Kurzbeschreibung

In der dramatischen Auseinandersetzung um den Fortbestand der Montan-Mitbestimmung drohte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit einem Massenstreik für den Fall, dass das von den Alliierten eingeführte paritätische Modell durch ein Gesetz vom Bundestag zurückgenommen würde. In seinem Brief weist Bundeskanzler Adenauer den DGB-Vorsitzenden Hans Böckler darauf hin, dass ein derartiger Streik illegal sei. Dem Parlament sei die Entscheidungsfreiheit im Grundgesetz garantiert und es dürfe nicht durch eine Streikdrohung politisch unter Druck gesetzt werden. In seiner Antwort verweist Böckler sodann auf die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Meinungs- und Koalitionsfreiheit. Der Streik wurde am Ende durch Verhandlungen und einen Kompromiss verhindert: Die Montan-Mitbestimmung blieb erhalten. Das weitergehende Ziel des DGB, dieses Modell auf alle großen Industrieunternehmen auszudehnen, scheiterte und wurde durch das vom Standpunkt der Arbeitnehmer vergleichsweise schwächere Betriebsverfassungsgesetz ersetzt.

Mitbestimmungsrecht und Streikrecht: Brief Konrad Adenauers an den DGB-Vorsitzenden Hans Böckler und dessen Antwort (1950)

  • Konrad Adenauer
  • Hans Böckler

Quelle

I. Brief Adenauers an Böckler, 27. November 1950

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Über das Mitbestimmungsrecht wird das Parlament Entscheidung treffen [].

Mit Besorgnis erfüllt mich die Ankündigung der Industrie-Gewerkschaft Metall über die Durchführung einer Urabstimmung in den eisenschaffenden Betrieben. Das Rechtsbewusstsein und die Rechtsordnung haben den Arbeitern das Streikrecht in allen Fragen des Tarifvertrages zugestanden. Der angekündigte Streik geht aber über diesen Rahmen hinaus. Ein solcher Streik könnte nur das Ziel haben, die Entscheidung der frei gewählten Volksvertretung durch die Androhung oder Herbeiführung wirtschaftlicher Schäden, die alle treffen, in die Richtung der gewerkschaftlichen Wünsche zu drängen. Ich befürchte, dass damit ein Weg beschritten wird, der letztlich zu einem Konflikt mit der staatsrechtlichen Grundordnung führen kann.

Die Bundesregerung würde es daher sehr begrüßen, wenn der Bundesvorstand des DGB der Industrie-Gewerkschaft Metall in dieser Frage Zurückhaltung empfehlen und die parlamentarische Entscheidung abwarten würde.

II. Böcklers Antwort an Adenauer, 11. Dezember 1950

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Meinem Brief vom 23. November – das darf ich an dieser Stelle zum Ausdruck bringen – lag die Absicht zugrunde, Ihnen, Herr Bundeskanzler, und damit dem gesamten Kabinett noch einmal zu sagen, mit welchem Ernst die deutschen Gewerkschaften das Problem der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft sehen. Dieser Ernst ist nicht zuletzt aus der Erkenntnis geboren, dass die Schaffung einer zeitgemäßen Wirtschaftsordnung, in der die Menschenrechte der Schaffenden volle Berücksichtigung finden, das vordringlichste Anliegen unserer Tage ist. Die deutschen Gewerkschaften sind der Ansicht, dass die allgemeine politische Entwicklung in der Welt mit aller Deutlichkeit zeigt, dass nur durch eine lebendige soziale Ordnung der Vermassung und dem Totalitarismus Einhalt geboten werden kann. Sie sind weiterhin der Meinung, dass es für die Demokratie in Deutschland lebenswichtig ist, dass sie nicht nur auf den politischen Bereich beschränkt bleibt, sondern ihre sinngemäße Ergänzung auch durch die Einführung demokratischer Grundsätze in der Wirtschaftsführung und Wirtschaftsgestaltung erhält. Den Beweis für ihre Auffassung sehen die deutschen Gewerkschaften in der Tatsache des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht zu politischen Zwecken in der Vergangenheit und in der traurigen Folgeerscheinung dieses Missbrauchs, nämlich Krieg und Zerstörung.

Die deutschen Gewerkschaften haben wiederholt dem Bundestag und der Bundesregierung sowie der Öffentlichkeit ihre Ansicht über die Wirtschaftsdemokratie und ihre diesbezüglichen Wünsche bekanntgegeben. Sie stehen nach wie vor zu ihren Forderungen, weil sie in deren Verwirklichung die einzige Garantie für eine demokratische und zukunftssichere Entwicklung unseres Landes sehen.

In Ihrem Schreiben haben Sie die Auffassung vertreten, dass das Rechtsbewusstsein und die Rechtsordnung den Arbeitern das Streikrecht nur in Fragen des Tarifvertrages zugestanden haben. Ich kann dieser Ihrer Ansicht nicht beipflichten.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf Artikel IX Absatz 3 des Grundgesetzes verweisen, in dem den Arbeitnehmern das Koalitionsrecht eingeräumt wird zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Es wird also den Arbeitnehmern nicht nur das Recht zugestanden, sich zu vereinigen zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sondern auch, um ihren Auffassungen und ihren Interessen entsprechende Wirtschaftbedingungen zu gestalten. Auch das Tarifgesetz des Wirtschaftrates vom 9. April 1949 sagt in seinem Paragraphen 4, dass außer betrieblichen auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen Gegenstand tarifvertraglicher Regelung sein können. Unter Betriebsverfassung muss aber die Gesamtheit der Regeln über die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft im Betrieb einschließlich ihrer Stellung zum Arbeitgeber verstanden werden. Zu den Regeln über die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft im Betrieb gehört ganz zweifellos auch das Mitbestimmungsrecht, und zwar nicht nur in sozialer und personeller, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

Der Hauptvorstand der Industrie-Gewerkschaft Metall befindet sich ebenso wie der Hauptvorstand der Industrie-Gewerkschaft Bergbau in Fragen des Mitbestimmungsrechtes in voller Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes und damit auch mit mir.

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Quelle: Christoph Kleßmann, Die doppelte Staatsgründung. Deutsche Geschichte 1945–1955, Göttingen, 1982, S. 485–486.