime Rückversicherungsvertrag zwischen Deutschland und Russland—vielleicht das umstrittenste unter Bismarcks komplizierten Bündnissen. Der Text dieses Vertrages hat Ähnlichkeiten mit dem Dreikaiservertrag von 1881. Die beiden Mächte versichern einander, dass sie in einem zukünftigen Konflikt wohlwollend neutral bleiben werden, außer bei einem unprovozierten Angriff Deutschlands auf Frankreich oder Russlands auf Österreich-Ungarn. Im Übrigen bemühte sich Bismarck um die Vermeidung jeglicher Widersprüche zu seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Verbündeten Österreich-Ungarn. Der Vertrag beinhaltete jedoch ein streng geheimes Zusatzprotokoll, das bis zum Ersten Weltkrieg nicht an die Öffentlichkeit drang. Das Protokoll war weniger leicht mit Deutschlands Festhalten am Zwei- und Dreibund in Einklang zu bringen. Diese Unvereinbarkeit—als Zeichen für Bismarcks Verzweiflung bewertet, sein Bündnissystem gegen Ende seiner Laufbahn aufrecht zu erhalten—resultierte 1890 in der Nichtverlängerung des geheimen Rückversicherungsvertrags.

Geheimer Rückversicherungsvertrag mit Russland (18. Juni 1887)

Quelle

Geheimer Rückversicherungsvertrag zwischen Deutschland und Rußland vom 18. Juni 1887

Die Kaiserlichen Höfe von Deutschland und Rußland, von dem gleichen Wunsche beseelt, den allgemeinen Frieden durch eine Verständigung zu festigen, die die Verteidigungsstellung der beiderseitigen Staaten sichern soll, haben beschlossen, im Hinblick darauf, daß der Geheimvertrag und das Geheimprotokoll, die von Deutschland, Rußland und Österreich-Ungarn im Jahre 1881 unterzeichnet und im Jahre 1884 erneuert wurden, am 15./27. Juni 1887 ablaufen[1], das zwischen ihnen bestehende Einvernehmen durch ein Sonderabkommen zu bekräftigen.

[Sie haben durch ihre Bevollmächtigten vereinbart][2]:

Art. I
Für den Fall, daß eine der hohen vertragschließenden Parteien sich mit einer dritten Großmacht im Kriege befinden sollte, wird die andere eine wohlwollende Neutralität bewahren und ihre Sorge darauf richten, den Streit örtlich zu begrenzen. Die Bestimmung soll auf einen Krieg gegen Österreich oder Frankreich keine Anwendung finden, falls dieser Krieg durch einen Angriff einer der hohen vertragschließenden Parteien gegen eine dieser beiden Mächte hervorgerufen ist.

Art. II
Deutschland erkennt die geschichtlich erworbenen Rechte Rußlands auf der Balkanhalbinsel an und insbesondere die Rechtmäßigkeit seines vorwiegenden und entscheidenden Einflusses in Bulgarien und Ostrumelien[3]. Die beiden Höfe verpflichten sich, keine Änderung des territorialen status quo der genannten Halbinsel ohne vorheriges Einverständnis zuzulassen und sich gegebenenfalls jedem Versuche, diesem status quo Abbruch zu tun oder ihn ohne ihr Einverständnis abzuändern, zu widersetzen.

Art. III
Die beiden Höfe erkennen den europäischen und gegenseitig bindenden Charakter des Grundsatzes der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen an, der begründet ist auf dem Völkerrechte, bestätigt durch die Verträge und zusammengefaßt in der Erklärung des zweiten Bevollmächtigten Rußlands in der Sitzung des Berliner Kongresses vom 12. Juli (Protokoll 19).

Sie werden gemeinsam darüber wachen, daß die Türkei keine Ausnahmen von dieser Regel zugunsten der Interessen irgendeiner Regierung dadurch macht, daß sie den Teil ihres Reiches, den die Meerengen bilden, für militärische Operationen einer kriegführenden Macht hergibt. Im Falle einer Verletzung oder um einer drohenden Verletzung vorzubeugen, werden die beiden Höfe der Türkei erklären, daß sie eintretendenfalls sie als im Kriegszustande gegenüber der verletzten Partei befindlich und die ihrem territorialen status quo im Berliner Vertrage verbürgten Sicherheitswohltaten als verwirkt ansehen werden.

Art. IV
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraumes von 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen an, in Geltung bleiben[4].

Art. V
Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen einander, über den Inhalt und das Bestehen des gegenwärtigen Vertrages und des beigefügten Protokolls Schweigen zu bewahren.

Art. VI
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in Berlin binnen 15 Tagen [] ausgetauscht werden.

Ganz geheimes Zusatzprotokoll

Um die Bestimmungen der Art. II und III des Geheimvertrages vom heutigen Tage zu vervollständigen, sind die beiden Höfe über folgende Punkte übereingekommen:

1. Deutschland wird wie bisher Rußland beistehen, in Bulgarien eine geordneten und gesetzmäßige Regierung wiederherzustellen. Es verspricht, in keinem Falle seine Zustimmung zur Wiedereinsetzung des Prinzen von Battenberg zu geben.

2. In dem Falle, daß Seine Majestät der Kaiser von Rußland sich in die Notwendigkeit versetzt sehen sollte, zur Wahrung der Rechte Rußlands selbst die Aufgabe der Verteidigung des Zuganges zum Schwarzen Meer zu übernehmen, verpflichtet sich Deutschland, seine wohlwollende Neutralität zu gewähren und die Maßnahmen, die Seine Majestät für notwendig halten sollte, um den Schlüssel seines Reiches in der Hand zu behalten, moralisch und diplomatisch zu unterstützen.

3. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen untrennbaren Bestandteil des am heutigen Tage in Berlin unterzeichneten Geheimvertrages und soll dieselbe Kraft und Geltung haben.

Anmerkungen

[1] Nämlich das Dreikaiserbündnis. [Alle Fußnoten stammen aus Ernst Rudolf Huber, Hrsg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851–1900. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1986, S. 498–99.]
[2] Es folgt die Benennung der beiderseitigen Bevollmächtigten: des Grafen Herbert von Bismarck, des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, und des Grafen Paul Schuwalow, des russischen Botschafters in Berlin (1885–1894).
[3] Die durch den „Berliner Vertrag“ geschaffene Provinz Ostrumelien, die nominell unter der Hoheit des Türkischen Reichs verblieb, de facto aber seit 1885 durch einen Staatsstreich als Provinz Südbulgarien dem Königreich Bulgarien einverleibt war.
[4] Der Rückversicherungsvertrag wurde nach dem Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer (Ende Juni 1890) nicht verlängert. Der Sturz Bismarcks und die mit dem Kanzlerwechsel eintretende Änderung der deutschen Außenpolitik führten dazu, daß Deutschland das russische Verlängerungsangebot verwarf.

Quelle: Bernhard Schwertfeger, Die Diplomatischen Akten des Auswärtigen Amtes 1871–1914. Ein Wegweiser durch das große Aktenwerk der deutschen Regierung, Bd. 1, Die Bismarck-Epoche 1871–1890. Berlin: Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, 1923, S. 315ff.; abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hrsg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851–1900. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1986, S. 498–500.