Quelle
(1) Auf Grund der VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) wird im Einvernehmen mit dem RuPrMfdkirchlA [Reichs- und Preußisches Ministerium für die kirchlichen Angelegenheiten] jede öffentliche Bekanntgabe der Namen von Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, verboten. Insbesondere ist es danach untersagt, die Namen solcher Personen von der Kanzel herab zu verlesen.
(2) Zuwiderhandlungen werden nach der VO vom 28. Februar 1933 mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15.000 RM bestraft.
Frick
Quelle: Die Gesetzgebung des Kabinetts Hitler. Die Gesetze in Reich und Preußen seit dem 30. Januar 1933 in systematischer Ordnung mit Sachverzeichnis, XXIL, S. 676; abgedruckt in Bernd Sösemann (in Zusammenarbeit mit Marius Lange), Propaganda: Medien und Öffentlichkeit in der NS-Diktatur: eine Dokumentation und Edition von Gesetzen, Führerbefehlen und sonstigen Anordnungen sowie propagandistischen Bild- und Textüberlieferungen im kommunikationshistorischen Kontext und in der Wahrnehmung des Publikums, Band 1. Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2011, S. 459.