Kurzbeschreibung

Die frühneuzeitliche Vorstellung von Hexerei—Schaden, der durch übernatürliche Mächte von einer Person im Bündnis mit dem Teufel begangen wird—war zu keiner Zeit völlig unangefochten. Johan Wier (auch: Johann oder Johannes Weyer) (1515–88), ein Arzt aus Brabant in den Niederlanden, war einer der ersten, der eine kritische Abhandlung über die strafrechtlichen Verfolgungen und Hinrichtungen wegen des Verbrechens der Hexerei veröffentlichte. Er argumentierte, dass Dämonen zwar existierten und der Teufel tatsächlich Trugbilder zur Irreführung von Menschen schaffen könnten, dieser jedoch nicht in der Lage sei, sie zur Schädigung ihrer Nächsten zu veranlassen. Er plädierte für eine nachsichtige Behandlung von Personen, die der Hexerei beschuldigt waren.

Nahezu 70 Jahre später veröffentlichte 1631 der deutsche Jesuit Friedrich Spee (1591–1635) anonym seine Schrift Cautio Criminalis. Seine scharfe Kritik an der Praxis der Hexenverfolgung basierte nicht auf einer Betrachtung der Teufelsmacht (wie bei Wier), sondern auf seiner Beurteilung, dass die damaligen Gerichtsverfahren es jedem der Hexerei Beschuldigten unmöglich machten, einen fairen Prozess zu bekommen. Dies traf besonders in den deutschen Territorien zu, in denen nach Spees Dafürhalten der Missbrauch gerichtlicher Folter und widernatürliche Verfahren die Verurteilung der Beschuldigten praktisch garantierten. Nach der üblichen Praxis war entweder ein Schuldeingeständnis oder die Leugnung der Schuld ausreichend für die Verurteilung in Hexenprozessen. Er stellte außerdem fest, dass in den deutschen Territorien die Strafverfolgung und Tötung von beschuldigten Hexen praktisch ungehindert ablief, während andere Länder (er nennt Spanien und Italien) sich dem nicht anschlossen.

Ein Skeptiker betrachtet die Hexenverfolgung eingehender—Friedrich von Spee (1631)

  • Friedrich von Spee

Quelle

(A) Die Glaubwürdigkeit von Hexendenuntiationen und die Anwendung von Folter.

49. FRAGE

Welches die Argumente derer sind, die meinen, man müsse den Denunziationen der Hexen Glauben schenken, und behaupten, sie seien ausreichend, die Denunzierten daraufhin zu foltern?

Es werden da viele Argumente vorgebracht, aber sie sind alle nicht stichhaltig. Wir werden sie der Reihe nach aufzählen und widerlegen.

I. Argument. Der Richter ist verpflichtet, die angeklagten Zauberer und Hexen nach anderen Schuldigen auszufragen, und sie sind verpflichtet, über andere auszusagen. Folglich muß man ihnen glauben und ihren Denunziationen vertrauen. Beweis: Wenn man ihnen keinen Glauben schenken dürfte, dann wäre es zwecklos, den Richter zur Frage und die Angeklagten zur Aussage zu verpflichten. (Binsfeld S. 248.)

Ich entgegne I: Wir, die wir der Ansicht sind, man dürfe den Denunziationen keinen Glauben beimessen, bestreiten infolgedessen auch, daß der Richter verpflichtet sei, sich um solche Denunziationen zu kümmern und einen Angeklagten danach zu fragen.

Ich entgegne II: Gesetzt auch, wir wollten zugeben, der Richter sei verpflichtet, den angeklagten Zauberer nach Mitschuldigen zu fragen, — so folgt daraus doch noch nicht, daß man ihm (wie jene wollen) alsbald zu glauben hat, wenn er sagt, er habe auf dem Hexensabbat Mittäter gesehen, oder dergleichen, was anderweit nicht zu beweisen ist. Denn die Verpflichtung des Richters zur Frage würde dann nur darum bestehen, weil ja einzelne Angeklagte weitere Aussagen mit Angabe von Einzelheiten und Beweisen machen könnten, die durchaus dartun, daß diese oder jene Denunzianten hier im Augenblick gerade nicht lügen — und wer bezweifelt, daß das zuweilen einmal vorkommen kann? Der Richter mag also fragen, ich kann das nicht verbieten. Glauben soll er aber nur, wenn solche Beweise beigebracht werden, die es völlig dartun, daß die Denunziantin die Wahrheit spricht. Aussagen über den Hexensabbat jedoch, daß jemand dort gesehen worden sei usw., soll er aus den oben erwähnten Gründen keinen Glauben schenken. Ich habe oben auch — um das bei der Gelegenheit hier noch einzuflechten — aus der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. gelehrt, man dürfe den auf der Folter abgelegten Geständnissen nur dann glauben, wenn Dinge ausgesagt werden, die „keyn vnschuldiger also sagen vnnd wissen kundt“. Warum, so frage ich, nimmt heute niemand Einblick in die Protokolle und prüft nach, ob nicht alles, was dort von der Mehrzahl der Angeklagten ausgesagt worden ist, auch von Unschuldigen gesagt werden könnte? Und was zögern die Fürsten, strenge gegen diese Richter einzuschreiten, die ihren Kopf verwirkt haben, da sie in einem Prozeß, bei dem es um Tod und Leben geht, entgegen der ausdrücklichen Vorschrift der kaiserlichen peinlichen Gerichtsordnung so leichtfertig geglaubt haben?

II. Argument. Nach dem Urteil aller, Theologen wie Canonisten und Legisten, ist es anerkannt, daß ein Angeklagter, der sich schuldig bekannt hat, nicht über anderer Personen Schuld vernommen werden darf, und wenn es doch geschieht, so darf nach den Bestimmungen des Gesetzes daraufhin kein Prozeßverfahren eingeleitet und ihm nicht geglaubt werden. Gleichwohl schließt diese Regel nicht aus, daß bei den Verbrechen, die man Sonderverbrechen heißt, eine Ausnahme gemacht wird; bei ihnen muß nach Mittätern gefragt und den Angeklagten geglaubt werden. Folglich schaffen ihre Geständnisse Glauben, sonst gäbe es gar keinen Unterschied zwischen Sonderverbrechen und gewöhnlichen Verbrechen. (Binsfeld S. 252.)

Ich entgegne I: Es ist nicht richtig, daß es andernfalls keinen Unterschied zwischen Sonderverbrechen und gewöhnlichen Verbrechen geben würde. Der Unterschied zwischen beiden ist nämlich der, daß es bei Sonderverbrechen nicht erforderlich ist, unter allen Umständen das vom Gesetz für andere Verbrechen vorgeschriebene Prozeßverfahren zu beobachten. Daß man aber Teilnehmern einer Tat, die ihrem innersten Wesen nach lügenhaft sind, nicht glauben darf, sofern nicht andere Umstände und Beweismittel überzeugend dartun, sie lügen nicht, das ist nicht bloß von der Rechtsordnung vorgeschrieben sondern von der Natur, deren Gesetz keine Ausnahme zuläßt.

Ich entgegne II: Es gibt mehr Sonderverbrechen als nur die Hexerei; bei diesen anderen mag es denn zutreffend sein, was man mir entgegenhält. Und wenn die Gegner es wollen, so mögen sie dort den Denunziationen der Teilnehmer glauben. Bei der Hexerei allein aber kann ich dem nicht zustimmen, eben um jener besonderen — oben genannten — Gründe willen, die sich bei den anderen Sonderverbrechen nicht in dieser Weise finden.

III. Argument. Man muß solange der Regel vertrauen und sich an sie halten, als nicht das Vorliegen einer Ausnahme oder ihr Versagen nachgewiesen ist. Die Gesetze aber, auf die wir uns als solche Regel stützen, vertreten den Standpunkt, daß man den Denunziationen der Zauberer zu vertrauen hat, folglich [] Letzteres ist zu beweisen aus L. fin. Cod. de maleficis et mathematicis, wo bestimmt ist, daß die Zauberer gefoltert werden sollen, damit sie ihre Mitschuldigen nennen. Der Gesetzgeber ist also auch der Ansicht, man müsse ihren Denunziationen vertrauen. Vom Wortlaut des Gesetzes, von der Vernunft und gemeinen Meinung abzuweichen aber ist im höchsten Grade unverantwortlich. (Binsfeld S. 253.)

Ich entgegne I: Es ist richtig, daß man solange der Regel vertrauen und sich an sie halten muß, als nicht das Vorliegen einer Ausnahme oder ihr Versagen nachgewiesen ist. Es ist auch richtig, daß es unverantwortlich ist, vom Wortlaut des Gesetzes und von der gemeinen Meinung abzuweichen, wenn es ohne vernünftigen Grund geschieht. Wir erklären ja aber, daß wir von der Regel, dem Wortlaut des Gesetzes und der gemeinen Meinung mit gutem Grunde abweichen und indem wir das Versagen der Regel nachweisen. Das haben wir oben mehr als genug getan. Der Leser mag es sich nur wieder ins Gedächtnis zurückrufen.

Ich entgegne II: Man kann den Zauberern zweierlei Arten von Fragen über andere Schuldige stellen.

I. Nach Mitschuldigen, ob sie welche beim Ermorden von Menschen, Umbringen von Tieren, Schadenstiften und dergleichen Verbrechen gehabt haben.

II. Nach Mitschuldigen ihrer Sabbate und Spiele, die zauberische Künste geübt haben, dort gesehen worden sind usw. Demnach sage ich, die Gesetze meinen nur die Fragen der ersten Art. Wir geben auch zu — wenn die Gegner nur dies wollen —, daß man bei Fragen der ersten Art den Zauberern einigen Glauben schenken darf, ganz besonders, wenn sie noch Einzelheiten angeben, die dazu stimmen und aus denen sich solche Indizien für die Richtigkeit der Denunziation entnehmen lassen, die einen klugen, besonnenen Mann zufriedenstellen können. Das heißt, wenn — nach den Worten der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. — etwas ausgesagt wird, was „keyn vnschuldiger also sagen vnnd wissen kundt“, wie ich schon einige Male betont habe. Bei Fragen der zweiten Art jedoch darf man ihnen nicht glauben, weil sie — auch falls sie hier die Wahrheit sagen wollen — es nicht immer können, aus den oben genannten, auf der Gefahr einer Täuschung über die Vorgänge auf dem Hexensabbat beruhenden Gründen. []

VII. Argument. Es ist in der Praxis der Kirche überliefert, daß man den Hexen glauben soll. Denn die Richter haben zu allen Zeiten auf derartige Denunziationen hin die Inquisition gegen die Denunzierten eingeleitet. (Gleichfalls Binsfeld S. 259.)

Ich entgegne I: Wenn das auch die Praxis vieler Richter war, so ist sie doch nicht von allen befolgt worden. Ich habe ja oben gezeigt, daß es unserer Meinung auch nicht an gelehrten Autoritäten fehlt.

Ich entgegne II: Gesetzt auch, unsere Meinung wiche vollkommen von der übereinstimmenden Ansicht und Praxis aller anderen Gelehrten und Richter ab, so wäre sie doch nicht schon deswegen ohne weiteres zu verdammen, solange es ihr nicht an guten Gründen fehlt. Daran aber fehlt es nicht, wie oben bereits erwiesen. Folglich.

Ich entgegne III: Man kann die Praxis der Richter nicht ohne weiteres als die der Kirche bezeichnen. Das klingt ja so, als ob es sich um eine Frage des Glaubens drehte. Indessen ist gar nicht daran zu denken, daß die Kirche jede allgemein gebräuchliche Praxis guthieße und als die ihre bezeichnet wissen wollte, da viele von ihnen unvernünftig und schlecht sind. Wie lange haben da beispielsweise überall in der Welt die Richter die sogenannte Wasserprobe der Hexen durchgeführt? Sollen wir etwa auch das als kirchliche Praxis bezeichnen? Vergebens sucht uns also Binsfeld mit einem glänzenden Namen einzuschüchtern.

VIII. Argument. Zahlreiche Hexen sagen in ihren Denunziationen übereinstimmend über ein und dieselbe Person aus. Das ist demnach ein Zeichen, daß sie nicht lügen, und folglich muß man ihnen glauben.

Ich entgegne: Daß zahlreiche Hexen übereinstimmend über ein und dieselbe Person aussagen, ist kein Wunder. Das kann auch ihnen allen zusammen keine Glaubwürdigkeit verschaffen, wenn sie sie einzeln sonst nicht besitzen. Denn das kann auf vielerlei Gründen beruhen, wie ich aufzeigen werde. Die Denunziantinnen waren doch entweder wirklich Hexen, oder sie waren Unschuldige, die, von der Folter gezwungen, andere angegeben haben, um sich der Tortur zu entziehen. In beiden Fällen ist eine derartige Übereinstimmung der Aussage nicht verwunderlich. Denn

wenn sie wirklich Hexen waren, dann ist es möglich, daß

1. mehrere sich gegen irgendeine Person niederträchtigerweise verschworen haben, sie mit sich ins Verderben zu reißen und übereinstimmend zu den Einzelheiten der Anschuldigung auszusagen, falls sie selbst in die Hände der Obrigkeit fallen sollten. Es werden nicht wenig Beispiele dieser Art erzählt, die ich der Kürze halber übergehe.

2. Es ist möglich, daß der Teufel — wie oben gesagt — einen Unschuldigen auf dem Hexensabbat hat erscheinen lassen; da dort viele zusammenkommen, wie sie selbst behaupten, ist es möglich, daß er von vielen Hexen gesehen und mit den gleichen Einzelheiten über Ort, Zeit und alles übrige angezeigt worden ist.

3. Es ist möglich, daß der Teufel die Hexen einzeln beeinflußt, angestiftet und beauftragt hat, die betreffenden zu beschuldigen, die er wünscht, und die entsprechenden Einzelheiten dabei anzugeben.

Wenn sie wirklich keine Hexen waren, so ist auch dann die Übereinstimmung in ihren Denunziationen nicht verwunderlich. Denn

1. wo viele Angeklagte gefoltert und verhört werden, was kann da leichter geschehen, als daß einige von ihnen zufällig auf ein und dieselbe Person verfallen? Und ganz besonders, wenn im Dorfe nur noch wenig Leute übrig sind, die noch nicht denunziert und verbrannt worden sind.

2. Da sie keine Mitschuldigen wissen, pflegen die meisten diejenigen zu nennen, über die schon vorher das allgemeine Gerede geht, die schon einmal unter der Beschuldigung der Hexerei eingekerkert waren oder verbrannt worden sind.

3. Es geschieht heute — wie wir alle Tage sehen und Tanner richtig bemerkt hat — in den meisten Fällen, daß die Beamten es nicht geheimhalten und es unter dem Volke verbreiten, wenn jemand angegeben worden ist. Daraufhin nennen dann alle, die danach gefoltert werden, diese Denunzierten, um sich aus der Qual zu befreien.

Und hier wird es für die Obrigkeiten gewiß keine Entlastung von der Gewissensschuld geben können, daß sie nicht Abhilfe schaffen. Schon weiß man, wo ich mich nur hinwende, fast in der ganzen Stadt von mehreren, die letzthin von verschiedenen Angeklagten denunziert worden sind. Das geht für jetzt so hin, bis das Gerücht zunimmt, nach Jahresfrist aber wird auf dieses Gerücht hin der Prozeß angestrengt werden! O, was sind das für Zeiten! Das ist also Deutschlands frommer Eifer!

4. Manche böswilligen Richter fragen aber auch — wie oben dargestellt — während der Tortur mit Namen nach bestimmten Personen. Wie ist es da verwunderlich, wenn viele Angeklagte diejenigen beschuldigen, deren Namen ihnen so in den Mund gelegt werden? Man rufe sich ins Gedächtnis zurück, was ich oben hierzu ausgeführt habe.

IX. Argument. Es zeigen die Strafprozesse, daß in der Mehrzahl der Fälle alle diejenigen, die von anderen denunziert worden sind, wirklich Hexen waren, da sie es hernach selbst auf der Folter eingestanden haben. Daraus folgt, daß die Denunzianten die Wahrheit gesprochen haben und man also den Denunziationen den Glauben nicht versagen darf.

Ich entgegne: Daß die Mehrzahl der Denunzierten wirklich Hexen gewesen sind, ist mit ihren späteren Geständnissen nicht genügend bewiesen. Es ist ja mehr als unstreitig, wie schwankend die durch die Tortur gewonnene Gewißheit ist, und nach dem oben von uns Vorgebrachten liegt es klar zutage. Wäre doch eine Denunzierte, die sich nicht schuldig bekennen wollte, eine Närrin, denn man wird sie mit endlosen Folterqualen zwingen, sodaß sie schließlich unterliegt, und wenn sie das nicht tut, dann wird man sie als verstockte Hexe lebendig verbrennen. Man erinnere sich, was oben hierzu gesagt worden ist. Sie wissen gewiß alle nicht, wie furchtbar die Gewalt der Folter ist, die in Ruhe und Muße ihren Hirngespinsten nachhängen und harten, grausamen Sinnes niemals eine Vorstellung gewonnen haben, was für Schmerzen die Folterwerkzeuge verursachen. Nicht aus böser Absicht, nur aus aufrichtigster christlicher Liebe zu ihrem eigenen Besten und zum Heil ihrer Seelen wünschte ich, es käme ihnen in den Sinn, nur für ein halbes Viertelstündchen die Folter ein wenig versuchen zu wollen und sozusagen einen Vorgeschmack von ihr zu bekommen, ehe sie sich daran machen, diese widerwärtigen Streitigkeiten über das Verhalten der Angeklagten auf der Folter zu erörtern. Ich will ja gar nicht so hartherzig sein, wie jener Fürst — ich weiß nicht, wer es war — gewesen sein soll, der jeden, den er zum Richter in Kriminalsachen machen wollte, vorher ungeachtet allen Sträubens eine halbe Stunde lang foltern ließ, damit er den Schmerz ein wenig gespürt hätte und seine Macht genauer kannte. Er meinte dadurch erreichen zu können, daß durch die nicht übermäßig ausgedehnte Folterung eines einzigen Menschen nicht bloß die Folterung, nein, auch die Tötung vieler anderer Menschen vermieden würde. Und deshalb war er der festen Überzeugung, er dürfe das mit gutem Gewissen zum Nutzen des Staates tun, und der Richter müsse aus demselben Grunde es dulden.

Ich will darüber kein Urteil abgeben; Gott gebe, daß wir ihn alle lieben und durch dies Zeitliche so hindurchgehen, daß wir das Ewige nicht verlieren. []

Argument X. [] Ich erwidere II. Die Angeklagten, die andere anzeigen müssen, sind entweder wahrhaftige, wirkliche Hexen, oder sie sind es nicht, sondern sozusagen nur dem Namen nach Hexen, die nämlich unter dem Zwange der Tortur das Verbrechen auf sich genommen haben, dessen sie nicht schuldig waren. Sind es wirkliche Hexen, so bestreite ich den zweiten Teil des Syllogismus. Dann werden sie nämlich aus den vorher genannten Gründen mit aller Bereitwilligkeit gern und ungehindert Unschuldige anzeigen. Da nun aber die Angeklagten überall nur mit großer Mühe und mit Anwendung der Folter zur Anzeige gezwungen werden müssen, so möchte ich daraus vollends viel eher schließen, daß es demnach keine wirklichen sondern nur dem Namen nach Hexen sind. Ich wende nämlich überhaupt jenes Argument Goehausens folgendermaßen ins Gegenteil:

Würde man wirkliche Hexen zur Denunziation zwingen, so würden sie, wie der Gegner zugibt, zur Anzeige bereit sein, jedenfalls zur Anzeige Unschuldiger. Nun sind aber die Denunziantinnen nirgends bereit, auch nur irgend jemanden anzuzeigen, wie der Gegner gleichfalls zugeben wird. Folglich sind alle diejenigen, die allenthalben Denunziationen machen, keine wirklichen Hexen. Das ist ein ganz zwingender Schluß.

Daraus ergibt sich dann folgerichtig die Erklärung für das, was oben in jenem Argument gesagt wurde: „Darum nennen die Hexen auch nur bereits verstorbene Personen.“

Die Fürsten mögen bei dieser wichtigen Frage aufmerken, was ich zu sagen habe. Es steht damit nämlich folgendermaßen.

Die Mehrzahl aller unwissenden, sorglosen Richter, auch viele habsüchtige und niederträchtige, schreiten auf haltlose Indizien hin zur Festnahme und Folterung. Die Gewalt der Folterqualen schafft Hexen, die es gar nicht sind, weil sie es gleichwohl sein müssen. Sie müssen auch ihre Lehrmeisterinnen, Schülerinnen und Gefährten angeben, die sie doch nicht haben. Weil ihnen das Gewissensqualen bereitet, leisten sie solange Widerstand, bis sie durch die Folter oder die bloße Furcht vor ihr gezwungen werden. Da sie den Schmerzen nicht gewachsen sind, nennen sie schließlich solche Personen, bei denen es glaubwürdig erscheint und wo sie so wenig Schaden als möglich anrichten: Sie nennen, sage ich, solche, die bereits verstorben, als Hexen verbrannt worden sind. Drängt man sie weiter, so nennen sie noch am Leben befindliche Personen, und zwar zunächst solche, von denen sie früher gehört haben, daß sie verschrieen, auch von andern denunziert oder irgendwann einmal wegen Hexerei festgenommen worden seien usw. So ist es überall, und wenn ich nicht die Wahrheit spreche, dann

„Mag der allmächtige Vater mich mit dem Blitzstrahl erschlagen.“

Aber ich weiß, was ich sage, und woher ich es weiß, werde ich bei jenem letzten Gericht über die Lebendigen und die Toten diesen Obrigkeiten kundtun, die es hätten wissen sollen. Mit Recht rufen all diese Unschuldigen sie zu jenem Tage vor den Richterstuhl, und auch ich tue es.

XI. Argument. Will man den Denunziationen nicht glauben, so gibt es kein Mittel mehr, die Hexen zu entdecken und auszurotten, sodaß man den Staat nicht von den Übeltätern säubern kann. Folglich muß man den Denunziationen Glauben schenken. Das ist das Argument der Richter und aller derjenigen, vor denen ich sage, man müsse die Denunziationen als trügerisch verwerfen. Mit besonders großem Eifer jedoch berufen sich — zu meinem stets neuen Erstaunen — Binsfeld und andere, sonst wohlunterrichtete Männer darauf. So will ich denn zeigen, wie wenig sie sich ihren Einwand überlegt haben.

Ich entgegne nämlich I: Ich bestreite, daß es keine anderen Mittel geben würde, die Schuldigen zu entdecken. Es gibt sonstige Indizien, die genügen, um mit der Inquisition zu beginnen. Tanner und Delrio zählen etliche auf, die ich nicht abschreiben mag. Mögen diejenigen darüber nachlesen, die es angeht.

Du wirst einwenden, wenn sich wohl auch Indizien finden ließen, die gewöhnlichen Hexen zu entdecken, so gibt es doch noch keine für die Rädelsführer, die Lehrmeister der Hexen. Binsfeld sagt: „Wann hat man denn jemals die Rädelsführer dieses Verbrechens dabei gesehen, wie sie den Besen aufrichten, um Regen herbeizuzaubern, oder ihn unter jemandes Stalltür verstecken, Drohungen ausgestoßen oder Unfrieden unter den Leuten gestiftet oder andere sichtbare Zauberstücke ausgeführt haben, die als Indizien zum Beweise dienen könnten? Das tun nämlich nur gewöhnliche, geringe Leute, die auf dem Lande wohnen und sich unter der einfachen Landbevölkerung bewegen. Dort kann man diese und dergleichen Indizien zuweilen einmal sehen.“

Damit will er beweisen und verteidigt eifrig die Meinung, daß man den Denunziationen stattgeben müsse, da es kein anderes Mittel gebe, zumindest um die Rädelsführer der Hexen ans Licht zu bringen.

Ich entgegne darum II: Gesetzt auch, es sei wahr, daß es sonst keinen Weg gibt, die Hexen und ihre Rädelsführer zu entdecken, was dann weiter? Dürfte ich darum den — wie oben dargetan — unbrauchbaren, gefahrvollen Weg gehen, den mich die Denunziationen führen? Hier muß man sich entscheiden: Entweder die Gegner haben sichere und gute Wege, die Hexen zu entdecken, oder sie haben sie nicht. Haben sie welche, gut, dann sollen sie sie benutzen; haben sie keine, dann sollen sie es sein lassen und nichts zu entdecken suchen, was sie doch nicht entdecken können. Wer zwingt sie, ein Unkraut auszujäten, das sie nicht kennen? Warum quälen und sorgen sie sich vergebens und beruhigen sich nicht bei dem Gebot des Evangeliums, beides miteinander wachsen zu lassen bis zur Ernte? Sollte etwa der himmlische Hausvater diese Dinge nicht vorausgesehen haben, als er jenes Gebot gab? Oder sind wir klüger als Gottes Sohn?

Ich entgegne III: Es wundert mich indessen, was denn das überhaupt für ein Beweis sein soll: Es gibt keinen anderen Weg, die Hexen zu entdecken, also ist dieser Weg der Denunziationen gut. Gerade so, als ob ein Pfarrer, der das Hochamt zelebrieren will und keinen Wein sondern nur Essig findet, folgendermaßen folgern wollte: Es ist nichts anderes für die Feier da, folglich ist dieses gut.

Du wirst sagen, das heißt die Hexen in Schutz nehmen.

Ich erwidere jedoch: Das höre ich nicht zum erstenmal und weise es auch nicht zum erstenmal mit Geringschätzung zurück. Ich pflege mich mit Vernunftgründen, nicht mit Narrheiten abzugeben. Gleichwohl gibt Tanner eine schöne Antwort darauf, da er sagt: „Das heißt nicht die Hexen sondern vielmehr die Unschuldigen gegen die Hexen, die ihnen tückisch nach dem Leben trachten, in Schutz nehmen, sie beschützen, damit die Hexen, die es außerhalb des Gerichts nur unter gleichzeitiger eigner Gefahr für Leben und Besitz tun können, ihnen nicht innerhalb des Gerichts, von Gefahr und Angst befreit, je ungehinderter desto nachhaltiger an Leben, Ehre und Vermögen Schaden tun können.“

Ich entgegne IV: Was streite ich überhaupt? Mag es denn wahr sein, was jenes Argument annahm, daß es kein Mittel mehr gebe, die Hexen zu entdecken und auszurotten, wenn man den Denunziationen keinen Glauben schenken darf. Ich will es den Gegnern zugeben, mag es so sein: Es ist nämlich tatsächlich richtig. Doch seht, das spricht ja für mich und bestärkt mich in meiner Ansicht, daß es nur ganz wenig Hexen gibt. Denn ich sage mir immer folgendes.

I. Jedermann versichert, es sei alles voller Hexen; ich frage, woher sie das denn wissen? Wie haben sie die Hexen entdeckt? Sie sagen, es gebe keinen andern Weg, sie zu entdecken, wenn man den Denunziationen nicht glaube. Ich habe jedoch kurz vorher nachgewiesen, daß sie im höchsten Grade trügerisch sind. Also ist deswegen alles voller Hexen, weil man ein ganz trügerisches Mittel angewandt hat. Sie sagen selbst, wenn sie dies nicht gebrauchen, haben sie kein anderes. Was soll man dazu sagen?

II. Alles ist voller Hexen, das ist so sicher, so unbestritten, daß jeder, der daran zweifelt, in üblen Ruf gerät, ausgepfiffen wird, nicht angehört werden darf. Um es kurz zu sagen: Es ist vollkommen gewiß. Nun frage ich, wo leitet sich denn diese große Gewißheit her? Sie sagen, von den Bekundungen der Hexen, von der Autorität des Teufels. Köstlich! Sie schafft also eine ganz gewisse Kenntnis und ist darum ein untrügliches Credo? Von einer trügerischen Autorität kann doch niemals ein sicheres Wissen hergeleitet werden, wie alle Theologen und Dialektiker und das Licht der Vernunft selbst uns lehren.

III. Was sind doch die Gegner untereinander uneins? Manche versichern, sie hätten viele schwere, höchst dringende Indizien dafür, daß beispielsweise Titia eine Hexe sei. Nun versichern Binsfeld und andere, sie hätten außer den Denunziationen keine sonstigen Indizien, wenn sie denen nicht glaubten, könnten sie keine Prozesse führen.

IV. Wie ich höre, haben letzthin einige Inquisitoren erklärt, sie folgten der allgemeinen Praxis, sie könnten gar nicht irren. Genau dasselbe erklären andere, wenn nicht mit Worten, so doch mit Taten, denn sie sind so unbefangen, als ob sie unfehlbar wären. Auch das einfache Volk ist der Meinung, alle Strafgerichtshöfe hätten wer weiß was Heiliges, Unantastbares, sodaß jedes Urteil, daß dort gesprochen sei, schon deshalb gerecht sei. Ich frage nun, wie ist das alles möglich? Weil die Richter sich auf das Zeugnis des Teufels stützen; wenn sie das nicht hätten, sagt Binsfeld, könnten sie keine Prozesse führen.

V. Ich halte das jedoch für eine ungeheuerliche Schurkerei und meine, man kann dem deutschen Volk keine größere Schmach antun, als zu sagen, unsere Obrigkeiten hätten noch bis zur Stunde unnachsichtig Prozesse geführt und konnten dabei nur prozessieren, wenn sie sich letztlich auf das Zeugnis des Satans stützten. Das mag sich der Leser einmal klarmachen.

VI. Noch viel schmählicher wird es sein, wenn man davon hören wird, wie diese Bekundungen des Teufels bei den Deutschen soviel Gewicht haben, daß man sie selbst gegen geistliche Personen gelten läßt und damit die katholische Religion der tiefsten Verachtung der Ketzer preisgibt. Und doch ist das sogar unter geistlichen Fürsten geschehen.

VII. Ich habe hier meine Zweifel hinsichtlich eines Falles, wo ein katholischer Priester, der auf derartige Zeugenaussagen hin der Zauberei angeklagt war, sich durch Überstehen einer zwei-, drei-, viermaligen grausamsten Folterung gereinigt hatte; ob er gleichwohl zum Lebendigverbrennen hätte verurteilt werden dürfen? Ob man ihn mit Recht als verstockt und unbußfertig hätte bezeichnen dürfen, weil er so gewichtigen Zeugenaussagen widersprach? Und wie, wenn er am Tage seines Todes, nach dem Urteil seines Beichtvaters wirklich in bußfertigem Zustande, angesichts des hochwürdigen Altarsakraments mit großer Feierlichkeit seine Unschuld beteuerte? Wie, wenn er sich auf den allgegenwärtigen und einstmals kommenden Richter aus dessen Wort und Evangelium beriefe? Wie, wenn er ihn zum Zeugen anriefe, daß er diese sonst unerträglichen Folterqualen nur habe aushalten können, um nicht den priesterlichen Namen zu beflecken? Wie, wenn er vor der Gerichtsbank, wo er sein Urteil anhören soll, feierlich die gleiche Erklärung wiederholte und den Richtern nachdrücklich ins Gewissen redete, nicht zu ungeheurer Schmach der Religion einem Priester Gottes den Prozeß zu machen, der weder überführt noch des Verbrechens geständig sei? Wie, wenn er all das auf dem Richtplatz vor dem Volke wiederholte, mit dem fühlbaren Ernst, der Macht und Eindringlichkeit der Rede, die jedermann, auch etwa anwesende Ketzer, zu Seufzern und Tränen rühren? Sollten auch dann noch all dieser Bedenken ungeachtet jene so gewichtigen Zeugenaussagen ihre Wirksamkeit und Kraft behalten können? Und wie, wenn er zwar bestritten hätte, der Hexerei schuldig zu sein, gleichwohl aber unter dem Drucke der Folter andere Verbrechen gestanden hätte? Könnte er dann wenigstens um derentwillen verurteilt werden, obwohl er nicht vorher angeklagt und darum nicht rechtmäßig verhört worden war noch ein rechtmäßiges Geständnis abgelegt hatte? Es könnten immerhin die Zustände einmal so werden, daß es auf alle Fälle gut wäre, zu wissen, was man in solchem Falle für richtig halten soll. Doch davon vielleicht ein andermal.

Es bleibt für jetzt dabei, daß es mir lächerlich erscheint, wenn wir uns einbilden, es gebe derartig viele Hexen in Deutschland, während wir in dieser Weise den Prozeß führen wollen. Und das zumal selbst unter den Richtern viele auf wiederholte Denunziationen von Hexen hin nicht bloß zur Gefangennahme und Tortur sondern auch zur Verurteilung geschritten sind. Dabei sind sie natürlich den von Delrio angeführten Schriftstellern gefolgt, die die Meinung verfochten haben, eine Menge solcher Denunziationen stellten einen vollen Beweis dar. Ja, es haben sich sogar, wie ich höre, Leute gefunden, die auf das Zeugnis Besessener hin zur Festnahme und Folterung kommen wollten.

Welche Zeugenaussagen werden wir dann am Ende ausschließen können? Wo werden wir noch hingeraten? Ist das nicht ganz offensichtlich ein Strafgericht über uns? Und was soll ich erst zu den Bettelbuben als Zeugen sagen, die, von Böswilligen gedungen oder — wie man derartige Jugend leicht irremachen kann — durch einiges Geschick beim Verhör und verfängliche Fragen umgarnt oder auch freiwillig, von Essen und Trinken verlockt, zugeben, sie seien von Hexen verführt worden. Und wie man sie wunders was fragt, so erzählen sie auch Wunderdinge, was sie alles auf dem Hexensabbat gesehen haben wollen, was dort getan worden sei, wer dabei war und dergleichen. Werden sie hernach von geistlichen, klügeren Männern danach gefragt, dann wissen sie nichts davon und widerrufen alles.

Als darum — wie ich zum Vergnügen einfüge — kürzlich einmal eine Ziege abhanden gekommen war (ein Soldat hatte sie weggeführt), da war auch sie auf dem Hexensabbat von diesem und jenem, ich weiß nicht, ob sie bereits hingerichtet oder erst verurteilt sind, verzehrt worden. Es gibt eine Menge solcher Beispiele, die ich jedoch übergehe, um rasch zum Ende zu kommen. Ein andermal tragen wir sie vielleicht alle zusammen.

Die Obrigkeit soll jedenfalls wissen, daß sie sich von ihren Beamten in erstaunlicher, beklagenswerter Weise zum besten halten läßt. []

(B) Das gebräuchliche Verfahren in Hexenprozesse, und ob Kaiser und Volk darüber sollen informiert werden.

51. FRAGE

Wie eine kurze Übersicht des heutzutage bei vielen im Hexenprozesse gebräuchlichen Verfahrens aussieht, die es wert wäre, daß der verehrungswürdige Kaiser sie kennenlernte und das deutsche Volk sie sorgfältig betrachtete?

Ich antworte: Eine solche Übersicht hat jeder Leser selbst aus diesem Buche gewinnen können. Da es jedoch für mich noch leichter zu machen war, will ich sie hier anfügen, freilich unter Auslassung vieler Dinge, die sich nicht gut einfügen ließen. Für sie ziehe man das im Voraufgehenden Gesagte zu Rate, wie auch für das, was im Folgenden angeführt ist, sofern man sich über die einzelnen Fragen eingehender unterrichten will. Folgendes ist also diese Übersicht.

1. Es ist kaum zu glauben, was es bei den Deutschen und besonders (es ist beschämend, auszusprechen) bei den Katholiken unter dem Volke für Aberglauben, Mißgunst, Verleumdung, Ehrabschneiderei, heimliches Gerede und dergleichen gibt. Die Obrigkeit bestraft diese Dinge nicht, und die Prediger rügen sie nicht. Sie sind es, die zu allererst den Verdacht der Hexerei in die Welt setzen. Alle göttlichen Strafen, die Gott in der Heiligen Schrift angedroht hat, stammen von den Hexen her. Gott und die Natur tun jetzt gar nichts mehr sondern alles machen die Hexen.

2. So kommt es, daß alle Welt schreit, die Obrigkeit solle nun die Inquisition gegen die Hexen einleiten, die man in dieser Unmenge doch nur mit den eignen Zungen geschaffen hat.

3. Also befehlen die Fürsten ihren Richtern und Räten, mit dem Prozeß gegen die Hexen zu beginnen.

4. Die wissen zuerst nicht, wo sie anfangen sollen, weil sie keine Indizien und Beweise haben und doch aus Gewissensbedenken nicht wagen, hier etwas ins Blaue hinein zu unternehmen.

5. Derweil werden sie zwei, drei Male ermahnt, den Prozeß anzufangen. Das gemeine Volk schreit, dies Zögern sei nicht unverdächtig; und etwa das gleiche reden sich die Fürsten, von wer weiß wem unterrichtet, ein.

6. Den Unwillen der Fürsten zu erregen und ihnen nicht auf der Stelle zu gehorchen, das ist in Deutschland gefährlich; fast alle, selbst Geistliche, loben regelmäßig über die Maßen, was nur den Fürsten beliebt hat. Dabei beachten sie gar nicht, von wem die Fürsten, mögen sie persönlich noch so vortrefflich sein, sich häufig antreiben lassen.

7. Endlich weichen die Richter also doch dem Willen der Fürsten und finden irgendwie einen Anfang für ihre Prozesse.

8. Andernfalls, wenn sie noch immer zögern und sich fürchten, sich an etwas so Gefährliches heranzumachen, dann wird ein besonders damit beauftragter Inquisitor geschickt. Bringt der nun etwas Unerfahrenheit und ungestümes Wesen mit, wie das eben menschlich ist, so gewinnen diese Dinge hier ein anderes Aussehen, einen anderen Namen und sind nichts als Rechtlichkeit und frommer Eifer. Diesen Eigenschaften ist dann die Aussicht auf Gewinn durchaus nicht abträglich, namentlich, wenn der Inquisitor ein ärmlicher, habgieriger Mann mit vielen Kindern ist und für den Kopf jedes einzelnen zum Feuertode Verurteilten eine Belohnung von etlichen Talern ausgesetzt ist; abgesehen von den gelegentlichen Sammlungen und Zuschüssen, die die Inquisitoren, wie oben geschildert, unbeschränkt von den Bauern fordern dürfen.

9. Belastet dann irgendein Wort eines Besessenen oder eine der heute im Schwange gehenden böswilligen, nicht nachprüfbaren Redereien (ein rechtmäßig bewiesenes Gerücht ist es ja niemals) eine armselige, mißachtete Gaja ernstlich: So ist sie die erste.

10. Damit es jedoch nicht den Anschein hat, als ob der Prozeß nur auf dieses Gerücht hin, ohne weitere Indizien, wie man sagt, angestrengt worden wäre, siehe, da ist gleich ein Indiz zur Hand, da man der Gaja aus allem einen Strick dreht. Ihr Lebenswandel war ja entweder schlecht und sündhaft oder gut und rechtschaffen. War er schlecht, so sagt man, das sei ein starkes Indiz, denn von einer Schlechtigkeit darf man getrost auf die andere schließen. War ihr Lebenswandel indessen gut, so ist auch das kein geringes Indiz: Denn auf diese Weise, sagt man, pflegen die Hexen sich zu verstecken und wollen besonders tugendhaft erscheinen.

11. Es wird also angeordnet, Gaja ins Gefängnis zu schleppen, und seht, da hat man abermals ein neues Indiz, da man ihr ja aus allem einen Strick zu drehen weiß. Denn sie zeigt dann entweder Furcht oder sie tut es nicht. Zeigt sie Furcht (weil sie davon gehört hat, was für entsetzliche Folterqualen man in der Regel im Verfahren wegen Hexerei zur Anwendung bringt), so ist das alsbald ein Indiz, denn man sagt, sie habe ein schlechtes Gewissen. Zeigt sie keine Furcht (weil sie nämlich auf ihre Unschuld vertraut), so ist auch das sogleich ein Indiz: Denn das, sagt man, sei überhaupt eine besondere Eigentümlichkeit der Hexen, daß sie sich ganz unschuldig stellen und den Kopf nicht sinken lassen.

12. Damit man aber immer noch mehr Indizien gegen sie habe, hat der Inquisitor seine Leute an der Hand, oft verworfene, übel beleumdete Burschen, die Gajas ganzes bisheriges Leben durchforschen müssen. Da kann es ja gar nicht ausbleiben, daß man auf irgendein Wort oder eine Tat stößt, die eine abwegige, böswillige Auslegung mit Leichtigkeit zu einem Schuldbeweis der Magie verdrehen und wenden könnte.

13. Gibt es dann aber auch noch Leute, die ihr schon längst übel gesinnt waren, so haben die die schönste Gelegenheit, ihr Schaden zuzufügen; weil sie es gerne möchten, finden sie leicht etwas, was sie vorbringen können. Und an allen Enden zetert man, Gaja sei durch starke Indizien belastet.

14. Daraufhin wird sie schleunigst zur Folter geschleppt, sofern sie nicht, wie es häufig geschieht, noch am gleichen Tage, an dem sie gefangen wurde, gefoltert worden ist.

15. Es wird nämlich niemandem ein Advokat und eine unbeschränkte Verteidigung bewilligt, da man schreit, es sei ein Sonderverbrechen, und da jeder, der die Verteidigung übernehmen, als Rechtsbeistand auftreten wollte, selbst des Verbrechens verdächtigt wird. Gerade so geht es ja auch jedermann, der zu diesen Prozessen etwas sagen und die Richter zur Vorsicht mahnen will, denn sogleich heißt man ihn Beschützer der Hexen. So ist allen der Mund verschlossen und die Feder stumpf gemacht, auf daß sie nichts reden oder schreiben mögen.

16. Meistens jedoch, damit es nicht so aussieht, als ob Gajas Verteidigung nicht wenigstens irgendwie zugelassen worden wäre, wird sie vorerst zum Schein vor Gericht geführt; es werden ihr zunächst die Indizien vorgelesen, und sie wird darüber verhört, sofern man das allerdings ein Verhör nennen kann.

17. Wenn sie da auch diese Indizien widerlegt und zu den einzelnen Punkten vollkommen befriedigende Aufklärungen gibt, so wird das doch nicht beachtet noch aufgeschrieben. Die Indizien behalten sämtlich ihre Kraft und Bedeutung, wie sehr sie auch in vorzüglicher Entgegnung entkräftet sein mögen. Man befiehlt lediglich, die Angeschuldigte in den Kerker zurückzuführen, damit sie sich besser überlege, ob sie verstockt bleiben wolle, denn schon jetzt ist sie, da sie sich rechtfertigt, verstockt. Ja, wenn sie sich vollkommen zu rechtfertigen weiß, dann ist das sogar ein neues Indiz, denn man sagt, wenn sie keine Hexe wäre, würde sie nicht so beredt sein.

18. Wenn sie es sich hat überlegen können, wird sie andern Tages wieder vorgeführt, und man liest ihr den Beschluß vor, sie foltern zu lassen; gerade so, als ob sie nicht schon früher etwas auf die Beschuldigungen entgegnet und nichts widerlegt hätte.

19. Ehe sie jedoch gefoltert wird, wird sie vom Henker beiseite geführt und, damit sie sich nicht mit Zaubermittelchen gegen den Schmerz gefeit macht, nach solchen abgesucht, indem er ihr am ganzen Körper die Haare abschert und sie selbst dort, wo man ihr Geschlecht erkennen kann, schamlos beschaut — obschon man bisher noch niemals etwas Derartiges gefunden hat.

20. Freilich, warum sollte man das bei einem Weibe nicht tun? Es wird ja doch auch mit geweihten Priestern gemacht, und zwar auf Anordnung von Inquisitoren und geistlichen Beamten geistlicher Fürsten. Die deutschen Richter sehen ja die Blitze nicht für gefährlich an, die in der Abendmahlsbulle auf diejenigen geschleudert werden, die ohne besondere, ausdrückliche Genehmigung des Heiligen Stuhles Klerikern den Prozeß machen. Daß die frommen, dem römischen Stuhl gehorsamen Fürsten nichts davon erfahren und daraufhin die Prozesse einschränken, dafür treffen die Inquisitoren schon Vorsorge.

21. Hierauf, wenn Gaja in dieser Weise beguckt und geschoren ist, wird sie gefoltert, damit sie die Wahrheit kundtue, das heißt, damit sie sich schlechtweg für schuldig erklärt. Alles, was sie anderes sagt, ist nicht die Wahrheit, kann es nicht sein.

22. Jedoch wird sie nur mit dem ersten, das heißt leichteren, Grade der Tortur gefoltert. Das ist so zu verstehen, daß dieser freilich schon ganz fürchterlich ist, jedoch im Vergleich mit den anderen, folgenden Graden immer noch leichter ist. Darum behaupten und verbreiten die Richter, wenn Gaja gesteht, sie habe ohne Tortur gestanden.

23. Wer von den Fürsten und anderen Leuten sollte da, wenn er das hört, nicht glauben, Gaja sei ganz gewiß schuldig, weil sie sich so aus freien Stücken ohne Tortur schuldig bekannt hat?

24. So wird sie also nach diesem Geständnis ohne Bedenken hingerichtet. Freilich wird sie, auch wenn sie nichts gestanden hätte, nichtsdestoweniger hingerichtet werden. Denn wo erst einmal mit der Tortur der Anfang gemacht ist, da ist der Würfel bereits gefallen. Sie kann nicht mehr entkommen, muß sterben.

25. Und so gesteht sie oder sie gesteht nicht. In jedem Falle ist es um sie geschehen. Gesteht sie, dann ist es ja klar, sie wird selbstverständlich hingerichtet, wie schon gesagt. Alles Widerrufen ist umsonst; wir haben es oben geschildert. Gesteht sie nicht, so wird die Folter zwei, drei, vier Male wiederholt. Hier ist alles erlaubt, was man haben möchte: Es gibt ja bei einem Sonderverbrechen keinerlei Vorschrift über Dauer, Schärfe noch Wiederholung der Tortur. Die Richter sind sich hier keiner Schuld bewußt, die sie vor ihrem Gewissen zu verantworten hätten.

26. Ob dann die Gaja auf der Folter vor Schmerz die Augen verdreht oder sie starr auf einen Fleck heftet: Das sind neue Indizien. Verdreht sie die Augen, so heißt es: Seht ihr, wie sie ihren Buhlen sucht? Heftet sie sie starr auf einen Fleck, so sagt man: Schaut, sie hat ihn schon gefunden, sie sieht ihn bereits. Bricht sie jedoch trotz mehrmaliger Folterung immer noch nicht ihr Schweigen, verzerrt sie im Ankämpfen gegen die Schmerzen ihr Gesicht, erleidet sie eine Ohnmacht usw., dann schreien sie, sie lache, sie schlafe in der Tortur, sie gebrauche einen Schweigezauber und sei nun umso mehr schuldig, sie gehörte deshalb lebendig verbrannt zu werden. So ist es auch erst kürzlich einigen Angeklagten gegangen, die trotz mehrmaligen Folterns kein Geständnis hatten ablegen wollen.

27. Und das heißen dann selbst die Beichtväter, selbst Geistliche verstockt und unbußfertig gestorben. Da sagen sie, sie habe sich nicht bekehren, nicht von ihrem Buhlen lassen sondern habe ihm die Treue halten wollen.

28. Geschieht es aber, daß irgendeine Angeklagte unter solchen Folterqualen den Geist aufgibt, dann behaupten sie, der Teufel habe ihr das Genick gebrochen. Zum Beweis dafür kommen sie mit einem unwiderleglichen Argument; willst du das verwenden, so wird dir am Ende der Beweis gelingen, daß es keinen einzigen Menschen gibt, dem nicht zuletzt so vom Teufel das Genick gebrochen wird, wie oben dargelegt.

29. Darum wird, wie billig und selbstverständlich, der Leichnam vom Henker unter den Galgen hinausgeschleppt und dort begraben.

30. Stirbt die Gaja aber nicht und wagen ängstliche Richter nicht, sie ohne neue Indizien weiter zu foltern noch sie ohne Geständnis zu verbrennen, dann wird sie im Kerker festgehalten, in festere Ketten gelegt, um dort bis zu einem vollen Jahr mürbe gemacht zu werden, solange bis sie unterliegt.

31. Sie kann sich ja niemals, wie die Gesetze es haben wollten, durch Überstehen der Tortur reinigen und das ihr einmal angehängte Verbrechen abschütteln. Es wäre beschämend für die Inquisitoren, eine einmal gefangene Person so wieder herauszulassen. Wen sie erst einmal gefangen haben, der muß um jeden Preis schuldig sein.

32. Inzwischen wie auch nachher und schon vorher schickt man ihr unwissende, ungestüme Priester, die noch unleidlicher als die Henkersknechte selbst sind. Ihre Aufgabe ist es, die Unglückliche auf jede Weise zu peinigen, bis sie sich zu guter Letzt schuldig bekennt, ob sie es wirklich ist oder nicht. Wenn sie das nicht tue, versichern sie, gebe es schlechtweg keine Rettung für ihre Seele, könne sie nicht mit den Sakramenten versehen werden.

33. Daß aber nicht ruhigere, unterrichtetere Priester Zutritt erhalten, die ein wenig Haar auf den Zähnen haben, dafür ist die äußerste Vorsorge getroffen. Desgleichen auch dafür, daß kein Unbeteiligter ins Gefängnis gelassen wird, der den Angeklagten Rechtsbeistand leisten oder die Fürsten unterrichten könnte. Viele Richter und Inquisitoren fürchten nämlich nichts mehr, als daß sich etwa irgendwie etwas zeigen könnte, durch das die Unschuld der Gefangenen ans Licht käme. Darum behandeln manche fürstlichen Inquisitoren solche Männer, denen die Fürsten selbst nicht nur die Sorge für die Jugend ihrer Reiche, sondern auch für ihr eigenes Seelenheil anvertrauen möchten, derart, daß sie sie von der Seelsorge der Gefangenen fernhalten, wie sehr sie auch nach ihnen verlangen mögen. Und, was noch mehr ist, es haben letzthin einige an der Tafel vornehmer Herren zu äußern gewagt, sie müßten als Störer der Rechtspflege aus dem Lande gejagt werden.

34. Mittlerweile aber, während die Gaja, wie geschildert, noch immer im Gefängnis zurückgehalten und von denjenigen gepeinigt wird, die es am allerwenigsten tun dürften, — da gebricht es den gewissenhaften Richtern nicht an schönen Kunstgriffen, mit denen sie nicht bloß neue Indizien gegen Gaja finden, sondern ihr (so die Götter wollen) ihre Schuld derart ins Gesicht beweisen können, daß sie jedenfalls dann durch den Spruch der Gelehrten einer Akademie zum Feuertode verurteilt werden wird. Das ist weiter oben geschildert worden.

35. Manche jedoch lassen die Gaja zum Überfluß noch exorzieren, sie an einen anderen Ort bringen und danach abermals foltern, ob vielleicht durch diese Ortsveränderung und Entsühnung der Schweigezauber gebrochen werden könnte. Kommt man aber auch damit nicht voran, so lassen sie sie endlich lebendig ins Feuer werfen. Wenn sie so umkommen muß, ob sie ein Geständnis abgelegt hat oder nicht, dann möchte ich um der Liebe Gottes willen wissen, wie hier irgend jemand, er sei noch so unschuldig, soll entrinnen können? Unglückliche, was hast du gehofft? Warum hast du dich nicht gleich beim ersten Betreten des Kerkers für schuldig erklärt? Törichtes, verblendetes Weib, warum willst du den Tod so viele Male erleiden, wo du es nur einmal zu tun brauchtest? Nimm meinen Rat an, erkläre dich noch vor aller Marter für schuldig und stirb. Entrinnen wirst du nicht. Das ist letzten Endes die unselige Folge des frommen Eifers Deutschlands.

36. Hat sich also erst einmal eine Angeklagte, von der Gewalt der Schmerzen getrieben, fälschlich beschuldigt, so richtet das unsagbares Unheil an, denn fast niemals gibt es ein Mittel, zu entkommen. Sie wird gezwungen werden, noch andere, von denen sie gar nichts weiß, zu beschuldigen, deren Namen ihr nicht selten die Verhörrichter in den Mund legen, der Henker ihr einbläst, oder solche, von denen es schon vorher bekannt war, daß sie verschrieen, denunziert oder bereits einmal gefangen und wieder losgelassen worden seien. Die müssen dann wieder andere, und diese ebenfalls andere anzeigen, und so immer fort. Wer sieht nicht, daß das unendlich weitergehen muß?

37. Darum bleibt den Richtern selbst gar nichts anderes übrig, als die Prozesse abzubrechen und ihr eigenes Verfahren zu verurteilen, sonst müssen sie schließlich auch ihre eigenen Angehörigen, sich selbst und alle Welt verbrennen lassen. Denn zuletzt werden die falschen Denunziationen jeden erreichen, und wenn ihnen nur die Tortur nachfolgt, dann wird sie ihn als Missetäter erweisen.

38. So werden am Ende auch diejenigen mit hineingerissen, die am meisten geschrien haben, man solle die Scheiterhaufen ständig schüren. Die Toren haben es ja nicht vorausgesehen, daß notwendig auch an sie selbst die Reihe kommen wird. Sie freilich trifft es als gerechtes Urteil Gottes, weil sie mit ihren giftigen Zungen uns soviel Zauberer geschaffen und damit soviel Unschuldige zum Scheiterhaufen verdammt haben.

39. Viele von den Besonneneren und Aufgeklärteren beginnen das freilich schon einzusehen, wie aus einem tiefen Schlaf erweckt die Augen zu öffnen und ihre Wut zu dämpfen und zu zügeln.

40. Es ist auch nichts daran, wenn die Richter bestreiten, daß sie auf bloße Denunziationen hin zur Tortur schritten. Ich habe ja oben nachgewiesen, daß sie es tatsächlich tun und also mit ihrem Bestreiten ihre vortrefflichen Fürsten irreführen. Denn auch das Gerücht, das sie in der Regel zu den Denunziationen hinzunehmen, ist stets wertlos und nichtig, da es niemals gesetzmäßig bewiesen wird. Und was sie von den Hexenmalen faseln, so wundert es mich, daß die Scharfsinnigen noch nicht bemerkt haben, wie sie fast stets nur eine Täuschung der Henkersknechte sind.

41. Unterdessen aber, während die Prozesse mit solchem Feuereifer betrieben werden und die Gefolterten, von den grausamsten Martern gezwungen, unermüdlich neue denunzieren, sickert es durch, wie dieser und jener denunziert worden ist. So hüten diejenigen, die dem Verhör beiwohnen, das Geheimnis. Und das hat auch seinen Vorteil, da man dadurch sogleich Indizien gegen die Denunzierten bekommen kann, auf Grund folgenden Dilemmas: Erfährt nämlich, was natürlich geschieht, jemand, er sei denunziert, so entzieht er sich entweder der Festnahme durch die Flucht, oder er bleibt getrost da. Ergreift er die Flucht, so erklären sie sogleich, das sei ein außerordentlich starkes Indiz dafür, daß er schuldig sei, ein schlechtes Gewissen habe. Bleibt er indessen da, so ist auch das ein Indiz; der Teufel, sagen sie, hält ihn fest, daß er nicht fort kann. Das habe ich zu, meinem Bedauern mehr als einmal in der letzten Zeit hören müssen.

42. Geht überdies jemand zu den Verhörrichtern und erkundigt sich, ob es wahr sei, daß er verschrieen sei, um sich beizeiten zu verteidigen und auf gerichtlichem Wege dem drohenden Unheil entgegenzutreten, so gilt auch dies schon als Indiz, als ob sein böses Gewissen und seine Schuld ihn trieben, gegen den doch von den Inquisitoren noch gar nichts unternommen worden war.

43. Was er aber auch tun mag, er heftet das Gerücht an seine Fersen. Nach ein bis zwei Jahren ist es groß genug geworden und kann in Verbindung mit Denunziationen zur Tortur hinreichend sein, mag es auch selbst zunächst aus Denunziationen entstanden sein. Auch derartige Fälle habe ich gesehen.

44. Ganz ähnlich geht es jedem, der von irgendeinem Böswilligen verleumdet wird. Denn er wird sich entweder gerichtlich zur Wehr setzen, oder er wird sich nicht wehren. Tut er es nicht, so ist das ein Schuldindiz, daß er stille schweigt. Setzt er sich jedoch zur Wehr, so wird die Verleumdung noch weiter herumgetragen, es wird bei Leuten, die vorher gar nichts davon wußten, Verdacht und Neugier erregt, und bald greift das Gerücht dermaßen um sich, daß es sich hernach gar nicht unterdrücken läßt.

45. So liegt nichts näher, als daß diejenigen, die unterdes gefoltert und gezwungen werden, jemanden anzuzeigen, unbedenklich auch solche zu nennen pflegen, denen es in dieser Weise gegangen ist.

46. Daraus ist denn auch ein Ergebnis abzuleiten, das man rot anstreichen sollte: Wenn nur die Prozesse unablässig und eifrig betrieben werden, dann ist heute niemand, gleich welchen Geschlechtes, in welcher Vermögenslage, Stellung und Würde er sei, mehr sicher genug, sofern er nur einen verleumderischen Feind hat, der ihn verdächtigt und in den Ruf bringt, ein Zauberer zu sein. So steuern wahrhaftig, wohin ich mich nur wende, die Verhältnisse auf ein entsetzliches Unglück hinaus, sofern nicht anderweit Vorsorge getroffen wird. Ich habe es schon oben gesagt und wiederhole es hier ganz kurz: Mit Feuerbränden kann man diese Hexenplage, was es mit ihr auch auf sich haben mag, nicht vertilgen, wohl aber auf eine andere Weise, fast ganz ohne Blutvergießen und mit dem nachhaltigsten Erfolge. Aber wer will davon erfahren? Ich hatte noch mehr sagen wollen, aber der Schmerz übermannt mich, sodaß ich diese zusammenfassende Übersicht nicht sorgfältig und vollständig zu Ende führen noch, was sonst recht nutzbringend sein würde, eine deutsche Übersetzung ins Auge fassen kann. Vielleicht werden einmal Männer kommen, die dem Vaterland und der Unschuld zuliebe das Werk ganz vollenden. Um dies eine endlich beschwöre ich alle gebildeten, frommen, klugen und besonnenen Beurteiler (denn die übrigen sind mir gleichgültig) um des Gerichts des allmächtigen Richters willen, daß sie das, was wir in diesem Buche niedergeschrieben haben, recht aufmerksam studieren und bedenken. Das Seelenheil aller Obrigkeiten und Fürsten ist in großer Gefahr, wenn sie nicht sehr aufmerksam sein wollen. Sie mögen sich nicht wundern, wenn ich sie zuweilen heftig und leidenschaftlich ermahne; es gebührt mir nicht, unter denen zu sein, die der Prophet stumme Hunde heißt, die nicht zu bellen wissen. Sie mögen auf sich und ihre ganze Herde achtgeben, die GOTT einstmals strenge aus ihrer Hand zurückfordern wird.

Quelle der deutschen Übersetzung (aus dem Lateinischen): Friedrich von Spee, Cautio Criminalis, oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Deutsche Ausgabe von Joachim Friedrich Ritter. Weimar: Verlag Herm. Böhlaus Nachf., 1939, S. 256–89.