Kurzbeschreibung

Bei dieser Quelle handelt es sich um die Satzung einer Vereinigung, welche die Verbreitung „guter Schriften“ unter den Katholiken unterstützen wollte. Im Wilhelminischen Zeitalter bildeten solche Organisationen eine der wichtigsten Säulen der bürgerlichen Gesellschaft in Deutschland. Vereine dieser Art vermehrten sich in besagtem Zeitraum beträchtlich und hatten es sich meist zum Ziel gesetzt, auf die „moralische Besserung“ der deutschen Gesellschaft hinzuwirken.

Verein vom hl. Karl Borromäus (1900)

Quelle

Satzung von 1900

Seit dem Jahre 1844 besteht zu Bonn unter dem Namen „Verein vom hl. Karl Borromäus“ ein Verein zur Verbreitung guter Schriften, der an Stelle seiner bisherigen Satzung vom 20. März 1844 nachstehende Satzung als seine Grundverfassung annimmt.

§ 1. Der Zweck des unter dem Namen „Verein vom hl. Karl Borromäus“ mit dem Sitze in Bonn gebildeten Vereins ist Begünstigung, Förderung und Verbreitung guter Schriften erbauenden, belehrenden und unterhaltenden Inhaltes.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2. Der Verein besteht aus:

A. Mitgliedern,

B. Teilnehmern,

C. Ehrenmitgliedern.

Alle Vereinsangehörigen haben das Recht, die zur Erreichung des Vereinszweckes dienenden Einrichtungen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu benutzen.

Der Austritt kann jederzeit durch Austrittserklärung erfolgen. Auch kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen.

Wer die Zahlung des Beitrages verweigert, gilt als ausgeschieden. Der Ausgeschiedene verliert alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Gezahlte Beiträge verbleiben dem Verein und können nicht zurückgefordert werden.

§ 3. Als Mitglieder im Sinne des § 32 des BGB. gelten nur die Mitglieder und Ehrenmitglieder (§ 2 A u. C).

§ 4. Mitglieder (§ 2 A) können nur großjährige, römisch-katholische Personen männlichen Geschlechtes sein. Sie zahlen entweder einen einmaligen Beitrag von 200 Mark oder einen Jahresbeitrag von 6 Mark, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bis zu 10 Mark erhöht werden kann. Der Eintritt eines neuen Mitgliedes kann nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Zahl der Mitglieder soll mit Ausschluß der Ehrenmitglieder mindestens 30 betragen.

§ 5. Teilnehmer (§ 2 B) werden alle, die sich als solche anmelden und den in der Geschäftsordnung festgesetzten Beitrag zahlen. Dieselben haben keinen Anteil an der Verwaltung und dem Vermögen des Vereins und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch befugt, in der Mitgliederversammlung zu erscheinen und an der Beratung teilzunehmen.

§ 6. Die Ernennung zum Ehrenmitgliede (§ 2 C) erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und in allen Angelegenheiten vertreten.

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, und zwar einem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter desselben, die ihn mit gleichem Rechte vertreten, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8. Der Vorstand führt die gesamten Geschäfte des Vereins in Ausführung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der von dieser festzustellenden Geschäftsordnung; seine Vertretungsmacht nach außen ist jedoch unbeschränkt.

Insoweit der Vorstand hiernach berechtigt ist, Beamte (Buchhalter, Kassenführer usw.), Gehülfen, Dienstboten und Arbeiter anzustellen, hat er ein etwaiges Verschulden der von ihm angestellten Personen dem Vereine gegenüber nicht zu verantworten.

§ 9. Scheiden innerhalb ihrer Amtsperiode einzelne Vorstandsmitglieder aus, so findet für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

Bis zu der Ersatzwahl bzw. dem Eintritte der Gewählten bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand.

§ 10. Willenserklärungen des Vorstandes werden in gültiger, den Verein verpflichtender Weise durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und ein anderes Vorstandsmitglied abgegeben.

§ 11. Zu dem Geschäftskreise der Mitgliederversammlung, in welcher das Stimmrecht durch Stellvertreter nicht ausgeübt werden kann, gehören alle Angelegenheiten des Vereins, soweit ein anderes in dieser Satzung nicht zum Ausdrucke gelangt ist.

§ 12. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.

Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens einmal im Jahre. Außerdem kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung berufen, sooft er es für nötig hält, und muß eine solche berufen — und zwar binnen längstens sechs Wochen —, wenn mindestens zehn Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf antragen.

Die Einladung, in welcher die Tagesordnung enthalten sein muß, erfolgt durch besondere Mitteilung, die jedem Stimmberechtigten wenigstens drei Tage vor der Versammlung zugeschickt werden soll. Es bleibt dem Vorstande überlassen, Versammlungen außerdem noch auf andere Weise, namentlich durch Publikation in öffentlichen Blättern, zu berufen.

§ 13. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten nicht ab. Nur zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, sowie zum Ausschluß eines Mitgliedes (§ 2, Absatz 3) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Hälfte nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit; nur zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, sowie zum Ausschluß eines Mitgliedes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Stimmberechtigten.

Wenn sich bei Wahlen Stimmengleichheit ergibt, so entscheidet das Los; im übrigen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; nur bei Beschlußfassung über Aufnahme eines neuen Mitgliedes und über Ernennung eines Ehrenmitgliedes gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Über die Form der Abstimmung entscheidet das Ermessen der Versammlung; nur die Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen.

§ 14. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Tages der Versammlung, sowie der Zahl der Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, dem Schriftführer und wenigstens drei der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben. Eine Beglaubigung von Auszügen aus dem Protokollbuch geschieht durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und den Schriftführer oder dessen Stellvertreter.

§ 15. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Erzbischöflichen Stuhle in Köln zu, welcher dasselbe tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise verwenden wird.

§ 16. Solange der Verein Rechtsfähigkeit noch nicht besitzt, und wenn er die Rechtsfähigkeit aus irgendeinem Grunde verlieren sollte, wird er durch Kündigung, Ausschluß, Tod und Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das ausgeschiedene Mitglied verliert jeden Anteil am Vereinsvermögen.

Quelle: Wilhelm Spael, Das Buch im Geisteskampf: 100 Jahre Borromäusverein. Bonn, 1950, S. 355–57.