Kurzbeschreibung

Im Zusammenhang mit dem Merkantilismus und Kameralismus, die auf Erhöhung der Einkünfte abzielten, setzten absolutistische Staaten die Kontrolle über das soziale und wirtschaftliche Leben ihrer Untertanen durch. Häufig erließen sie Vorschriften, die in der Kammer oder camera (d.h. Kabinett) formuliert worden waren, deren Vorsitz gewöhnlich der Landesherr innehatte. Dieses preußische Edikt bezüglich „Der Abhalt- und Vertreibung … unnützen Gesindes“ datiert aus der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs“) (reg. 1713-40); es verkündet staatliche Maßnahmen, um die Landstreicherei und das Betteln – und die daraus resultierende Belastung für die Staatskasse – von den königlichen Landen fernzuhalten. Die Stigmatisierung ganzer Gruppen sozial unterprivilegierter Personen – in diesem Fall Arme, Bettler und „Zigeuner“ (Sinti und Roma) – legt nahe, dass gesellschaftliches Randgruppendasein als unvereinbar mit dem kameralistischen Ethos von Fleiß und Unterordnung betrachtet wurde.

 

Edikt zur Abhaltung und Vertreibung „unnützen Gesindes” (10. Dezember 1720)

  • Frederick William I ("the Soldier King")

Quelle

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