Kurzbeschreibung

Die neuere Forschung hat den häufig wiederholten Mythos widerlegt, die Niederschlagung des Aufstands von 1525 habe den Widerstand der Bauern beendet und den Landbesitzern die unbegrenzte Kontrolle über ihre Bauern ermöglicht. Tatsächlich schenkten einige Reichsstände im folgenden Jahr auf dem Reichstag in Speyer den Forderungen der Bauern Aufmerksamkeit. Wie die Denkschrift über Missbräuche (18. August 1526) beweist, nahm der Reichstag die Beschwerden der Aufständischen zur Kenntnis und diskutierte sie. In der Tat bezeugt dieses Memorandum ein klares Verständnis der Hauptprobleme, nämlich Zehnte, Freizügigkeit und Todessteuern. Dennoch beschreiben die Beschlüsse des Reichstags, die vom Kaiser und den Ständen am 27. August 1526 unterzeichnet wurden, und aus denen unten einige Auszüge wiedergegeben sind, den Aufstand im wesentlichen mit den Begriffen der Autorität, des Gehorsams und der Unterdrückung. Derselbe Reichstag war nicht in der Lage, in der Frage der religiösen Spaltung eine Lösung zu finden und überließ jeden Stand in seinen Handlungen der Verantwortung vor Gott und dem Kaiser.

Die Reaktion des Reichstages auf den Bauernkrieg (August 1526)

Quelle

Ratschlag des großen Ausschusses des Speyerer Reichstages gegen die Mißbräuche, 18. August 1526.

Belangen[d] die clein neuen Zehendte

Belangen[d] die clein neuen Zehenden, damit der arm Man beschwert wird, erwigt der Außschus, wo der uber Menschen Gedechtnus gegeben worden weher, daß es hinfure dermossen auch gehalten, wo es aber von Alter nit herkommen, daß sollichs abgestelt und der armb Man damit auch unbeschwert bleib.

Den 6. Artikel der Stett, Ablosung der Zins belangend

Ist in weitern bedacht gestelt und davon geredt, nach dem die Gepreuch und Gewonheiten im Reich mit Keufen und Einnemen der Zins ganz ungleich, daß jeder Zirk oder Kreis hirinnen Macht haben solt, ein Ordnung furzunemen, wie es mit Ablosung der Zinsen, so uf den Heusern und Guttern steen und sunderen Personen und nit der Oberkeit von Oberkeit wegen jedes Orts gereicht [].

[] ein jede Oberkeit verhutten solt, ir Undertanen wider billichs zu belestigen, auch nit iren Vogten, Pflegern oder Amptleuten dergleichen zu bescheen verschaffen, und ir Undertanen jeder Zeit in iren Anligen gnediglich und gutlich zu erhoren und allwegen nach Gestalt der Sachen billichen und furderlichen Bescheid geben, und keinen Undertanen, der Verhore begert, unverhort uf bloß Angeben eins Amptmans, Forstknechts oder eins andern Hern Diners straffen oder beschweren, und welcher Recht leiden mag, denselben bei Recht bleiben und ine ausserthalb Rechts nit beschwern lassen.

Item daß jede Oberkeit iren Undertanen umb und gegen einander alweg furderlich Recht gestatt und gegen andern Auslendischen zu Erlangung Rechtens behelfen sei, daß auch alle geferliche Aufzug und Umbtreibenus im Rechten abgestelt werden.

Item als sich die Undertanen beclagen, wie ine ungelernte, ungeschickte Personen zu Pfarhern und Selsorgern geben werden, ist hie oben bedacht im 3. Artikel.

Lesung der Weintrauben

Item es wirt den Armen von Zehndherrn an etlichen Orten verpotten, ire Weintrauben abzulesen, so lang bis es den Zehendherrn gelegen und die Ordnung an einen kombt, dadurch den Armen zu Zeiten der Wein an Reben verdirbt. Auch auf denselben 5. Artikel ist bedacht, daß die Oberkeit des Orts Ordnung furnemen solle, wie und welcher Zeit die Weintrauben gelesen und gekeltert werden sollen, damit die Armen damit geferlicher Weis nit beschwert werden, und daß auch ein jede Oberkeit, so Kelterrecht haben, dermassen Einsehen tue, damit einem jeden seine Weintrauben zu rechter Zeit gelesen und zu Nutz gekeltert werden.

Den Zehend antreffend

Und nachdem sich die Undertanen bisanhere des Zehends halben, daß si damit ubermessig beschwert, beclagt, ist fur gut angesehen, daß ein ide Oberkeit mit Fleiß Einsehen haben solle, damit die Undertanen mit dem Zehent, uber das si von Recht oder guter Gewonheit mugen zu geben schuldig, nit beschwert werden.

Den freien Zug antreffent

Item der gemein Man beclagt sich, daß ime an vill Orten von seinen Herschaften ein freier Abzug abgeschlagen und daß si fur eigen Leut, die an dem Ort, do si emporen, bleiben mussen, gehalten; und so einer oder eine sich mit einem andern verheirat, der nit auch seiner Herschaft zustunde, werde er oder sie darumb gestraft.

Nota der Leibeigenschaft ist es in Bedenken der Herren gestelt, wi es damit gehalten werden solle, dergleichen wi es mit dem Heirat der Leibeigen gehalten werden solle.

Item, daß diejhenen, so hievor frei oder freizugig gewesen, nit weiter leibeigen gemacht werden, und besunder aus Ursachen der vergangen Ufrur. Item ob nit Mittl zu finden weren, wie sich die Leibeigen abkaufen mochten.

Beschwert des Wildprets

Item beschwert sich der gemein Man des Wiltpredts, so von den Herschaften an vill Orten gehegt und den Armen in iren Veldern grossen Schaden zufugt, ist fur gut angesehen, daß das Wiltpredt nit ubermessig gehegt und den Armen vergundt werde, ir Frucht zum besten zu verzeunen, auch mit Hunden aus dem Schaden zu verjagen und abzuscheuhen. Und wohe die Fursten den Armen nicht gestatten wolten, das Wilpredt, das den Armen uf iren eigen oder Panngutern und Grund zu Schaden get, unverletzt abzuscheuchen, das inen den Armen nach Gelegenheit ein zimlich Nachlassung irer Zins, Rent oder Gult oder sunst Erstattung geschehe. Item daß auch furter keiner des Wilpret Scheuß oder Fagens halb am Leib gestraft, sunder mit einer zimlichen Geldstraf besatzt werden solle, wo er aber die Leibstraf tun wulte, sol solchs mit Recht beschehen.

Aliment

Item es ist dem gemeinen Man beschwerlich, daß etliche Oberkeit die Fischwasser, so von alters her Alment oder [gemein] gewesen, inen zueigen und der Gemein verpietendt.

Item etlich Oberkeit entziehen den Gemeinen ire Almen, Wald und Weiden, hegen die fur ir Wilpret oder sunst zu irem Nutz, daß den Armen Weid und Holz dadurch entzogen wird.

Bei diesen zweien Artikeln ist bedacht, billich sein, daß, wo beweislich und kundlich dargetan werden mag, daß ein Oberkeit oder andere in rechtmessigen Titel einer Gemein oder sunder Person ire Alment oder gemein Wasser, Weid, Weld, Feld oder [anderes] entzogen, daß inen solichs wider zugestelt werde und si an Nissung desselben ungeirt bleiben sollen. Doch hiemit unbenumen jeder Oberkeit, zimliche Ordnung hierin furzunemen, daß die Undertanen gemelte ire gemeine Almentgutter auch mit zimlichen Ordnungen niessen und brauchen. Und ob sich deshalb Spenn oder Irrung begeben, daß hierumb Austrag geben und benumen werde nach Formb und Maß, wie hienach von Austrag der Undertanen gegen iren Oberkeiten gemelt wird.

Item die Oberkeit uberladen die Undertanen mit filfaltigen Frondiensten und oftermals zu Zeiten der Ernd, daß die Armen an irer Narung großen Mangel leiden und ir aigen Arbeit in Rhue steen mussen.

Ist fur billich geacht, was Fron und Dinst von den Guttern in sunder beschehen, daß sollich Fron und Dienst billich geleistet, was aber sunst personlich Fron sein, daß dieselben von Oberkeiten also gebraucht werden, daß die Undertanen mit Fronen und ander personlichen Dinstparkeit nit weiters beschwert, denn wie von alters ordenlich und gewonlich jedes Orts Geprauch und Herkommen ist, daß auch die Oberkeit der Armen, so personlich und nit von Guttern zu fronen schuldig, zu Zeit der Erndt und Herbst, sovil muglich, verschonen. Und welche personlich Frondinst von neuen in Menschen Gedechtnis furgenumen, daß dieselben abgestelt, und ob sich deshalb Spen oder Zwitracht zutrugen, daß der nachvolgender Maß erortert werde und jede Oberkeit hirinen irer Selen Heil selbst bedenken.

Item dem Armen wirt zuzeit seins Absterbens mergliche Summe fur Todfall, Leipgefell, Gutterfell und Erbschatz abgenumen, daß oft eins armen Mans verlaßne Witwe und vil unerzogene Kinder dadurch zu Armut und von irem Viech, Narung und Gutern kommen mussen.

Der 13. Artikel die Todsfell belangend ist in Bedenken gestellt bei dem Punct Leibeigenschaft.

Nun ob fur gutt angesehen, daß die Leibfell aufgehaben und Gutterfell bleiben oder deshalb ein zimlich Meßigung gemacht werde oder dieweil es mit den Leibfellen an einem Ort anders dann dem andern gehalten wirdet, daß solchs einem jeden Kreis bevolhen wurde, zimlich Ordnung und Maß darin furzunehmen und zu machen.

Item es mussen die Armen an etlichen Orten ire Lehengutter, wan der Besitzer abgestorben, wider kaufen von iren Herschaften, und also daß es wol dohin kombt, daß in einem Jar ein Lehengut drei oder viermol muß erkauft werden. Bei diesen Puncten ist bedacht, daß, wiewoll fur beschwerlich geacht wirt, daß ein Lehengut und desselben Besserung, die der Abgestorben daran gelegt, von seinen Kindern als Erben soll jeder Zeit wider erkauft werden. Befindt man doch dagegen, daß solche Guter mit diesen Pacten und Gedingen und auch umb ringere Zins verlihen werden, daß die Guter noch irer Gelegenheit ein merers ertragen mocht. Damit sich nun der Billichkeit niemants zu beclagen, ist fur gut bedacht, daß die Oberkeiten an den Orten, da diese Gepreuch und Gewonheit sein solten, ihre Lehenguter am Zins etwas erhohen und den Zins oder ire Gefell nach Gelegenheit des Guts setzen, und diese Pact und Geding, daß es die Erben alwegen wider kaufen musten, fallen lassen und sich zu Erhaltung irs Eigentumbs am Lehengut eins zimlichen Erbschatz, als ungeferlich des 20. oder 30. Pfennigs, wann der Erb das Lehengut wider emphaget, benugen lassen, oder aber daß diese Lehenguter bei iren gewonlichen alten Zinsen bleiben sollten und daß nach Gelegenheit eins solchen Guts von dem Lehenherren ein zimliche, benante, gewisse Summa verordent wurde, die jeder Zeit ein Erb, der das abgestorben Lehengut annemen wolt, und nit daruber zu geben schuldig were, doch daß dieselb Suma auch also gesetzt wurde, das si nit uberliefe den fumften oder sechsten Teil der Wertschaft eins Lehenguts.

Und dieweil auch sunst allerhand beschwerlich Gebreuch an etlichen Orten send der abgestorben Erbfall und Guter halben, als mit Hagenstolzen, Pauteilung und andern, wie die benandt sind, wirt fur billich bedacht, daß darinnen auch zimlich Einsehen beschehe, daß der gemein Mann darinnen nit zu viel beschwert werde.

Item es nemen etlich Oberkeit von iren Undertanen Frevel oder Abtrag allein uf blosse Anzeigung oder Leumut, und ob sich woll ein Undertan vermeint mit Recht zu entschuldigen, woll ime sollich Recht nit gestat werden. Wirdet fur billich geacht, daß welcher sich ein Frevels oder Abtrags halben mit seiner Oberkeit vertragen will, daß solchs woll beschehen mug; welche aber sich Rechts enpieten und Rechts darumb gewertig sein oder sich mit Recht entschuldigen wollen, daß dieselben auch billich bei Recht gelossen und nit wider oder on Recht beschwert werden.

Item etlich Oberkeiten setzen und nemen fur inen zu vill harte, ernstliche und etwan peinliche Strafen gegen den Undertanen von gering Sachen wegen, als Wiltpret fagen, Fischen in gepannten Wassern, und ungeschickter oder unbedachter Rede halben, und tun das on alle rechtlich Erkanntnus. Bei diesen Artikel ist gleicher Gestalt wie bei dem nechsten Puncten bedacht, daß niemand wider Recht, der Recht leiden will, beschwerdt werde. Dabei ist aber auch fur billich geacht, daß ein zimliche burgerliche Straf uf Wilpret fagen, Fischen und dergleichen Weidwerg von jeder Oberkeit gesetzt wurde. Und wenn ein Oberkeit einen an seinen Leib oder Leben peinlich strafen wollt, das solt jederzeit mit Recht geschehen, und keiner ausserthalb Rechts peinlich an Leib oder Leben gestraft werden.

Abschied des Reichstags zu Speyer, 27. August 1526

§ 5. Zum andern, als sich verschiener Jahr erschreckliche, unerhörete und unchristliche Empörung der Untertanen fast an allen Orten Ober-Teutscher Nation gegen der Ober- und Erbarkeit begeben und entstanden, zu merklichem Christlichen Blutsvergiessen, auch Verheeren und Verderben Land und Leut, derhalben dann ihr Kais. Majestät in ihrer, zu diesem Reichstag gefertigten Instruction mit austrücklichen Worten insonder gewolt und befohlen hat, ernstlichs Einsehens zu haben, damit künftiglich dergleichen Aufruhr und Empörung der Untertanen verhütet und fürkommen werden möchten [].

§ 6. Und wiewol der gemein Mann und Untertanen in vergangener Aufruhr sich etwas schwerlich vergessen und gegen ihrer Oberkeit gröblich gehandelt, jedoch damit sie die Gnade und Barmherzigkeit ihrer Obern grösser und milder dann ihre unvernünftig Tat und Handlung spüren mögen, so soll ein jede Oberkeit Macht und Gewalt haben, ihre Untertanen, so sich in Gnad und Ungnad begeben und gestraft worden sind, nach Gelegenheit und ihrem Gefallen wiederum in vorigen Stand ihrer Ehren zu setzen, zu qualificiren und geschickt zu machen, Rat und Gericht zu besitzen, Kundschaft zu geben und Amt zu tragen, darzu sie und andere in ihren Anliegen und Beschwerden jederzeit gnädiglich zu hören und nach Gestalt der Sachen gnädiglichen und förderlichen Bescheid zu geben, sie auch durch sich selbst, ihre Amtmann, Schultheisen und andere Diener nicht unbillich beschweren, sonder welcher Recht leiden mag, dabei bleiben zu lassen.

§ 7. Ob auch einiger Oberkeit Untertanen jemands beleidiget oder beschädiget und derhalben Zuspruch und Forderung nicht erlassen werden wolten, alsdann sollen sie den Beschädigten ihren zugefügten Schaden nach Mäßigung ihrer ordentlichen Oberkeit, unter deren sie gesessen, oder am Kaiserlichen Cammer-Gericht, nach Ordnung des Reichs, kehren und erstatten, und was also durch ihre Oberkeit, wie jetzt gemeldt, gemäßiget wird, dabei soll es bleiben und der Beschädigt dem Beschädiger deshalben weiter, mit Tat oder sonst, unangefochten lassen, es sei mit oder ohne Recht, in einige Weis. Es wäre dann Sach, daß einiger Teil vermeint, mit getanem Spruch oder Erkantnus vor dem ordentlichen Richter ergangen, beschweret zu sein, soll demselben sein Appellation ordentlicher Weis, auch bis an das Cammer-Gericht inclusive zu gebrauchen unbenommen sein. Und soll hiemit den Verträgen und Ordnungen, die der Schwäbisch Bund in Bäuerischer Empörung gemacht, nichts entzogen oder abgebrochen sein.

§ 8. Es soll sich auch ein jede Oberkeit gegen denen, so der Bäurischen Aufruhr halben ausgetreten, nach Gelegenheit eines jeden Verhandlung dermassen erzeigen, damit sie die Untertanen, so viel sich immer leiden will, mehr Gnad und Gütigkeit, dann die Schärfe und Ungnad spüren und finden mögen. Doch sollen ohn sonderliche treffentliche Ursach und Bewegung, die zu jeder Oberkeit Bedenken und Macht stehen, diejenige, so gedachter Aufruhr Anfänger, Aufwickler und Hauptsächer oder sonderliche Förderer gewesen, zu keinen Gnaden angenommen, auch von niemands behauset, behöft oder fürgeschoben, sonder wo sie betreten, gegen ihnen ihrer Uberfahrung nach, wie sich gebührt, ernstlich gehandelt und gestraft werden. Und sollen sich hinfürter die Untertanen gegen ihrer Oberkeit, geistlichs und weltlichs Stands, gehorsamlich, treulich, friedlich und dermassen halten und erzeigen, wie sie zu tun schuldig, auch sie ihre Pflicht und Eid weiset und zu ihrem selbst Verderben und Unrat nicht Ursach geben.

§ 9. Darauf so haben Wir Uns, samt Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Ständen Kaiserlicher Majestät zu untertäniger Gehorsame vereinet und verglichen, wo über obgemeldt erzeigte Gnad und Mildigkeit einiger Oberkeit Untertanen, geistlichs oder weltlichs Stands, ferner zusammen laufen, wiederum Aufruhr und Empörung erwecken, alsdann sollen die nechsten anstossende Churfürsten, Fürsten, Grafen und andere Oberkeit auf derselben Oberkeit, darin die Aufruhr entstanden, Ansuchen, von Stund und Angesichts, auch zum eilendsten, zu Roß und Fuß aufsein, zuziehen, retten und helfen, und wo derselben Hülf, so also ersucht, zu der entstandenen Aufruhr zu schwach wäre, alsdann sollen die andere nebst gesessene Churfürsten, Fürsten und Stände auf Erfordern, wie vorsteht, gleicher Weis, zum stärksten ihnen möglich, auch zuziehen, die ungehorsamen Aufrührigen wiederum zu stillen, in Gehorsam zu bringen und der Gebühr zu strafen und Uns alle einer gegen dem andern hierin nicht anders erzeigen und halten, als ob sich solche Aufruhr und Empörung in Unser jedes eigen Fürstentum, Herrschaften und Gebiet begehen und zugetragen hätte, und in massen ein jeder von dem andern gern getan haben und nehmen wolte.

§ 10. Damit auch der Hülf halben zwischen dem Helfer und demjenigen, so geholfen werden, in solchem kein Irrung oder Mißverstand entstehe, so soll die Hülf der Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen oder Ständ, so zu Rettung und Hilf von dem andern gefordert werden, der Oberkeit, in deß Fürstentum, Herrschaft oder Gebiet die Aufruhr entstanden wäre, zu Roß und Fuß aufs stärkest und so vonnöten auf ihren selbst Kosten und Schaden einen Monat lang wider die ungehorsamen Untertanen beschehen; doch daß in solchen Monat der An- und Abzug gerechnet. Würde sich aber solche Hülf über ein Monat erstrecken und verziehen, soll alsdann derjenige, dem die Hülf beschehen wäre, sich mit dem Helfer um die Hülf, so er über den Monat tun und erzeigen wird, vereinigen und vergleichen. Darzu sich der Helfer, gegen dem er geholfen, also leidlich, freundlich und nachbarlich solcher Hülf halben halten und erzeigen soll, wie er dann von andern in gleichem Fall gern gehabt und getan haben wolte.

§ 11. Und nachdem auf diesem gegenwärtigen Reichstag bedacht und erwogen, wie an vielen Örtern die Geistliche und Weltliche ihres Leibs und Lebens in Gefahr stehen, ihnen auch ire Zins, Rent, Gült und Zehenden vorgehalten, und die einzubringen und zu verleihen verhindert werden, und aber niemands des Seinen wider Recht spoliert und entsetzt werden, so soll ein jede Oberkeit, geistlich und weltlich, ihre Untertanen, geistlich und weltlich, bei dem Ihren, Inhalt und Vermög des Landfriedens oder des H. Reichs aufgerichten Ordnung bis zu künftigem Concilio treulich für Gewalt und Unrecht vertädigen, schützen und schirmen, damit bis zu künftigem Concilio zwischen Geistlichen und Weltlichen auch Fried, Einigkeit und Gleichheit gehalten und sich weder Geistliche oder Weltliche einiger ungebührlicher Vergewaltigung oder Entsetzung zu beklagen Ursach haben. Sie sollen sich auch sonst freundlich und geschicklich gegen einander halten, wie jedem Stand wohl ziemt, zusteht und gebührt.

Quelle: Quellen zur Geschichte des Bauernkrieges, gesammelt und herausgegeben von Günther Franz. Darmstadt: WBG, 1963, S. 593–601.