Quelle
STATUTEN DES ALLGEMEINEN DEUTSCHEN FRAUENVEREINS
angenommen am 17.10. 1865 auf der Frauenkonferenz in Leipzig
§ 1. Der Allgemeine deutsche Frauenverein hat die Aufgabe, für die erhöhte Bildung des weiblichen Geschlechts und die Befreiung der weiblichen Arbeit von allen ihrer Entfaltung entgegenstehenden Hindernissen mit vereinten Kräften zu wirken.
§ 2. Frauen und Mädchen, welche die Großjährigkeit erreicht, erlangen die Mitgliedschaft durch Eintrittserklärung, eine einmalige Eintrittsgebühr von 1/2 Thaler und einen jährlichen Beitrag von 2 Thalern. Jüngere Mädchen können gegen einen Jahresbeitrag von 1 Thaler als Zuhörerinnen ohne Stimmrecht zugelassen werden und an allen Vorteilen der Vereinigung teilnehmen. Männer, die sich für die Zwecke des Vereins interessieren und dies bestätigen, können als Ehrenmitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden, ebenso solche Frauen im Auslande, die für die Frauensache in rühmlicher Weise tätig waren.
§ 3. Die Einnahmen bestehen
a) aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
b) aus den freiwilligen Beiträgen der Männer,
c) aus den Erträgen von Abendunterhaltungen, Concerten, Lotterien usw.
§ 4. Die Mitglieder, welche in einzelnen Orten in größerer Zahl wohnen, sind dringend eingeladen, Lokalvereine zu bilden, welche mit dem Vorstande in regem Verkehr zu bleiben haben.
§ 5. Mit der Leitung wird ein Vorort beauftragt, der jedes Jahr wieder ernannt werden kann.
Am Vororte wird ein Vorstand, der die laufenden Geschäfte zu besorgen hat, aus fünf Mitgliedern bestehend, bestellt.
Der Vorstand kann auch männliche Ehrenmitglieder beiziehen; sie haben beratende Stimme.
Der Vorstand bildet mit zehn auswärtigen Mitgliedern einen weiteren Ausschuß, der in wichtigen Fragen zusammenberufen wird und sich andere Mitglieder kooptieren kann.
Der Vorstand und Ausschuß werden jedes Jahr neu gewählt.
§ 6. Womöglich tritt jedes Jahr ein vom Vororte einberufener Frauentag zusammen; der Sitz desselben wechselt jährlich.
Die Lokalvereine sind gehalten, zu dem Frauentag Vertreter zu schicken.
Doch steht die Teilnahme jedem einzelnen Mitgliede des Allgemeinen deutschen Frauenvereins frei.
§ 7. Eine Revision der Statuten kann, wenn sie wünschenswert erscheint, an jedem Frauentage vorgenommen werden, jedoch sind zu jeder Änderung 3/4 der Stimmen der Anwesenden erforderlich."
Quelle: Louise Otto-Peters, Das Recht der Frauen auf Erwerb. Blicke auf das Frauenleben der Gegenwart. Hamburg, 1866, S. 87 f; abgedruckt in Margrit Twellmann, Die Deutsche Frauenbewegung im Spiegel repräsentativer Frauenzeitschriften. Ihre Anfänge und erste Entwicklung. Quellen, 1843–1889. Meisenheim am Glan: A. Hain, 1972, S. 136–37.