Quelle
I. Zur einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich wird ein Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern eingesetzt, dem zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Polizeiangelegenheiten im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern übertragen wird.
II. 1. Zum Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern wird der stellvertretende Chef der Geheimen Staatspolizei Preußens, Reichsführer SS Heinrich Himmler, ernannt.
2. Er ist dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern persönlich und unmittelbar unterstellt.
3. Er vertritt für seinen Geschäftsbereich den Reichs- und Preußischen Minister des Innern in dessen Abwesenheit.
4. Er führt die Dienstbezeichnung: Der Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern.
III. Der Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern nimmt an den Sitzungen des Reichskabinetts teil, soweit sein Geschäftsbereich berührt wird.
IV. Mit der Durchführung dieses Erlasses beauftrage ich den Reichs- und Preußischen Minister des Innern.
Quelle: Erlass des Führers über die Einsetzung eines Chefs der deutschen Polizei und die Ernennung des Reichsführers SS Heinrich Himmler zum Chef der deutschen Polizei (17. Juni 1936), Reichsgesetzblatt, 1936, Teil I, Nr. 55, S. 487f; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hrsg., Dokumente der deutschen Politik, Band 4, Deutschlands Aufstieg zur Großmacht 1936, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1937, S. 37–38.