Kurzbeschreibung

Die Geschichtsschreibung hat dieses bedeutende Dokument bereits seit langem als die Gründungscharta des „preußischen Absolutismus“ betrachtet. Von ihm wurde angenommen, dass es ein stehendes Heer, finanziert durch die in diesem Vertrag (oder Rezess) vereinbarten neuen Steuern, einführte, und zwar im Austausch gegen weitreichende Befugnisse für den Landadel, die Fesseln der Knechtschaft gegenüber seinen Dorfbewohnern enger ziehen zu können. Zudem hätten die Stände mit dieser Übereinkunft angeblich in ihre eigene Aufhebung durch die „absolute Monarchie“ eingewilligt. Die neuere Forschung hat gezeigt, dass solche Schlussfolgerungen in Hinblick auf die Bedingungen des Rezesses selbst und die folgende brandenburgisch-preußische Geschichte nicht haltbar sind, in der die adelsbeherrschten Stände und ihre Steuerverwaltungsorgane weiterhin bedeutende Macht ausübten. Das Verhältnis Grundbesitzer-Dorfbewohner blieb umstritten, sowohl bezüglich des akuten Arbeitskräftemangels, der noch lange nach dem Dreißigjährigen Krieg anhielt (und die Verhandlungsposition der Dorfbewohner stärkte), als auch der Weigerung des Kurfürsten, Berufungen seitens der Dörfer am fürstlichen Hof gegen feudalherrschaftliche Missbräuche zu blockieren. Die Dorfbewohner lernten auf vielfältige Weise, wie sie sich verteidigen konnten, indem sie den Adel gegen den Staat ausspielten.

Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst“) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

Quelle

Wier Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden, Marggraff zue Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, zue Magdeburg, in Preussen, zue Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben vndt Wenden, auch in Schlesien zue Crossen undt Idgerndorff Hertzog, Burggraff zue Nürenbergk, Fürst zu Halberstadt undt Minden, Graff zu der Marck undt Ravenßberg, Herr zum Ravenstein. etc.

Bekennen hiermit und thuen kundt, für Unß, Unsere Erben undt Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zue Brandenburg. Nachdem Unsere Getrewe, gehorsame Landtständte, von Prælaten, Herren, Ritterschafft und Städten, Unserer Chur- undt Marck Brandenbl. dießeits undt ienseits der Oder vndt Elbe, bey dem itzt ausgeschriebenen undt gehalltenen Landtage sich gegen Unß getrewlichst undt gehorsambst zu — — — Thalern undt noch zu einem mehrern, wie hernach in specie folgen wird, erbohten, Und dagegen bey Uns in Unterthänigkeit gesuchet, ihnen nicht alleine die Articull, so Ihnen hiebevorn von Unsern Hochgeehrten Churfl. Herren Vorfahren, Hochlöblichster Gedächtnüs, in Reversen undt Landtages Recessen gndst. vollenzogen undt versiegelt, hinwiederumb von newen, zu confirmiren, sondern auch ihren gravaminibus in Gnaden zue remediren.

Daß Wir derowegen in betrachtung und fleisiger erwegung Ihrer Guthwilligkeit, und unterthänigsten trewen, so Unß undt Unserm Churfl. Hauße sie iederzeit erwiesen, auch bey diesem itzo gehalltenen Landtage in der that und Warheit, bezeiget, Ihrem Unterthänigsten suchen gnädigst raumb und statt gegeben.

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[Die Artikel 1 bis 10 des Recesses beschäftigen sich mit der Religionsfrage. So gab es, wie wir bereits gesehen haben, eine Diskrepanz zwischen den kalvinistischen Kurfürsten und der Mehrheit ihrer Untertanen, die an der „unveränderten“ Glaubenslehre Luthers festhielten. Der Hauptzweck dieser Artikel ist es, die Lutheraner gegen Übergriffe durch ihre Rivalen abzusichern, während ein Exkurs die Vorteile jeglicher derartiger Konzessionen lediglich auf die beiden Hauptzweige des Protestantismus beschränkt. Der Schutz, den die Katholiken in Kleve seit dem Westfälischen Frieden und in Preußen seit dem Vertrag von Wehlau genießen, erstreckte sich nicht auf Brandenburg.]

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1. Erstlich, so viel die Religion betrifft, wollen Wir in Unsern gesambten Ländern, Universitæt zue Franckfurth, und Churfl. Schulen, undt überall, nichts anders lehren, noch profitiren laßen, den was in dem reinen Wordte Gottes, den Prophetischen und Apostolischen Schrifften begriffen, und denen Vier haupt Symbolis gemeeß ist, Es sollen auch die hochwürdige Sacraments, nach Unsers Herrn Erlösers und Seeligmachers Jesu Christi Einsetzung, ohne Menschlichen Zusatz und corruptelis administriret werden;

Wir wollen ferner die vorigen Landes-Reversen dergestallt confirmiret haben, daß ein jeder im Lande, der da will, bey des Herrn Lutheri Lehre undt Augspurgischen Confession, wie dieselbige den 25. Junii ao. 1530. Kayser CAROLO dem V. auff dem grossen Reichstage zu Augsspurg in Gegenwarth Kayserlicher Mayt:, auch ChurFürsten undt Ständen des Römischen Reichs, von den damahligen Protestirenden Churfürsten, und Ständen, unterschrieben übergeben, und wie dieselbige von der Zeit an, in den Lutherischen, und allermeist in hiesigen Kirchen dieses Churfürstenthumbs, getrieben worden, und wie Unsere getrewe Stände sich bißhero und izo dazu bekandt, und welche ins gemein von den Lutherischen Kirchen, ungeändert, genandt wirdt, verharren möge, undt alle und iede ihre Symbolici Libri ungekränket verbleiben, und es in allen gelaßen werden soll, wie die Landes Recesse von Ao. 1611, und 1615. darvon disponiren. Es soll Ihnen auch davon abzustehen, kein Zwang noch Trang angethan werden, sintemahl Wir Uns der Herrschafft über die Gewissen anzumaßen, niemahles gemeinet gewesen. Auch in Unsern Aembtern und Oertern, da Uns die Jura patronatus zustehen, Unsern subditis keine verdächtige Personen auffgedrungen haben.

Es seind auch die meiste und ansehnlichste Chargen und beneficien bey den Vornehmsten Collegiis biß auff diese Stunde mehr mit Lutherischen alß Reformirten besetzet, und genoßen worden. Wir seind auch nochmahls, gleichwie bißhero geschehen, gndst. entschloßen, sowoll Lutherischen alß Reformireten unsere Gnade und Beforderung, ohne ansehung der religion, wiederfahren zulaßen.

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[Der Rest dieses Artikels verspricht, dass bestimmte Schulen für Kinder des Adels wieder öffnen und, sobald es die Umstände erlauben, erweitert werden sollen, und dass die Einheimischen Brandenburgs Vorzugsrechte bei der Zulassung, bei Gebühren, etc., genießen sollen, ohne dass zwischen Lutheranern und Kalvinisten zu unterschieden sei.]

2. Fürß Andere, Wollen Wir den Pontificiis, Arrianis, Photinianis, Weigelianis, Wieder-Teuffern und Ministen, weder publicum noch privatum religionis exercitium gestatten, und da wir in erfahrung kommen würden, daß wieder Unser wissen, und willen, in Unsern Churfl. Landen dergleichen conventicula angestellet, so soll es an gebüerender animadversion und bestraffung nicht ermangeln.

Mit den Juden haben Wir einen sonderbahren Contract schließen laßen, Vermöge deßelben Ihnen aller Handel und Wandel in Unsern Churfl. Landen interdiciret, ohne allein in den publicis & solennibus nundinis, in welchen, sie, doch bey dem Magistratui loci sich angeben sollen, Dorüber denn, weil zu solcher Zeit alle commercia cuivis libera seyn müßen, Niemand einige Klage und Beschwerung zu führen, wird Uhrsache haben. Im übrigen wollen Wir Ihnen in Unsern Landen keine fixa domicilia, noch auch Synagogen verstatten, Würden Sie auch untüchtige Wahren feil haben, oder illicitas usuras treiben, wollen Wir solches mit ernst zu bestraffen nicht unterlaßen.

3. Zum Dritten, Wollen Wir Unsern Land-Ständen, die Pfarr-Lehne frey und ungehindert, wie von Alters, laßen, und die das jus patronatus, oder Nominandi & præsentandi haben, sollen nochmahls tüchtige und qualificirte Personen, damit zu beleihen, und aus erheblichen Uhrsachen pro qualitate delicti, doch mit gebüerlichen Processe, wiederumb zuenturlauben, macht haben. Die, so das Jus nominandi & Præsentandi haben, wollen Wir auch in Gnaden dabey schützen und handhaben.

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[Die Anwärter für die Ordination sind vom Generalsuperintendenten in Frankfurt zu begutachten und müssen gewisse Standards erfüllen, die im Rest dieses Artikels erörtert werden.]

4. Zum Vierden, Sollen die Pfarren Commenden, Gotteshäußer und Cüstereyen, bey ihren alten Privilegiis, Einkommen und Gerechtigkeiten erhalten, mit keinen Newrungen beschweret, und ihnen an ihren reditibus nichts entzogen werden.

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[Der Rest dieses Artikels sowie die Artikel 5 bis 10 beschäftigen sich mit Details der Entlohnung der Pastoren, mit Gebühren, etc. Der elfte Artikel, der in jenen Artikeln des Recesses auftaucht, die sich mit Religionsfragen beschäftigen, findet jedoch eine wesentlich breitere Anwendung als nur in religiöser Hinsicht, da er sich auch auf weltliche Ernennungen bezieht. So befasst sich dieser Artikel mit der bedeutenden Frage des „Indigenats“ oder der Staatsangehörigkeit. Denn damals gab es keine einheitliche Staatsangehörigkeit für alle Untertanen des Kurfürsten; man war entweder ein Preuße, ein Brandenburger oder ein Staatsangehöriger von Kleve-Mark. Dieser Artikel stellt einen Kompromiss dar, denn der Kurfürst wollte in jedem Teil seines Herrschaftsgebiets jeden Beliebigen anstellen, den er für geeignet hielt, selbst wenn dieser kein Staatsangehöriger des betreffenden Gebietes war. Doch ihm waren die Hände gebunden, weil er in früheren Verhandlungen mit den Ständen in Preußen und Kleve zu dem Versprechen verpflichtet worden war, dort nur Einheimische einzustellen. Jene Verpflichtungen zwangen ihn nun wiederum, für Brandenburg das gleiche Prinzip zu akzeptieren, er behielt sich dort jedoch das Recht vor, in bestimmten Fällen von diesem Prinzip abzuweichen:]

11. Zum Eilfften, Gleichwie Wir bißhero in conferirung der Prælaturen und geistl. Canonicaten, die Einheimischen, insonderheit die von Adel andern præferiret, also soll es auch hinführo dabey verbleiben, Jedoch sollen auch die auß Bürgerstande nicht außgeschloßen sein, sondern bey den iedes Orthes hergebrachten consuetudinibus & Statutis geschützet werden; Fürnehmlich aber wollen Wir Unsere reflexion für andern auff dieienige einheimischen haben, auch Sie zu den Prælaturen, Geistl. beneficien, dignitæten, Rathsstellen, und vornehmen Landes Officien, für frembden undt Außwärtigen befördern, welche in Unsern undt gemeinen Land-Sachen, Consultationibus, Legationibus und dergleichen Verrichtungen nüzlich gebrauchet werden können, und sich umb das Vaterland wohl verdienet gemachet, oder noch verdienet machen können. Gestalt dann auch der defunctorum Söhne, wann sie dazu capable sein, non tam ex persona parentum, vi successionis, sinthemahl die Comptoreyen undt Geistl. Güeter nicht erblich gemachet werden können, qvam ex persona propria, vigore electionis für allen frembden nationen billig in acht genommen, und zugelassen werden sollen; Jedoch können Wir Uns die Hände so gar nicht binden lassen, daß Wir auch frembde undt Außwärtige geschickte, wohlqualieficierte Personen, so Uns und dem Lande rühmbliche guthe nützliche Dienste gethan, oder noch thun können, mit beneficien undt Landt-Aemptern zubegnadigen, nicht berechtiget sein solten, sondern solches wollen Wir Uns, Unsern Erben und Nachkommen hiermit außdrücklich reserviret und vorbehalten haben.

Damit aber die Land Stände Unsere sonderbahre gndste Liebe und affection, damit Wir Ihnen beharrlich zugethan, noch vmb so viel mehr zuverspühren haben mögen, So erklähren Wir Uns noch ferner in gnaden dahin, daß, nachdeme in Unseren Preusischen, Clevischen, undt zugehörigen Landen, Unsere Churfürstl. Brandenbl. Unterthanen, von den Landes officien, beneficien, Hauptmannschafften und andern Bedienungen, excludiret werden, dieselbe hinwieder Jure retorsionis auch in diesen hiesigen Landen der Chur- und Marck Brandenburg ebenmäßig also tractiret, undt aller derer beneficien und bedienungen, dazu die Brandenbl. in itztgedachten Preusischen undt Clevischen, auch zugehörigen Landen, nicht zugelassen werden wollen, unfehig gehalten, und dazu ins künfftige weiter nicht avanciret werden sollen, so lange und biß dahin, die obbemellte Preußische und Clevische bey itziger ihrer resolution verharren werden. Und soll dieses auch statt haben, in allen Unsern Provincien, die dergleichen, alß die Preussische und Clevische Lande, der Einheimischen halben prætendiren möchten;

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[Artikel 12 bestimmt, dass alle Klöster bis auf eines, das in eine Schule umgewandelt werden solle, im Besitz ihrer Statutenverbleiben sollen und dass die Zahl ihrer Ordensmitglieder auf den Vorkriegsstand erhöht werden dürfe, sobald die Umstände es erlaubten.

Artikel 13 verspricht, jene Obliegenheiten nicht zu vermehren, durch welche die Kapitel und ihre Untertanen traditionell zur Versorgung von bestimmten Reisenden mit Kost, Logis und Pferden verpflichtet waren. Gleichzeitig verspricht der Artikel in dieser Hinsicht eine maßvolle Nutzung jener Verpflichtungen, auf die der Kurfürst nicht verzichten kann. So sind etwa – um nur ein Beispiel aus einer langen Liste anzuführen – Köchen und kurfürstlichen Angestellten keine besonderen Trinkgelder zu zahlen, wenn sie in einem Kapitel Logis erhalten, „weil sie nicht in Diensten des Kapitels stehen, sondern in Unseren.“

Artikel 14, der den Kurfürsten verpflichtet, die Stände vor Entscheidungsfällungen in Fragen von großer Bedeutung zu konsultieren, hätte nach modernem Maßstab die wichtigste Stellung im ganzen Dokument zukommen müssen. Tatsächlich jedoch war dieser Artikel von vorneherein ein toter Buchstabe und das nicht nur durch das Verschulden des Kurfürsten, hatten doch die Stände schon längst alle Versuche eingestellt, Einfluss auf die Außenpolitik zu nehmen; nur durch den Widerstand gegen Steuererhöhungen zur Finanzierung von Kriegen übten sie noch einen indirekten Einfluss aus. Doch der Artikel in seiner bestehenden Form lautet:]

14. Zum Vierzehendem, wollen Wir in wichtigen Sachen, dorann des Landes gedeyen oder Verderb gelegen, ohne Unser getrewen Landes Stände Vorwißen und Rath nichts schließen noch vornehmen, Uns auch in keine Verbündnisse, dazu Unsere Unterthanen oder Landsaßen, solten und müsten gebrauchet werden, ohne Rath und bewilligung gemeiner Landstände einlaßen, Wir wollen auch in solchen gravioribus causis die Land Stände erfordern, ad consultandum convociren, und die puncta propositionis dem Ausschreiben einverleiben lassen.

Wir werden auch Unsere getrewe Land Stände, wann sie etwas bey Uns in Unterthänigkeit zusuchen haben, und solches mit gebührendem respect verrichten, iederzeit gerne hören, und mit gnädiger williger abfertigung versehen.

[Artikel 15 nimmt eine Sonderrolle ein. Er scheint, ähnlich wie Artikel 13, eine Antwort auf Beschwerden der Untertanen des Kurfürsten (auf seinen eigenen Krongütern) darzustellen, von denen die Stände nicht betroffen waren.]

15. Zum Funffzehendem, wollen Wir von Unseren Churfl. Aemptern und Taffelgüethern, inhalts voriger Landes Reverse nichts weiter vereusern oder versetzen, sondern was oppignoriret, so bald es nur immer müglich, wieder einlösen, und reluiren laßen.

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[Die nächsten Artikel, eine sehr lange Reihe, befassen sich mit Themen, die hier als Rechtsfragen behandelt werden. Sie umfassen ein äußerst breites Feld, und viele von ihnen sind rein technischer Natur, indem sie mehr Gerichtshöfe vorsehen, Kompetenzstreitigkeiten beseitigen, etc. Andere Artikel sind jedoch von großer politischer und sozialer Bedeutung, besonders jene, welche die rechtliche Dominanz des privilegierten Bürgertums und der Ritterschaft über ihre Untertanen bestätigen. Es stechen die Artikel 20 und 22 hervor. Ersterer bestätigt dem Adel die Kompetenz der Rechtsprechung für die erste Instanz, und der Anfang des Letzteren stellt die Berufung eines „Untertanen“ gegen das Urteil seines Herrn unter Strafe, wenn diese ohne hinreichenden Anlass eingelegt wurde. Die abschließenden Paragrafen des Artikels 22 bestätigen unter anderem ausdrücklich die Leibeigenschaft, dort wo sie bereits existiert. Außerdem wird in diesen Paragrafen die Last, seine Freiheit zu beweisen, dem Untertanen aufgebürdet. Weitere für den Adel günstige Artikel sind Art. 28 und 31.

Im 16. Artikel verspricht der Kurfürst, das Personal der Kammergerichte von Sollin und Küstrin aufzustocken und legt gleichzeitig Richtlinien fest, die bei der Ernennung von Richtern zu befolgen sind. Der 17. Artikel beschränkt die Kompetenzen der Konsistorien und Artikel 18 gewährleistet und erweitert das Recht auf ein Berufungsverfahren. Artikel 19 legt fest, dass Aufhebungen Gesetzeskraft haben und dass sie auch als solche zu betrachten sind.]

20. Zum Zwanzigstem, bey dem privilegio primæ Instantiæ seind Wir die Prælaten, von Adel und den Senatum in den Städten allerdinge zuschüzen, in gnaden erböthig, und soll jede Sache zuförderst an die unmittelbahre Obrigkeit remittiret, und von derselben keine causa, es geschehe dann in casu denegatæ justitiæ, liederlicher weiße avociret, sondern die Sachen nicht angenommen und simpliciter ad forum competens, & immediatum Judicem remittiret werden, wie solches den vorigen Landtags Reversen ausdrücklich gemeeß ist, den gravatis aber wollen Wir nicht alleine das beneficium Appellationis, sondern auch nullitatis gnädigst concediren, Jedoch an denen Orthen, da es mit Unserm consens, einwilligung, und ratification hergebracht, daß die Appellantes für ertheilung der Apostolen eine certam pecuniæ summam deponiren müßen, soll es auch ins künfftige vorbleiben.

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[Der Rest des Artikels behandelt spezielle Anwendungsfälle bzw. Ausnahmen von dieser Vorschrift. Artikel 21 ergänzt die Gesetze gegen Schuldner. Frühere Erlasse könnten nicht widerrufen werden, aber alle begründeten Bitten oder Gesuche um Aufschub fänden Berücksichtigung.]

22. Zum Zwey und Zwanzigstem, der Beschwerung halber, daß die von der Ritterschafft offtmahls von Ihren Bauren gegen Hoffe verklaget, und in Unkosten geführet werden, soll es dermaassen zum Abschew des liederlichen Klagens, gehallten werden; Wo ein Baur seine Herrschafft gegen hoffe beklagen, und seine Klage nicht gnugsamb ausführen würde, soll Er vermöge Unserer Cammergerichts reformation, mit dem Thurne gestraffet werden, damit andere sich dergleichen muthwilligen Klagens enthallten; Würde auch erkand werden, daß ein Bürger, ohne noth temerè, frivole & malitiosè den Rath verklaget, soll er pro qvalitate seines Ungehorsambs und wiederspenstigkeit, entweder mit dem bürgerlichen gefängnüs, oder mit einer mulcta arbitraria so ad pias causas anzuwenden, bestraffet werden.

Das Außkauffen der Bauren wird vermöge des Landes-Reversus de Ao. 1540. und 1572. demjenigen nochmahls gestattet, so ihre Güther selbst bewohnen, und sonsten keinen Sitz noch Wohnung haben, auff welchen fall dennoch denen Bauren Ihre Güthere nach Wiederung, was sie gültig, für baar bezahlet werden müßen. Die Wiederspenstige ob grave & enorme delictum zu relegiren, kann der Obrigkeit, so die Gerichte, & Jus primæ Instantiæ hat, auch nicht gewehret werden, nur daß es geschehe cum causæ cognitione, auff angestellete förmliche Inquisition, und auff einholung Urthels und Rechtens, auch nicht weiter, den so weit sich eines ieden Magistratus Bothmeßigkeit erstrecket.

Wird aber den Delinqventen des gantzen Landes Verweisung zuerkandt, muß und kann solches anderer gestalt nicht geschehen, noch exeqviret werden, dan mit Unsern als des Landes Fürsten Consens und ratification. Es stehet Uns auch frey, die zuerkandte straffe, aus erheblichen Uhrsachen zumildern und zu moderiren.

Die remission, so die Gerichtsherrn, tempore belli, den armen Unterthanen ex commiseratione wiederfahren laßen, kann und mag zu keiner conseqvenz, gezogen werden, und soll der Obrigkeit an einmahnung ihrer ordinar Pächte und dienste iedesmahls unschädlich und unnachtheilig sein.

Die Leibeigenschafft thuet deren Orthen, da sie introduciret undt gebräuchlich, allerdinge verbleiben. Würde Jemand dowieder posiessionem oder præscriptionem libertatis opponiren, wird dazu nicht alleine diuturnitas temporis, sondern auch bona fides, titulus, vel scientia & patientia Domini reqviriret werden, und auch solches salvis exceptionibus & imprimis iis, qvas tempora belli suppeditant:

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[Im 23. Artikel wird ein sorgfältigeres Vorgehen angeordnet, wenn zivilrechtliche Fälle in einem Amtsgericht verhandelt werden. Die Krone möchte sich nicht in die freien Wahlen von Stadträten einmischen, fordert jedoch, dass diese ihre Pflichten in einer Weise wharnehmen, dass den Bürgern kein Anlass zur Beschwerde gegeben werde. Die Artikel 24 bis 30 sind von geringer oder nur lokaler Bedeutung, außer Art. 28, der bestimmt, dass ein Justizbeamter der Krone weder direkt gegen einen Adligen vorgehen kann noch seine Untertanen einsperren lassen kann, sondern verpflichtet ist, die Unterlagen des Fall an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten.

Artikel 31 erörtert einen Aspekt, der für die Ritterschaft von enormer Bedeutung war: Die Vererbung der Lehen. Dieses Problem wird alles in allem sehr stark zugunsten der Bittsteller gelöst: ]

31. Zum Ein und Dreysigstem, seind Wir gnädigst erböthig in feudis novis des Acqvirenten Brüder, undt Brüder Kinder, mit in die gesambte Hand zunehmen, wie wir es dan auch ratione remotiorum agnatorum, wann sie dasselbe bey Uns gesuchet, und der Lehn folge gethan, nicht abgeschlagen. Gleichwie auch, inmaßen die Processen in Unserm Cammer Gerichte solches mit mehrern geben, die Adeliche feuda, wann sie distrahiret worden, an Adeliche Emptores & possessores kommen, also und dergestalt ist es auch mit den caducis Feudis deren Außbittere immerforth Adeliche Personen gewesen, gehallten worden, undt deßfalß in der Lehns Canzeley genugsambe nachricht zufinden, Jedoch können Wir nicht absehen, warumb wir caducirte und Unsern Aemptern wohlgelegene Güthere, einzuziehen, und Unsern Taffel Güthere und Domainen zue deren Verbeßerung zu incorporiren nicht bemächtiget sein solten, zumahl bey gegenwerdigen Landes Zustande, da so viel Adeliche Güthere hin undt wieder wüeste und öde liegen, zu deren wieder anrichtung noch wenig hoffnung zuspühren;

Wir seind aber jederzeit, iedoch mit vorbehalt Unsers Rechtens in Gnaden geneigt die devoluta feuda Adelichen undt für andern den Einheimischen Geschlechtern zuzuwenden, Wie wohl Wir dennoch auch Unsere Bediente von der Bürgerschafft, so Uns, undt Unsern Churfl. Hauße nüzliche undt getrewe servitia geleistet, nicht gäntzlich außschliessen können, undt wissen Wir Uns nicht zuerinnern, daß ein feudum apertum & caducum Unsern Aemptern zugeleget, sondern es seind viele auch ansehnliche nüzliche Güthere, denn Churfl. Aemptern entzogen, und einige von Adel damit beneficiret und investiret worden.

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[Artikel 32 befasst sich mit der rechtlichen Stellung von Agnaten, die das Erbe eines hochverschuldeten Gutes antreten; Artikel 33 mit der Stellung von Gläubigern eines Zahlungsunfähigen. Artikel 34 beschäftigt sich mit den Vorkehrungen, die für die Töchter eines adligen Gutsherrn zu treffen sind, dessen Besitz nicht zur Bereitstellung einer standesgemäßen Mitgift für sämtliche Töchter ausreicht. Heiratet eine Tochter in einen niederen Stand, jedoch einen ehrenwerten Mann, so ist ordentliche Vorsorge für sie zu treffen; doch jene, die unehrenhaft leben oder unehrenhaft heiraten, verwirken ihre Mitgift. Artikel 35 beschränkt die Verpflichtung eines entvölkerten Kreises, jene Schulden voll abzuzahlen, die noch aus Zeiten stammen, als dieser dichter bevölkert war.]

36. Zum Sechs und Dreysigstem, Können die Pacht-Herrn von denen Jahren, da die Höffe wüeste gestanden, das Ihre nicht fordern, Auch wird mann die Leuthe, so auff den Ihrigen geblieben, in Solidum nicht mahnen, noch executiren können, sondern ihnen insonderheit intuitu der Jahren, da Unsere Lande durch das verderbliche Kriegeswesen bedränget und ruiniret worden, eine ansehnliche moderation wiederfahren laßen müßen, Gestalt Wir dann Unseren Unterthanen undt Pachtleuthen nicht allein ziemliche und empfindliche Linderung, sondern auch von den meisten Jahren eine total remission gnädigst concediren.

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[Der Kirche soll eine ähnliche Ermäßigungen des Zehnten gewähren]

[Artikel 37: Adelige oder Angestellte der Krone, die verfallene Güter bewirtschaften, sind verpflichtet, dafür Steuern und Abgaben zu entrichten. Artikel 38: Wie die Preise zu berechnen sind, wenn die Mieten in Naturalien bezahlt werden. Artikel 39: Die Adligen behalten ihr Privileg, dass bei einer Grundstücksüberlassung nur ihre Güter in Städten einer Abgabe unterliegen, nicht aber jene außerhalb des Verwaltungsbezirks der Gemeinden. Artikel 40: Ein Untertan, welcher der Verpflichtung unterliegt, den Besitz seines Gutes wieder aufzunehmen und in den Zuständigkeitsbereich seines Herren zurückzukehren, und dem man übergangsweise ad interim ein Ersatzgrundstück anbietet, während sein eigenes wiederaufgebaut wird, ist verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.]

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41. Zum Ein und Vierzigstem, sollen die Unterthanen und Pawren so das gantze Krieges wesen über, bey denn Ihrigen verblieben, die große pressuren außgestanden, und die algemeine Bürden mit tragen helffen, nicht außgedrungen, noch Ihnen Außländische Leuthe, deren Herkommen, Handel und Wesen niemandts bekant ist, surrogiret werden, daß aber an statt der abgegangenen nebenst den Einheimbischen, auch frembde Leuthe angenommen, und die wüste Oerther damit besetzet, oder auch wohl newe Pläze angerichtet, und angebauwet werden, wird den Landt Ständen, aldieweil es Ihnen mit zu guthe kombt, nicht entgegen sein können.

Denen so in Unsern Churfl. Aemptern wüeste Höffe beziehen und anbawen wollen, haben Wir auff Sechs Jahr befreyhung aus gnaden concediret, hernach sollen sie Ihre schuldige Pflicht unfeilbahr leisten, und den andern eingehörigen Unterthanen gleich, die algemeine Landesbürden tragen helffen. Immittels aber können dennoch solche newe Einwohner, von den oneribus realibus als was Pristern und Cüstern loco salarii gebühret, nicht befreyet seyn, sondern müßen dieselbige abstatten, oder geschehen laßen, daß bey den freyen Jahren, die Priester und Cüster, an statt ihrer Besolldung so viel Acker, als Ihnen an denn ordinariis reditibus abgehet, aus denn Höffen sich gebrauchen. []

[Der Rest dieses Artikels beschäftigt sich mit den speziellen Problemen in gewissen Städten. Die Artikel 42 bis 44 richten sich gegen einige wettbewerbsbeschränkende Praktiken der Schmiede, Schreiner, Glockengießer und Hopfenhändler. Artikel 45 verspricht eine baldige Markierung der Grenze zu Polen. Artikel 46 bestätigt die Vereinbarungen, die zwischen der Ritterschaft und den Städten getroffen worden sind, um bestimmte Differenzen zwischen ihnen zu besprechen. Artikel 47 legt eine Vorgehensweise für die Schlichtung von Konflikten zwischen den Angestellten der Krone auf der einen und der Ritterschaft und den Städten auf der anderen Seite fest. Artikel 48 beschäftigt sich mit der Ernennung von Kommissaren zur Eintreibung bestimmter Abgaben. Artikel 49: Wenn möglich, sind Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, nicht in Haft zu halten.

Die folgenden Artikel beschäftigen sich im Wesentlichen mit Wirtschaftsfragen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um das Bestreben der Ritterschaft und der Städte, ihre althergebrachten Privilegien der Steuerbefreiung zu bewahren. In der Regel bestätigt der Kurfürst diese auch, besteht aber darauf, Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Die wichtigsten Artikel, die sich mit dieser Frage beschäftigen, sind die Artikel 52, 62 und 65. Ein anders geartetes Anliegen behandelt Artikel 63. Auch wenn zu dieser Zeit das Münzrecht nahezu überall ein Regal des Herrschers darstellte, und die Praxis, durch die Abwertung der Währung einen Profit zu schlagen, allerorten an der Tagesordnung war, so missbrauchte Friedrich Wilhelm dieses Privileg derart stark, dass es sich sehr negativ auf das Preisniveau auswirkte.

Nach Artikel 50 soll ein allgemeines Exportverbot, besonders von Getreide, Hopfen, Vieh und Hanf, nur in Ausnahmefällen und nur nach Beratungen mit Vertretern der Stände erlassen werden. Artikel 51 beschäftigt sich mit der vollständigen oder teilweisen Abschaffung gewisser Notstandsabgaben.]

52. Zum Zwey und Funffzigstem, außerhalb des Newen Zolles von dem Korne, so zur Axte und Waßer in frembden Landen geführet, und davon der Zoll ohne unterscheid der Personen, jedoch nur an einem Orthe, wie Wir solches anordnen werden, gegeben wird, wollen wier die von der Ritterschafft, und die jenige Städte, so Zollfrey sein, bey ihren Privilegiis und immunitæten abonere vectigalium, wie sie dieselbe für Alters gehabt, gndst. schüzen, und soll den Prælaten, Herrn und Ritterschaft ihr eigen Getreide und Pacht Korn, auch Weine, so viel sie deßen über ihre notturfft haben werden, Ingleichen Viehe, Wolle, und was sonsten von der Ritterschafft Güthere zu verkauffen sein möchte, zu waßer und zu Lande auszuführen, und dagegen ihre gekauffte Weine, Victualien, Küchen und andere notturfft ohne Zoll, wie sie vor Alters solcher immunität genoßen, wieder ins Land zuführen, unweigerlich gestattet werden;

[Es müssen jedoch Vorkehrungen gegen einen Missbrauch dieses Privilegs getroffen werden]

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[Artikel 53 legt verschiedene Steuersätze für den Export von Bier fest. Artikel 54: Zölle auf den Export von Getreide, welches aus bestimmten Gebieten stammt. Artikel 55: Weitere Schutzmechanismen gegen Missbrauch. Artikel 56: Zoll- und Steuerbeamte müssen sich bei den örtlichen Aufsichtsbehörden melden, bevor sie Beschlagnahmungen auf Gütern des Adels vornehmen. Artikel 57: Der Kurfürst verspricht, die Versorgung mit billigem Holz nach Kräften aufrecht zu erhalten. Artikel 58: Angestellte der Krone, die berechtigt sind, auf den Gütern des Adels Holz zu fällen, dürfen keine Mastbäume hauen, die gerade Mast tragen. Artikel 59: Bestimmte Sorten von Eisen dürfen importiert werden, sind aber zollpflichtig. Artikel 60: Die Schäfer und Viehtreiber des Adels sind von der Abgabe des Wegzolls befreit, wenn sie kurze Strecken zurücklegen. Artikel 61: Der Erwerb von Mühlsteinen ist jedem überall gestattet, ob im In- oder Ausland, jedoch wird der Import und Export zum Monopol der Krone erklärt, und außer der Ritterschaft und der vom Zoll befreiten Städte ist jeder zur Zahlung eines Importzolls verpflichtet.]

62. Zum Zwey und Sechzigstem, Von dem Saltz-Kauff, weiln einige Prælaten, Herrn, und die von der Ritterschafft ihre gewiße dienstfuhren nacher Lüneburg haben, und vermeinen, daß sie daselbst zu Stettin, und anderswo an den Gränzen die Salze wohlfeiler haben können, wollen Wir die Prælaten, Herrn und Ritterschafft Unsers gantzen Churfürstenthumbs, auch diejenige, so Rittergüthere inne haben und besizen, vermöge voriger Landes Recessuum hiermit eximiren und befreyen, also und dergestalt, daß ein jeder, wie vormahlß beschehen, das zu seiner Haußhaltung, auch Schäferey undt Mayerer deputat nöhtige Salz, frey und vngehindert, wo es Ihme beliebet, einkauffen, undt zu Waßer und Lande abholen lassen möge, []

[Jedoch sind den Trägern Dokumente auszuhändigen, die das Ziel des Salztransportes beinhalten. Die Menge des transportierten Salzes darf den Bedarf des Käufers nicht überschreiten. Genauso wenig darf es weiterverkauft werden, der Verstoß dagegen wird mit dem Entzug des Privilegs auf Lebenszeit geahndet. Das Privileg eines Adligen vererbt sich auf seine Witwe, seine Waisenkinder, deren Vormünder, etc.]

63. Zum Drey und Sechzigstem, Wann auch Unsere gehorsambe Stände unterthänigst erinnert, daß nunmehr unsere Lande mit der itzigen Hand- und Land Münze genugsam versorget, undt kein mangel mehr zue spühren; so wollen Wir auff bevorstehenden Michaelis das Münzen einstellen laßen, es were dann Sache, daß des kleinen Waßers halber die Münze indeß stille stehen müeste, und das verhandene pagament nicht völlig vermachet werden könte, den auff dem fall müste noch biß zu ende des Octobris nachgemünzet werden, Zu ende des Februarii aber des künfftigen 1654ten Jahres, wollen Wir einen Außschuß Unserer gehorsamben Stände wieder erfordern, dero billigmeßige Vorschläge undt unterthänigste erinnerungen gnädigst hören, und denselben statt geben, auch zureichende Verordnung machen, setzen, ordnen undt schließen, wie das Münzwesen Unsern Landen zum besten ferner zufaßen und einzurichten.

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[Artikel 64 beschäftigt sich mit denjenigen Reisenden, die in das Land auf bestimmten Wegen einreisen, um die Zollabgabe zu vermeiden, die am normalen Ort des Grenzüberschritts erhoben wird. Art. 65: Die Stände baten darum, die neuen Zölle auf Getreide abzuschaffen, die von Schweden während des Dreißigjährigen Krieges eingeführt worden waren. In seiner Antwort, die die Beibehaltung der Abgabe rechtfertigen soll, zitiert der Kurfürst ein altes Edikt Kaiser Friedrich III. von 1456, das die gleiche Wirkung hatte. Er verspricht jedoch, die Abgabe nicht zu erhöhen, außer auf den damals noch im Bau befindlichen Oder-Spree-Kanal nach seiner Fertigstellung, er behält sich das Recht vor, jegliche Abgaben auf die Benutzung des neuen Kanals frei erheben zu können, wenn dieser einmal in Betrieb ist. Die Artikel 66 und 67 sind nur von lokalem Interesse. Im Artikel 68 verspricht der Kurfürst, seine Jagdrechte in der Altmark nicht auf Kosten derjenigen der Stände auszudehnen. „Untertanen“ dürfen nicht gezwungen werden, als Helfer bei der Wolfsjagd teilzunehmen, sollen aber ermutigt werden, sich freiwillig dafür zu melden. Denjenigen, deren Pflicht es ist, an der Wolfsjagd teilzunehmen, ist mit Höflichkeit zu begegnen. Sie sind nicht länger als nötig dafür einzusetzen. Artikel 69: Die Herstellung von Salpeter ist verboten, die salpeterhaltige Erde ist auf Bauernhöfen zu vergraben.

Mit dem Artikel 70 kehren wir zur Politik und Vermischtem zurück. Artikel 70: Den Adligen und Rittern der Neumark ist es gestattet, Dokumente mit „Edler von“ zu zeichnen.]

71. Zum Ein und Siebenzigstem, betreffende dasjenige, was Unsere getrewe Land Stände, wegen Bestellung eines Stadthallters erinnert, wissen wir anders nicht, alß daß Wir die ganze Zeit Unserer Churfl. Regierunge, so offte wir Uns aus unserern Lande begeben müssen, Uns in diesenm Stücke allemahl dergestalt erwiesen, daß Unsere getrewe Stände, damit friedlich gewesen, und seind nochmahls des gndsten erbietens, auff dergleichen fall, ins künfftige solche gnädige anstalt zumachen, daß die Stände darüber mit Fuge Klage zuführen nicht Uhrsach haben mögen.

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[Der 72. Artikel verspricht den Städten Abhilfe für ihre Beschwerde, die sich gegen die exzessive Requirierung von Pferden durch Diener der Krone richtete. Danach folgt die Bestätigung und Ratifizierung einer Vereinbarung zwischen der Ritterschaft und den Städten bezüglich bestimmter Detailfragen. Der letzte Abschnitt vermerkt nochmals das Versprechen der Stände, „------- Thaler zu je 24 Groschen“, in gutem Geld über sechseinhalb Jahre zu entrichten.]

Quelle: Christian Otto Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friederich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè / ... colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin und Halle, Zu finden im Buchladen des Waysenhauses, [1737]-1755, [Theil 6, Abth. 1, No. CXVIII], S. 426ff.