Quelle
Dreibund zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien vom 20. Mai 1882
Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland[1], König von Preußen, der Kaiser von Österreich, König von Ungarn, und der König von Italien,
von dem Wunsche beseelt, die Sicherheiten des allgemeinen Friedens zu vermehren, das monarchische Prinzip zu befestigen und dadurch die unversehrte Aufrechterhaltung der sozialen und politischen Ordnung in ihren Staaten zu sichern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, der durch seine in seiner Wesensart konservative und defensive Grundrichtung nur das Ziel verfolgt, sie gegen die Gefahren zu sichern, die die Sicherheit ihrer Staaten und die Ruhe Europas bedrohen könnten,
[haben durch ihre Bevollmächtigten vereinbart:][2]
Art I. Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig Frieden und Freundschaft und werden kein Bündnis und keine Verpflichtung eingehen, die sich gegen einen dieser Staaten richtet.
Sie verpflichten sich, in einen Gedankenaustausch über die politischen und wirtschaftlichen Fragen allgemeiner Art, die sich darbieten könnten, einzutreten, und versprechen sich außerdem ihre wechselseitigen Unterstützung nach Maßgabe ihrer eigenen Interessen.
Art. II. Im Falle, wo Italien ohne unmittelbare Herausforderung seinerseits aus irgendeinem Grunde von Frankreich angegriffen werden sollte, sollen die beiden anderen vertragschließenden Parteien gehalten sein, der angegriffenen Partei mit allen ihren Kräften Hilfe und Beistand zu leisten.
Diese gleiche Verpflichtung soll Italien im Falle eines nicht unmittelbar herausgeforderten Angriffs Frankreichs gegen Deutschland obliegen.
Art. III. Wenn eine oder zwei der hohen vertragschließenden Parteien ohne unmittelbare Herausforderung ihrerseits angegriffen werden sollten und sich in einen Krieg mit zwei oder mehreren Großmächten verwickelt sehen sollten, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet haben, so soll der „casus foederis“ gleichzeitig für alle hohen vertragschließenden Parteien eintreten.
Art. IV. In dem Falle, wo eine Großmacht, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet hat, die Sicherheit der Staaten einer der hohen vertragschließenden Parteien bedrohen sollte, und die bedrohte Partei sich dadurch gezwungen sehen sollte, ihr den Krieg zu machen, verpflichten sich die beiden anderen, ihrem Verbündeten gegenüber eine wohlwollende Neutralität zu beobachten. Eine jede behält sich in diesem Falle das Recht vor, an dem Kriege teilzunehmen, falls sie es für angezeigt hält, mit ihrem Verbündeten gemeinsame Sache zu machen.
Art. V. Wenn der Frieden einer der hohen vertragschließenden Parteien unter den Umständen bedroht werden sollte, die in den vorstehenden Artikeln vorgesehen sind, so werden sich die hohen vertragschließenden Parteien rechtzeitig über die militärischen Maßnahmen verständigen, die im Hinblick auf ein etwaiges Zusammenwirken zu treffen wären.
Sie verpflichten sich, von nun an in allen Fällen einer gemeinschaftlichen Beteiligung an einem Kriege nur auf Grund einer gemeinsamen gegenseitigen Übereinkunft Waffenstillstand, Frieden oder einen Vertrag abzuschließen.
Art. VI. Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig, den Inhalt und das Vorhandensein des gegenwärtigen Vertrages geheimzuhalten.
Art. VII. Der gegenwärtige Vertrag soll vom Tage des Austausches der Ratifikationen ab fünf Jahre in Kraft bleiben.
Art. VIII. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in Wien im Zeitraume von drei Wochen […] ausgetauscht werden.
Kálnoky
H. VII von Reuss
C. Robilant
Anmerkungen
Quelle: B. Schwertfeger, Die Diplomatischen Akten des Auswärtigen Amtes 1871–1914, Bd. 1, S. 266ff.; abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hrsg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851–1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 497–98.