Kurzbeschreibung

Die „Goldene Bulle“ von 1356, so genannt aufgrund des goldenen Siegels, welches die Authentizität des Dokumentes verbürgt, war der erste große Gesetzesakt des spätmittelalterlichen Kaiserreichs und hatte bis 1803 Bestand. Sie wurde durch Karl IV. (1316–78), römisch-deutscher Kaiser seit 1346 und König von Böhmen seit 1347, erlassen. Die Goldene Bulle regelte die Nachfolge auf den kaiserlichen Thron, legte die Zahl der wahlberechtigten Kurfürsten auf sieben fest—vier weltliche (Böhmen, die Pfalz, Sachsen, Brandenburg) sowie drei geistliche (Mainz, Köln, Trier)—und erklärte deren weltliche Besitzungen für unteilbar. Durch die Goldene Bulle erhielt das Heilige Römische Reich mit die ersten Grundzüge der konstitutionellen Struktur, die es für die nächsten 450 Jahre beibehalten sollte. Die hochgradig symbolische Sprache der Einleitung ist (verglichen mit der Sprache des Öffentlichen Friedens von 1495) beachtenswert. Man mag bezweifeln, dass die deutsche Aristokratie mit Verweisen auf Furien aus der griechischen Mythologie zu beeindrucken war, es handelt sich um ein Stilmittel, welches bezeugt, wie sehr neoklassische Bildung in der Kanzlei Karls geschätzt wurde. Gänzlich traditionell gehalten ist dagegen der Teil des Statuts, der sich dem Problem der Instabilität widmet und sich fast ausschließlich an Einzelpersonen wendet statt an Institutionen, wie es erst ab dem 15. Jahrhundert gebräuchlich wurde.

Die Goldene Bulle (1356)

Quelle

Die Goldene Bulle von 1356

Das Nürnberger Gesetzbuch. 10. Januar 1356

Allmächtiger, ewiger Gott, einzige Hoffnung der Welt, der du dich als Bildner des Himmels und als Schöpfer des Erdkreises offenbarst, sei eingedenk deines Volkes! Von der Höhe des Himmels herab gib gnädig acht, daß es nicht die Schritte dorthin wende, wo Erinys gebietet, Alecto herrscht und Megära Gesetze verkündet; hilf ihm vielmehr, gütiger Gott, mit der Kraft deines geliebten Sohnes Karl, dieses erlauchten Kaisers, daß es unter seiner gewissenhaften Führung durch paradiesisch grünende Fluren stets blühender Wälder und die seligen Gefilde zu dem heiligen Brunnen gelangen kann, wo die Saaten des Lebens mit göttlichen Fluten beseelt werden und die durch himmlischen Quell erquickte junge Saat nach dem Ausreißen der Dornen gereinigt wird; dann kann die Ernte Sache Gottes sein und hundertfältige Frucht künftigen Lohnes in gewaltigen Scheunen anhäufen.

Kapitelverzeichnis

1. Wie das Geleit der Kurfürsten sein soll und von wem durchgeführt

2. Die Wahl des Römischen Königs

3. Die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz

4. Die Kurfürsten allgemein

5. Das Recht des Pfalzgrafen und auch des Herzogs von Sachsen

6. Vergleich der Kurfürsten mit den anderen gewöhnlichen Fürsten

7. Die Erbfolge der Kurfürsten

8. Die Gerichtsfreiheit des Königs von Böhmen und der Einwohner seines Reiches

9. Die Gold-, Silber- und anderen Bergwerke

10. Die Münzen

11. Die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten

12. Die Zusammenkunft der Kurfürsten

13. Widerrufung der Privilegien

14. Entzug der Lehnsgüter Unwürdiger

15. Schwureinungen

16. Die Pfahlbürger

17. Das Ansagen von Fehden

18. Wahleinladungsbrief

19. Bevollmächtigungsformular, das durch einen Kurfürsten zu schicken ist, der seine Botschafter zur Durchführung der Wahl glaubt senden zu müssen

20. Die Einheit der Kurfürstentümer und der damit verbundenen Rechte

21. Die Prozessionsordnung der Erzbischöfe

22. Die Prozessionsordnung der Kurfürsten als Insignienträger

23. Die Segensspendung der Erzbischöfe in Gegenwart des Kaisers

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Heil und Segen. Amen. Karl IV., durch das Walten von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, und König von Böhmen; zu ewigem Gedenken an den Vorgang. Jedes Reich, das in sich selbst gespalten ist, wird zerstört, denn seine Fürsten sind zu Diebsgesellen geworden, darum hat der Herr mitten unter sie einen Geist des Schwindels ausgegossen, damit sie am Mittag stolpern wie im Finstern, und er hat ihre Leuchter von ihrer Stelle gerückt, damit sie Blinde sind und Führer von Blinden, und die im Finstern gehen, stoßen an, und blind im Herzen begehen sie Untaten, die bei Spaltung vorkommen. Sprich, Hoffart, wie hättest du mit Luzifer Gerichtszeit halten können, hättest du die Spaltung nicht als Beistand gehabt? Sprich, neidischer Satan, wie hättest du Adam aus dem Paradies vertreiben können, hättest du ihn nicht dem Gehorsam abspenstig gemacht? Sprich, Unkeuschheit, wie hättest du Troja zerstören können, hättest du nicht Helena von ihrem Gatten geschieden? Sprich, Zorn, wie hättest du den Römischen Staat zerstören können, hättest du nicht Pompejus und Julius Cäsar in Spaltung mit wütenden Schwertern zu innerem Krieg aufgestachelt? Besonders du, Mißgunst, hast das christliche Kaisertum, das von Gott zum Gleichnis für die heilige und ungeteilte Dreifaltigkeit mit Glaube, Hoffnung und Liebe—den göttlichen Tugenden—gefestigt ist und dessen Fundament auf dem allerchristlichsten Königtum heilsam und segensreich gegründet ist, mit dem altbösen Gift, das du wie die Schlange in verbrecherischer Untat auf die Zweige des Reiches und seine nächsten Glieder gespritzt hast, um nach Einsturz der Säulen das ganze Gebäude als Ruine zusammenstürzen zu lassen—so hast du also mannigfach Spaltung unter die sieben Kurfürsten des Heiligen Reiches gebracht, durch die, wie durch sieben brennende Leuchter in der Einheit des siebenfältigen Geistes, das Heilige Reich erleuchtet werden soll. Da Wir nun wegen des Amtes, das Wir aufgrund der Kaiserwürde innehaben, künftigen Gefahren aus Spaltung und Zwietracht bei den Kurfürsten, zu deren Zahl Wir, wie man weiß, als König von Böhmen gehören, in doppelter Hinsicht—sowohl wegen des Kaisertums wie auch wegen des von Uns wahrgenommenen Wahlrechts—zu begegnen gehalten sind, haben Wir—zur Förderung der Einigkeit unter den Kurfürsten, zur Herbeiführung einer einstimmigen Wahl und zur Behebung der vorgenannten abscheulichen Spaltung und der mannigfaltigen, aus ihr folgenden Gefahren—auf Unserem feierlichen Hoftag zu Nürnberg die nachstehenden Gesetze, im Beisein aller Unserer geistlichen und weltlichen Kurfürsten, sowie vor einer zahlreichen Menge anderer Fürsten, Grafen, Freiherren, Herren, Edlen und Städte, auf dem Thron kaiserlicher Hoheit, geschmückt mit den kaiserlichen Gewändern, Kleinodien und der Krone, nach vorausgegangener reiflicher Beratung, aus der Fülle kaiserlicher Gewalt vorgelegt, verabschiedet und zu bestätigen für gutbefunden; im Jahre des Herrn 1356, in der 9. Indiktion, am 10. Januar, im 10. Jahr Unserer Königreiche und im 1. Unseres Kaisertums.

Kapitel 1: Wie das Geleit der Kurfürsten sein soll und von wem durchgeführt

[Zusammenfassung: Jeder Kurfürst ist verpflichtet, den anderen Kurfürsten oder deren Botschaftern freies Geleit zu gewähren, wenn eine Wahl ansteht. Kurfürsten, die sich dem widersetzen, sollen ihre Stimme in der jeweiligen Kaiserwahl verlieren; der niedere Adel macht sich des Verrats schuldig und verliert sämtliche Lehen, ungeachtet, von welchen Herren er diese erhalten hat. Bürger, die das Geleit verweigern, sollen sämtliche Rechte, Privilegien und Vorzüge verlieren, und gleichermaßen als meineidig gelten. Städte sind verpflichtet, an zur Wahl Reisende oder der Wahl beiwohnende Kurfürsten und deren Botschafter (Lebensmittel und andere Güter zu gewöhnlichen Preisen) zu verkaufen. Kurfürsten, die in Fehden verwickelt sind, sollen dennoch diese Regeln beachten, genau wie andere Herren, die in Fehden oder Kriege mit einem ihrer Mitkurfürsten verwickelt sind. Folgend eine Auflistung der Herren, die dem jeweiligen Kurfürsten freies Geleit zu gewähren haben. Der Erzbischof von Mainz hat das Datum der Wahl durch von seinen Boten ausgetragene offene Briefe bekannt zu machen sowie den Tag und die Frist anzukündigen, bis zu welchem diese Briefe wahrscheinlich eintreffen können. Innerhalb der folgenden drei Monate muss der Kurfürst in Frankfurt am Main anwesend sein oder seinen gesetzlichen Botschafter dorthin schicken. Wenn der Erzbischof es versäumt, solch ein Treffen innerhalb eines Monats nach dem Tod des Kaisers mitzuteilen, dann sollen die Kurfürsten aus eigenem Antrieb in Frankfurt zusammenkommen. Kein Kurfürst darf mit mehr als zweihundert Berittenen, von denen nicht mehr als fünfzig bewaffnet sein dürfen, Frankfurt betreten. Wenn ein Kurfürst aber nicht kommt oder vor der Wahl wieder abreist, soll er seine Wahlstimme für diese Wahl verlieren. Die Bürger von Frankfurt sind dafür verantwortlich, alle Kurfürsten und ihre Bewaffneten vor dem Überfall eines anderen zu schützen; auch soll niemand anderes während der Wahl in die Stadt hineingelassen werden.]

Kapitel 2: Die Wahl des Römischen Königs

[Zusammenfassung: Sobald die Kurfürsten nach Frankfurt gekommen sind, sollen sie eine Messe singen lassen zu folgendem Zweck: der Heilige Geist erleuchte ihre Herzen und ihren Geist, auf dass sie einen gerechten, guten und geeigneten Mann als Römischen König und künftigen Kaiser wählen; danach sollen sie vor dem Evangelium des Hl. Johannes einen Eid schwören, dass sie einen Römischen König wählen wollen, der tauglich sein muss, ohne alle Bedingung, Bezahlung, Belohnung, Verabredung „oder wie man solches ansonsten nennen kann.“ Dann sollen sie zur Wahl schreiten, die mehrheitlich entschieden werden soll, und sollen nicht abreisen, bevor sie Erfolg gehabt haben. Wenn sie dies zu tun dreißig Tage hinauszögern, sollen sie fortan nur Wasser und Brot essen, bis eine Mehrheit von ihnen einen Herrscher und zeitliches Haupt der Gläubigen gewählt hat. Sobald eine Mehrheit einen König gewählt hat, soll das Ergebnis so angesehen und gehalten werden, als ob es einmütig vollzogen wäre. So ein Kurfürst oder sein Vertreter verspätet eintrifft, soll er zu der Wahl in dem Stand zugelassen werden, in dem sie sich zu dieser Zeit befindet.]

Und weil das Folgende nach alter, bewährter und lobenswerter Gewohnheit bislang stets unverbrüchlich beachtet worden ist, deswegen bestimmen Wir und verfügen aus der Fülle kaiserlicher Macht: Derjenige, der auf die vorgenannte Weise zum Römischen König gewählt wird, soll sofort nach so erfolgter Wahl, bevor er in irgendwelchen Sachen und Geschäften kraft des heiligen Reiches Verfügungen trifft, den geistlichen und weltlichen Kurfürsten, die ja bekanntlich die nächsten Glieder des heiligen Reiches sind, samt und sonders alle ihre Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten, Verleihungen, alte Gewohnheiten und auch Würden und all das, was sie bis zum Tag seiner Wahl vom Reich innegehabt und besessen haben, ohne Verzug und Widerspruch durch seine Urkunden und Siegel bestätigen und bekräftigen; er soll ihnen alles Vorgenannte erneuern, nachdem er mit den kaiserlichen Herrschaftszeichen gekrönt worden ist. []

In dem Falle schließlich, daß drei anwesende Kurfürsten (oder Botschafter von abwesenden) einen vierten aus ihrer Mitte oder Gemeinschaft, das heißt einen anwesenden oder abwesenden Kurfürsten zum Römischen König wählen, soll nach Unserer Verfügung die Stimme dieses Gewählten, wenn er anwesend ist (oder seiner Botschafter, wenn er abwesend sein sollte), volle Kraft haben, die Zahl seiner Wähler erhöhen und die Mehrheit herstellen—genau wie die der anderen Kurfürsten.

Kapitel 3: Die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz

[Zusammenfassung: Reguliert die Beziehungen zwischen den geistlichen Kurfürsten um „alle Anlässe zu jeglichem Hader und Argwohn“ zu beseitigen, der wegen des Vorrangs oder der Würde bei ihrer Sitzordnung auf kaiserlichen oder königlichen Hoftagen künftig aufkommen könnte.]

Kapitel 4: Die Kurfürsten allgemein

Wir verfügen weiterhin: Sooft von jetzt an künftig ein kaiserlicher Hoftag abgehalten wird, soll in jeder Sitzung, das heißt: bei Beratung wie bei Tisch und an jeglichen anderen Orten, wo der Kaiser oder Römische König mit den Kurfürsten Platz zu nehmen hat, auf der rechten Seite des Kaisers oder Römischen Königs unmittelbar nach dem Erzbischof von Mainz beziehungsweise von Köln—das heißt: nach demjenigen, dem es jeweils nach der Lage der Orte und dem Wechsel der Kirchenprovinzen entsprechend dem Wortlaut seines Privilegs zukommt, auf dieser rechten Seite des Kaisers zu sitzen—der König von Böhmen, da er ein gekrönter und gesalbter Fürst ist, den ersten, darauf sofort nach ihm der Pfalzgraf bei Rhein den zweiten Sitzplatz einnehmen; auf der linken Seite aber soll unmittelbar nach demjenigen, dem es von den zuvor genannten Erzbischöfen zukommt, auf der linken Seite zu sitzen, der Herzog von Sachsen und nach ihm der Markgraf von Brandenburg den anderen Platz einnehmen.

[Zusammenfassung: Der Erzbischof von Mainz soll die Befugnis haben, die Kurfürsten zusammenzurufen, wenn künftig das heilige Reich verwaist sein sollte, und er soll ihre in der folgenden Reihenfolge Wahlentscheidung erfragen: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg. Danach sollen diese Fürsten, seine Genossen, ihn ihrerseits ersuchen, er möge seine Meinung ausdrücken und ihnen seine Wahlentscheidung offenbaren. Folgend weitere zeremonielle Ämter der Kurfürsten bei der Abhaltung eines kaiserlichen Hoftages.]

Kapitel 5: Das Recht des Pfalzgrafen und auch des Herzogs von Sachsen

[Zusammenfassung: Der Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen Reiches Erztruchseß, soll in den Landen des Rheins und Schwabens sein, sooft das heilige Reich verwaist sein sollte. Und dasselbe Recht der Verweserschaft soll nach Unserem Willen der erlauchte Herzog von Sachsen innehaben an allen Orten, wo sächsisches Recht gilt. Rechtssachen gegen den Kaiser sollen vor dem Kurfürsten der Pfalz verantwortet werden, jedoch nicht anderswo als auf dem kaiserlichen Hoftag.]

Kapitel 6: Vergleich der Kurfürsten mit den anderen gewöhnlichen Fürsten

[Zusammenfassung: Kein anderer Fürst soll den geistlichen und weltlichen Kurfürsten bei der Abhaltung des kaiserlichen Hoftages je vorgezogen werden; dabei sei ausdrücklich hervorgehoben, dass namentlich der König von Böhmen bei der Abhaltung solcher Hoftage samt und sonders jedem anderen König unabänderlich vorangehen soll.]

Kapitel 7: Die Erbfolge der Kurfürsten

[Zusammenfassung: Erneut werden die Gefahren der Uneinigkeit und die wahrhaftige, wichtige Rolle der Kurfürsten hierin beschrieben. Um keinen Anlass zu Ärgernis und Zwist unter den Söhnen von Kurfürsten über ihre Stimme aufkommen zu lassen und dadurch das Gemeinwohl durch gefährlichen Aufschub behindert werde, wird verfügt, dass nachdem einer der weltlichen Kurfürsten verstorben ist, Recht, Stimme und Befugnis zu dieser Wahl auf seinen erstgeborenen, ehelichen Sohn, der Laie ist, frei und ohne Einspruch von irgendwem übergehen sollen. Gibt es diesen aber nicht mehr, so auf den Erstgeborenen dieses Erstgeborenen, gleichfalls Laie. Wenn aber solcher Erstgeborene ohne Erben gestorben ist, geht die Erbfolge auf den nächstälteren Bruder über usw. Sollte der Erbe noch minderjährig sein und unter 18 Jahren, dann soll der nächstältere Bruder dieses Erstgeborenen dessen Vormund und Verwalter sein und seine Stimme ausüben. Wenn aber eines von diesen Fürstentümern dem heiligen Reich ledig werden sollte, dann kann der Kaiser durch Vergabe Vorsorge treffen, unbeschadet der Privilegien (ausgenommen das Königreich von Böhmen, dessen Einwohner das Recht zur Wahl des Königs von Böhmen haben, wenn der Thron frei und ohne Erben sein sollte).]

Kapitel 8: Die Gerichtsfreiheit des Königs von Böhmen und der Einwohner seines Reiches

[Zusammenfassung: Legt die Gerichtsfreiheit des Königreichs Böhmen und seiner Einwohner vor allen anderen Gerichten fest.]

Kapitel 9: Die Gold-, Silber- und anderen Bergwerke

[Zusammenfassung: Dem König von Böhmen sowie den anderen Kurfürsten sollen die Rechte an sämtlichen Gold- und Silbergruben und sonstigen Bergwerken zustehen, sie dürfen Juden haben und alle Zölle einnehmen, wie in der Vergangenheit festgesetzt und angesagt.]

Kapitel 10: Die Münzen

[Zusammenfassung: Der König von Böhmen soll im unangefochtenen Besitz über die Gold- und Silbermünzen sein und es soll ihm erlaubt sein, irgendwelche Ländereien oder Güter zu erhalten oder zu kaufen, und das, was er auf diese Weise erwirbt und dem Königreich Böhmen beifügt, soll die früheren und gewohnten Rechtsobliegenheiten dem heiligen Reich erfüllen und leisten. Diese Bestimmung wird ebenso auf alle anderen Kurfürstentümer ausgedehnt.]

Kapitel 11: Die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten

[Zusammenfassung: Legt die Gerichtsfreiheit der drei geistlichen Kurfürsten fest.]

Kapitel 12: Die Zusammenkunft der Kurfürsten

Unter den mannigfaltigen Sorgen für das Gemeinwesen, durch die Unsere Gedanken beständig in Anspruch genommen werden, hat Unsere Hoheit nach reiflicher Überlegung als notwendig erkannt, daß die Kurfürsten des heiligen Reiches öfter als bisher üblich zu Verhandlungen über das Wohl dieses Reiches und des Erdkreises zusammenkommen—sie, die die festen Grundpfeiler und unverrückbaren Säulen des Reiches sind; so wie sie durch die weiten Entfernungen ihrer Länder voneinander getrennt wohnen, so können sie auch über die einbrechenden Mißstände der ihnen bekannten Gebiete zugleich berichten und beraten, und es ist ihnen wohlvertraut, durch vernünftige Ratschläge aus ihrer Umsicht heraus heilsame Hilfe zu leisten zur angemessenen Behebung solcher Mißstände. So kommt es, daß Wir auf Unserem festlichen Hoftag, der zu Nürnberg zusammen mit den hochwürdigen geistlichen und den erlauchten weltlichen Kurfürsten sowie vielen anderen Fürsten und edlen Herren kraft Unserer Hoheit feierlich durchgeführt wurde, nach Beratung mit diesen Kurfürsten und auf deren Ratschlag hin, zum guten und allgemeinen Wohl, zusammen mit diesen geistlichen und weltlichen Kurfürsten anzuordnen für gut befunden haben: Diese Kurfürsten sollen künftig in jedem Jahr einmal nach dem Ende von vier Wochen (zusammenhängend gezählt) seit dem Osterfest der Auferstehung des Herrn in einer Stadt des heiligen Reiches selbst zusammenkommen; und zu dieser demnächst kommenden Zeit, oder: in dem gegenwärtigen Jahr soll dieses Gespräch (oder: solcher Hoftag oder solche Versammlung) in Unserer kaiserlichen Stadt Metz von Uns und diesen Fürsten feierlich begangen werden, und danach und künftig soll von Uns an einem Tag dieser Zusammenkunft dann der Ort, an dem sie im folgenden Jahr zusammenkommen sollen, auf deren Rat hin festgesetzt werden; diese Unsere Ordnung soll selbstverständlich nur nach Unserem und deren Willen gelten. Solange diese Geltung hat, nehmen Wir sie alle in Unser kaiserliches Geleit beim Hinweg zu diesem Hoftag, beim Aufenthalt, auch bei der Heimfahrt. Außerdem, damit die Verhandlung des Gemeinwohls und Friedens nicht durch Verzug oder Verzögerung der Hilfeleistung oder durch übermäßigen Fleiß beim Besuch von Gastmählern gehemmt wird, wie es mitunter zu geschehen pflegte, glaubten Wir anordnen zu sollen, daß es künftig, solange dieser Hoftag oder diese Zusammenkunft dauert, keinem erlaubt ist, allgemeine Einladungen der Fürsten feierlich zu veranstalten; Einzeleinladungen aber, die den Fortgang der Tagesordnung nicht behindern, können mit Maßen zugelassen werden.

Kapitel 13: Widerrufung der Privilegien

[Zusammenfassung: Privilegien, egal ob sie nun von früheren oder von künftigen Kaisern gewährt wurden, dürfen die Rechte, Freiheiten und Privilegien der Kurfürsten weder beschädigen noch beeinträchtigen, und wir widerrufen solche Privilegien und tun sie ab.]

Kapitel 14: Entzug der Lehnsgüter Unwürdiger

In recht vielen Gegenden kündigen die Dienstmannen und Lehnsleute der Herren die Lehen oder Pfründe, die sie von ihren Herren innehaben, zur Unzeit mündlich und arglistig oder lassen diese auf; und wenn sie solche Auflassung vollzogen haben, widersagen sie verschlagen ihren Herren und kündigen ihnen Feindschaft an, wobei sie dann in der Folge schweren Schaden zufügen und Pfründen und Lehen, die sie so aufgelassen haben, unter dem Vorwand einer Fehde oder Feindschaft erneut überfallen, besetzen und besetzt halten. Deshalb gebieten Wir durch gegenwärtiges Gesetz, das für immer und ewig gültig sein soll, daß eine solche Auflassung oder Aufkündigung für nicht geschehen angesehen werden soll, falls sie nicht von diesen freiwillig und tatsächlich so geschieht, daß der Besitz solcher Pfründen oder Leben den Herren körperlich und tatsächlich übereignet wird, auch in der Weise, daß die Widersage-Leistenden überhaupt zu keiner Zeit bei den Gütern, Lehen oder Pfründen, auf die sie verzichtet haben, diese Herren selbst oder durch andere belästigen oder schädigen noch Rat, Hilfe oder Gunst dazu leihen dürfen. Wer dem zuwiderhandelt oder seine Herren wegen der Lehen und Pfründen, auf die er verzichtet hat oder nicht verzichtet hat, irgendwie überfällt oder belästigt, ihnen Schaden zufügt oder denen, die solches tun, Rat, Hilfe oder Gunst leiht, der soll sofort diese Lehen und Pfründen verlieren, ehrlos sein und der kaiserlichen Acht verfallen; und weder Zugang noch Rückkehr zu diesen Lehen und Pfründen soll ihm künftig zu irgendeiner Zeit offenstehen; und eine dem zuwiderlaufende, ihm gegenüber erfolgte Gewährung oder Belehnung hätte keinerlei Rechtskraft. Zuletzt bestimmen Wir kraft gegenwärtiger Verordnung: Wer ohne solche zuvor erfolgte Auflassung gegen seinen Herrn freventlich handelt und ihn wissentlich überfällt nach einer vorherigen oder unterlassenen Aufkündigung, verfällt sofort allen vorgenannten Strafen.

Kapitel 15: Schwureinungen

Die schmählichen und von den heiligen Gesetzen verworfenen Schwureinungen und unerlaubten Vereinigungen oder Verbindungen in den Städten und außerhalb oder zwischen Stadt und Stadt, zwischen Person und Person oder zwischen Person und Stadt unter dem Vorwand eines Schutzverhältnisses oder der Aufnahme in die Zahl der Bürger oder unter irgendeinem anderen Schein, ferner Schwureinungen, Bünde und Bündnisse sowie eine diesbezüglich eingeführte Gewohnheit (die Wir vielmehr als Verirrung einschätzen) verwerfen, verurteilen und erklären Wir aus sicherer Kenntnis für ungültig; also solche, die von Städten oder Personen, ganz gleich welcher Würde, Ehre oder Standes, untereinander oder mit anderen ohne Erlaubnis der Herren, deren Untertanen oder Dienstmannen sie sind oder in deren Gebiet sie wohnen, ohne namentliche Herausnahme ihrer Herren, bisher abgeschlossen wurden und künftig dreist abgeschlossen werden; so wird es keinen Zweifel geben, daß sie durch die heiligen Gesetze Unserer Vorgänger, der gottseligen Mehrer des Reiches, verboten und für null und nichtig erklärt worden sind; nur solche Bündnisse und Bindungen sind selbstverständlich ausgenommen, die die Fürsten und Städte sowie andere bekanntlich wegen des allgemeinen Landfriedens ihrer Gebiete untereinander bestätigt haben; diese behalten Wir nämlich eigens Unserer Bestimmung vor und entscheiden, daß sie in Kraft bleiben sollen, bis Wir über sie anders glauben entscheiden zu sollen. Eine Einzelperson, die künftig gegen den Wortlaut dieser Unserer Verfügung und des darüber ergangenen alten Gesetzes Verbindungen, Bündnisse, Schwureinungen und Verträge solcherart einzugehen sich vermißt, verfällt, so entscheiden Wir, über die Buße dieses Gesetzes hinaus sofort dem Makel des Verlustes ihrer Ehre und der Buße von zehn Pfund Gold; eine Stadt aber oder eine Gemeinde, die ebenfalls so gegen dieses Gesetz handelt, verfällt sofort der Strafe von hundert Pfund Gold sowie dem Verlust oder Entzug der kaiserlichen Freiheiten und Privilegien, wobei die eine Hälfte dieser Buße als Geldzahlung dem kaiserlichen Säckel, der Rest aber dem Herrn des Landes zufällt, zu dessen Schaden es geschehen ist.

Kapitel 16: Die Pfahlbürger

Ferner: Weil einige Bürger und Untertanen von Fürsten, Landherren und anderen Leuten, wie häufige Klage an Uns vorgebracht hat, die Bürde angeborener Untertänigkeit abzuwerfen suchen, ja diese in freventlichem Unterfangen mißachten, und weil sie sich deshalb darum bemühen, als Bürger anderer Städte aufgenommen zu werden (und in der Vergangenheit sich öfter darum bemüht haben), gleichwohl aber persönlich auf dem Land, in den Städten, Marktorten und Dörfern der früheren Herren wohnend, die mit solcher Tücke zu verlassen sie sich vermessen haben oder vermessen, bemühen sie sich darum, die Freiheiten der Städte zu genießen, in denen sie sich auf diese Weise eingebürgert haben, und von ihnen Schutz und Schirm zu erhalten; diese heißen in deutschen Landen gemeinhin Pfahlbürger; weil also Tücke und List niemandem einen Vorteil verschaffen dürfen, gebieten Wir aus der Fülle kaiserlicher Amtsgewalt, unter Hinzukommen des heilsamen Rates aller geistlichen und weltlichen Kurfürsten, in sicherem Wissen, und verfügen durch gegenwärtiges Gesetz, das für immer und ewig gültig sein soll: Diese Bürger und Untertanen, die diejenigen, denen sie untertan sind, so verspotten in allen Landen, Orten und Gebieten des heiligen Reiches, sollen vom heutigen Tag an künftig in keiner Hinsicht die Rechte und Freiheiten der Städte, als deren Bürger aufgenommen zu werden sie sich mit solcher Tücke bemühen oder bislang bemüht haben, genießen, falls sie nicht leiblich und tatsächlich in diese Städte ziehen, dort ständig ihren eigenen Herd und wirklich, nicht vorgeblich, ihre Wohnung haben und dort die gebotenen Lasten und städtischen Steuern auf sich nehmen. Wenn aber welche gegen den Wortlaut dieses Unseres gegenwärtigen Gesetzes aufgenommen sind oder künftig aufgenommen werden, soll deren Aufnahme jeder Rechtskraft entbehren, und die Aufgenommenen, ganz gleich welchen Standes, welcher Würde und welchen Ranges sie sind, sollen sich bei überhaupt keinem Fall oder Anlaß etwa der Rechte oder Freiheiten der Städte, in die aufgenommen zu werden sie sich bemühen, irgendwie erfreuen oder diese genießen; dagegen helfen auch nicht die Rechte, Privilegien oder Gewohnheiten, die seit irgendwelcher Zeit beobachtet und erlangt sind und die Wir, soweit sie Unserem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehen, aus sicherem Wissen mit Gegenwärtigem aus der Fülle kaiserlicher Amtsgewalt widerrufen, und Wir bestimmen, daß sie jeglicher Kraft von Rechtsgültigkeit entbehren; was alles Vorausgeschickte anlangt, so sollen die Rechte stets unangetastet bleiben, welche Fürsten, Herren und anderen Leute, die derartig verlassen wurden oder künftig verlassen werden, gegenüber Leib und Gut solcher Untertanen besitzen, die sie auf oft genannte Weise verlassen. Außerdem: Die sich vermessen oder in der Vergangenheit vermessen haben, die genannten Bürger und auswärtigen Untertanen gegen die Verfügung Unseres gegenwärtigen Gesetzes aufzunehmen, verfallen, wenn sie diese nicht alle innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntmachung der gegenwärtigen Bestimmungen entlassen, nach Unserem Entscheid bei jeder künftigen Übertretung einer Buße von hundert Mark lauteren Goldes; davon soll die Hälfte Unserem kaiserlichen Säckel, das übrige aber ohne Ablaßmöglichkeit den Herren derjenigen zufallen, die in die Städte aufgenommen werden.

Kapitel 17: Das Ansagen von Fehden

Alle, die künftig vorgeben, sie hätten gegen jemanden einen gerechten Grund zum Ansagen einer Fehde, und die an den Orten, wo sie keine Wohnungen innehaben oder auch nicht gemeinsam wohnen, zur Unzeit Fehde ansagen, können, so erklären Wir, keinerlei Schäden durch Brand, Plünderung oder Raub den Befehdeten zufügen, ohne ihre Ehre zu verlieren. Und weil Tücke und List niemandem einen Vorteil verschaffen dürfen, verfügen Wir durch gegenwärtigen Erlaß, der für immer und ewig gültig sein soll, daß solche Fehdeansagen gegen irgendwelche Herren oder Personen, mit denen sie in Gemeinschaft, Genossenschaft oder irgendeiner ehrenvollen Freundschaft verkehrt haben, soweit sie ergangen sind oder künftig ergehen werden, keine Rechtskraft haben, auch daß es nicht erlaubt ist, unter dem Vorwand der Ansage einer Fehde jemanden zu überfallen mit Brand, Plünderung oder Raub, falls diese Fehdeansage nicht drei volle Tage lang demjenigen, dem Fehde angesagt werden soll, selbst oder an dem Ort, wo er gewöhnlich wohnt, öffentlich verkündet wird und falls über diese Verkündung nicht durch geeignete Zeugen volle Sicherheit erlangt werden kann. Wer sich aber herausnimmt, gegen jemanden die Fehde anders anzusagen und ihn auf obengenannte Weise zu überfallen, der soll sofort der Ehrlosigkeit verfallen, so als ob keine Fehdeansage erfolgt sei; Wir setzen fest, daß er auch als Verräter von jedem Richter mit den gesetzlichen Strafen belegt werden soll.

Wir verbieten auch und verurteilen die unrechtmäßigen Waffengänge und Fehden samt und sonders, ferner sämtliche ungerechten Brandschatzungen, Plünderungen und Räubereien, ungebührlichen und unüblichen Zölle und Geleite und das übliche Erpressen von Abgaben für solches Geleit—bei Strafen, mit denen die heiligen Gesetze das Vorgenannte und jedes einzelne davon zu bestrafen befehlen.

[]

Quelle des lateinischen Originals und dieser modernen deutschen Übersetzung: Lorenz Weinrich, Hrsg., Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250–1500). Darmstadt: WBG, 1983, S. 315–21, 337, 341, 357–59, 361–67.
Zusammenfassungen von Thomas A. Brady Jr. und Randolph C. Head