Kurzbeschreibung

Diese berüchtigte österreichische Fälschung stammt aus dem 14. Jahrhundert, eine Zeit, in der die praktische Übertragung königlicher Herrschaftsgewalt auf die Fürsten ihren Lauf nahm. Sie wurde von Herzog Rudolf IV. von Österreich in Auftrag gegeben und veranschaulicht den Grad von Unabhängigkeit, den die großen Adelsdynastien Europas anstrebten, jedoch noch nicht besaßen. Das gefälschte Dokument gibt vor, ein von Kaiser Friedrich I. Barbarossa erlassener Freiheitsbrief aus dem Jahr 1156 zu sein, der unter anderem die Stellung des Hauses Österreich innerhalb des Reiches aufwertete. Es beschreibt einen Vorgang, der nie stattfand, nämlich die Umwandlung eines kaiserlichen Lehens in ein Erbfürstentum durch die Übertragung königlicher Privilegien auf die Erzherzöge von Österreich. Kaiser Karl IV. (1316–1378) erkannte das Privilegium nicht an, da er dessen Echtheit bezweifelte, der habsburgische Kaiser Friedrich III. (1415–1493) bestätigte es jedoch 1453. Offiziell wurde die Fälschung erst 1852 nachgewiesen, nachdem das Heilige Römische Reich Deutscher Nation bereits aufgelöst war.

Fälschung zugunsten territorialer Souveränität—Privilegium Maius (1358/59)

Quelle

Privilegium Maius

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit, Friedrich, durch das Walten von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches. Obgleich ein Wandel bei Dingen schon dank körperlicher Einsetzung rechtskräftig bestehen kann und auch das, was rechtmäßig vorgenommen wird, durch keinen Widerspruch umgestoßen zu werden vermag, muß dennoch, damit es keinerlei Zweifel über eine vorgenommene Handlung geben kann, Unsere kaiserliche Hoheit tätig werden.

Wissen soll daher die gegenwärtige Zeit und künftige Nachkommenschaft aller Getreuen Christi, des Reiches und von Uns, daß Wir unter Mitwirkung der Gnade Dessen, der den Menschen vom Himmel Frieden auf Erden gesandt hat, auf dem allgemeinen Hoftag, der an Mariä Geburt zu Regensburg feierlich begangen wurde, in Gegenwart vieler Geistlicher und Rechtgläubiger Rechtsstreitigkeit und Auseinandersetzung, die zwischen Unserem hochverehrten Oheim Heinrich Herzog von Österreich und Unserem hochgeschätzten Vetter Heinrich Herzog von Sachsen lange um das Herzogtum Bayern und die Mark oberhalb des Flusses Enns ging, in der Weise beigelegt haben, daß der Herzog von Österreich Uns das Herzogtum Bayern aufgelassen hat und die genannte Mark, die er innehatte; nach erfolgter Auflassung haben Wir bald dieses Herzogtum Bayern dem Herzog von Sachsen zu Lehen verliehen; der genannte Herzog von Sachsen aber überließ und gab auf alle Rechte und Ansprüche, die er auf diese Mark hatte, einschließlich aller seiner Rechte und Lehen. Damit aber durch diesen Vorgang Ehre und Würde Unseres hochverehrten Oheims keinesfalls gemindert schiene, haben Wir nach Ratschlag und Beschluß der Fürsten—wobei der erlauchte Herzog von Böhmen Wladislaw den Spruch verkündete, in den alle Fürsten einwilligten—die Markgrafschaft Österreich und die genannte Mark oberhalb der Enns in ein Herzogtum umgewandelt und dieses Herzogtum mit allen unten aufgeführten Rechten, Privilegien und Gnadenerweisen kraft kaiserlicher Freigebigkeit dem genannten Heinrich, Unserem hochgeliebten Oheim, seiner hochedlen Gemahlin Theodora und deren Kindern verliehen.

Aus einzigartiger Huld, die Wir gegenüber Unserem hochgeliebten Oheim Heinrich von Österreich, seiner hochedlen Gemahlin Theodora und ihren Nachfolgern sowie gegenüber dem Land Österreich hegen, das bekanntlich Schild und Herz des heiligen Römischen Reiches ist, haben Wir mit Rat und Zustimmung der Reichsfürsten den genannten Gatten, ihren Nachfolgern in diesem Herzogtum sowie dem zuvorgenannten Land Österreich die unten aufgeführten Bestimmungen, Verleihungen und Erlaubnisse, die von der kaiserlichen Amtsgewalt zu vollen und ewigen Rechten gemacht wurden, freigebig geschenkt und schenken es kraft gegenwärtigen Schriftstückes.

[1] Erstens also: Der Herzog von Österreich soll—ganz gleich zu welchen Hilfs- und Dienstleistungen er sonstwie gehalten ist—nicht dem heiligen Römischen Reich noch sonstwem gegenüber verpflichtet sein, lediglich mit der Ausnahme, daß er gehalten ist, dem Reich in Ungarn mit zwölf gewappneten Männern für einen Monat auf eigene Kosten Dienst zu leisten zum Beweis für die Tatsache, daß er als Reichsfürst angesehen wird.

[2] Auch braucht er für die Übernahme der Lehen nicht das Reich außerhalb der Grenzen Österreichs aufzufordern oder aufzusuchen, vielmehr sollen ihm seine Lehen durch das Reich im Land Österreich verliehen und gestellt werden. Wenn sie ihm verweigert werden, mag er sie dreimal brieflich vom Reich einfordern und erbitten; danach kann er seine Lehen ohne Beleidigung des Reiches in Besitz behalten, so als ob er sie leiblich empfangen hätte.

[3] Auch ist der Herzog von Österreich nicht gehalten, zu einem vom Reich oder sonstwem gebotenen Hoftag zu erscheinen, es sei denn er täte es von sich aus und aus freiem Willen.

[4] Auch darf das Reich im Herzogtum Österreich kein sonstiges Lehen haben. Wenn aber ein Fürst oder jemand anderen Ranges, edel oder nicht edel, ganz gleich welchen Standes, in genanntem Herzogtum Erbbesitz hat, der ihm zu Lehnrecht untersteht, so soll er ihn keinem stellen oder verleihen, es sei denn, er hätte ihn zuvor vom genannten Herzog von Österreich empfangen. Wenn er dagegen verstößt, sollen die Lehen dem Herzog von Österreich verfallen und ihm künftig frei und rechtens als Eigentum und unmittelbare Herrschaft gehören—selbstverständlich die geistlichen Fürsten und Klöster in diesem Fall ausgenommen.

[5] Alles weltliche Gericht, der Bann über Wälder und Wild, Fischwasser und Forste im Herzogtum Österreich müssen nach Lehnrecht dem Herzog von Österreich unterstehen.

[6] Auch braucht sich der Herzog von Österreich wegen irgendwelcher Widerstände oder Vorwürfe weder vor dem Reich noch vor jemand anderem zu verantworten, es sei denn er wolle es aus eigenem und freiem Willen tun; wenn er es jedoch will, darf er einen von seinen Vasallen oder Ledigleuten stellen, und vor diesem Gericht kann und soll er gemäß den zuvor gesetzten Tagen zur Erfüllung der Gerechtigkeit gehorchen.

[7] Ferner kann dieser Herzog von Österreich, wenn er von irgend jemandem gefordert wird zum ehrbaren Zweikampf, seine Stelle von einem nicht mit dem Makel einer Untat gezeichneten Mann einnehmen lassen, und diesen darf an diesem Tage weder ein Fürst noch sonst jemand belegen noch bei der Strafe der Ehrlosigkeit angreifen oder fordern.

[8] Außerdem: ganz gleich was der Herzog von Österreich in seinen Ländern und Gebieten macht oder anordnet, weder der Kaiser noch eine sonstige Macht darf das auf irgendeine Weise oder auf irgendeinem Wege künftig irgendwie verändern.

[9] Und wenn, was Gott abwenden möge, der Herzog von Österreich ohne einen Sohn als Erben dahinscheiden sollte, dann soll dieses Herzogtum auf die älteste Tochter übergehen, die er hinterläßt.

[10] Diese Länder sollen von den Herzögen Österreichs immer den zum Herrn haben, der der älteste ist; auf dessen ältesten Sohn soll die Herrschaft nach Erbrecht übergehen, so jedoch, daß sie nicht diesen Blutstamm verläßt. Und das Herzogtum Österreich soll auch zu keiner Zeit den Schnitt einer Teilung erleiden.

[11] Wenn einer, der dieses Herzogtum bewohnt oder darin Besitzungen hat, insgeheim oder offen gegen den Herzog von Österreich vorgeht, ist er diesem Herzog von Österreich mit Besitz und Person ohne Gnade verfallen.

[12] Das Reich muß diesem Herzog von Österreich gegen alle Verschwörer Hilfe leisten und Unterstützung schicken, damit er zu seinem Recht kommt.

[13] Der Herzog von Österreich soll, angetan mit einem fürstlichen Gewand, den mit einer Zinkenkrone versehenen Herzogshut aufgesetzt, das Zepter in den Händen haltend, hoch zu Roß sowie nach Art der anderen Fürsten des Reiches seine Lehen vom Reich empfangen.

[14] Es ist den Ein- und Absetzungen dieses Herzogs in seinem Herzogtum Österreich zu gehorchen, und er kann sich in allen seinen Ländern Juden halten und öffentliche Zinsnehmer, die das Volk gawertschin nennt—ohne Ärgernis und Beleidigung des Reiches.

[15] Wenn der Herzog von Österreich auf irgendwelchen Hoftagen des Reiches anwesend ist, ist er als einer der Pfalzerzherzöge zu betrachten und soll gleichfalls bei der Sitzordnung und beim Einzug auf der rechten Seite des Reiches nach den Kurfürsten den ersten Platz haben.

[16] Der Herzog von Österreich soll die freie Verfügungsgewalt haben, seine Länder, wem er will, zu schenken und zu übertragen, falls er, was ferne sei, ohne Kinder als Erben dahinscheiden sollte; und er darf daran nicht durch das Reich irgendwie gehindert werden.

[17] Auch soll das genannte Herzogtum Österreich alle Rechte, Freiheiten und Gewährungen samt und sonders haben, welche die anderen Fürstentümer des Reiches bekanntlich besitzen.

[18] Wir wollen auch, wenn die Kreise und Gebiete dieses Herzogtums erweitert werden aufgrund von Erbschaften, Schenkungen, Käufen, Zuwendungen oder irgendwelchen sonstigen Übertragungsfällen, daß dann die zuvor genannten Rechte, Freiheiten und Gewährungen voll auf die Vergrößerung der genannten Herrschaft zu Österreich bezogen werden.

Und damit dieser Unser kaiserlicher Erlaß für immer und ewig rechtskräftig und unantastbar bleibt, haben Wir das gegenwärtige Schriftstück schreiben und mit dem

Aufdruck Unseres Siegels versehen lassen—

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Handzeichen des Herrn Friedrich, des unüberwindlichsten Römischen Kaisers. Ich Kanzler Rainald habe in Vertretung Arnolds, des Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers, die Ausfertigung beglaubigt. Gegeben zu Regensburg, am 17. September, in der 4. Indiktion; im Jahre der Geburt des Herrn 1156, unter der Herrschaft des Herrn Friedrich, Römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches; in Christus Heil und Segen. Amen. Im 5. Jahr seines Königtums, dem 2. seines Kaisertums.

Quelle des lateinischen Originaltextes und dieser modernen deutschen Übersetzung: Lorenz Weinrich, Hrsg., Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250–1500). Darmstadt: WBG, 1983, S. 394–403.