Kurzbeschreibung

In den folgenden Auszügen spricht sich der Heidelberger Professor und Theologe H. E. G. Paulus (1761–1851) gegen eine Emanzipation der Juden in Baden aus. Er behauptet, ihre Religionsgesetze und geschäftlichen Aktivitäten definierten sie als eine andersartige, fremde Nation, weshalb sie keine Bürgerrechte erhalten sollten. Nur Anpassung an die Normen der christlichen Religion und Verhaltensweisen würde ihre Integration ermöglichen.

Auszüge aus dem Pamphlet von H. E. G. Paulus über die Emanzipation der Juden in Baden (1831)

  • H.E.G. Paulus

Quelle

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Ich fasse den Hauptgesichtspunkt, aus welchem diese für alle redliche Religionsverehrer wichtige Angelegenheit zu betrachten ist, über welchen aber gewöhnlich ein unrichtiger Begriff von Religionsduldung seine Nebel verbreitet, zum Voraus in wenige Worte zusammen: Die Judenschaft, so lange sie wirklich im rabbinisch-mosaischen Sinn jüdisch seyn zu müssen glaubt, kann deßwegen nicht Staatsbürgerrechte bei irgend einer ander[n] Nation erhalten, weil sie selbst eine abgesondert bestehende Nation bleiben will und es für ihre Religionsaufgabe hält, daß sie eine solche von allen Nationen, unter denen sie Schutz gefunden hat, immer geschiedene Nation bleiben müsse.

Nun aber kann, verständiger Weise, in keiner Nation derjenige, welcher zu einer andern Nation zu gehören fortfahren will und fortfahren zu müssen glaubt, diese Rechte weder mit Grund suchen noch erhalten, welche voraussetzen, daß man nicht zu einer andern Nation, sondern zur Nation des Landes gehöre. Die Judenschaft aber, auf dem ganzen Erdenrund zerstreut, will doch überall nur ebendieselbe jüdische, von allen Nationen ausgesonderte, nur unter sich durch Heurathen und viele eigenthümliche äußere Gesetze verbundene Nation seyn.

Es ist also ihr = der Judenschaft als gesellschaftlichem Verein – nicht zu mehr als zum Unterthanenschutz, und höchstens zur Schutzbürgerschaft zu helfen, wenn sie nicht die Ueberzeugung vorerst factisch annehmen und genugsam beweisen kann, daß sie [ohne von ihrer Religion abzugehen, wozu sie durch keine Art von Vortheil sich je bewegen lassen soll und darf] in einer eigenen Nationalität zu beharren keinen Grund und keinen Willen mehr habe, diese also wirklich, thatsächlich aufgebe und – aber nachweisbar! – zeige, daß in jedem Lande jeder jüdische Einwohner nur zu der Nation desselben und nicht länger zu der allgemeinen Einen Judenschaft, als einem nothwendiger Weise abgesondert sich erhaltenden Volk Gottes, gehöre.

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13. Was die längst aus dem Zustand der Dienstbarkeit gegen den Staat erhobenen (emanzipirten) jüdischen Vereine und Familien dem Staate durch Abgaben leisten, ist wegen des Schutzes – ihrer Personen, ihres Gewerbs und Eigenthums, wie er durch Gerichte, Polizei und Militär ihnen gewährt wird. – Dadurch aber, daß man den Schutz, nicht höher als alle, zu bezahlen beiträgt, wie sollte man dadurch ein Recht erhalten, mehr als Schutzgenosse, sogar Richter für Andere, Mitgesetzgeber, Mitglied der Staatsregierungs- und Verwaltungsbehörden zu seyn? Dies ist der Unterschied zwischen Schutzbürger und Staatsbürger.

14. Der Schutzbürger hat keinen Rechtsgrund zum Anspruch, von der bestehenden Staatsbürgerschaft als Staatsbürger aufgenommen zu werden. Er kann und darf aber nicht einmal in die Staatsbürgerrechte einer Nation aufgenommen werden, so lange er – es sey aus Vorurtheil oder aus besondern Gründen – zu einer andern Nation gehört und eine andere, eigene Nation constituiren zu müssen sich beredet.

15. Ungegründet ist's, daß die Religion die Judenschaft nöthige, eine eigene Nation zu bleiben. Aber gesetzt, es wäre nothwendige Folge ihrer Religion; immer muß der Satz bleiben: wer zu einer andern Nation gehört, darf nicht über eine andere Nation Vorgesetzter, Richter, Mitgesetzgeber werden wollen. Und wenn er es will, so muß er auf das, wozu er berechtigt ist, zurückgewiesen werden.

16. Nicht die mosaische Religion, d. h. der Glaube über das Verhältniß zu Gott, nöthigt die Judenschaft zur fortwährenden National-Unterscheidung; wohl aber der Unterschied der fremdartigen Gesetze und Sitten, daher der Erziehung und angewohnter Vorurtheile. Dahin gehört zum Beispiel Folgendes:

17. Nach Mose selbst ist dem Juden jeder Nichtjude ein Fremder, ein Goi, der zwar mit im Lande der Juden wohnen durfte, 2. Mos. 19, 33. 5. Mos. 10, 18, aber nur als Schutzeinwohner. Hält nun die Judenschaft an Mose nicht nur in dem Religionsglauben allein, sondern auch in der Gesetzgebung fest, wie können sie verlangen, daß wir (diejenige, welche von ihnen, wenn sie ein Staat wären) höchstens als Schutzbürger geduldet würden) sie jetzt umgekehrt als Staatsbürger behandeln, d. h. in niedere oder höhere Aemter, um über Uns andere zu regieren, zulassen sollen?

18. Wie hätte in der mosaischen Staatsverfassung einem im Lande wohnenden Nichtjuden einfallen dürfen, Vorsteher für Juden oder auch nur etwa Wahlmann für die Volksversammlung seyn zu können, durch welche z. B. Saul, David etc. zu Regenten gewählt wurden. – So lange die Judenschaft sich für verbunden hält, nach der mosaischen Gesetzgebung (welche von der Religion Abrahams und Mose's ganz zu scheiden wäre) ein jüdisches Volk bleiben zu müssen; so lange sind Wir ihnen Fremde, höchstens Schutzgenossen. Mit welchem Recht können sie uns mehr seyn? Nicht weil wir Christen sind, ist dies so; sondern weil sie selbst eine andere Nation, nach andern Gesetzen und Sitten, seyn wollen.

19. Nach Mose und Esra (Kap. 9, 10. Nehem. 13, 2, 25) soll kein Jude eine Nichtjüdin heurathen oder seine Tochter einem solchen Fremden (Goi) zur Frau geben. – Und doch wollen ihre Vertheidiger sagen: Sie stellten sich uns in allen Verhältnissen des bürgerlichen Lebens gleich, verdienen also durch Erfüllung gleicher Lebenspflichten auch égalité der Rechte.

20. Erst wenn sie unter sich alles das abstellen können, wodurch sie NB. in bürgerlichen Handlungen eine Ungleichheit gegen Uns für jüdisches Gesetz [nicht: Religion] halten, machen sie sich selbst Uns gleich und können begehren, daß wir diese Gleichstellung (NB: wenn sie erst factisch da ist) rechtlich anerkennen.

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3. Verbesserungs-Vorschläge.

Die voranstehenden geschichtlichen Ueberblicke zeigen, wie es möglich geworden ist, daß ein Volk, dessen ehemalige Landes- und Staatsverfassung auf das gewaltsamste, und nun bereits achtzehn Jahrhunderte hindurch unwiderbringlich zertrümmert erscheint, dennoch in einer unter alle Volker hinausgeworfenen Zerstreuung als eine abgesonderte und in Gesetzen und Sitten jeder andern Nation entgegengesetzte Nation beharrt, und um der Religion willen so beharren zu müssen glaubt. Das Uebel muß in seiner Wurzel und Fortbildung erkannt werden, ehe die dadurch hauptsächlich leidende Judenschaft selbst zu der von ihr abhängigen Heilung sich durch Gründe bewegen lassen kann.

Gerne gleichgestellt möchten sie seyn mit den übrigen Nationen, unter denen sie jetzt geboren werden und in Schutzbürger – Pflichten und Rechte aufgenommen sind. Aber die Ungleichheit, durch welche die überall Zerstreuten dennoch ihre abgesonderte Nationalität zu behaupten fortfahren, kann großentheils nicht durch Verordnungen der Staatsgesetzgebungen, sie kann wahrhaft nur durch ihren eigenen Entschluß gehoben werden. Und wenn die, welche an sich durch Gesetze und Sitten ungleich bleiben wollen, dennoch den Anspruch machen, den Staatsbürgern in staatsbürgerlichen Pflichten und Rechten gleichgestellt zu werden, so liegt die Unrichtigkeit des Begehrens und die Unmöglichkeit der Zugeständniß in jener von ihnen fortgesetzten Ungleichheit, also auf ihrer Seite.

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Geht nun, wie am Tage ist, das Bestreben aller Theile der Judenschaft, welche in besonderen Staaten schutzbürgerlich geworden sind, auf das Erreichen einer weiteren Gleichstellung, so kann die Klugheit der Staatsgesetzgebungen nur darauf sinnen, wie sie ihnen selbst das eigene Hervorbringen einer größeren wahren Gleichheit, ohne Zwang der Religionsüberzeugung, möglich mache und näher bringe.

Hierzu scheint für's Erste nichts nothwendiger, als die Erneuerung, aber zugleich auch die genaue Vollziehung der schon vorhandenen Verordnungen, daß wenigstens die im Lande eingeborenen Juden in Dörfern, wie in Städten, jenen Schacher (die den Meisten eigene Erwerbsart, welche sie den Mitbürgern verhaßt und verderblich macht) schlechterdings aufgeben und nur die unter den übrigen Mitbürgern, denen sie gerne gleich werden wollen, rechtlich gewöhnliche Arten von Erwerb treiben dürfen. Welche Einzelne sich in diese nothwendige Verordnungen nicht fügen würden, diese müßten gesetzlich und unwiderruflich vorauswissen, daß sie – nach einer bestimmten Zeitfrist – sich dadurch sogar des Schutzbürgerrechts verlusting machten. Denn nichts ist entschiedener, als daß das Schachertreiben solcher zusammenhängenden Nationalen, im Kleinen und Großen, für die Mitbürgerschaft so unerträglich wirkt, als eine allmälige, aber künstlich fortgesetzte Blutabzapfung.

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Soll ich zum Schluß – für die Mosaiker – das Endurtheil so recht rabbinisch aussprechen?? – Schon Mose sagt: Du sollst nicht Ungleichartiges auf Einen Acker säen! Du sollst nicht Wolle und Linnen in deinem Kleide mischen! 3. Mos. 19, 19. Du sollst nicht mit einem Ochsen und einem Esel nebeneinander ackern. 5. Mos. 22, 10. – So drückte der orientalische Gesetzgeber schon vor 3000 Jahren aus, daß das Ungleichartige nicht wie gleich aufgedrungen werden sollte. Mosaiker wenigstens hätten Ihm und seiner Klugheit Gehör geben und zuvörderst alle die ihnen gewährten rechtlichen Mittel, sich im Guten gleichartig zu machen, als Nationalangelegenheit zur Anwendung bringen sollen.

Uns, die wir nach occidentalischer Logik denken und uns aussprechen, müssen zwei entscheidende Gründe vorleuchten und gelten:

I. Ruft man den Liberalen und etwa auch den Indifferenten zu: Religion soll keinen Unterschied machen! so unterscheiden die Einsichtigeren sachgemäßer. Ist Religion das, was Du von Deinem Verhältniß zur Gottheit glaubst und für dich selbst deßwegen thust, so ist dies Deine Sache. Dafür ist dir nicht nur Gewissensfreiheit, sondern auch Deine Art der Gottverehrung verfassungsmäßig und factisch gesichert.

Aber rechnest Du zu Deinem Verhältniß gegen Gott und zu Deinen Religionsübungen, was Andern um Dich her Gefähr und Schaden bringen müßte, so bedauern sie Deinen Irrthum, sind aber für sich und die Ihrigen so verständig-freisinnig, Dir nichts zuzugeben und einzuräumen, woraus Gefahr für ihre wohlbegründeten Rechte und bürgerlichen Verhältnisse vorauszusehen wäre. Diese hat die Staatsgesetzgebung Allen, zuvörderst aber Denen zu sichern, welche die Staatsgesellschaft ursprünglich ausmachen und Andere erst wohlbedächtlich, stufenweise und einzeln, je nachdem sie ihre Befähigung beweisen, aufzunehmen haben.

Diese Unterscheidung zwischen Freiheit der Religion und – Nichtfreiheit für Anwendung der Religionsmeinungen zur Gefahr für Andere – muß gegen alle Religionspartheien beobachtet werden, weil alle in schädliche Folgerungen gegen Andere ausarten können. Wer zu seiner Religion rechnete, daß er den Aegyptiern Silber und Gold abborgen und mitnehmen dürfe, daß die Cananäer ihm ihr Land einräumen müßten etc., oder wer noch zu seiner Religion rechnet, daß der Gott über Alles doch vor allen andern Völkern sein Volk wähle und am Ende durch den Moschiach über Alle erheben werde, dem verbietet freilich der Liberale diesen Glauben nicht, aber er räumt ihm keinen Antheil an Aemtern ein, worin er sich zu jener bevorzugten allgemeinen Weltregierung – vorläufig auf unsere Kosten vorüben könnte.

II. Wäre aber auch bei Zulassung der Judenschaft in Staats- und bürgerliche Aemter nichts von jenen bedenklichen Anwendungen von Volksreligionsmeinungen, so ist, nach allgemeinem Staatsrecht, doch der an sich Fähige, wenn er beharrlich zu einer andern Nation gehört, nicht befähigt, in einer andern Nation ein Vorsteheramt zu führen. Wer zu einer andern Nation gehört, kann als Fremder, er kann als Schutzbürger in Baden seyn; aber wenn er Vogt oder Bürgermeister werden wollte, müßte er, und wenn er ein Grey, ein Wellington, ein Lafayette wäre, zuvörderst aus der andern Nationalität ausgetreten und hier nationalisirt seyn. Zweien Nationen persönlich in gleichem Grade anzugehören, ist staatsrechtlich nicht zulässig. Jeder, welcher Jude bleiben zu müssen überzeugt ist, gehört (mag er geboren seyn, wo irgend er zum Schutz aufgenommen ist) zu der Einen, durch alle Welt zerstreuten, aber in so vielen Gesetzen und Sitten abgesondert bleibenden Nation. Er kann nur in einer andern Nation Schutzbürger seyn. Daß er, ohne aus seiner Nation auszutreten, nicht unser Staatsbürger, also nicht zu Vorsteherstellen in der Badischen Nation befähigt seyn kann, ist keine Unehre gegen ihn; es ist die Folge von dem, worin er beharren will; es ist das nothwendige Recht jeder Nation, nicht fremdnationale Obrigkeiten zu haben. Wenn irgendwo die Judenschaft als Nation einen Staat bilden wird, kann, wer nicht durch Beschneidung sich bei ihr nationalisirt, gewiß dort nicht Dorfrichter werden.

Noch einen dritten Erwägungsgrund aber haben wir, die wir Christen zu seyn auch als Staatsbürger nicht zu vergessen haben, hinzuzufügen.

Christlich zu seyn ist unleugbar für jetzt unter den erreichten Culturstufen die beste. Nur die Kirchencontroversien könnten den Mißstand veranlassen, das Christliche nicht in seiner Vorzüglichkeit anzuerkennen und vollgültig zu erhalten. Abgesehen von allen den theologischen und um Kirchenherrschaft streitenden Meinungslehren, hat Der, welcher Uns die Gottheit geistig und durch das Wahre der Rechtschaffenheit zu verehren lehrte, die Möglichkeit durch die That bewies, und indeß Millionen dadurch überzeugte und begeisterte, unter allen denen, welche sein Urchristenthum (wenn gleich unter leidigen Vermenschlichungen) doch zur Grundlage behielten, eine sittliche, bürgerliche und wissenschaftliche Vervollkommnung (Cultur) hervorgebracht, vermöge welcher Jedermann überzeugt ist: Je christlicher wir regiert werden, desto besser!!

Und dieses „Bessere" sollten wir, Verständige, in Gefahr kommen lassen wollen, mit nichtchristlicher Sitte, Gesetzlichkeit, Meinung etc. untermischt, ja dieser unsichern Mischung untergeordnet zu werden? Wer jüdisch regiert zu werden vorzieht, mag zur jüdischen Nation übertreten. Uns zu bereden, daß der, welcher jüdisch zu bleiben beharrt, dennoch rein nach christlichem Gesetz und Sinn uns regieren zu helfen im Sinn habe, ist der rabbinischen Ueberredungskraft nicht möglich.

Ich muß es noch einmal aussprechen: Fragen wir die Judenschaft selbst, ob sie jüdisch oder christlich regiert zu werden wünsche? Sie hat als Schutzbürgerschaft, was nur die christliche Aufklärung ihr gewähren konnte. Christliche Staatsgesetzgebungen sollen die jetzige Veranlassung ergreifen, sie von ihren Rabbinen zu emanzipiren. Christliche Schulaufsicht soll ihre Bürgerschulen und Erziehungsanstalten bessern helfen und unterstützen. Christliche Staatsaussicht soll hindern, daß nicht unter ihnen selbst z. B. Knäbchen, Unmündigen, dem weiblichen Geschlecht, der Menge der Niedergedrückten etc. durch verkehrte Folgen von Religionsdeutungen mancherlei Unrecht geschehe. Das übrige Besserwerden, und daher auch die Verbesserung ihres Nationalzustands, muß von ihren eigenen Entschlüssen, von ihrem Uebergehen zur soliden Arbeitsamkeit abhängen. Vertrauen kann nicht geboten werden. Jeder Einzelne, bei welchem das wegfällt, was in den Sitten und besonders im Geschäftsleben überall das Jüdische genannt wird, nationalisire zuvörderst sich selbst, und Er wird dann gewiß mit Freuden willkommen geheißen und als ein Solcher anerkannt, der sich den Guten unter uns gleichgestellt habe, weil er sich dem, was christlich genannt zu werden würdig ist, gleichwürdig gebildet hat. Solchen Einzelnen wird der Weg zur Nationalisirung im Einzelnen nie fehlen.

Quelle: H. E. G. Paulus, Die jüdische Nationalabsonderung nach Ursprung, Folge und Besserungsmitteln: oder über Pflichten, Rechte und Verordnungen zur Verbesserung der jüdischen Schutzbürgerschaft in Deutschland: allen deutschen Staatsregierungen und landständischen Versammlungen zur Erwägung gewidmet. Heidelberg: Universitätsbuchhandlung von C. F. Winter, 1831, S. 2–3, 8–10, 61, 65–66, 146–49. Online verfügbar unter: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10570699-4