Kurzbeschreibung

1643 begannen die Verhandlungen über einen Friedensschluss, der den dreißigjährigen Krieg beenden sollte. Der fünf Jahre später unterzeichnete Westfälische Frieden bestand tatsächlich aus zwei Verträgen, ausgehandelt in zwei verschiedenen Sitzen westfälischer Fürstbischöfe. Am 14./24. Oktober 1648 wurde in Osnabrück der Friedensvertrag zwischen Kaiser Ferdinand III. und Königin Christina von Schweden sowie deren Verbündeten unterzeichnet (siehe Abschnitt A); am gleichen Tag unterzeichneten der Kaiser und König Ludwig XIV. von Frankreich sowie deren Verbündete einen weiteren Friedensvertrag in Münster (siehe Abschnitt B). Für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation bedeutete der Friedensschluss eine Beilegung der politischen und territorialen Auseinandersetzungen, die mit der Reformation begonnen hatten sowie das Ende der durch den böhmischen Ständeaufstand von 1618 und die schwedische Invasion von 1631 ausgelösten Konflikte. Der Auszug des Osnabrücker Friedensvertrages bestätigt folgendes: das Wesen des Reiches als aristokratisch-ständischer Staat, regiert durch den Kaiser und die Reichsstände, welche nun das beschränkte Recht erhielten, mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen (Art. VIII, §2); die internationale Expansion der Reichsstände durch die Aufnahme Schwedens (Art. X, §9), dessen Monarchin territoriale Reparationen in Form der Hälfte Pommerns und anderer Länder erhielt (Art. X); Brandenburg erhält die andere Hälfte Pommerns sowie das Erzstift Magdeburg (Art. XI-XIV); Bayern behält die Oberpfalz sowie die Kurwürde der Pfälzer Linie der Wittelsbacher (Art. IV, $§3, 5). In konfessioneller Hinsicht bestätigte und verbesserte der Vertrag den Religionsfrieden von 1555; er schuf konfessionelle Parität in der Besetzung der obersten Reichsorgane und ersetzte das bisher auf den Reichstagen geltende Mehrheitsprinzip durch zwei konfessionelle Kurien; konfessionelle Besitzansprüche wurden gemäß den Zuständen im Jahr 1624 anerkannt (Art. V, §2); er schafft das Recht des Territorialherrschers, von seinen Untertanen entweder Konversion oder Emigration zu verlangen, ab (Art. V, § 34). Neben Katholiken und Lutheranern wird mit den Reformierten eine dritte Konfession toleriert (Art. II) und das förmliche Ausscheiden der Schweizer Eidgenossenschaft wurde bestätigt (Art. VI).Diese Regelungen waren, selbst wenn sie forciert wurden, keineswegs in der Lage, die durch den Krieg verursachten Belastungen der deutschen Bevölkerung zu erleichtern. Im Anschluss an die Regelungen des Osnabrücker Friedensvertrages folgt ein Auszug aus dem Münsteraner Vertrag zwischen dem Reich und Frankreich, dessen Sonderregelungen im Wesentlichen Gebietsabtretungen sowie die Beziehungen des französischen Königs zum Reich regelten. Der Westfälische Frieden sollte die politischen Beziehungen des Heiligen Römischen Reiches über die nächsten 150 Jahre hinaus bestimmen.

* Anmerkung: In Europa waren zwischen 1582 und 1752 sowohl der Julianische (alte) als auch der Gregorianische (neue) Kalender im Gebrauch. Während die Protestanten den Julianischen Kalender beibehielten, richteten sich die Katholiken nach dem Gregorianischen. Die beiden Kalender wichen um zehn Tage voneinander ab. Nach dem Julianischen Kalender wurde der Westfälische Friedensvertrag am 14. Oktober 1648 unterzeichnet, nach dem Gregorianischen Kalender war das Datum der Unterzeichnung der 24. Oktober 1648.

Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

Quelle


(A) Friedensvertrag zwischen dem Kaiser (Ferdinand III.) und der Königin von Schweden (Christina) mit ihren jeweiligen Verbündeten. Osnabrück, 14./24. Oktober 1648


Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Zu wissen sei allen und jeden, die beteiligt sind oder irgendwie beteiligt sein können: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten und inneren Unruhen so weit angewachsen waren, daß sie nicht nur ganz Deutschland, sondern auch etliche benachbarte Königreiche, vornehmlich aber Schweden und Frankreich, so darein verwickelten, daß daher ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand [], ist es endlich durch Gottes Güte geschehen, daß man beiderseits an einen allgemeinen Frieden zu denken angefangen hat und zu diesem Zwecke [] der 11. Tag neuen, oder der 1. Tag alten Stils des Monats Juli im Jahre des Herrn 1643 für die Abhaltung eines Kongresses der Bevollmächtigten zu Osnabrück und Münster in Westfalen bestimmt worden ist. Es fanden sich also zur bestimmten Zeit und am bestimmten Ort die von beiden Seiten rechtmäßig ernannten bevollmächtigten Gesandten ein []; und nachdem sie den Beistand Gottes angerufen und ihre Vollmachten (deren Abschriften zu Ende dieses Instruments von Wort zu Wort eingerückt sind) untereinander gehörig ausgetauscht hatten, haben sie in Gegenwart und mit Zustimmung und Einwilligung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des hl. Römischen Reiches zur Ehre Gottes und zum Heil der Christenheit sich untereinander auf nachstehende Friedens- und Freundschaftsbestimmungen geeinigt und sind übereingekommen wie folgt:


Art. I
Es sei ein christlicher, allgemeiner, immerwährender Friede und wahre und aufrichtige Freundschaft zwischen der hl. kaiserlichen Majestät, dem Hause Österreich und allen seinen Verbündeten und Anhängern und deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem Katholischen König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs einerseits, und der hl. königlichen Majestät und dem Königreich Schweden und allen seinen Verbündeten und Anhängern und deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem Allerchristlichsten König und den betreffenden Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs andererseits; und es soll dieser [Friede] dergestalt aufrichtig und ernstlich gehalten und gepflegt werden, daß jeder Teil des andern Nutzen, Ehre und Vorteil fördere und daß in jeder Hinsicht, sowohl seitens des gesamten Römischen Reichs mit dem Königreich Schweden als auch hinwiederum seitens des Königreichs Schweden mit dem Römischen Reiche, vertrauensvolle Nachbarschaft und die gesicherte Pflege der Friedens- und Freundschaftsbestrebungen neu erstarken und erblühen.

Art. II
Beiderseits sei immerwährendes Vergessen und Amnestie alles dessen, was seit Anbeginn dieser Unruhen an irgendeinem Ort und auf irgendeine Weise vom einen oder andern Teil, hüben und drüben, feindlich begangen worden ist []; vielmehr sollen alle und jede hin und her, sowohl vor dem Kriege als auch im Kriege, mit Worten, Schriften oder Taten zugefügten Beleidigungen, Gewalttaten, Feindseligkeiten, Schäden und Unkosten ohne alles Ansehen der Personen oder Sachen dergestalt gänzlich abgetan sein, daß alles, was deshalb der eine vom andern fordern könnte, in immerwährendem Vergessen begraben sein soll.

Art. III
§ 1. Gemäß diesem Grundsatz allgemeiner und uneingeschränkter Amnestie sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des hl. Römischen Reichs (mit Einschluß der unmittelbaren Reichsritterschaft) und ihre Vasallen, Untertanen, Bürger und Einwohner [] vollständig wieder in den Stand eingesetzt sein, dessen sie sich vor ihrer Entsetzung erfreut haben oder von Rechts wegen erfreuen konnten, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen nicht im Wege stehen, sondern ungültig sein sollen. []

Art. IV
[] § 3. Und zwar soll erstlich, was das Haus Bayern betrifft, die Kurwürde, welche die Kurfürsten von der Pfalz hiebevor innehatten [], sowie auch die ganze Oberpfalz mitsamt der Grafschaft Cham, mit allen ihren Zubehören, Regalien und Rechten, wie bisher, so auch inskünftig dem Herrn Maximilian, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog von Bayern, und seinen Kindern und der ganzen Wilhelmischen Linie verbleiben, solange aus ihr männliche Nachkommen am Leben sein werden. []


§ 5. Was das pfälzische Haus betrifft, so willigen Kaiser und Reich im Interesse der öffentlichen Ruhe darein, daß kraft gegenwärtigen Vertrages eine achte Kurwürde errichtet sein soll, deren von nun an Herr Karl Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, und seine Erben und Agnaten der ganzen Rudolfischen Linie, gemäß der in der Goldenen Bulle festgelegten Erbfolge-Ordnung, genießen sollen. Dagegen soll dem Herrn Karl Ludwig oder seinen Nachfolgern außer der Gesamtbelehnung keinerlei Recht auf das, was mit der Kurwürde dem Herrn Kurfürsten von Bayern und der ganzen Wilhelmischen Linie verliehen worden ist, zustehen.

§ 6. Ferner soll die ganze Unterpfalz samt allen und jeden geistlichen und weltlichen Gütern, Rechten und Zubehören, deren die Kurfürsten und Fürsten von der Pfalz vor den böhmischen Unruhen genossen haben, mitsamt allen Urkunden, Registern, Urbaren und sonstigen hierzu gehörigen Aktenstücken demselben vollständig zurückerstattet werden; und was dawider geschehen ist, soll aufgehoben sein, und es wird durch kaiserlichen Einfluß erwirkt werden, daß weder der Katholische König noch irgendein anderer, der hievon etwas in Besitz hat, sich dieser Rückerstattung auf irgendeine Weise widersetze. []

§ 9. Wenn es sich aber zutrüge, daß der Mannsstamm der Wilhelmischen Linie vollständig erlöschte, während die pfälzische Linie weiterbestünde, dann soll nicht allein die Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, welche die Herzoge von Bayern gehabt haben, an die überlebenden Pfalzgrafen, die inzwischen der Gesamtbelehnung teilhaftig sein werden, zurückfallen und gleichzeitig die achte Kur gänzlich aufgehoben werden; so jedoch soll die Oberpfalz in diesem Fall an die überlebenden Pfalzgrafen zurückfallen, daß den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Ansprüche und Vorteile, die ihnen dort von Rechts wegen zukommen, vorbehalten bleiben. []

§ 13. Ferner soll das ganze pfälzische Haus mit allen und jeden, die ihm auf irgendeine Weise zugetan sind oder waren, vornehmlich aber sollen die Beamten, die ihm bei diesem Kongreß oder anderweitig Dienste geleistet haben, sowie auch alle vertriebenen Pfälzer der oben beschriebenen allgemeinen Amnestie mit gleichem Recht wie die übrigen darin Begriffenen und [der Vorteile] dieses Vertrages im vollsten Umfange genießen, insbesondere in betreff der Beschwerden.

§ 14. Dagegen soll Herr Karl Ludwig mit seinen Brüdern der kaiserlichen Majestät Gehorsam und Treue gleich wie die übrigen Kurfürsten und Fürsten des Reichs leisten, und überdies sollen sowohl er selbst als auch seine Brüder für sich und ihre Erben auf die Oberpfalz verzichten, solange aus der Wilhelmischen Linie rechtmäßige männliche Erben vorhanden sein werden. []

§ 19. Den Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz von Kirchen waren, und unter ihnen den Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll in kirchlichen Dingen der Zustand des Jahres 1624 erhalten bleiben, und den übrigen, die es wünschen werden, soll die Ausübung der Augsburgischen Konfession sowohl öffentlich in Kirchen zu festgesetzten Stunden, als auch privat in eigenen oder fremden hiezu bestimmten Häusern durch ihre oder benachbarte Diener des göttlichen Wortes freigestellt sein. []


§ 51. Endlich sollen alle und jede Offiziere und Soldaten, wie auch zivile Räte und Beamte, weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie sein mögen, die der einen oder andern Partei oder derselben Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische Dienste geleistet haben [], hinsichtlich ihrer Personen und Güter beiderseits in bezug auf Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, ihre Rechte und Vorrechte in den Zustand wieder eingesetzt sein, dessen sie vor den erwähnten Unruhen genossen haben []. Und zwar soll das alles vollkommen gültig sein für die, welche nicht der kaiserlichen Majestät und des Hauses Österreich Untertanen und Vasallen sind.

§ 52. Die aber, welche Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind, sollen derselben Amnestie hinsichtlich ihrer Personen, ihres Lebens, ihres Rufs und ihrer Ehren genießen und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre frühere Heimat gestattet werden, jedoch sollen sie verpflichtet sein, sich den Landesgesetzen der Staaten und Provinzen zu fügen.

§ 53. Was aber ihre Güter betrifft, so sollen sie, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf andere Weise verloren gegangen waren, bevor [die Besitzer] auf die Seite der schwedischen oder der französischen Krone übertraten, auch fernerhin verloren sein und ihren jetzigen Besitzern verbleiben [].

Art. V
Da aber die Beschwerden, die zwischen den Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen beider Religionen obwalteten, großenteils Ursache und Anlaß zum gegenwärtigen Krieg gegeben haben, so hat man sich ihretwegen wie folgt vereinbart und verglichen.

§ 1. Der im Jahre 1552 zu Passau abgeschlossene Vertrag und der im Jahre 1555 darauf gefolgte Religionsfriede [] soll in allen seinen, mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Religionen angenommenen und beschlossenen Artikeln für gültig gehalten und gewissenhaft und unverletzlich beobachtet werden.

Was aber über einige darin [befindliche] streitige Artikel in diesem Vertrag durch gemeinsamen Beschluß der Parteien bestimmt worden ist, das soll für eine immerwährende Erläuterung des besagten Friedens, die sowohl in Gerichten als auch anderswo zu berücksichtigen ist, gehalten werden, bis man sich durch Gottes Gnade über die Religion verständigt haben wird, ungeachtet des von Geistlichen oder Laien innerhalb oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit dagegen eingelegten Widerspruchs oder Protests, die sämtlich kraft gegenwärtigen Vertrags für null und nichtig erklärt werden.

In allen übrigen Dingen aber soll zwischen allen und jeden Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Religionen genaue und gegenseitige Gleichheit herrschen, soweit sie der Verfassung des Staatswesens, den Reichssatzungen und gegenwärtigem Vertrag gemäß ist [], wobei alle Gewalt und Tätlichkeit, wie im übrigen, so auch hier zwischen beiden Teilen auf alle Zeit verboten ist.

§ 2. Der terminus a quo für die Wiederherstellung in geistlichen Dingen und für das, was mit Rücksicht auf sie in weltlichen Dingen geändert worden ist, soll der 1. Januar 1624 sein. []

§ 3. Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sollen ihre Güter, Rechte und Religionsübung [nach dem Stand] des besagten Jahres und Tages behalten; aber hinsichtlich der Ratsstellen und anderer öffentlicher Ämter soll unter den Anhängern beider Religionen Gleichheit und gleiche Anzahl sein. []


§ 14. Was die reichsunmittelbaren geistlichen Güter betrifft, [] so sollen diese, ob katholische Reichsstände oder solche Augsburgischer Konfession sie am 1. Januar 1624 besessen haben, samt und sonders gänzlich ohne Ausnahme von den Angehörigen jener Religion, die zur genannten Zeit in ihrem wirklichen Besitz gewesen sind, solange ruhig und ungestört besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung durch Gottes Gnade verglichen haben wird
[]; wenn aber (was Gott verhüte) wegen der Glaubensspaltung ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann, so soll nichtsdestoweniger dieser Vertrag ewig gelten und der Friede immer dauern.

§ 15. Wenn demnach ein katholischer Erzbischof, Bischof oder Prälat, oder ein zum Erzbischof, Bischof oder Prälaten gewählter oder postulierter Augsburgischer Konfessionsverwandter allein oder mit einzelnen oder sämtlichen Domherren, oder auch wenn andere Geistliche inskünftig ihre Religion wechseln werden, so sollen sie auf der Stelle ihres Rechtes verlustig gehen, jedoch unbeschadet ihrer Ehre und ihres Rufs, und ihre Nutzungen und Einkünfte sollen sie unverzüglich und ohne Einrede abtreten, und dem Kapitel, oder wem es von Rechts wegen zusteht, sei es unbenommen, eine andere Person derjenigen Religion, welcher die betreffende Pfründe kraft dieses Vertrags gebührt, zu wählen oder zu postulieren; jedoch sollen dem abtretenden Erzbischof, Bischof, Prälaten, usw. die inzwischen bezogenen und verzehrten Nutzungen und Einkünfte verbleiben. []

§ 25. Kurfürsten, Fürsten und Stände Augsburgischer Konfession sollen alle mittelbaren [] geistlichen Güter, sowie auch deren Einkünfte und Rechte, wie sie immer heißen mögen, die sie am 1. Januar 1624 im Besitz hatten, samt und sonders [] im Besitz behalten, bis die Glaubensspaltung durch eine allgemeine gütliche Einigung der Parteien beendigt sein wird. Dabei sollen keinerlei Einreden berücksichtigt werden [].

§ 26. Auch die Katholiken sollen alle mittelbaren Klöster, Stifter und Vereinigungen, welche sie am 1. Januar 1624 wirklich besessen haben, in gleicher Weise besitzen, wenngleich dieselben im Territorium und Hoheitsgebiet von Ständen Augsburgischer Konfession gelegen wären; jedoch sollen sie nicht in andere geistliche Orden umgewandelt werden, als die, für deren Regeln sie ursprünglich bestimmt waren []. In allen derartigen mittelbaren Stiftern, Collegiatkirchen, Klöstern und Spitälern aber, wo Katholiken und Augsburgische Konfessionsverwandte nebeneinander gelebt haben, sollen sie auch künftig nebeneinander leben, [und zwar] durchaus in der gleichen Anzahl, die am 1. Januar 1624 dort vorhanden war. Auch die öffentliche Religionsübung soll gleich bleiben, wie sie an jedem Ort im genannten Jahr und Tag üblich war, ohne Behinderung des einen oder andern Teils. []

§ 28. Die freie und unmittelbare Reichsritterschaft und ihre Glieder insgesamt und einzeln mit ihren Untertanen und Lehen- und Allodialgütern sollen [] in den die Religion betreffenden Rechten und den daraus erwachsenden Vorteilen dasselbe Recht haben, das den oben genannten Kurfürsten, Fürsten und Ständen zukommt, [] die aber gestört worden sind, sollen alle vollständig wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. []

§ 31. Jedoch sollen dessenungeachtet die Landsassen, Vasallen und jederlei Untertanen katholischer Stände, die irgendwann im Jahre 1624 die öffentliche oder private Übung der Augsburgischen Konfession entweder vermöge eines bestimmten Vertrags oder Privilegs, oder gemäß altem Herkommen, oder endlich bloß nach der Rechtsübung des genannten Jahres besessen haben, diese auch inskünftig behalten mit allem Zubehör, gleichwie sie solche im besagten Jahre ausgeübt haben oder beweisen können, daß sie ausgeübt worden ist. []


§ 32. Wer aber beunruhigt oder auf irgendeine Weise entsetzt worden ist, soll ausnahmslos in den Zustand, in dem er sich im Jahr 1624 befunden hat, vollständig wieder eingesetzt werden. []

§ 34. Ferner ist beschlossen worden, daß jene der Augsburgischen Konfession anhangenden Untertanen von Katholiken, sowie auch die katholischen Untertanen von Ständen Augsburgischer Konfession, die zu keiner Zeit des Jahres 1624 ihren Glauben öffentlich oder auch privat üben durften, und auch die, welche nach der Verkündigung des Friedens inskünftig eine andere Religion bekennen oder annehmen werden als ihr Landesherr, nachsichtig geduldet und nicht gehindert werden sollen, sich mit freiem Gewissen zu Hause ihrer Andacht ohne Nachforschung oder Beunruhigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft aber wo und sooft sie es wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen oder ihre Kinder auswärtigen Schulen ihrer Religion oder zu Hause Privatlehrern zur Erziehung anzuvertrauen; jedoch sollen dergleichen Landsassen, Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht mit gebührendem Gehorsam und Untertänigkeit erfüllen und zu keinen Unruhen Anlaß geben.

§ 35. Ob die Untertanen aber katholisch oder Augsburgischer Konfession sind, so sollen sie nirgends wegen ihrer Religion verachtet und nicht von der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte, von Erbschaften, Vermächtnissen, Spitälern, Siechenhäusern, Almosen und andern Rechten oder Handelsgeschäften, und noch viel weniger von den öffentlichen Friedhöfen oder der Ehre der Bestattung ausgeschlossen werden; für die Bestattung soll von den Hinterlassenen nichts gefordert werden außer den rechtmäßigen Gebühren einer jeden Pfarrkirche, die für die [Bestattung der] Toten entrichtet zu werden pflegen; vielmehr sollen sie, sicher unter gleichem Recht und Schutz, in diesen und ähnlichen Dingen für gleichberechtigt mit ihren Mitbürgern geachtet werden.

§ 36. Wenn aber ein Untertan, der im Jahre 1624 weder die öffentliche noch die private Kultusfreiheit besessen hat, oder auch einer, der nach der Verkündigung des Friedens seine Religion wechseln wird, aus freien Stücken auswandern will oder vom Landesherrn [auszuwandern] geheißen wird, so soll es ihm freistehen, entweder mit Behaltung oder nach Veräußerung seiner Güter wegzuziehen, die behaltenen Güter durch Diener bestellen zu lassen und, sooft die Lage es erfordert, zur Beaufsichtigung seiner Sachen oder zur Führung von Rechtshändeln oder zur Eintreibung von Schulden frei und ohne Geleitsbrief sich dorthin zu begeben. []

§ 50. Die Obrigkeiten beider Religionen sollen ernstlich und streng verhindern, daß jemand öffentlich oder privat in Predigt, Unterricht, Disputation, Schrift oder Rat den Passauer Vertrag, den Religionsfrieden oder insonderheit diese Erklärung oder diesen Vertrag irgendwo angreift, in Zweifel zieht oder gegenteilige Behauptungen daraus abzuleiten versucht [].

§ 52. In Religionssachen und allen andern Geschäften, wo die Stände nicht als einheitliche Körperschaft betrachtet werden können, sowie auch, wenn die katholischen und die Stände Augsburgischer Konfession zu getrennten Verhandlungen auseinandertreten, soll allein gütlicher Vergleich die Streitigkeiten schlichten, ohne Rücksicht auf die Stimmenmehrheit.

Was aber die Stimmenmehrheit in Steuersachen betrifft, so soll diese Angelegenheit, da sie auf dem gegenwärtigen Kongreß nicht entschieden werden konnte, auf den nächsten Reichstag verschoben sein. []


Art. VI
Da ferner die kaiserliche Majestät auf die Beschwerden, die im Namen der Stadt Basel und der ganzen Eidgenossenschaft wegen etlicher vom Reichskammergericht gegen die genannte Stadt und andere verbündete Orte der Eidgenossen und ihre Bürger und Untertanen gerichteter Prozesse und Vollziehungsbefehle vor die zu gegenwärtigen Kongressen abgeordneten kaiserlichen Bevollmächtigten gebracht worden sind, nach Einholung der Meinung und des Rates der Reichsstände in einem Sonder-Erlaß vom 14. Mai letztvergangenen Jahres erklärt hat, daß die vorgenannte Stadt Basel und die übrigen Orte der Eidgenossen im Besitz voller Freiheit und Exemtion vom Reiche und in keiner Weise den Gerichtshöfen und Gerichten desselben Reiches unterstellt sind, so ist beschlossen worden, daß das Gleiche in diesen öffentlichen Friedensvertrag aufgenommen werden und rechtskräftig und gültig bleiben und mithin dergleichen Prozesse mitsamt den dadurch veranlaßten zu irgendeiner Zeit verfügten Beschlagnahmen ganz und gar nichtig und ungültig sein sollen.

Art. VII
§ 1. Auch ist mit einmütiger Zustimmung der kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände beschlossen worden, daß sämtliche Rechte oder Vergünstigungen, welche [] sowohl alle anderen Reichssatzungen, als besonders der Religionsfriede [] den katholischen und den der Augsburgischen Konfession zugetanen Ständen und Untertanen erteilen, auch denen unter ihnen, die Reformierte genannt werden, zukommen sollen []. [Es folgen Regelungen für den Fall des Konfessionswechsels zwischen Reformierten und Lutheranern, die analog den Bestimmungen des Art. V gefaßt werden.]

§ 2. Wenn aber irgendeine Gemeinde im Fall einer Änderung die Religion ihres Herrn angenommen und verlangt hätte, auf eigene Kosten die Religion zu üben, der ihr Fürst oder Herr zugetan ist, so soll es ihm freistehen, ihr das ohne Benachteiligung der übrigen zu erlauben, und [diese Erlaubnis] darf von seinen Nachfolgern nicht aufgehoben werden. Aber die Mitglieder der Konsistorien, die Kirchenvisitatoren und die Theologie- und Philosophieprofessoren an Schulen und Akademien sollen ausschließlich der Religion angehören, die zu dieser Zeit an jedem Orte öffentlich angenommen ist. []

Jedoch soll außer den obbenannten Religionen im hl. Römischen Reich keine andere angenommen oder geduldet werden.


Art. VIII
§ 1. Damit aber vorgesorgt sei, daß künftig in der politischen Ordnung keine Streitigkeiten entstehen, sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reichs in ihren alten Rechten, Vorzügen, Freiheit, Privilegien und der freien Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, in ihren Gebieten, Regalien und deren aller Besitz kraft dieses Vertrages so befestigt und bestätigt sein, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tätlich gestört werden können oder dürfen.

§ 2. Ohne Widerspruch sollen sie das Stimmrecht in allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, vornehmlich wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Krieg zu beschließen, Steuern auszuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten vorzunehmen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebiets der Stände im Namen des Reichs zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, und auch wo Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts dergleichen soll künftig jemals ohne die auf dem Reichstag abgegebene freie Zustimmung und Einwilligung aller Reichsstände geschehen oder zugelassen werden.

Vor allem aber soll das Recht, unter sich und mit dem Ausland Bündnisse für ihre Erhaltung und Sicherheit abzuschließen, den einzelnen Ständen immerdar freistehen, jedoch unter der Bedingung, daß dergleichen Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich und dessen Landfrieden oder besonders gegen diesen Vertrag gerichtet, sondern so beschaffen seien, daß der Eid, durch den ein jeder dem Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Stücken unverletzt bleibt.

§ 3. Es soll aber binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens ein Reichstag abgehalten werden; nachher jedoch, sooft es der gemeine Nutzen oder Notwendigkeit erfordern wird. Auf dem nächsten Reichstag aber sollen vornehmlich die Mängel der früheren Versammlungen verbessert werden, und alsdann soll auch über die Wahl der Römischen Könige, über die Errichtung einer bestimmten und beständigen kaiserlichen Wahlkapitulation, über das Verfahren und die Ordnung, die außer derjenigen, die sonst in den Reichssatzungen beschrieben ist, eingehalten werden soll, wenn der eine oder andere Reichsstand in die Reichsacht zu erklären ist, über die Ergänzung der Reichskreise, die Erneuerung der Reichsmatrikel, die Wiedereinbeziehung der eximierten Reichsstände, die Ermäßigung und Erlassung der Reichssteuern, die Neuordnung des Polizei- und Justizwesens und der Sportelntaxe des Reichskammergerichts, über die ordentlichen Deputierten, wie sie vorschriftsmäßig und zum Vorteil des Staates gehörig zu bestellen sind, über die gesetzliche Obliegenheit der Direktoren in den Reichskollegien und über ähnliche Geschäfte, die hier nicht erledigt werden konnten, gemäß allseitiger Zustimmung der Reichsstände verhandelt und beschlossen werden.

§ 4. Sowohl auf allgemeinen als auch auf besondern reichsständischen Versammlungen soll den freien Reichsstädten nicht minder als den übrigen Reichsständen eine Decisivstimme zukommen, und es sollen ihre Regalien, Zölle, jährlichen Einkünfte, Freiheiten und Privilegien der Gütereinziehung und Steuererhebung und was davon abhängt, und andere Rechte, die sie von Kaiser und Reich rechtmäßig erlangt oder durch langen Gebrauch vor diesen Unruhen erhalten, besessen und ausgeübt haben, samt jeder Art Gerichtsbarkeit innerhalb der Mauern und auf ihrem Gebiet gültig und unangetastet bleiben; was aber durch Repressalien, Beschlagnahmen, Versperrungen der Wege und andere nachteilige Handlungen entweder während des Krieges unter irgendeinem Vorwand dagegen geschehen und bisher eigenmächtig unternommen worden ist, oder künftig, ohne vorgängiges gesetzliches Prozeß- und Vollstreckungsverfahren geschehen oder unternommen werden könnte, soll aufgehoben, nichtig und in Zukunft untersagt sein. – Im übrigen sollen alle löblichen Gewohnheiten und die Verfassungs- und Grundgesetze des hl. Römischen Reichs inskünftig gewissenhaft beobachtet werden und alle Unregelmäßigkeiten, die sich durch die Ungunst der Kriegszeiten eingeschlichen haben, aufgehoben sein. []


Art. X
§ 1. Da ferner die durchlauchtigste Königin von Schweden verlangt hatte, daß sie für die Zurückgabe der in diesem Kriege besetzten Plätze entschädigt und daß für die Wiederherstellung des öffentlichen Friedens im Reich gebührend gesorgt werde, so überläßt die kaiserliche Majestät mit Zustimmung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches, besonders der beteiligten, und kraft gegenwärtigen Vertrags der besagten durchlauchtigsten Königin und ihren künftigen Erben und Nachfolgern, den Königen und dem Königreich von Schweden, folgende Herrschaften zu vollem Recht als immerwährendes und unmittelbares Reichslehen:

§ 2. Erstlich ganz Vorpommern mitsamt der Insel Rügen []. Zudem von Hinterpommern Stettin, Gartz, Damm, Gollnow und die Insel Wollin, mitsamt der dazwischen fließenden Oder und dem Meer, gewöhnlich das frische Haff genannt, und seinen drei Mündungen Peene, Swine und Dievenow und dem beiderseits anliegenden Land vom Anfang des königlichen Gebietes bis an die Ostsee [].

§ 3. Dieses Herzogtum Pommern und das Fürstentum Rügen mitsamt den anhangenden Herrschaften und Orten und allen und jeden dazugehörigen Gebieten, Ämtern, Städten, Festungen, Kleinstädten, Flecken, Dörfern, Leuten, Lehen, Flüssen, Inseln, Seen, Küsten, Häfen, Landungsplätzen, alten Zöllen und Einkünften und jeglichen andern geistlichen und weltlichen Gütern nebst den Titeln, Würden, Auszeichnungen, Immunitäten und Vorrechten und allen und jeden übrigen geistlichen und weltlichen Rechten und Privilegien, mit denen die früheren Herzoge von Pommern sie besessen, bewohnt und regiert haben, soll die königliche Majestät und das Königreich von Schweden von diesem Tag an auf immer als Erblehen haben, besitzen und in freier Weise nutzen und unverletzlich genießen. []

§ 6. Zweitens überläßt der Kaiser mit Zustimmung des ganzen Reichs der durchlauchtigsten Königin und ihren Erben und Nachfolgern, den Königen und dem Königreich von Schweden, als immerwährendes und unmittelbares Reichslehen Stadt und Hafen Wismar mitsamt der Festung Walfisch und den Ämtern Poel (ausgenommen die Dörfer Seedorf, Weitendorf, Brandenhausen und Wangern, die dem Hospital zum Hl. Geist in der Stadt Lübeck gehören) und Neukloster
[].

§ 7. Drittens [] auch das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit Stadt und Amt Wildeshausen und jeglichem Recht, das den letzten Erzbischöfen von Bremen über Kapitel und Diözese von Hamburg gebührt hatte [].

§ 8. Der Stadt Bremen aber und ihrem Gebiet und ihren Untertanen sollen ihr gegenwärtiger Stand, ihre Freiheit, ihre Rechte und Privilegien in geistlichen und weltlichen Dingen unangefochten gelassen werden. []

§ 9. Viertens: Wegen aller oben erwähnten Herrschaften und Lehen nimmt der Kaiser mit dem Reich die durchlauchtigste Königin und ihre Nachfolger am Königreich Schweden als unmittelbaren Reichsstand auf, so daß zu den Reichstagen unter den andern Reichsständen auch die Königin und die Könige von Schweden unter dem Titel eines Herzogs von Bremen, von Verden und von Pommern sowie eines Fürsten von Rügen und Herrn von Wismar geladen werden müssen [].

§ 13. Außerdem räumt er derselben königlichen Majestät von Schweden das Recht ein, eine Akademie oder Universität zu errichten, wo und wann es ihr passend scheinen wird.

Zudem überläßt er derselben die neuen Zölle (gemeinhin Licenten genannt) an den Küsten und in den Häfen von Pommern und Mecklenburg zu einem immerwährenden Recht, jedoch sollen sie insoweit ermäßigt werden, daß der Handel an jenen Orten nicht zugrunde geht. [] [§§ 14–16 regeln die Belehnung der Krone Schweden mit den genannten Herrschaften und Lehen; Ständen und Untertanen werden ihre Freiheiten und Privilegien bestätigt.]


[Art. XI-XIV betreffen die Entschädigungen für die von diesen Abtretungen betroffenen Reichsstände. Brandenburg etwa erhält die Bistümer Halberstadt, Cammin, Minden und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Die Bistümer Schwerin und Ratzeburg erhält Mecklenburg-Schwerin, als Entschädigung für die Abtretung Wismars. Braunschweig-Lüneburg, das durch die Entschädigungen für Brandenburg und Mecklenburg seinerseits Verluste erleidet, soll im Wechsel mit einem katholischen Bischof einen Prinzen des eigenen Hauses auf den Osnabrücker Bischofsstuhl bringen können.]

[Art. XV spricht die Prinzipien von Amnestie und Restitution auch für Hessen-Kassel aus, das – neben einer Entschädigung von 600 000 Reichstalern – die säkularisierte Abtei Hersfeld bekommt.]

Art. XVI
§ 1. Sobald aber die Friedensurkunde von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterzeichnet und besiegelt ist, soll alle Feindseligkeit aufhören, und was oben vereinbart worden ist, soll beiderseits unverzüglich vollzogen werden.
[] [Im Folgenden wird u. a. festgelegt, daß der Friedensschluß durch kaiserliche Edikte an die kreisausschreibenden Fürsten und die Kreisobersten publiziert werden soll, auch wird die Freilassung der Gefangenen beider Seiten vorgesehen und der wechselseitige Abzug von Besatzung – dafür werden von den Untertanen Hand- und Spanndienste und Lebensmittelabgaben eingefordert. Sieben Reichskreise haben für die Abdankung des schwedischen Heeres insgesamt fünf Millionen Reichstaler aufzubringen, die in drei Terminen zu zahlen sind (§§ 8–10). Säumigen Zahlern drohen Pfändungen.]

§ 18. Keiner Stadt soll es weder jetzt noch inskünftig zu irgendwelchem Nachteil oder Schaden gereichen, daß sie von einer der kriegführenden Parteien eingenommen und besetzt worden ist [].

§ 19. Endlich sollen die Truppen und Heere aller im Reiche kriegführenden Parteien entlassen und abgedankt werden, und es soll ein jeder Kriegsteilnehmer nur soviel in seine eigenen Staaten zurückführen, als er für seine Sicherheit nötig erachtet. []


Art. XVII
[] § 2. Auch soll, zu mehrerer Bekräftigung und Sicherung dieser Bestimmungen samt und sonders, dieser Vertrag eine immerwährende Satzung und ein Grundgesetz des Reiches sein und inskünftig gleich wie die andern Satzungen und Grundgesetze des Reiches namentlich dem nächsten Reichsabschied und der kaiserlichen Wahlkapitulation selbst einverleibt werden und für die Abwesenden ebensosehr wie für die Anwesenden, für die Geistlichen gleich wie für die Weltlichen, sie mögen Reichsstände sein oder nicht, verbindlich und sowohl den Räten und Beamten des Kaisers wie der Stände, als auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine Richtschnur, die sie immerdar zu befolgen haben, vorgeschrieben sein.

§ 3. Gegen diesen Vertrag oder irgendeinen seiner Artikel oder Vorbehalte sollen keine geistlichen oder weltlichen Rechte, [] Übergabe- oder andere Verträge, und noch viel weniger das Edikt von 1629 oder der Prager Friede mit seinen Anhängen, oder die Konkordate mit den Päpsten, oder das Interim von 1548, oder irgendwelche andern weltlichen oder geistlichen Verordnungen [] oder noch andere Einreden, unter welchem Namen oder Vorwand sie immer erdacht werden mögen, jemals geltend gemacht, angehört oder zugelassen werden []. [§ 4: Den im Frieden getroffenen Regelungen Zuwiderhandelnde werden als Friedensbrecher behandelt; es wird gegen sie »gemäß den Reichssatzungen die Wiedererstattung und Leistung mit voller Wirkung beschlossen und anbefohlen werden.«]

§ 5. Der geschlossene Friede aber soll nichtsdestoweniger in Kraft bleiben, und alle Vertragspartner sollen verpflichtet sein, alle und jede Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann, ohne Unterschied der Religion, zu schützen und zu verteidigen [].

§ 6. Wenn aber durch keines dieser beiden Mittel die Streitigkeit innerhalb einer Frist von drei Jahren beendigt würde, so sollen alle und jede an diesem Vertrag Beteiligten verpflichtet sein, sich mit Rat und Tat dem geschädigten Teil anzuschließen und die Waffen zu ergreifen zur Abwehr des Unrechts, nachdem sie vom Geschädigten unterrichtet worden, daß weder der Weg des gütlichen Vergleichs noch des Rechts zum Ziele geführt hat [].

§ 7. Und es soll durchaus keinem Reichsstande erlaubt sein, sein Recht mit Waffengewalt zu suchen [].


(B) Friedensvertrag zwischen dem Kaiser (Ferdinand III.) und Frankreich (Ludwig XIV.) mit ihren jeweiligen Verbündeten. Münster, 14./24. Oktober 1648


Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Zu wissen sei allen und jeden, die beteiligt sind oder irgendwie beteiligt sein können: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten und inneren Unruhen so weit angewachsen waren, daß sie nicht nur ganz Deutschland, sondern auch etliche benachbarte Königreiche, vornehmlich aber Frankreich so darein verwickelten, daß daher ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand, und zwar zuerst zwischen dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand II. [] mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIII., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra [] und seinen Verbündeten und Anhängern andrerseits; darauf, nach deren Ableben, zwischen dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand III. [] mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIV., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, und seinen Verbündeten und Anhängern andrerseits, woraus viel Vergießen von Christenblut samt zahlreicher Länder Verödung erfolgte, ist es endlich durch Gottes Güte geschehen, daß man – dank der Bemühungen der durchlauchtigsten Republik Venedig, an deren der allgemeinen Wohlfahrt und dem Frieden dienenden Ratschlägen es in den gefährlichsten Zeiten der Christenheit niemals gemangelt hat – beiderseits an einen allgemeinen Frieden zu denken angefangen hat und zu diesem Zwecke, gemäß gegenseitiger zu Hamburg am 25. Dezember neuen, oder am 15. Dezember alten Stils im Jahre des Herrn 1641 abgeschlossener Übereinkunft der Parteien, der 11. Tag neuen, oder der 1. Tag alten Stils des Monats Juli im Jahre des Herrn 1643 für die Abhaltung eines Kongresses der Bevollmächtigten zu Münster und Osnabrück in Westfalen bestimmt worden ist.

Es fanden sich also zur bestimmten Zeit und am bestimmten Ort die von beiden Seiten rechtmäßig ernannten bevollmächtigten Gesandten ein, und zwar von Seiten des Kaisers: die hoch und wohlgeborenen Herren, Herr Maximilian Graf von Trautmansdorff [] der hl. kaiserlichen Majestät geheimer Rat, Kämmerer und Obersthofmeister, Herr Johann Ludwig Graf von Nassau [] des Kaisers geheimer Rat und Ritter des goldenen Vließes, und Herr Isaac Volmar, beider Rechte Doktor, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinand Karl Rat und Kammerpräsident; von Seiten des Allerchristlichsten Königs aber: der durchlauchtigste Fürst, Herr Heinrich von Orléans [] Herr Claude de Mesmes, [] königlicher Oberfinanzintendant und Staatsminister, und Herr Abel Servien, [] ebenfalls Staatsminister, und durch Vermittlung und Mühewaltung des hoch- und wohlgeborenen venezianischen Gesandten und Senators, Herrn Alvise Contarini, Ritters, der das Amt eines Mittlers ohne Parteilichkeit beinahe ganze fünf Jahre lang unverdrossen ausgeübt hat [].

§ 3. Und damit die beiderseitige Freundschaft zwischen dem Kaiser, dem Allerchristlichsten König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches inskünftig desto sicherer und aufrichtiger gehalten werde (unbeschadet des unten stehenden Garantie-Artikels), so soll der eine des andern jetzige oder künftige Feinde niemals unter irgendeinem Schein oder Vorwand oder wegen irgendeiner Streitigkeit oder eines Krieges gegen den andern mit Waffen, Geld, Soldaten, Proviant oder anderweitig unterstützen, oder den Truppen, die gegen eine der friedenschließenden Mächte von irgendwem geführt werden, Aufnahme, Quartier oder Durchzug gestatten.

Der Burgundische Kreis soll zwar ein Glied des Reiches sein und bleiben und nach Beilegung der Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien in diesem Friedensschluß mit einbezogen sein; aber in die Kriege, die sich zur Zeit darin abspielen, sollen sich weder der Kaiser noch irgendein Reichsstand einmischen.

Wenn aber in Zukunft zwischen diesen Königreichen Streitigkeiten entstünden, so soll zwischen dem ganzen Römischen Reich und den Königen und der Krone Frankreichs die aus oben genannter gegenseitiger Verpflichtung erwachsende Verbindlichkeit, die beiderseitigen Feinde nicht zu unterstützen, stets gültig bleiben; indessen soll es den einzelnen Reichsständen freistehen, diesem oder jenem Königreich außerhalb der Grenzen des Römischen Reiches Hilfe zu leisten, jedoch nicht anders als gemäß den Reichssatzungen.


§ 4. Die Lothringische Streitsache soll entweder Schiedsrichtern, die von beiden Parteien zu ernennen sind, unterbreitet oder in einem französisch-spanischen Vertrag oder auf anderem gütlichen Wege beigelegt werden [].

§ 6. Wenn aber die Besitzer von zurückzuerstattenden Gütern und Rechten durch begründete Einreden geschützt zu sein vermeinen, so sollen diese [Einreden] zwar die Restitution keineswegs hindern, nach deren Vollziehung aber vor dem zuständigen Richter geprüft und erörtert werden. []

§ 69. Damit aber der besagte Friede und die Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem Allerchristlichsten König desto mehr befestigt werden könne und für die öffentliche Sicherheit besser vorgesorgt werde, so ist mit Zustimmung, Rat und Willen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs zur Förderung des Friedens vereinbart worden:

§ 70. Erstens, daß die Oberherrschaft, die Landeshoheit und alle andern Rechte auf die Bistümer Metz, Toul und Verdun und die gleichnamigen Städte und die Gebiete jener Bistümer, und namentlich Moyenvic, in derselben Weise, wie sie bisher zum Römischen Reiche gehörten, inskünftig zur Krone Frankreich gehören und ihr auf immer und unwiderruflich einverleibt werden sollen, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechts, das dem Erzbistum Trier zukommt.

§ 71. In den Besitz des Bistums Verdun ist Herr Franz, Herzog von Lothringen, als rechtmäßiger Bischof wieder einzusetzen. []

§ 72. Zweitens: Kaiser und Reich treten ab und übertragen auf den Allerchristlichsten König und seine Thronfolger das Obereigentums-, das Hoheits- und jedes andere Recht, das ihm und dem hl. Römischen Reich bis jetzt an Pinerolo gebührte und gebühren konnte.

§ 73. Drittens: Der Kaiser – für sich wie für das ganze durchlauchtigste Haus Österreich – sowie das Reich begeben sich aller Befugnisse, Eigentumsrechte, Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bis jetzt ihm, dem Reich und dem Hause Österreich zustanden auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaft Ober- und Unter-Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei über die zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg und Türkheim, sowie auf alle Dörfer und auf alle andern Rechte, die von der besagten Vogtei abhangen, und diese alle und jede übertragen sie auf den Allerchristlichsten König und das Königreich Frankreich, so daß besagte Stadt Breisach [] (jedoch mit Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten, welche diese Stadt hiebevor vom Hause Österreich erlangt und erhalten hat).


§ 74. und desgleichen besagte Landgrafschaft beider Elsaß und der Sundgau, ferner auch die Landvogtei über die genannten zehn [Reichs-] Städte und die davon abhangenden Orte, und ebenso alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Leute, Städte, Festungen, Dörfer, Schlösser, Wälder, Forste, Gold-, Silber- und sonstige Mineral-Gruben, Flüsse, Bäche, Weiden und alle Rechte, Regalien und Zubehören, ohne irgendeinen Vorbehalt, mit jederlei Gerichtsbarkeit und Souveränität und der Oberherrschaft von jetzt an auf immer dem Allerchristlichsten König und der Krone Frankreich gehören und als besagter Krone einverleibt betrachtet werden sollen ohne Widerspruch des Kaisers, des Reichs und des Hauses Österreich oder sonst jemandes [].

§ 75. Indessen soll der König verpflichtet sein, in diesen Orten samt und sonders die katholische Religion zu erhalten, wie sie unter den österreichischen Fürsten erhalten worden ist, und alle Neuerungen, die sich während dieses Krieges eingeschlichen haben, wieder zu beseitigen.

§ 76. Viertens: Die Allerchristlichste Majestät und deren Thronfolger sollen mit Einwilligung des Kaisers und des ganzen Reiches das immerwährende Recht haben, in der Festung Philippsburg des Schutzes halber eine Besatzung zu halten, die jedoch auf eine angemessene Anzahl zu beschränken ist, so daß sie den Nachbarn keinen begründeten Anlaß zum Verdacht gewähren kann, und ausschließlich auf Kosten der Krone Frankreich unterhalten werden soll. Auch soll dem König freier Durchzug durch Länder und Gewässer des Römischen Reiches offenstehen, um Soldaten, Proviant und alles übrige, was und sooft es vonnöten sein wird, dorthin zu führen. []

§ 85. Der Allerchristlichste König wird dem Hause Österreich und insonderheit dem oben genannten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl, dem erstgeborenen Sohne des weiland Erzherzogs Leopold, zurückgeben: Die vier Waldstädte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut mit allen Ländereien und Balleien, Höfen, Dörfern, Mühlen, Wäldern, Forsten, Vasallen, Untertanen und allen Zubehören dies- und jenseits des Rheines; ingleichen die Grafschaft Hauenstein, den Schwarzwald und den ganzen Ober- und Unter-Breisgau und die darin gelegenen Städte, die nach altem Recht dem Hause Österreich gehören, nämlich Neuburg, Freiburg, Endingen, Kenzingen, Waldkirch, Villingen und Bräunlingen samt
[] allem und jedem, was in diesem ganzen Gebiete [] von altersher zur Landeshoheit und zum Erbgut des Hauses Österreich gehört; ingleichen die ganze Ortenau mit den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach, insoweit sie nämlich dem Amt Ortenau unterstellt sind, dergestalt, daß durchaus kein König von Frankreich irgendein Recht oder eine Gewalt in diesen vorerwähnten, dies- und jenseits des Rheins gelegenen Gebieten jemals beanspruchen oder sich aneignen kann oder darf, jedoch so, daß den österreichischen Fürsten durch die vorgenannte Zurückgabe kein neues Recht zuwächst.

Handel und Verkehr zwischen den Bewohnern der beiden Rheinufer und der auf beiden Seiten angrenzenden Länder sollen durchaus frei sein; vor allem aber soll die Rheinschiffahrt frei und keiner Partei erlaubt sein, die flußauf- oder -abwärts vorüberfahrenden Schiffe zu hindern, anzuhalten, zu beschlagnahmen oder unter irgendeinem Vorwand zu belästigen (mit alleiniger Ausnahme der Besichtigung, die zwecks Durchsuchung oder Beschauung der Waren zu geschehen pflegt); und es soll auch nicht gestattet sein, neue und ungewöhnliche Zölle, Weg- und Brückengelder, Abgaben oder andere Gebühren dieser Art am Rhein zu erheben [].


§ 87. Der Allerchristlichste König soll verpflichtet sein, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Basel, mit der Stadt Straßburg, sondern auch die übrigen, in beiden Elsaß dem Römischen Reich unmittelbar unterstellten Stände [] in derselben Freiheit und dem Besitz der Reichsunmittelbarkeit zu belassen, deren sie sich bisher erfreut haben, dergestalt daß er keine weitergehende königliche Oberhoheit über sie beanspruchen kann [].

§ 88. Ebenso wird der Allerchristlichste König als Entschädigung für die ihm abgetretenen Gebiete besagtem Herrn Erzherzog Ferdinand Karl drei Millionen Livres Tournois in den nächstfolgenden Jahren, nämlich 1649, 1650 und 1651, am Feste des hl. Johannes des Täufers, [und zwar] jedes Jahr ein Drittel, in guter und gangbarer Münze in Basel zu Handen des Herrn Erzherzogs oder seiner Abgeordneten auszahlen lassen. []

Quelle der deutschen Übersetzung: Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friendensverträge. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. Dritte, durchgesehene Auflage bearbeitet von Konrad Müller. Verlag Herbert Land & CIE AG. Bern und Frankfurt am Main, 1975, S. 101-66.

Quelle des lateinischen Originaltextes: Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friendensverträge. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. Dritte, durchgesehene Auflage bearbeitet von Konrad Müller. Verlag Herbert Land & CIE AG. Bern und Frankfurt am Main, 1975, S. 11-97.