Quelle
Augsburg, 19. November 1530
Wir Carl der Fünfft […] Bekennen und thun kund allermänniglich: Wiewohl Wir auf erstgehaltenem Reichs-Tag zu Wormbs [1521], vor Unserm Abschied aus dem Heil. Röm. Reich, darzu Wir aus fürstehenden Vehden und Kriegen, zu Erhaltung Unserer Königreich und Land, wie männiglich wissend; höchlich verursacht, mit zeitigem gehabten Rath, Willen und Wissen Unserer und des Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, zu Erhaltung Unsers Heil. Christlichen Glaubens, Friedens und Rechtens in dem Heil. Reich, gute Ordnung, Teutscher Nation zu Ehr, Nutz, Wohlfahrt, Auffnehmen und Gedeyen auffgericht, so haben Wir doch etliche Zeit her mit hoher Beschwerd Unsers Gemüths vernommen, wie über Unser Kayserlich zu Wormbs ausgangen Edict, der Zwyspalt Unsers Heil. Christlichen Glaubens, in Unserm Abwesen, in etwa viel schwärliche Sect ausgetheilt und eingewurtzelt, davon gemeiner Teutscher Nation nicht geringer Unrath und Abfall entstanden. […] So haben Wir nach Auffrichtung etlicher Ordnung, dardurch die Unterthanen Unserer Hispanischen Königreich die Zeit Unsers Abwesens, in desto mehr Fried, Ruhe und Einigkeit leben möchten, aus sonderer Lieb und gnädiger Zuneigung, so Wir zu Teutscher Nation und dem Heil. Römischen Reich haben und tragen, Uns aus Unsern Hispanischen erblichen Königreichen erhaben, dieselbigen verlassen, und Anfangs in Italien gefügt, dieselbige Unser Italische Land (Gott Lob) auch in […] darauff alsbald einen gemeinen Reichs-Tag allher in Unser und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, den 8. Tag Aprilis nächst verruckt, ausgeschrieben und verkündiget, Gemüths, Willens und Meinung, allerley des Heiligen Reichs, gemeiner Christenheit; und Teutscher Nation Obliegend zu handeln, und sonderlich, wie der Irrung und Zwyspalts halben Unsers Heil. Glaubens; und Christliche Religion (als nicht der geringsten Beschwärungen eine) desto fruchtbarer gehandelt und beschlossen werden möchte, wie derselbig Zwytracht des Glaubens hinzulegen, Widerwill zu fürkommen, ergangene Irrsal Christo Unserm Seligmacher zu ergeben, und eines jeglichen Gutbedüncken und Meynung zwischen sich selbst, in Lieb und Gütigkeit zu hören, zu verstehen, und zu erwegen, die zu einer einigen Christlichen Wahrheit zu bringen und zu vergleichen, alles, so zu beyden Theilen nicht recht wäre ausgelegt oder gehandelt, abzuthun, durch Uns alle eine wahre Religion anzunehmen und zu halten […].
§ 1. Demnach haben Wir, samt denselben Unsern Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Ständen, und der abwesenden Bottschafften, den Artikkel des Zwyspalts Unsers Heil. Christlichen Glaubens […] für Hand genommen, und […] einen jeglichen, der solch Zwyspalts des Glaubens halben etwas hat fürbringen wollen, gnädiglich zu hören erbotten. Darauff Unser und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Städt, Johannes Hertzog zu Sachsen, Landgraff in Thüringen, Marggraff zu Meissen, des Heil. Römischen Reichs Ertz Marschalck und Churfürst. Georg Marggraff zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, und Fürst zu Rügen, Ernst und Franciscus Gebrüder, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Philipps Landgraff zu Hessen, und Wolffgang Fürst zu Anhalt. Auch die Gesandten der Städt Nürnberg, Reutlingen, Kempten, Heylbrunn, Winßheim und Weissenburg im Nortgau, Uns ihre Bekantnuß und Meynung des Glaubens halben, in Schrifften verfast, fürbracht, welche Wir von ihnen gnädiglich auffgenommen, dieselben in Gegenwärtigkeit aller Churfürsten, Fürsten und Stände des Heil. Reichs, so allhie versammlet gewesen, öffentlich lesen[1]. Und wiewol Wir nach gehabtem beständigem Rath treffenlicher Theologen und Schrifftgelehrten, aus vielen Nationen, solch ihr Bekantnus mit dem Heil. Evangelio und Heil. Schrifft mit gutem Grund widerlegen und ableynen lassen[2], so hat doch solches bey ihnen so viel nicht verfangen, daß sie sich mit Uns, Churfürsten, Fürsten, und andern gemeinen Ständen in allen Artickeln verglichen hätten. Darauff Wir nun, dem Heiligen Reich und Teutscher Nation zu Gutem und Wolfahrt, damit Fried und Einigkeit darinn erhalten möchten werden, aus Kayserl. Mildigkeit und sondern Gnaden, den obgemeldten Churfürsten, Fürsten und sechs Städten, folgenden gnädigen Abschied fürhalten, und denselben anzunehmen, gnädiglich begehren lassen: Nemlich, daß sie sich zwischen hie und dem nächstkünfftigen fünffzehenden Tag des Monats Aprilis bedencken solten, ob sie sich der unverglichenen Artickel halben mit der Christlichen Kirchen, Päbstlicher Heiligkeit, Uns und den andern Churfürsten, Fürsten, und gemeinen Ständen des H. Römischen Reichs, auch andern Christlichen Häuptern und Gliedern der gemeinen Christenheit, mitlerzeit der Erörterung eines nächstkünfftigen Conciliums nachmals bekennen und vereinigen wolten, oder nicht, und daß sie Uns ihres Gemüths unter ihren Insiegeln vor Ausgang obgemeldts fünffzehenden Tags verständigen, mittlerweil wolten Wir Uns darauff auch bedencken, was Uns zu thun gebühren wolle, und alsdann ihnen Unser Meynung eröffnen, mit etlichen fast zimlichen angehenckten Artickeln, weß sie sich mittler Zeit desselben Bedenckens halten sollen.
§ 2. Als nemlich, daß Unser ernstlicher Will, Meynung und Befehl sey, daß der Churfürst zu Sachsen, samt seinen Mit-Verwandten, mittler Zeit dieses gemeldten 15. Tags des Aprilis, verordnen, daß nichts Neues, der Sachen des Glaubens halben, in ihren Fürstenthumen, Landen und Gebieten, getruckt, feil gehabt, noch verkaufft werde: Und daß alle Churfürsten, Fürsten und Stände des Heil. Reichs, mittler Zeit dieses Bedachts, gut Fried und Einigkeit halten sollen.
§ 3. Und daß weder der Churfürst von Sachsen, die fünff Fürsten und sechs Städt, noch ihre Unterthanen, Unsere und des Heiligen Reichs, noch der anderer Churfürsten, Fürsten, und gemeiner Stände Unterthanen, wie bißher geschehen, an sich und ihre Sekt nicht ziehen oder nöthen sollen. Ob auch noch etliche von des Churfürsten von Sachsen, der fünff Fürsten und sechs Städt Unterthanen, was Stands die wären, die noch dem alten Christlichen Glauben und Wesen anhiengen, oder anhangen wolten, dieselbe alle in ihren Kirchen und Gottshäusern, an ihren Gottsdiensten und Ceremonien nicht irren oder betrangen, noch keine weitere Neuerung darinn anfahen. Desgleichen die Manns- und Frauen-Ordens-Personen an der Meß, auch an Beicht zu thun und zu hören, darzu das H. hochwürdig Sacrament zu reichen und zu empfahen, in keine Weg verhindern sollen.
§ 4. Darzu daß sich der gemeldt Churfürst zu Sachsen, die fünff Fürsten und sechs Städt, wider diejenen, so das hochwürdig Sacrament nicht halten, und die Widertäuffer, mit Uns, samt den andern Churfürsten, Fürsten und Ständen vergleichen, und sich von Uns, ihren Liebden, und ihnen keineswegs absondern, sondern rathen, fördern und helffen solten, was und wie gegen ihnen zu handeln wäre, wie dann alle Unsere Churfürsten, Fürsten und Stände solches alles, wie obstehet, so viel das einen jeglichen angehet, Uns verwilliget und zugesagt hätten.
§ 5. Und dieweil in der Christlichen Kirchen in vielen Jahren kein gemein Concilium gehalten, und doch in gemeiner Christenheit eine lange Zeit her vielerley Mißbräuch und Beschwärd eingerissen seyn möchten, daß Wir Uns dem allem nach, mit aller Unser und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, und derselben Bottschafften, jetzt allhie zu Augspurg versammlet, gemeinen Gutbeduncken und Rath, und auf ihrer aller demüthigs Anlangen und Bitte, neben Päbstlicher Heiligkeit fürgenommen, auch mit allen den gemeldten Churfürsten, Fürsten und Ständen, und derselben Bottschafften, endlich entschlossen haben, bey der berührten Päbstlichen Heiligkeit, und allen Christlichen Königen und Potentaten, so viel zu verfügen, daß zu Christlicher Reformation ein gemein Christlich Concilium, innerhalb sechs Monaten den nächsten nach Endung dieses Unsers Reichs-Tags an gelegene Mahlstadt ausgeschrieben […].
§ 6. Ferner, nachdem je die Gottes und menschliche Gebot, auch das Evangelium vermögen, daß man niemands das Sein mit Gewalt nehmen […], deßhalben Wir dann täglich von den verjagten Aebten und Aebtißin, auch andern angelauffen, und mit flehlicher und kläglicher Bitt angeruffen worden, ihnen zu dem Ihren wiederum zu verhelffen. […] Darum sey Unser ernstlicher Befehl, daß der Churfürst von Sachsen, und seine Mit-Verwandten, dieselben spoliirte Klöster und andere Geistlichen in ihren Fürstenthumen und Gebieten, ohn alle Mittel, und zum förderlichsten wiederum in ihre Klöster und Güter, davon sie entsetzt, verjagt und vertrieben seynd, kommen lassen, sie restituiren und einsetzen, damit Wir nicht verursacht würden, als ein Christlicher Kayser selbst gebührliche Execution zu thun.
§ 7. Es haben aber der Churfürst von Sachsen, und seine Mitverwandten, obgemeldt, solchen Unsern gnädigen Abschied nicht annehmen wollen, sondern abgeschlagen, und darauff zum Theil von hinnen verrückt[3].
[…]
§ 10. Nachdem aber Uns, als Römischem Kayser, und oberstem Vogt der Christenheit, aus auffgelegtem Kayserlichem Amt gebührt, wie Wir Uns auch schuldig erkennen, den Heil. Christlichen Glauben, wie derselbig durch die heilige gemeine Christliche Kirch biß anher ehrlich und löblich gehalten und vollnzogen, zu handhaben, zu schützen, und zu beschirmen, auch Unser Kayserlich Edict, auf Unserm erst gehaltenen Reichs-Tag zu Wormbs ausgangen, zu vollnziehen: Haben Wir Uns mit andern Unsern und des Heiligen Reichs gehorsamen Churfürsten, Fürsten, und Ständen endlich entschlossen, auch für Uns und Unsere Unterthanen bewilligt und einander zugesagt und versprochen, bey dem alten wahren lange herbrachten Christlichen Glauben und Religion, auch desselben ehrlichen, löblichen Ceremonien und Gebräuchen, in gemeiner Kirchen biß anher geübt, festiglich zu bleiben und zu halten: Auch denen vor Entschiedung nächstkünfftigs General-Concilii, kein Enderung thun zu lassen.
§ 11. Und dieweil seithero Unsers zu Wormbs ausgangenen Edicts, auch darnach vielen auffgerichten Abschieden Unserer ausgeschriebenen und gehaltenen Reichs-Tägen zu Nürnberg und Speyer, allerhand Beschwerung und Neuerung, dem Christlichen Glauben und Religion zuwider, eingerissen.
§ 12. Sonderlich haben etliche gelehrt, geschrieben und gepredigt, daß in dem hochwürdigen Sacrament des Altars der Leib und Blut Christi unter beyden Gestalten Brods und Weins nicht wesentlich und gegenwärtiglich, sonder allein figürlich und bedeutlich sey: Mit andern mehr unchristlichen Umständen, Zulegungen und Anhängen.
§ 13. Etliche predigen und lehren, daß ein jeder Mensch aus dem Gebott Christi schuldig sey, das hochwürdig Sacrament des Altars unter beyden Gestalten zu empfahen. Und daß diejenigen, so es unter einer Gestalt reichen und empfahen, unrecht thun.
§ 14. Etliche haben das Amt der H. Meß gar abgethan, und gepredigt, daß die Messen die höchste Gottslästerung sey.
§ 15. Etliche haben die Messen nicht gar abgethan, aber darinn ein sondere Enderung, wider den langen Gebrauch, Ordnung und Satzung der gemeinen Christlichen Kirchen, von neuem ihres Gefallens auffgesetzt. Deßgleichen die gewöhnliche Gesäng der Messen, Tag-Zeiten, andere Lobgesäng von der Mutter Gottes, von den lieben Heiligen, von den Heil. Vätern, zu der Ehr Gottes, und Andacht der Menschen gemacht, und in der gemeinen Christl. Kirchen gemeinlich und gleichförmig geordnet, gesetzt und gehalten worden seyn, als ärgerlich und unchristlich abgethan, und doch an derselben statt andere Gesäng ihres Gefallens gemacht.
§ 16. Etliche haben gelehrt, daß der Kinder Tauff nichts sey, sonder ein jeglich Mensch, so er zu Verstandnüß kommen, soll wiederum getaufft werden, halten auch den Tauff für kein Sacrament. Dabey haben etliche die löbliche Christliche Ordnungen und Gebet, welche bey dem Tauff gehalten worden seyn, abgethan, und andere gemacht.
§ 17. Etliche brauchen gar kein Gebet, Ceremonien: Lassen auch ihre Kinder nicht durch die Priester, sondern durch einen jeglichen Layen, Manns- oder Weibs-Personen ausserhalb der Noth tauffen, darzu in einem schlechten Brunnenwasser.
§ 18. Etliche haben ihre Kinder nicht firmen, noch den sterbenden Menschen das Sacrament der Oelung reichen lassen.
§ 19. Etliche haben die Bildnussen unsers Seligmachers Christi, desgleichen seiner hochgelobten Mutter Mariä, und der lieben Heiligen, so eine lange Zeit her allem Christlichen Volck zu Erinnerung und Gedächtnuß Christlich gehalten worden seynd, zerschlagen, verbrennt, und damit unmenschlich gewütet.
§ 20. Etliche haben gehalten, daß kein freyer Will sey, sonder alles was beschehe, muß also, und nicht anders, aus unvermeidlicher Noth beschehen, und daß demnach GOtt ein würckliche Ursach sey des Bösen.
§ 21. Etliche haben gelehrt, daß kein Oberkeit unter den Christen, sich auch niemands derselben gebrauchen soll.
§ 22. Etliche haben gelehrt, daß der blosse Glaub allein, ohn Lieb und gute Werck selig mache, und die gute Wercke gar verworffen.
§ 23. Etliche haben die Klöster, Pfarrkirchen und Altaria gar und gantz abgebrochen und verwüstet.
§ 24. Etliche haben bey den Stifften, Pfarren und andern Pfründen die löbliche Christliche Ceremonien und Gebräuch, die biß anhero in gemeiner Kirchen zu Erinnerung und Anreitzung alles Christlichen Volcks, zur Andacht, und des Lebens, Leidens, Sterbens und Werck Christi unsers Seligmachers geübt worden, abgeschafft, oder in Abnehmen kommen lassen, und andere unchristliche Ordnung, ihres eigen Willens, Gewalts und Gefallens auffgesetzt.
[…]
§ 26. Item: Etliche Oberkeit haben ihren Unterthanen bey schwerer Straff verbotten, die Prediger des alten rechten wahren Glaubens, in oder ausserhalb ihrer Flecken zu hören, noch in dieselbig Predig oder Kirchen zu gehen, oder dem alten Glauben anzuhangen: Und so sie darüber betreten, sind sie unnachläßig gestrafft worden
[…]
§ 28. Etliche haben der Klöster, Stifft und verledigter Pfründen Güter zu ihrem eigen Nutz […] zu verleihen gestatten wollen.
§ 29. Item: Etliche haben in Frauen-Klöstern die Pröbst, Confessores, Prediger, und andere Christliche Fürsteher derselben Klöster abgethan, und die verführige Prediger, Confessores und Lehrer an derselben statt verordnet.
[…]
§ 31. Etliche haben die Klöster von Manns- und Frauen Ordens-Personen, Stifftung und andere Pfründen, und der abgestorbenen Stifftung und Fundationes, so von vielen Unsern Vorfahren, seliger und milder Gedächtnuß, Röm. Kaysern, Königen, Fürsten und andern treffentlichen Ständen auffgericht, wider derselben letzten Willen und Verordnung, gar, oder zum Theil abgethan, oder gäntzlich in Abgang kommen lassen. Die Mann und Frauen Ordens Person, ihres eigenen Willens, ohn Erlaubnuß ihrer ordentlichen Oberkeiten, aus den Klöstern lauffen, und in vermeinten ehelichen, oder andern weltlichen Stand zu begeben, gedultet und zugesehen. Auch den Prälaten und Prälatin, solchs abzuschaffen, oder darfür zu seyn, nicht gestatten wollen. Auch haben sie etliche Manns- und Frauens-Ordens-Personen getrungen, sich derselben Klöster und derselben Güter ewiglich zu verzeyhen, und dessen Verzichts-Brieff über sich zu geben: darinnen sie auch müssen bekennen, daß ihr Kloster-Leben unchristlich und teuffelisch gewesen.
[…]
§ 33. Etlichen Ordens-Personen ist verbotten andere, so zu ihnen in Orden kommen wollen, anzunehmen, und von denjenigen, so vorhin in ihren Klöstern seynd, Profess oder Gehorsame zu empfahen.
§ 34. Etliche haben ihre Kinder und Freund, wider derselben Willen, mit Gewalt aus den Klöstern genommen und gezogen.
§ 35. Etliche haben die Priester auf Pfarren und andern Pfründen, wie und wann ihnen geliebt, auf- und abgesetzt, ohn daß sie dieselbige den Ordinarien praesentirt, damit die der Gebühr examinirt und investirt hätten mögen werden. […] sie wider alle Reichs-Abschied, das göttliche Wort und Schrifft ihres Willens und Gefallens ausgelegt […]
§ 36. Aus solchem allem nichts Guts, sonder mehr gefolgt, daß die andere gemeiner Kirchen herbrachte Ubung verachtet, alle Ober- und Erbarkeit in ihrem Predigen geschändet, gelästert, die frommen einfältigen Leut in und gegeneinander verhetzt: Auch sonst allerhand Leichtfertigkeit davon entstanden, die verführige, und hievor verworffene und verdammte Lehre überhand genommen, viel verführige Irrsal unter dem gemeinen Volck erwachsen, alle wahrhafftige Andacht verloschen, und zuletzt dahin gereicht, daß alle Christliche Ehr, Zucht, Tugend, Gebot, Gottsfurcht, Erbarkeit, und guter ehrlicher Wandel und Leben, auch die wahre Lieb des Nächsten gäntzlich in Abfall kommen.
§ 37. Und aber solches alles nicht allein dem H. Evangelio und Schrifft, sonder auch dem alten löblichen Herkommen und Gebrauch der Christlichen Kirchen und Ceremonien zuwider. […] So haben Wir Uns […] einträchtiglich vereiniget und beschlossen, daß obangezeigte, und alle andere, wider gemeiner Christlicher Kirchen Glauben, Ordnung, Religion, Ceremonien und alte löbliche Satzung, lang hergebrachten Gebrauch, so durch dieselbe gemeine Christliche Kirche, und vor etlichen hundert Jahren gehaltenen Concilia, verordnet, fürgenommen, Neuerung abgethan und cassirt seynd […]
§ 38. Demnach gebieten, meynen und wollen Wir, daß in dem gantzen Römischen Reich festiglich gehalten, gelehrt und gepredigt werde, daß unter den Gestalten des Brods und Weins, und unter jeglichem derselben der wahre Leib und das wahre Blut Christi Unsers Heylmachers wesentlich und wahrhafftig gegenwärtig sey. […] Aus dem erfolgt auch, daß die Christliche Kirch, aus Einsprechung des Heiligen Geistes, und guten Ursachen, heylsamlich geordnet und gebotten hat, daß einem jeglichen Christen-Menschen, ausserhalb dem Meß haltenden Consecranten, das Hochwürdig Sacrament allein unter der Gestalt des Brods gereicht werden soll: So doch unter einer Gestalt nicht mehr oder minder, dann unter zweyerley, genossen und empfangen wird. Wie Wir auch hiemit zu halten, und daß hierinn, biß zu Entscheidung künfftiges Concilii, keine Neuerung fürgenommen werden soll, gebotten haben wollen.
[…]
§ 42. Dieweil auch die Bildnuß Christi, seiner lieben Mutter Mariä, und der lieben Heiligen, das Gemuth in den Vergeßlichen erinnern, männiglich zu Andacht bewegen, darzu in der gemeinen Christlichen Kirchen geduldet, und die Bildstürmer von gemeiner Christlichen Kirchen, hievor in etlichen Concilien, und sonderlich durch Unsern Vorfahren am Reich, Käyser Caroln den Ersten und Grossen, verdammt worden[4]. Demnach gebieten Wir, daß die gedachte Bildnuß auch nicht abgethan, sonder andächtiglich von allen Christen-Menschen auffgericht und erhalten werden sollen. Desgleichen daß die Altar, Sacrament-Häusser, wo sie abgethan, wiederum auffgericht, und zu der Ehr GOttes erhalten werden.
§ 43. Ferner, als etliche halten, daß kein freyer Will sey, etc. Dieweil dann derselbe Irrthum mit seinem Anhang nicht menschlich, sonder mehr viehisch, und ein Gottslästerung ist, soll derselb auch nicht gehalten, gelehrt, noch gepredigt werden.
[…]
§ 45. Und nachdem aus der H. Schrifft offenbar ist, daß der blosse Glaub allein, ohn Lieb und gute Werck nicht gerecht macht, auch GOtt die gute Werck an vielen Orten der Heil. Schrifft von den Menschen erfordert, soll der vorangeregte Artickel (daß der Glaub allein gerecht mache, und gute Werck verworffen werden sollen,) nicht gepredigt noch gelehrt, sondern damit die Bescheidenheit und Unterscheid gehalten werden, wie bißher die gemeine Christliche Kirche, und die Heil. Väter gehalten und gelehrt haben.
§ 46. Und sonderlich soll es mit den sieben Heil. Sacramenten und Ceremonien derselben allenthalben, wie in der Christlichen Kirchen von Alters herkommen, und vor dieser Zwyspaltung gebraucht worden ist, gehalten, und alle Neuerung abgestellt seyn.
§ 47. Item: Daß auch insonder alle hohe und niedere Stifft, Klöster, Pfarr, Stifftung und Pfründ bey ihren Satzungen, Ordnungen, Regulen, Stifftungen, Fundation, Gesäng, Lesen, Predigen, Meß halten, Gebeten, Begräbnuß und gewöhnlichen Christlichen löblichen herbrachten Ceremonien, wie die in gemeiner Kirchen biß anhero geübt, gehalten werden sollen.
§ 48. Daß auch die verledigte Pfründen, nach ordentlicher Maß, tüglichen geschickten Personen verliehen: Der abgestorbenen Stifftung gehalten, und die Geistliche an gebührender Visitation und Straff der Pfarrherren, Priesterschafften und Geistlichen nicht verhindert werden. Daß sich auch die Ordens-Personen und weltliche Priester hinfürter zu verehelichen gäntzlich enthalten sollen.
§ 49. Und sollen die Priester, so sich vermeinter Weiß vor diesem Unserm Abschied verehelicht haben, von Stund an ihrer geistlichen Pfründen, Administration und Aemter entsetzt seyn […] und die Pfarrer und andere geistliche Pfründen, durch ihre geistliche Oberkeit oder Patron, mit andern geschickten unverehelichten Priestern besetzt werden.
[…]
§ 52. Deßgleichen sollen in keiner Oberkeit die Geistliche, in öffentlichem unehrlichen Leben, und sonderlich bey unehrlichen unzüchtigen Weibern zu wohnen, oder die bey ihnen zu haben, noch in unehrbahrer unpriesterlicher Kleidung und Wandel gedultet oder zugelassen, sondern die Ueberfahrer nach Erforderung der Sachen gestrafft, und das nicht zugesehen oder nachgelassen werden, wie bißher geschehen ist, damit alle Aergernuß vermitten bleib.
§ 53. Wo auch die Geistlichkeit an einigem Ort in unbilliche Layische Dienstbarkeit, Schirm oder Verträg getrungen wäre, so wöllen Wir, daß solche Dienstbarkeit, Schirm oder Verträg todt und abseyn, unangesehen einiger Eyde oder Pflicht, so derhalben in einigen Weg geschworen, oder gethan seyn möchten. Desgleichen wo Klöster und andere geistliche Güter, und anders, wes das wäre, im Heiligen Reich Teutscher Nation gar oder zum Theil unbillicher Weiß verkaufft, verändert, oder in Layische Nutz oder Brauch gewendt worden, solches alles soll auch unbündig, nichtig und abgethan seyn, und von Stund an in den alten Stand gesetzt, gelassen, und die verkauffte Güter, gebührlichs Werths erstattet und bezahlt werden.
[…]
§ 55. Und haben Uns darauff mit Churfürsten, Fürsten und Ständen verglichen und vereinigt: Setzen, ordnen und wollen, daß nun hinfürter kein Prediger an einigem Ort zu predigen zugelassen, oder auffgestellt werden soll, er sey dann zuvor durch den Ertz-Bischoff oder Bischoff, darunter er gesessen, examinirt und seines Lebens, Lehre und Geschicklichkeit erfahren, und geschickt befunden, auch zu dem Predig-Amt gnugsam erkannt. Dieselbige zugelassen und admittirte Prediger, sie seyen Ordensleut oder andere Priester, keinen ausgenommen, auch unangesehen einige Freyheit, sollen sich mit ihrem Predigen diesem Unserm Abschied gemäß halten. Und fürnemlich, daß sie in ihrem Predigen vermeiden und unterlassen sollen, was zu Bewegung des gemeinen Manns wider die Obrigkeit, oder die Christen-Menschen in Irrung führen, oder gegen einander zu verhetzen, dienen oder Ursach geben möchte. Und insonder sollen sie sich der Red massen, so etliche biß anhero gedachter Weiß zu thun sich nicht geschämet, daß man das Evangelium und Heilig Gottes Wort vertrucken und vertilgen wolle, welches doch nicht allein Unser und gemeiner Stände Will oder Meynung nie gewesen, sonder vielmehr die Sorg und Zuneigung getragen, auch noch deß Christlichen Gemüths sind, daß das Heilig Gottes Wort zu Mehrung Christlicher Lieb, Gottesfurcht, Andacht und guter Wercken gepflantzt, und in Christlichem Wesen erhalten: Und nicht, wie jetzund der neuen Lehrer Gebrauch, nach eines eigen Willen, Nutzen, Neyd, Hoffart oder zu Verführung des unverständigen gemeinen Leyen, gepredigt werde: Sondern ist Unser Will, Gemüth und Meinung, daß die Prediger das Evangelium, nach Auslegung der Heil. Schrifft und Lehrer, von der gemeinen Heiligen Christlichen Kirchen approbirt und angenommen, predigen und lehren, und was disputirliche Sachen, sich dasselbig zu predigen und zu lehren, darzu Schimpfirens, Schmähens und Lästerns enthalten, und gemelts Christlichs Concilii Entscheids darüber erwarten.
§ 56. Es sollen auch dieselbe Prediger insonderheit verhüten, das gemein Christlich Volck von den Amten der H. Messen, Gebeten, und andern guten Wercken nicht abzuweisen, wie dann biß anhero an vielen Orten, welches zu erbarmen, geschehen. […]
§ 57. Dergleichen soll sich männiglich, weß Stands der sey, dieser Unser Ordnung, Satzung, und wohl hergebrachten Christlichen Gebräuchen, Ceremonien, und allem andern, was in der Christlichen Kirchen biß anhero löblich geordnet, gesetzt und gebraucht, so viel Unsern Heiligen Christlichen Glauben und Gottesdienst berührt, gemäß und gehorsam halten, und wider das alles keine Neuerung fürnehmen, alles bey Straff Leibs, Lebens oder Guts, so ein jede Oberkeit den Uberfahrenden nach Gestalt der Ubertretung, aufflegen soll und mag. […] das alles Wir, obgemeldte Straff und Pön zu vermeyden, zwischen hie und des nächst-künfftigen General-Concilii Entscheids, also gäntzlich gehalten haben wollen.
§ 58. Und nachdem durch die unordentliche Truckerey biß anhero viel Ubels entstanden: Setzen, ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand des Reichs, geistlich und weltlich, mittler Zeit des künfftigen Concilii in allen Truckereyen, auch bey allen Buchführern, mit ernstem Fleiß Versehung thun, daß hinfürter nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifft, Gemählers, oder dergleichen, weder öffentlich oder heimlich gedicht, getruckt, oder feil gehabt werden, es sey dann zuvor durch dieselb geistlich oder weltlich Obrigkeit darzu verordnete verständige Personen besichtigt, des Truckers Nahmen und Zunahmen, auch die Stadt, darinn solches getruckt, mit nähmlichen Worten darinn gesetzt. Und so darinn Mangel befunden, soll dasselbig zu trucken oder feil zu haben nicht zugelassen, was auch solcher Schmähe- oder dergleichen Bücher hievor getruckt, soll nicht feil gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Tichter, Trucker oder Verkauffer solche Ordnung und Gebott überfahren, soll er durch die Oberkeit, darunter er gesessen oder betretten, nach Gelegenheit, an Leib oder Gut gestrafft werden: Und wo einige Oberkeit, sie wäre wer sie wolle, hierinn läßig befunden würde, alsdann soll und mag Unser Kayserlicher Fiscal, gegen derselben Oberkeit um die Straff procediren und fürfahren, welche Straff nach Gelegenheit jeder Oberkeit, und derselben Fahrläßigkeit, Unser Kayserlich Kammer-Gericht zu setzen und zu taxiren Macht haben soll.
§ 59. Nachdem auch seither Unsers Kayserlichen ausgegangenen Edicts, viel Bistum, hohe und andere Stifft, auch Klöster, eigens Gewalts und Fürnehmens unbillicher Weiß abgethan, verwüst und verödet, die Bischöffe, Prälaten, Pfarrherrn, Ordens- und geistliche Personen aus dem ihren ohn rechtmäßige Erkantnuß oder Ursach vertrieben, verjagt, ihnen ihre Bisthum, Klöster, Stifft, Schlösser, Haab, Güter, Zinß, Gefäll, Gezierd, oder Kleynoden eingenommen, oder aber gantz, oder zum Theil verkaufft, verhafftet, arrestirt und fürgehalten: Und aber in göttlichem, geistlichem und Kayserlichem Rechten versehen und verbotten, daß niemand dem andern das Seine eigens Gewalts, wider Recht, unziemlicher Weise, und sonderlich der Kirchen und GOtt ergebene Güter nehmen, entsetzen, und der berauben solle, vielweniger die ehrliche, GOtt zu Lob beschehene Stifftung nieder zulegen oder auszutilgen. So setzen, ordnen und wollen Wir, daß die Bisthum, Stifft, Klöster, und derselben Güter, so unbillicher Weiß, durch Geistliche oder Weltliche, für sich selbst eingenommen, oder in der Baurischen Auffruhr abgedrungen, denjenigen, so sie zustehn, und von Recht gebühren, wiederum zugestellt: Oder, wo die Klöster oder Pfarren verwüst, abgebrochen oder verödet wären, wiederum gebaut und auffgericht werden. Deßgleichen in Bisthumen, Klöstern, Stifften und Pfarren, mit Singen, Lesen, Meßhalten, und Ubung anderer gewöhnlichen Christlichen Ceremonien, auch bey ihren Haaben und Gütern, und derselben Verwaltungen, wie von Alters herbracht und kommen, geruhiglich bleiben sollen: Alles bey Pön Unsers Kayserlichen Land-Friedens, Acht und Aber-Acht, wie Wir dann deßhalben Unser sonder Pönal Mandat ausgeben und verkünden lassen werden[5], solches weiter innhaltend.
§ 60. Und nachdem Wir in Unserm Kayserlichen Gemüth in keinen Zweiffel setzen, es seyen noch viel standhafftiger Christen, dem alten wahren Christlichen Glauben anhängig, und denen die auffrührige, verführige und hievor verdammte Lehre höchlich zuwider, damit nun dieselbe in solchem ihrem ehrbarn standhafftigen Gemüth, wie billich, gehalten, und durch einige Beträngniß der andern davon nicht gewendt werden, so wollen Wir […] die diesen Unsern Abschied nicht angenommen[6] (so fern sie auff ihrer Christlichen Meinung verharren und bestehen, und sich dieses Unsers Abschieds halten und dem geleben) mit ihren Haaben, Weib und Kindern, in Unser und des Heil. Reichs sondern Schutz und Verthädigungen seyn, und sich derselben freuen und gebrauchen sollen, wie andere Unser und des Heiligen Reichs Schutz-Verwandten. Darzu wollen Wir, aus Kayserl. Macht, denselben Bürgern, Bürgerin und Einwohnern, so noch des alten Christlichen Glaubens sind, und darauff verharren, ihrer Gelegenheit nach, mit ihrem Leib, Haab und Gütern, einen freyen Ab- und Zuzug, der obgemeldten Oberkeiten, Städt, Ort und Flecken, ohne Beschwerde einiger Nachsteuer oder Abzug ihrer Güter, und unverhindert männiglichs zugelassen und bewilliget haben: Und thun das hiemit wissentlich. Wollen auch, daß ihnen solches an ihren Bürgerlichen gethanen Pflichten, Stadt- oder Bürger-Recht, keinen Nachtheil oder Verletzung bringen noch gebähren soll, in einige Weiß oder Weg. Und ob einige obangezeigte Oberkeit, Stadt oder Flecken, Freyheiten oder Privilegien, diesem zuwider oder entgegen hätten, denselben wollen Wir derogirt, und solches alles in diesem Fall hiemit auffgehebt haben.
§ 61. Und dieweil in vielen Jahren in der Heil. Christlichen Kirchen kein gemein Concilium gehalten worden, und das gehalten zu werden die höchste Nothdurfft erfordert, auf daß die obgemelte Irrthum, Mißbrauch und Beschwerden in Unserm Heil. Glauben, und was derweil eingerissen seind, zu besserm Wesen, Ordnung und Versehung, reformirt und bracht werden mögen. Deßgleichen auch, dieweil bißher durch den Feind des Heiligen Christlichen Glaubens, den Türcken, viel Christliche Königreich und anders entzogen ist, und noch mehr entzogen werden möchte, wo dem nicht zeitlich Einsehen geschehe, damit dargegen, nach Erheischung der höchsten Nothdurfft, heilsam und fruchtbarlich gehandelt werde. Und dieweil Uns in gemein, und ohn Unterscheid, alle Unsere und des Heiligen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, und derselben Bottschafften jetzund allhie zu Augspurg bey Uns versammlet gewesen, eben so wohl diejenigen, die sich mit Uns und Unserm alten wahren Christlichen Glauben, wie der von der Heiligen Christlichen Kirchen bißher löblich gehalten ist, verglichen, als die, so die obgemeldte und andere Neuerung fürgenommen, und solch Concilium zu fördern, demüthiglich angeruffen und gebeten, so haben Wir Uns demnach zu einer Christlichen Reformation und Handhabung Christlichen Glaubens, fürgenommen, wie Wir Uns dann deß jetzo allhie mit Unsern und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen endlich entschlossen, bey Päbstlicher Heiligkeit so viel zu fördern und zu verfügen, daß durch ihre Heiligkeit, ein gemein Christlich Concilium innerhalb sechs Monaten, nach Endung diß Reichs-Tags, an gelegene Malstadt ausgeschrieben, und das zum förderlichsten und auf das längst in einem Jahr nach solchem Ausschreiben angefangen und gehalten werden soll, in tröstlicher und endlicher Zuversicht, daß andere Christliche Könige, Fürsten und Potentaten werden ihnen solches auch gefallen lassen, auf solchem Concilio erscheinen und fürdern und helffen, die gemeine Christenheit, ihrer geistlichen und zeitlichen Sachen halben, in beständige gute Einigkeit und Fried zu bringen.
§ 62. Item: Wiewohl hievor in vielen auffgerichten Reichs-Abschieden, klärlich ausgetruckt und versehen, daß den Geistlichen und Weltlichen ihre Zinß, Renth, Gült und Zehend, ohn Widerred und Verhinderung, bezahlt und ausgericht, auch gebührender rechter Zehend gegeben, und den zu verleyhen und einzubringen nicht verhindert werden solten; So befinden Wir doch, daß denselben an etlichen Orten wenig Vollnziehung beschehen: Und aber Uns, als Römischem Kayser gebührt, Einsehens zu haben, daß niemand des Seinen mit Gewalt wider Recht vorgehalten: So ordnen und wollen Wir, daß ein jede Oberkeit, geistlich und weltlich, deßgleichen ihre Unterthanen geistlich und weltlich, bey ihren Renthen, Gülten, Zinsen, Zehenden, Rechten und Gerechtigkeiten bleiben, keiner den andern deß alles entsetzen, verhindern, betrüben, sonder einem jeglichen sein Erb, ewige und andere Zinß, Gült, Zehenden und andere Recht und Gerechtigkeit bezahlen, entrichten und folgen lasse. Darinn auch ein jede Obrigkeit der andern behülfflich seyn soll: Alles bey Vermeidung der Straff in Unserm Land-Frieden begriffen, dazu ob einige Oberkeit solcher Unser Ordnung zuwider handelt, soll Unser Fiscal, vermög Unsers ausgekündten Land-Friedens, gegen derselben Oberkeit zu procediren Macht und Befehl haben.
[…]
§ 64. Und meinen, setzen und wöllen, daß diesem Unserm Abschied gäntzlich gelebt und nachkommen, und der in allen seinen Inhaltungen, Meinungen und Begriffen vollnzogen werden soll. Unangesehen aller anderer auffgerichten Abschied, auf Unsern vorgehaltenen Reichs-Tägen, so viel die diesem Unserm Abschied und Ordnungen, des Glaubens halben, in etwas zuwider oder abbrüchig seyn möchten. Deßgleichen auch unangesehen aller Ein- und Widerred, Opposition und Appellation, so hiergegen seynd, und an ein gemein Concilium, Uns oder sonst jemands geschehen seynd, oder geschehen werden mögen. […]
Anmerkungen
Quelle: Ruth Kastner, Hrsg., Quellen zur Reformation 1517–1555. Darmstadt: WBG, 1994, S. 501–20.