Kurzbeschreibung

Wie dieser Auszug aus einem Eintrag in Carl von Rottecks und Carl Welckers Staats-Lexikon (1845–48) zeigt, waren selbst liberale Zunftgegner und Befürworter der Gewerbefreiheit beunruhigt, dass ein freier Arbeitsmarkt zu einer Vormachtstellung des Großkapitals über das Kleingewerbe führen könnte. Um dies zu verhindern, schlug der Verfasser jedoch statt staatlicher Eingriffe den Aufbau von Genossenschaften und freiwilligen Zusammenschlüssen sowie Bildungsmaßnahmen vor.

„Gewerbsfreiheit“: Auszug aus dem Staats-Lexikon: „Gewerbe- und Fabrikwesen“ (1845–48)

  • Carl von Rotteck
  • Carl Welcker

Quelle

B. Die Gewerbsfreiheit. Im Gegensatze zum Zunftzwang besteht die Gewerbefreiheit darin, daß die Ausübung eines Gewerbes nicht gebunden ist an eine bestimmte Zeit und Art der Erlernung, an eine Wanderzeit als Gehilfe, an eine Probe der Kenntnisse und der Geschicklichkeit durch Fertigung eines Meisterstücks und an die Zahl der bereits vorhandenen Gewerbsgenossen. Die Freiheit ist der natürliche Zustand, sie ist das Recht, welches keiner besondern Nachweisung bedarf; die Beschränkung der Freiheit dagegen muß als nothwendig für die Erhaltung der Rechte Dritter oder für höhere Zwecke der Allgemeinheit bewiesen werden. Die Freiheit ist aber weit verschieden von Anarchie; sie findet ihre durch die Interessen der Gesammtheit gebotenen Schranken in dem Gesetze. So haben auch die Gewerbe in dem Zustande der Freiheit ihre Gesetze in einer freien Gewerbeverfassung, einer Gewerbeordnung, innerhalb deren sie sich bewegen und ausbilden. Der Uebergang von dem Zwange zur Freiheit ist für die Gewohnheiten wie für die Interessen, welche sich unter Einwirkung des Ersteren gebildet haben, oft nicht minder peinlich, als umgekehrt der Uebergang von der Freiheit zum Zwange für die entgegengesetzten Interessen. Der Leibeigene, der sich hinfort durch eigenen Fleiß ernähren soll, sträubt sich gegen die Wegnahme des Joches, unter dem ihn der Herr zwar prügeln durfte, aber auch füttern mußte; der freie Mann stirbt lieber, als er sich einem solchen Joche beugt. Der Zunftgeist fürchtet Verderben und Hungertod, wenn dem Wetteifer von Fleiß und Geschicklichkeit die Schranken geöffnet werden; wo Gewerbefreiheit so lange besteht, daß die Fleischtöpfe Aegyptens aus dem Gedächtnisse des jetzt lebenden Geschlechts verschwunden sind, da begreift man nicht, wie die Ausübung einer Thätigkeit als ein Vorrecht gelten könne, welches die Mitglieder einer Körperschaft für sich ausschließlich in Anspruch nehmen. Als die Zünfte entstanden und sich ausbildeten, da mußten sie in sich selbst die Macht schaffen, um Person und Eigenthum zu schützen, Gewalt abzuwehren, ihre Interessen zu fördern; sie mußten ebenso den Unterricht und die Vorbereitung zu der Gewerbthätigkeit einrichten. Die Staatsgewalt richtete ihre Mittel und ihre Wirksamkeit fast ausschließlich auf den Krieg. Der nützliche Tausch des körperschaftlichen Privilegiums und Zwanges gegen staatsbürgerliche Rechtsgleichheit und Freiheit setzt voraus, daß die Gesammtheit zu Gesetzen und Einrichtungen vorgeschritten sei, welche das Recht des Einzelnen sichern und ihm die Gelegenheit bieten, sich zu einem nützlichen Mitgliede der Gesellschaft je nach seinen Anlagen und Fähigkeiten auszubilden. — Nach Aufhebung des Zunftzwangs bleiben die Anordnungen des Staates, wodurch die Gefahren verhütet werden sollen, welche bei manchen Gewerben durch Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit für Gesundheit, Leben und Eigenthum der Bürger entstehen können; eben so die Sorge für regelmäßigen Betrieb derjenigen Gewerbe, welche die Gesellschaft mit den unentbehrlichsten Verbrauchsgegenständen, besonders mit Lebensmitteln, versorgen. Es wird ferner gefordert, daß Jeder angebe, welches Gewerbe, eines oder mehrere, er treiben will, und das Mittel hierzu ist ein Gewerbeschein (Patent), welcher auf ein Jahr oder auf längere Zeit gelöst wird. Die Gebühr, welche für das Patent entrichtet wird, dient zugleich als Gewerbesteuer, doch nicht ausschließlich, weil es ungerecht wäre, die kleineren Gewerbsleute eben so hoch zu besteuern wie die größeren. Es sind daher nicht nur die Ansätze für einen Gewerbschein verschieden, je nach der Seelenzahl der Städte, so daß auch bei der Uebersiedlung von einer kleineren in eine größere Stadt der Mehrbetrag nachzuzahlen ist, sondern es muß auch der Ansatz mit Rücksicht auf den kleineren Betrieb mäßig gegriffen sein, und es kann eine verhältnißmäßige Besteuerung je nach dem Umfang des Gewerbsbetriebs noch weiter ermittelt werden, wobei die Zahl der Gehilfen, die Räumlichkeiten, das Betriebscapital u. s. w. als Kennzeichen dienen. Für die Art und Weise so wie für die Dauer der Vorbereitung bestehen keine Zwangsvorschriften mehr; sie bleibt der freien Uebereinkunft zwischen den Eltern und den Vormündern des Lehrlings und dem Meister überlassen, und es wird überhaupt keine Nachweisung darüber verlangt, in welcher Weise das Gewerbe erlernt worden ist. Eben so wenig finden Zwangsvorschriften für die weitere Ausbildung der Gehilfen, namentlich hinsichtlich des Wanderns statt; in der Sorge für das eigene Fortkommen liegt ein starker Antrieb, Kenntnisse und Geschicklichkeit auf dem geeignetsten Wege zu erwerben. Dagegen kann Denjenigen, die ein Patent lösen wollen, freigestellt werden, sich einer Prüfung zu unterwerfen, deren gutes Bestehen sie dem Publicum empfiehlt; es wird aber eine Prüfung gefordert bei solchen Gewerben, deren ungeschickte Ausübung leicht großen Schaden anrichten könnte, z. B. bei Apothekern, Färbern, Hufschmieden, bei Bauhandwerkern, Schornsteinfegern u. dgl. — Der Uebergang von einem Gewerbe zu einem andern ist dann in den meisten Fällen an keine andere Bedingung gebunden als an die Lösung eines Patents. In den meisten Ländern, wo die Gewerbefreiheit mehr oder minder vollständig durchgeführt ist, wird der Betrieb mancher Gewerbe doch noch von einer Concession, d. h. von einer Genehmigung der Staatsbehörde abhängig gemacht, wie Buchdruckereien, Buchhandlungen, Wirthschaften u. dgl. — Das Concessionswesen läßt sich nur bei wenigen Gewerben und nur dann vertheidigen, wenn nach festen Principien, die auf dem wahren öffentlichen Interesse beruhen, verfahren wird. Allein es wird unbedingt verwerflich und führt zu weit bedenklicheren Misbräuchen als das Zunftwesen, nicht nur in wirthschaftlicher, sondern auch in politischer und moralischer Beziehung, wenn es auf eine größere Zahl von Gewerben ausgedehnt und von dem Polizeistaate als ein Mittel gebraucht wird, Günstlinge zu bevorzugen, redliche selbstständige Männer sammt ihren Familien zu bestrafen und unglücklich zu machen. Wenn wir zwischen der Beibehaltung der Zünfte mit ihrem Zwange und zwischen einer auf dem Concessionswesen beruhenden Gewerbeordnung zu wählen hätten, so würden wir ersteren als dem kleineren Uebel unbedenklich den Vorzug geben. Ueberhaupt wird die Gewerbefreiheit ihre Vorzüge nur in solchen Staaten bewähren, wo freie Staatseinrichtungen bestehen, unter denen sich die menschliche Thätigkeit ungehindert entfalten und Vereine wirken können, um gemeinsame Interessen zu fördern. Wo aber die Polizeigewalt Alles zu meistern und zu regeln gewohnt ist, da wird es bedenklich, berechtigte Körperschaften, selbst wenn sie in andern Beziehungen ihre guten Zwecke nicht mehr erreichen, aufzugeben, weil sonst der Einzelne, seiner letzten Schutzwehr beraubt, der allmächtigen Polizeigewalt auf Gnade oder Ungnade preisgegeben wird. Bei dem Uebergange von dem Zunftzwange zur Gewerbefreiheit sind wohlerworbene Rechte zu achten, z. B. die Inhaber verkäuflicher Meisterrechte zu entschädigen, nach dem Preise, welches ihr Recht im geschlossenen Gewerbe zur Zeit der Aufhebung hatte. Solche Entschädigungen sind zunächst aus dem Zunftvermögen, und, so weit dieses nicht zureicht, von den Gemeinden zu leisten, welche die Mittel entweder durch Umlagen auf alle Angehörigen oder von den neu zugehenden Gewerbsleuten durch Beiträge zu erheben haben. So hat z. B. die Stadt Breslau im Jahre 1810 die Realrechte mit einer Summe von 1,165,320 Thalern abgelöst. Die Schulden der Zünfte sind ebenfalls zu tilgen und werden vom Staate, welcher die Aufhebung verfügt, übernommen, wie im Jahre 1822 in Nassau geschehen ist, wo die Summe sich auf 8836 fl. belief. Weitere Uebergangsmaßregeln zur Beschwichtigung starker Besorgnisse können darin bestehen, daß man anfänglich nicht alle, sondern nur einzelne bisher zünftige Gewerbe, bei denen am wenigsten Bedenklichkeiten obwalten, ganz frei läßt, bei andern dagegen, wo ein zu großer Andrang in der ersten Zeit zu besorgen wäre, vorerst nur eine bestimmte Anzahl neuer Bewerber jährlich zuläßt. In Paris z. B. war die Zahl der Fleischbänke beschränkt und es ergab sich aus den Kammerverhandlungen von 1822, daß eine solche mit 100,000 Franken und höher bezahlt wurde. Dieses Monopol vertheuerte die Fleischpreise nachgewiesenermaßen fast um das Doppelte und hatte, in Verbindung mit dem Octroi, bewirkt, daß der Fleischgenuß beinahe um ein Drittheil abgenommen hatte. Im Jahre 1825 wurde beschlossen, daß von 1828 an die Zahl der Fleischbänke durch neue Concessionen bis zu 100 jährlich vermehrt werden solle. An die Ertheilung derselben waren als Bedingungen die Nachweisung gehöriger Gewerbskenntniß und eine Caution von 3000 Franken geknüpft; wer drei Tage lang den Betrieb einstellte, dem soll die Concession ein halbes Jahr lang entzogen werden. Die Gewerbefreiheit ist am besten geeignet, das durch den Zunftzwang gestörte naturgemäße Verhältniß des Angebots zur Nachfrage herzustellen. Die Mitbewerbung erweitert sich, wo die Gelegenheit zum Absatz zunimmt, oder durch Vervollkommnung und billigere Preise der Waaren so wie durch erhöhte Thätigkeit und Geschicklichkeit weiter ausgedehnt werden kann; sie vermindert sich leichter, wo der Gewerbsmann nicht in sein Handwerk eingebannt ist, sondern zu einem anderen Geschäfte leicht übergehen kann, sobald das seinige ihn nicht mehr ernährt. Die Besorgniß vor Uebersetzung der Gewerbe als Folge der Aufhebung des Zunftzwangs ist nicht in höherem Grade gerechtfertigt als bei den Zünften selbst, wo die vorhandene Anzahl der Meister, wie die Erfahrung lehrt, ebenfalls zu groß werden kann, so bald Einzelne mit größerem Capital und vielen Gehilfen das durch ihre Geschicklichkeit erworbene Zutrauen der Consumenten ausbeuten, oder sobald sich die Fabrikation der bisher handwerksmäßig verfertigten Gewerbswaaren bemächtigt und sie durch den Handel absetzen läßt. Ja es zeigt die Statistik, daß in gewerbefreien Ländern die Zahl der Gewerbtreibenden in den meisten Zweigen nicht nur nicht größer, sondern häufig geringer ist im Verhältniß zu der gesammten Bevölkerung, als in solchen Ländern, die noch an den Zunfteinrichtungen hängen. Diese sind auch — wie oben schon bemerkt — keineswegs mehr geeignet, durch ihre Vorschriften über Lehrzeit, Wanderjahre und Meisterstück eine tüchtige Ausbildung zu gewährleisten, und es sind daher auch die Befürchtungen ungegründet, daß durch ihre Aufhebung die Gewerbe in Verfall gerathen könnten. Ein gründlicher Kenner, Chaptal, erklärt, daß seit Aufhebung der Zünfte alle Zweige der Industrie in Frankreich vorangeschritten sind, und es liegt gewiß in der freien Mitbewerbung, in der Nothwendigkeit, sich durch Thätigkeit und Kenntnisse auszubilden, ein stärkerer Antrieb zu tüchtiger Vorbereitung, als in dem alten Schlendrian. Der Erfindungsgeist wird durch den allgemeinen Wetteifer geweckt, während ihm die Zünfte oft Hindernisse in den Weg legten. Say erzählt z. B., daß James Watt für seine Versuche, die zur Erfindung der Dampfmaschine führten, im Jahre 1756 eine kleine Werkstätte einrichtete; die Zünfte erhoben Einsprache und wollten die Werkstätte schließen; da legte sich die Universität ins Mittel, ernannte Watt zu ihrem Ingenieur und räumte ihm ein Local zu seinen Arbeiten ein. Argand, der Erfinder der nach ihm benannten Lampen, hatte mit den Zünften der Blechner und Schlosser zu kämpfen, welche das ausschließliche Recht, Lampen zu verfertigen, in Anspruch nahmen und den „Pfuscher“ bei dem Parlamente verklagten. Lenoir, ein berühmter Verfertiger mathematischer und physikalischer Instrumente hatte einen kleinen Ofen hergerichtet, um für seine Modelle Metall zu gießen; die Gießerzunft zerstörte den Ofen und Lenoir mußte sich an den König wenden, um ihn wieder herstellen zu dürfen. Die Unterdrückung der kleinen Unternehmer durch die großen endlich ist nicht eine Folge der Aufhebung des Zunftzwanges, denn die Klagen darüber sind nicht minder laut, wo neben der großen Industrie noch die Zünfte bestehen. Die Fortschritte der Technik und die Anwendung großer Capitale auf den Gewerbsbetrieb führt zu Aenderungen in den Gewerbeverhältnissen, welche durch die Zunfteinrichtungen nicht abgewendet werden können, falls sich ein Land nicht ausschließen will von einer neuen Quelle von Wohlstand und Macht, deren Erzeugnisse ihm alsdann aus andern Ländern zufließen und im Handel erscheinen. Wohl aber erleichtert die Gewerbefreiheit den kleinen Gewerben die Mittel und Wege, jenen Veränderungen zu folgen und sich neben denselben zu halten. Gewerbe von rein örtlicher Natur, wie die Bauhandwerke, Metzger, Bäcker, Anstreicher, haben ein Feld, welches ihnen die Fabrikation nicht nehmen kann. Andere erhalten sich neben demselben, weil der Fabrikant sich nicht nach dem Geschmack und den Neigungen des Einzelnen richten, die für den unmittelbaren Gebrauch seiner Erzeugnisse nöthigen letzten Verrichtungen nicht besorgen, auch die Ausbesserungen nicht vornehmen kann. Darum wird es, ungeachtet der fabrikmäßigen Verfertigung von Holz- und Metallarbeiten, Uhren u. dgl. immer noch Arbeiten für Uhrmacher, Schlosser, Büchsenmacher und Schreiner geben. Endlich giebt es auch Handwerke, welche zwar einen Theil ihrer Erzeugnisse der Fabrikation überlassen müssen, aber durch erhöhte Kunstfertigkeit vervollkommnete Producte liefern können, welche ihnen reichlichen Ersatz gewähren und ihr Bestehen sichern. — Es ist im Eingange erwähnt, daß die Freiheit nicht gleichbedeutend ist mit der Vereinzelung. Nach Aufhebung einer auf Zwang begründeten, kastenmäßigen Verbindung, welche in den Organismus des modernen Staates nicht mehr paßt und die bei ihrer Entstehung und Ausbildung vorgesetzten Zwecke nicht mehr erreicht, wird das Bedürfniß des Zusammenwirkens, gepaart mit Einsicht und Gemeingeist, freie Gewerbvereine, die Zünfte der neuen Zeit, zu gründen im Stande sein. Ein solcher Verein kann mehrere einander ergänzende oder mit einander in Verbindung stehende Gewerbe umfassen. Er wird zu Anstalten und Einrichtungen für gute Vorbereitung und weitere Ausbildung mitwirken, also zur Einführung von Gewerbschulen, Anschaffung von Schriften und Modellen; er wird die Behandlung und Unterweisung der Lehrlinge beaufsichtigen, wandernde Gesellen, kranke, arme und arbeitsunfähige Angehörige, ihre Wittwen und Waisen unterstützen, die Interessen der Mitglieder bei der Gemeinde und den Staatsbehörden vertreten. In solchen Vereinen wären zugleich die Elemente gegeben zu einer weiteren Entwicklung der Arbeitsverhältnisse, zu einer Organisation der Arbeit, gegenüber den Nachtheilen des Krieges Aller gegen Alle und der übermächtigen Concurrenz der großen Capitale gegen den einzelnstehenden kleineren Unternehmer. In einem bestimmten Locale könnten alle Bestellungen angenommen und fertige Waaren zum Verkaufe ausgestellt werden, wozu wir in den Industriehallen mehrerer Städte die Anfänge sehen; die Arbeit könnte unter die Vereinsglieder vertheilt und bei dem Zusammenwirken Vieler die Vortheile der Arbeitstheilung in dem Handwerksbetrieb in ausgedehnterem Maße benutzt werden, als es da der Fall ist, wo jeder Meister und Gehilfe bald dieses bald jenes Geschäft vornimmt, durch den Wechsel der Vorrichtungen und Werkzeuge Zeit verliert und nicht in allen Zweigen gleiche Vollkommenheit erzielen kann. Doch, was jetzt noch als sociales Problem die Denker beschäftigt, das wird der Drang der Umstände praktisch machen. — []

Quelle: Carl von Rotteck und Carl Welcker, Hrsg., Das Staats-Lexikon: Encyklopädie der sämmtlichen Staatswissenschaften für alle Stände, zweite neubearbeitete und vermehrte Auflage. Altona: Verlag von Johann Friedrich Hammerich, 1845–48, Bd., 5, S. 747–50.