Kurzbeschreibung

Krieg und Frieden zwischen den osmanischen Sultanen und den Kaisern des Heiligen Römischen Reiches war ein zentraler Strang der Reichsgeschichte von der ersten Invasion der Osmanen in Ungarn 1526 bis zu ihrer entscheidenden Niederlage durch Reichstruppen vor Wien im Jahre 1683. Im umkämpften Ungarn lösten sich Perioden intensiver Kriegshandlungen (1526–47, 1593–1606, 1663–83) und lang anhaltende, verhandelte Waffenstillstände (1547–93, 1606–63) ab. In seiner Frühphase spielte dieser Kampf eine bedeutende Rolle bei der protestantischen Reformation, denn er bot den protestantischen Fürsten eine Taktik, die letztlich Politik wurde: keine Steuern ohne Konzessionen bei der Religion. Während der folgenden Jahrzehnte betrachteten einige die osmanische Bedrohung als ein mehr oder weniger willkommenes Problem der Habsburger; andere als eine Gefährdung des Reiches. Finanzielle und symbolische Güter spielten eine wichtige Rolle in diesem Rhythmus. Beispielsweise enthielt der Frieden von 1547, der 1562 und 1590 verlängert wurde, Passagen, in denen der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches die osmanische Oberhoheit in Ungarn anerkannte und einwilligte, den Sultanen pro Jahr 30.000 venezianische Dukaten als Tribut zu entrichten.

Zwischen den großen Feldzügen sicherten zwei stark befestigte Verteidigungsanlagen die jeweiligen Positionen. Auf der habsburgischen Seite wurde diese Verteidigungslinie als „Militärgrenze“ bezeichnet und von Kroaten, Walachen und Serben bemannt, die sowohl freie Bauern als auch ortsansässige Grenzsoldaten waren. Grenzhandel war eine Realität, doch dasselbe galt für Einfälle größerer Verbände, die manchmal ein bedeutendes Aufflackern umfassender Kriegshandlungen ankündigten. Ein derartiges Vorkommnis ereignete sich 1592, als Kaiser Rudolf II. eine große Streitmacht an die Front entsandte und damit zum Ausbruch des „langen Türkenkriegs“ beitrug. Der Krieg brach zu einer günstigen Zeit aus, auf dem Höhepunkt der Bereitschaft des Reichstags—ein Ergebnis der Koexistenz im Reich—die kaiserlichen Kriegsanstrengungen in Ungarn weit großzügiger zu unterstützen als die Stände dies in der Vergangenheit getan hatten. Die Reichstruppen eroberten Esztergom/Gran zurück, den Sitz des katholischen Primas, verloren jedoch Pest, und wurden von den Osmanen vernichtend geschlagen. Wie im Dreißigjährigen Krieg führten die von beiden Seiten errungenen Siege im „langen Krieg“ kaum zu anhaltenden Vorteilen, und als das Jahr 1606 kam, waren beide Kriegsparteien bereit zum Frieden. Erschöpft vom Krieg verbündete sich Rudolfs Familie gegen ihn und zwang ihn, seinen Bruder Erzherzog Matthias (1619) mit Friedensverhandlungen zu betrauen. Im Jahr 1606 unterzeichnete Matthias den Wiener Frieden (A) mit Fürst István Bocskay (1557–1606) von Siebenbürgen. Da seine Hände völlig gebunden waren, schloss Rudolf daraufhin am 11. November 1606 Frieden mit Istváns Schirmherrn, Sultan Ahmed I. (reg. 1603–1617) (B). Letzterer Vertrag garantierte den territorialen Status Quo; der Heilige Römische Kaiser wurde von seiner Tributverpflichtung befreit, nachdem er eine Einmalzahlung von 200.000 fl. (Gulden) an den Sultan geleistet hatte; zum ersten Mal erkannte der Sultan den Kaiser als Souverän gleichen Ranges an; und die ungarischen Dorfbewohner und Adligen erreichten, zumindest auf dem Papier, Garantien für die Selbstbesteuerung sowie Steuerprivilegien.

Rebellen und Ottomanen—Die Habsburger Monarchie schließt Frieden (1606)

Quelle

A) Der Wiener Frieden mit dem Fürsten von Siebenbürgen (23. Juni 1606)

Wir, Matthias, von Gottes Gnaden Erzherzog von Österreich, stellen durch den vorliegenden Vertrag dem Gedächtnis anheim [], was jedermänniglich zuträglich sei. Dies tun wir, da die Heilige Kaiserliche und Königliche Majestät, der Herr und unser hochverehrter Bruder, Unserer besonderen Vermittlung gütig beigepflichtet und Uns daher gänzliche Vollmacht zugestanden hat, die im berühmten Königreich Ungarn ausgebrochenen Unruhen und Empörungen zu beruhigen []. Weil jedoch noch einige Schwierigkeiten bisher übriggeblieben zu sein schienen, [haben wir] zugesagt, daß jene Schwierigkeiten, die aus den früheren Verhandlungen geblieben zu sein schienen, erneut aufgegriffen, verhandelt und schließlich ein Vertrag darüber geschlossen werde, und zwar zum allgemeinen Wohl des christlichen Gemeinwesens und um des Friedens willen sowie zur Bewahrung dieses Königreiches, damit es nicht an seiner eigenen, inneren Zwietracht verbrenne, und damit so großes Vergießen von Christenblut unterlassen werde, damit auch die benachbarten Königreiche und Provinzen endlich von den andauernden Angriffen befreit werden und zusammen mit dem Königreich Ungarn aufatmen können [].

Zum ersten Artikel. Was also die Religionsangelegenheit betrifft, wurde [] bestimmt, [daß der Kaiser] alle einzelnen Staaten und Stände allein innerhalb des Königreichs Ungarn – und zwar ebenso Magnaten wie Edelleute wie Freistädte und privilegierte, unmittelbar zur Krone gehörenden Marktgemeinden –, gleichermaßen auch die in den Grenzgebieten des Königreichs Ungarn befindlichen ungarischen Soldaten in ihrer Religion und Konfession nirgendwo und in keiner Weise stören und es auch nicht zulassen wird, daß sie durch andere gestört oder behindert werden. Allen vorgenannten Staaten und Ständen seien freier Gebrauch und Übung ihrer Religion erlaubt, jedoch ohne Nachteil für die römisch-katholische Religion, und zwar so, daß der Klerus, die Tempel und Kirchen der römischen Katholiken unversehrt und frei bleiben und das, was während der Zeit der Unruhen beiden Seiten genommen wurde, den nämlichen wieder zurückerstattet wird.

Zum Zweiten. Es bleibt beim Schluß des vorigen Vertrages, daß nämlich zugleich mit den Ungarn und den Türken Frieden und Versöhnung gemacht werde.

Zum Dritten. Der Palatin[1] mit seiner Würde soll auf die von alters her gewohnte Weise auf dem nächsten erstmals abzuhaltenden Reichstag gewählt werden. Da Ihre Kaiserliche und Königliche Majestät wegen der verschiedenen Obliegenheiten des Christenstaates nicht in Ungarn oder benachbarten Orten residieren kann und es für die Einwohner des Königreiches nicht nötig sein dürfte, wegen jeglicher Angelegenheit zu den entlegeneren Aufenthaltsorten Ihrer Majestät zu reisen und deshalb schwere Kosten aufzubringen – und wo auch die ungarischen Ratgeber Ihrer Majestät nicht immer zur Seite stehen können, so wurde festgesetzt und beschlossen, daß Ihre Durchlaucht [] in den Angelegenheiten des Königreiches vermittels des Palatins und die ungarischen Räte nicht anders, als wäre Seine Kaiserliche und Königliche Majestät in Person anwesend, volle Gewalt und Kraft habe: was das Erteilen von Audienzen, das Vorschlagsrecht, das Urteilen, Beschließen, Handeln und Anordnen in all jenen Dingen, welche zur Bewahrung des Königreiches Ungarn nötig zu sein erachtet werden wird, anbelangt. []

[Art. 4: Die Krone soll zu ruhigeren Zeiten nach Preßburg überführt werden; Art. 5: Der Thesaurarius muß ein Ungar weltlichen Standes sein, ihm obliegt die Verwaltung der königlichen Einkünfte.]

Zum Sechsten. [] Damit der Heiligen Kaiserlichen und Königlichen Majestät nicht in irgendeiner Weise an ihrer Autorität und Gewalt Eintrag geschehe, bleibe es in Ihrem Urteil, Bischöfe – [und zwar] welche sie wolle – zu erwählen. Doch sollen in ihrem Rat keine anderen als solche, welche ihre Bischofskirchen oder andere bischöfliche Besitzrechte innehaben, zugelassen werden. Ihre Kaiserliche und Königliche Majestät wird sich freundlich darum kümmern, daß wie bisher so auch zukünftig jenen unter ihnen, die, aus einem vornehmen Geschlecht stammend, würdig sind, ein angemessener Vorteil vor den übrigen gewahrt werde.

[]

Zum Achten. Die Ungarn willigen nicht darin ein, daß die Jesuiten im Königreich Ungarn Aufenthalts- und Besitzrechte haben und besitzen sollen. Seine Majestät aber hält an Seinen königlichen Rechten fest. []

Zum Neunten und Zehnten. Die Heilige Kaiserliche und Königliche Majestät wird Ungarn und die ihm Teile, nämlich Slavonien, Kroatien und Dalmatien, durch geborene Ungarn und unterworfene oder verbundene Teile in Besitz haben; ebenso wird sie sowohl die höheren als auch die geringeren Ämter des Königreiches – auch die auswärtigen und die Grenzkommandostellen – nach Vorschlag des ungarischen Rates geeigneten Ungarn und Leuten aus Ungarn zugehörigen Ländern übertragen, ohne dabei die Religion als Unterscheidungsmerkmal einzusetzen. Wenn aber Seine Kaiserliche und Königliche Majestät es für gut hält, wird sie zwei Grenzkommandostellen in den Donauprovinzen nach ihrer Entscheidung verdienten Ausländern aus den Nachbarprovinzen Seiner Majestät übertragen.

Zum Elften. [] Kläger mögen Unrecht nach Maßgabe des Rechts zu ahnden suchen, und niemand, der nicht rechtmäßig vor Gericht bestellt und mit rechtlichen Verfahren überführt wäre, soll bestraft werden. []

Was die Person des Herrn Bocskai und seine Zufriedenstellung betrifft.

Zu Siebenbürgen mit den Teilen Ungarns, welche Siegmund Báthory[2] besessen hat, soll ihm abgetreten werden: auch die Burg Tokaj mit allen seinem gegenwärtigen Zubehör, zusammen mit den beiden vollständigen Komitaten Ugocsa, Bereg [] und die Festung Szatmár mit demselben Komitat. []

Damit all dies tatsächlich mit größerer Kraft befestigt, und jede Besorgnis eines Mißtrauens aus den Herzen der dem Herrn Bocskai Anhängenden völlig beseitigt wird und dieser Vertrag und diese Wiederversöhnung dauerhafter sei, wird die Heilige Königliche und Kaiserliche Majestät durch ihr darüber hinaus ausgefertigtes und veröffentlichtes Diplom mit Festigkeit versprechen [ihn zu halten], und mit derselben werden auch das Königreich Böhmen, das Erzherzogtum Österreich, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogtum Schlesien und der durchlauchteste Ferdinand, Erzherzog von Österreich zusammen mit dem Herzogtum Steiermark Garantie leisten.

[Ihrerseits sollen die ungarischen Stände den benachbarten Provinzen einen Versicherungsbrief ausstellen.]

Auch wenn mit den Türken ein ehrenwerter Frieden nicht geschlossen werden könnte und wenn die Türken sogar an Bedingungen festhalten und Forderungen stellen sollten, die derart sind, daß sie dem Königreich Ungarn und den ihm benachbarten Provinzen schädlich, gefährlich und verderblich wären, dann werden sie mit vereinten Kräften mit der Streitmacht der Kaiserlichen und Königlichen Majestät gegen ihn als den allgemeinen Feind des christlichen Namens und der Heimat vorgehen, gemäß den Verordnungen und Gesetzen des Königreichs, sowie mit Eifer, und zwar gleichermaßen ohne alle Ausflüchte und zum Zeugnis ihrer Treue. []

Quelle der deutschen Übersetzung aus dem lateinischen Original: Bernd Roeck, Hrsg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555–1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 121–27.

B) Der Waffenstillstand von Zsitva-Torok mit dem ottomanischen Sultan (11. November 1606)

[] Bekennen und thun kund mit diesem Brief jedermänigklich, wem dis zu vernemben Noth ist, für uns, unsere Erben und Nachkommen, daß zwischen uns an einem und dann dem durchlauchtigsten und großmechtigsten Fürsten Sultan Ahmed, türckischen Kayser, auch in Asia und Graecia anderstheils, durch unser mit vollmechtigen Gewalt dartzue teputirten Commissarien auf zwayntzig Jahr, die nechst volgenden, einen Frieden eingegangen, gemacht und geschlossen worden [].

1. Erstlich, daß beyder nechst zu baiden Kaysern abgeordneten Legaten, der eine zum Vatter, der ander aber zum Sohn angenohmen werde, und daß dies bey jetziger Legation geschehe.

2. Zum andern, daß sie in allen Schreiben, Briefen und Besuchungen freundlich procediren und, daß einer den andern einen Kayser, nicht aber einen König nenne.

3. Zum dritten sollen auch die Tartarn und andere Nationen in diesen Fried begriefen sein [].

4. Zum viertten solle zwischen den zweyen Kaysern in allen Orthen Fried gehalten werden [].

[Art. 5 verbietet gegenseitige Plünderungszüge.]

6. Sechsten soll kein Vestung noch Schloß weder heimblich noch offentlich, noch mit einerley Practicen uberfallen noch eingenohmen [] werden. Das aber, so Herren Bockey nach Inhalt des Wiener Vertrages gewilliget und gegeben worden, soll ihme bleiben.

[Art. 7 regelt den Gefangenenaustausch.]

8. Achtens soll der Oberste zu Raab, desgleichen der Passa[3] von Ofen (von welchem die andern Passa dependiren sollen), sowoll die Obersten diesseits und jenseits der Thonau und der Ban in Windischland[4] alle Beschwerligkeit, Zanckh und Unruehe auf den Gräntzen zu verhüten und abzustellen allen Gewalt haben. Da aber ein wichtige Sach, die durch sie nicht möchte erörtert werden, fürfiehle, soll hierüber ein jeglicher Kayser ersucht werden.

9. Neunden mögen die Schlösser und Vestungen an ihrem alten Orth von jedem Thail wider erbauet und bevestiget werden. Von neuen aber Vestung oder Castel aufzubauen soll verboten sein.

10. Zehenden solle von unserm Theil ein Legat mit Ehrungen zu dem türckischen Kayser abgefertiget und entgegen von Murat Passa, Zerdar[5], ein Legat zu der Fürstl. Durchl. Ertzhörtzog Matthias auch mit Ehrungen geschickt werden. Und wan unserer Legaten auf Constantinopl ankommen, soll entgegen der türckischen Kayser zu Ratificirung des Friedes zu unsern Kayser ein Legation nach Praag schickhen mit besseren Verehrungen und Geschenckhen, als vor etwo im Brauch gewesen.

11. Elfften solle anietzo der Kays. Mayt. Legat nach Constantinopel ein Verehrung bringen, in Maßen die zuegesagt worden 200 000 Gulden werth, doch ein Mahl für alle Mahl.

12. Zwölfften solle dieser Fried auf 20 Jahre wehren, antzuraiten von dem 1. Tag Januarii des künfftigen Jahrs, und nach 3 Jahren soll jeder Kayser zum andern seine Legaten mit Verehrungen schickhen [].

13. Dreytzehenden, daß Wätzen[6] möchte widererbauet, aber nich erweitert werden, soll es in unseren Handen bleiben.

14. Viertzehenden, wann nun unsere Legaten zu Constantinopel angelangt, soll inen freystehen, vom türckischen Kayser zu begehren, was sy wollen.

[Art. 15 betrifft die Regelung territorialer Fragen. U. a. wird die Stellung von Edelleuten in der Türkei zugefallenen Dörfern und der Modus der Steuer- bzw. Tributeinziehung geregelt:]

[] so etwo Edelleuth daselbst wohnen oder Häuser daselb haben, die sollen den Türckhen weder Tribut noch Zehend geben, gar nicht unterworffen oder dienstbar, sondern allerdings sowoll für ire Häuser, ire Gründ als irer Persohn frey sein. Und welche ihren ordentlichen König nichts geben dörffen, sollen auch den Türggen nichts zu geben schuldig sein.

Es sollen auch die Türckhen auf die Dörffer nicht selbst herauskommen, sondern durch die Richter yedes Orth ire Einkommen einfordern. Wann aber die Richter, das was sie schuldig nicht laisteten, solle man ihren Haubtleuthen oder ordentlichen Obrigkeiten darumb zueschreiben, daß sy die dartzue halten. So auf diese Weis aber auch nichts ausgericht, alsdann mögen die Türckhen hinauskommen und die mit Ernst zur Gebühr halten, gleichergestalt soll es auch bey den Ungern gehalten werden. []

Anmerkungen

[1] 1 „Pfalzgraf“; Vertreter des Kaisers in Ungarn mit umfassenden Vollmachten. [Fußnoten stammen aus: Bernd Roeck, Hrsg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 121-27.]
[2] 2 1572–1613; Fürst von Siebenbürgen.
[3] 1 Pascha; Titel für Wesire, Statthalter und andere Würdenträger. [Fußnoten stammen aus: Bernd Roeck, Hrsg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 129-31.]
[4] 2 „Ban“ war der Titel für den Befehlshaber der südungarischen Grenzmarken; ab dem 16. Jh. nur noch auf Kroatien-Slawonien („Windischland“) bezogen.
[5] 3 Serdar; Titel für türkische Würdenträger.
[6] 4 Waitzen; strategisch bedeutsame Festung oberhalb von Pest am linken Donauufer.

Quelle: Karl Nehring, Adam Freiherrn zu Herbersteins Gesandtschaftsreise nach Konstantinopel. Ein Beitrag zum Frieden von Zsitvatorok (1606). München: Oldenbourg, 1983 (Sudösteuropäische Arbeiten 78), S. 150–55; abgedruckt in Bernd Roeck, Hrsg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555–1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 129–31.