Quelle
Churfürstliche Brandenburgische Consumptions- oder Accise-Ordnung der sämptlichen Städte der Chur- und Marck-Brandenburg, auf drey Jahre, vom Ersten Junii Anno 1667. anzurechnen. De dato 15. April. 1667.
Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst etc. etc. in Preussen etc.
Thun kund, und geben hiermit jedermänniglichen zu vernehmen: Als Uns der schlechte und dürftige Zustand Unserer Städte in Unserer Chur- und Marck-Brandenburg zu verschiedenen malen gantz beweglich für Augen gestellet, und Wir dannenhero auf allerhand Mittel und Wege bedacht gewesen, ümb dieselbe wiederumb zum Stande zu bringen und für endlicher Ruin und völligem Untergang zu conserviren: So haben Wir unter andern dieses zu deroselben sonderbarer Sublevation und Aufnehmen gereichend zu seyn erachtet, wann die gemeine Onera etwas gleicher getragen, und der Armuth nicht alles allein aufgebürdet, noch alles so bloß auf die liegende Gründe und Häuser geschlagen würde, worzu wir denn kein bequemer und billiger Mittel ersinnen können, als die Introduction einer gewissen und leidendlichen Accise, darzu alle und jede Einwohner ohne Unterschied contribuiren, und nach dem einer oder der ander viel oder wenig consumiret, auch viel oder wenig beytragen muß:
1. Und ist demnach erstlich Unser gnädigster und ernster Wille und Befehl, daß hinfüro vom ersten Junii anzurechnen, gegen welche Zeit dieses Patent männiglichen in diesen Chur-Landen ad notitiam gebracht werden kan, in allen und jeden Städten Unserer Chur- und Marck-Brandenburg, und unter denen auch in den Bischöfflichen Ambts- und Ritterschafft-Städten, insonderheit auch zu Storckow und Beesekow, imgleichen so viel das Brauen betrifft, in allen Brau-Krügen und Braustellen, die sich des Bierverkaufs in Clöstern, Freyheiten, Vorstädten, Dörffern und Flecken anmassen, von allen nachspecificirten Consumptibilien das darbey verzeichnete Geld gegeben, und zu der Contribution angewandt werden soll: Jedoch daß dasjenige, was die Bischösliche, Ambts- und Ritter-Städte an dieser Accise zutragen, zu eines jeden Orts Contingent der Contribution gelassen werde:
1. Eingebrauene Biere.
Von drey Säcken: 3. Thal.
Von einem Sack: 1 Thal.
Von einem Scheffel, da Scheffelweise zu brauen zuläßig: 2. gr.
2. Frembde Biere, als Zerbster, Brühan, Mumme und dergleichen.
Von einem Dreytonnen-Faß: 1. Thal. 12. gr.
Von der Tonne: 12. gr.
3. Frembde Weine.
Von einem Eymer Alacant, Malvasier, Meth, oder andern köstlichen Weinen, so zur Consumption eingeleget werden: 2. Thal.
Von einem Eymer Rheinwein: 1. Thal.
Von einem Eymer Francken, Frantzösischen Weinen, so zur Consumption eingeleget werden: 1. Thal. 6. gr.
4. Landweine.
Einländische, so bey der Presse gewonnen, oder von dem Lande in Städten eingeführet werden, sol von dem Käuffer gegäben werden von der Tonne: 6. gr.
Dergleichen Weine abgezogen von der Tonne: 9. gr.
Frembde, als Gubenische, Meißnische Landweine, von der Tonne: 10. gr.
5. Brandtwein.
Von Einländischen, von jedem Quart: 6. pf.
Von Rheinischen, Polnischen und anderen frembden, von jedem Quart: 9. pf.
6. Scharnbacken, oder das zum Verkauf geschiehet.
Vom Scheffel Weitzen: 2. gr.
Vom Winspel: 2. Thal.
Vom Scheffel Roggen : 1. gr.
Vom Winspel.: 1. Thal.
7. Scharnschlachten.
Von jedem Ochsen, der auf den Scharnen und von Freyschlächtern zum Verkauf geschlachtet wird: 1. Thal.
Von jeder Kuhe: 15. gr.
Vom Schweine: 6. gr.
Vom Hammel: 2. gr.
Vom Kalbe: 2. gr.
Vom Säuger und Ziegen: 1. gr.
8. Hausschlachten.
Von jedem Ochsen: 12. gr.
Von einer Kuhe: 7. gr. 6. pf.
Vom gemesteten Schweine: 3. gr.
Vom Mittel-Schweine: 1. gr. 6. pf.
Vom Hammel: 1. gr.
Vom Säuger oder Ziegen: 6. pf.
9. Nutzbares Viehe.
Von einer mülcken Kuhe jährlich: 6. gr.
Von 25. tragenden oder mülcken Schaffen oder Ziegen: 6. gr.
10. Saltz.
Von einer Tonne: 4. gr.
11. Aussaat.
Vom Scheffel hart Korn: 1. gr.
Vom Winspel: 1. Thal.
Vom Scheffel weich Korn: 8. pf.
Vom Winspel: 16. gr.
12. Von Künstlern, wolconditionirten Handwerckern, Fischern, Schiffern, Fuhrleuten und dergleichen quartaliter.
Jeder Meister: 1. Thal. 12. gr.
Von Mittelhandwerckern: 1. Thal.
Von Tagelöhnern: 12. gr.
Von jedem Gesellen: 8. gr.
2. Und sol (2) jedweden Orts Magistrat die distribution nach Befinden und billigmäßiger proportion hierin anstellen: Jedoch sol dieser letzte modus, wegen der Handwercker und Tagelöhner nicht ehender ad effectum gebracht werden, bis aus denen Generalmitteln eine würckliche Erleichterung erfolgen kan, dannenhero dieselbe, wie auch die Kauffleute, Materialisten und Krähmer nach dem itzigen modo von allerhand Handlung und Nahrung zutragen, die Gesellen der Handwercker aber vom ersten Junii an, hierzu concurriren müssen. Wie denn auch sonsten und bis dahin aus diesen Generalmitteln eine Sublevation einkommen kan, der ordinarius collectandi modus an jedwederm Ort verbleibet, auch durch denselben dasjenige, was aus der Accise nicht erfolgen kan, ferner eingebracht werden muß.
3. So sollen auch an jedwedem Ort die Beampten, oder der Magistrat, fleißige Sorgetragen, daß von obspecificirten consumptibilibus dasjenige, so verordnet, richtig gegeben, und kein Unterschleiff darbey gebraucht werden möge: Gestalt denn dasjenige, wovon die Accise nicht abgestattet, alsobald confisciret, und davon der vierdte Theil dem, der es anzeigen wird, das übrige aber zu Behueff der Contribution heimfallen sol.
4. Die Magistrate in den Städten sollen mit Zuziehung der Außschösse von der Bürgerschafft bey einer jeden Stadt es absonderlich dergestalt einrichten und anstellen, daß so wol beym Scharren- als Hausschlachten, und bey denen Beckern in den Städten und Vorstädten, auch sonsten bey allen specificirten Mitteln aller Unterschleif vermieden, und gute Ordnung gehalten werden möge: Wie denn die Bräuer, Schencken, Schlächter und Becker aller Orten sich nach solchen Verordnungen gehorsamlich achten sollen:
5. Zu welchem Ende denn an allen Orten die Einnahme und administration von den Magistraten und Außschüssen der Bürgerschafft an gesessenen, treuen und fleißigen Leuten, welche schon in Eyden und Pflichten stehen, und die Contribution Einnahme führen, damit nicht neue Kosten und Besoldungen desfals verursachet werden mögen, anvertrauet und aufgetragen werden soll.
6. Sonsten sol von Zahlung dieser Accise niemand, er sey, wer er wolle, er wohne in Burglehnen, Collegien, Bischöflichen Freyhäusern, auf dem Werder, oder in anderen Freyheiten, in den Vorstadten oder Kietzen, er sey Geistlich, vom Adel, Hof- oder Kriegs-Bedienter, hoch oder niedriger Beampter, oder in einiger anderen Qualität, unter was prætext es auch seyn möchte, befreyet seyn, auch dawider, weder von Uns, noch von sonsten jemand einige Exemption oder Freyheit gegäben werden, und so deßgleichen etwan aus Versehen geschehe, solches dennoch von keinen Kräfften und Würde seyn, noch im geringsten attendiret werden, jedoch daß der Magistrat sich sonsten über keine eximirte oder in freyen von ihnen nicht dependirenden Häusern und Orten einiger Cognition anmasse.
7. Es sol auch sofort bey denen, so Wein und Bier schencken, eine Visitation angestellet, und sie von dem bey thnen verhandenen Vorrath die Accise völlig zu zahlen angehalten werden.
8. Damit aber auch die Krüger, Schlächter, Bäcker, und Handwercker nicht Anlaß nehmen, unterm prætext dieser geringen Accise, die Wahren übermäßig zu steigern, so sol der Magistrat jedweden Orts darauf gebührende Aufsicht und Sorge tragen, auch von allen eine billigmäßige Taxe machen und darüber halten.
9. Es sollen alle Städte quartaliter bey Uns richtig angeben, was diese Accise eingebracht, damit Wir darauf fernere Verordnung machen können, wie und welcher Gestalt die eingekommene Gelder zu der Städte Sublevation und Bestem wieder vertheilet werden sollen, worzu denn dieselbe auch eintzig und allein angewendet, sonsten aber keinesweges angegriffen, oder anderswohin emploiret werden sollen.
10. Diese Accise sol von dato an auf drey Jahr lang währen, und nach derselben Verfliessung und Befindung, ob die Städte auch hierdurch gebessert, und viele wüste Stellen bebauet, alsdann ferner dasjenige verordnet werden, was zu des Landes Wolfahrt und Bestem am ersprießlichsten seyn wird: Wie denn auch diese Interims-Einführung der Accise den Städten sonsten an ihren Freyheiten und Privilegien, allerdings unnachtheilig, und ihnen hiernechst frey gelassen werden sol nach Befinden dieses Werck sofort, oder noch vor Verfliessung der dreyen Jahren zu cassiren und aufzuheben:
11. Allen Unsern Gouverneurn, Commendanten und Officirern an denen Orten, wo Guarnisonen liegen, oder unsere Soldatesque eingequartieret ist, befehlen Wir hiemit gnädigst und ernstlich, denen Magistraten und Accis-Bedienten die hülfliche Hand zu bieten, und nicht zu verstatten, was zu Verschmählerung der Accise oder einigen Unterschleiff gereichen könte. Urkündlich unter Ünserer eigenhändigen Unterschrifft und vorgedrucktem Churfürstlichen Insiegel, gegeben in unserer Residentz zu Cölln an der Spree, den 15. Aprilis Anno 1667.
Friderich Wilhelm.
(L. S.)
Quelle: Christian Otto Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friederich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè / ... colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin und Halle, Zu finden im Buchladen des Waysenhauses, [1737]-1755 [Theil 4, Abth. 3, Das II. Capitel. Von Accis-Wesen, deren Defraudation und Straffen, auch Pflicht derer Accis-Bedienten, und was dahin gehörig, No. V.] S. 91-96.