Quelle
Bekämpfung der Zigeunerplage.
RdErl. D. RFSSu.Ch.d.Dt.Pol. im RMdJ. V. 8.12.1938
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Inländische Zigeuner
1.(1) Die bisher bei der Bekämpfung der Zigeunerplage
gesammelten Erfahrungen und die durch die rassenbiologischen
Forschungen gewonnenen Erkenntnisse lassen es angezeigt
erscheinen, die Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser
Rasse heraus in Angriff zu nehmen. Erfahrungsgemäß haben die
Mischlinge den größten Anteil an der Kriminalität der Zigeuner.
Andererseits hat es sich gezeigt, daß die Versuche, die Zigeuner
seßhaft zu machen, gerade bei den rassereinen Zigeunern infolge
ihres starken Wandertriebes mißlungen sind. Es erweist sich
deshalb als notwendig, bei der endgültigen Lösung der
Zigeunerfrage die rassereinen Zigeuner und die Mischlinge
gesondert zu behandeln.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles ist
es zunächst erforderlich, die Rassenzugehörigkeit der einzelnen im
Deutschen Reich lebenden Zigeuner und der nach Zigeunerart
umherziehenden Personen festzustellen.
(3) Ich ordne deshalb
an, daß alle seßhaften und nicht seßhaften Zigeuner sowie alle
nach Zigeunerart umherziehenden Personen beim Reichskrim.-Pol.-Amt
– Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens – zu erfassen
sind.
(4) Die Pol.-Behörden haben demgemäß alle Personen, die
nach ihrem Aussehen, ihren Sitten und Gebräuchen als Zigeuner oder
Zigeunermischlinge angesehen werden, sowie alle nach Zigeunerart
umherziehenden Personen über die zuständige Krim.-Pol.-Stelle und
Krim.-Pol.-Leitstelle an das Reichskrim.-Pol.-Amt – Reichszentrale
zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens – zu melden.
[…]
E. Maßnahmen der Standesämter
[…]
2. (1) Da die Tatsache, daß eine Person als Zigeuner oder Zigeunermischling gilt oder sonst nach Zigeunerart umherzieht, in der Regel den Verdacht begründet, daß die Ehe nach § 6 der Ersten VO zur Ausf. des Ges. zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre v. 14.11.1935 (RGBl. I S. 1334) oder auf grund der Bestimmungen des Ehegesundheitsges. nicht geschlossen werden darf, hat der Standesbeamte in allen Fällen, in denen von derartigen Personen das Aufgebot bestellt wird, ein Ehetauglichkeitszeugnis gem. § 17 der genannten VO oder gem. §3 der Ersten VO zur Durchf. des Ehegesundheitsges. v. 29. 11. 1935 (RGBl. I S. 1419) zu verlangen.
[…]
Quelle: Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, Nr. 51, 14. Dezember 1938, Sp. 2105–2110.