Quelle
[…]
Der III. Artickel
Will (1) der König alle Stände im H. Röm. Reich / bey Ihren Hoheiten / Rechten etc. bleiben lassen; (2) keinen der Sessionem & Votum hat / darvon suspendiren: (3) denenselben Ihre regalia, privilegia, gute Gewonheiten etc. bestätigen (4) die vor- oder im Friedenschluß ertheilt- hernach nicht gut geheissene / annulliren: (5) keinem seine Unterthanen von der Bottmässigkeit / Steuern etc. befreyen: (6) denen Land-Ständen / mit Ausschliessung des Landesherrn / die disposition über die Land-Steuer / noch daß sie Conventen anstellen / und sich des Beytrags entschlagen mögen / nicht gestatten: (7) auch im Fall Dieselbe oder die Unterthanen beym Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht / derwegen etwas zu suchen / sich würden gelüsten lassen / solche so leicht nicht anhören / sondern à limine judicii zur schuldigen parition, an ihre Landes-Herren anweisen; und (8) alle sub- & obreptitiè disfals erhaltene privilegia & c. nicht weniger / beym Reichs-Hoff-Rath oder Cammer-Gericht ertheilte processus, mandata & c. vor null und nichtig erklären.
III. Und zum dritten sollen und wollen Wir in alle Wege die Teutsche Nation / das H. Röm. Reich / und die Churfürsten / als dessen vorderste Glieder / nach Inhalt der Güldenen Bull / sonderlich des 13. Artickels / wie andere Fürsten / Prälaten / Grafen / Herren und Stände / samt der ohnmittelbaren freyen Reichs-Ritterschafft / bey ihren Hoheiten / geist- und weltlichen Würden / Rechten / Gerechtigkeiten / Macht und Gewalt / auch sonsten jeden nach seinem Stand und Wesen verbleiben lassen / ohne Unsern und männigliches Eintrag und Verhinderung / und ohne der Churfürsten / Fürsten und Ständen / vorhergehende Einrath- und Bewilligung / keinen Reichs-Stand / der Sessionem & Votum in dem Reichs-Collegio hergebracht hat / darvon suspendiren oder ausschliessen; darzu den Ständen / samt erst gedachter Reichs-Ritterschafft / ihre Regalia und Obrigkeiten / Freyheiten / Privilegien / Pfandschafften und Gerechtigkeiten / auch Gebräuch und gute Gewohnheiten / so Sie bißhero gehabt haben / oder in Übung gewesen seynd / zu Wasser und Land / auff gebührendes Ansuchen ohne einige Weigerung und Auffenthalt / in guter beständiger Form / confirmiren und bestättigen / Sie auch darbey / als erwöhlter Römischer König / handhaben / schützen und schirmen / und niemand einig Privilegium darwider ertheilen / und da einige vor oder bey währendem Krieg darwider ertheilet worden wären / so im Friedenschluß nicht gut geheissen / oder approbiret worden / dieselbige gäntzlich cassiren und annulliren / auch hiemit cassiret und annulliret haben / und keinem Churfürsten und Stand / die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen / seine Landsassen / Unterthanen / und mit Lands-Fürstlichen auch andern Pflichten zugethane Eingesessene und zum Lande Gehörige / von deren Bottmässigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Lands-Fürstlicher hoher Obrigkeit und sonsten rechtmässig hergebrachten resp. Steuern / Zehenden und andern gemeinen Bürden und Schuldigkeiten / weder unter dem Prætext der Lehen-Herrschafft / noch einigem andern Schein / eximiren und befreyen / noch andern solches gestatten / auch nicht zugeben noch gut heissen / daß die Land-Stände die Disposition über die Land-Steuer / deren Empfang / Ausgab / und Rechnungs-Recessirung / mit Ausschliessung des Lands-Herrn privativè, vor- und an sich ziehen / oder in dergleichen und andern Sachen / ohne der Lands-Fürsten Vorwissen und Bewilligung / Conventen anstellen und halten / oder wider des jüngsten Reichs-Abschieds ausdrückliche Verordnung / sich des Beytrags / womit jedes Churfürsten / Fürsten und Standes Landsassen und Unterthanen / zu Besetz- und Erhaltung deren einem oder andern Reichs-Stand zugehöriger nöthiger Vestungen / Plätzen und Garnisonen / wie auch zu Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer Unterhalt / an Hand zu gehen schuldig seyn / zur Ungebühr entschlagen. Auff den Fall auch jemand von den Land-Ständen oder Unterthanen / wider dieses oder andere obberührte Sachen / bey Uns oder Unserm Reichs-Hof-Rath oder erst bemeldtem Cammer-Gericht etwas anzubringen oder zu suchen sich gelüsten lassen würde / wollen Wir daran seyn / und darauff halten / daß ein solcher nicht leichtlich gehöret / sondern à limine judicii ab- und zu schuldiger parition an seinen Lands-Fürsten und Herrn gewiesen werde: gestalten Wir auch alle und jede dargegen und sonsten contra jus tertii, und ehe derselbig darüber vernommen / hiebevor sub- & obreptitiè erhaltene Privilegia & exemptiones, samt allen deroselben Clausulen / Declarationen und Bestättigungen / wie auch alle darauff und den Reichs-Satzungen zuwider / an Unserm Käyserl. Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht zu Speyer / wider die Landes-Fürsten und Obrigkeiten / ohne deroselben vorhero schrifftlich begehrten und vernommenen Bericht / ertheilte Processus, Mandata & Decreta, prævia summaria causæ cognitione, vor null und nichtig erklären / und dieselbe cassiren und auffheben sollen und wollen.
Quelle: Wahl-Capitulationes, Welche mit denen Römischen Käysern und Königen / Dann des H[eiligen] Röm[ischen] Reichs Churfürsten / Als dessen vordersten Gliedern und Grund-Säulen / seit Carolo V. her […] auffgerichtet / vereiniget und verglichen. Herausgeben von Christoph Ziegler. Frankfurt a. M.: Hocker, 1711, S. 204–07; abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hrsg. Zeitalter des Absolutismus 1648–1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Hrsg. Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 42–46.