Kurzbeschreibung
Die Mitgliedschaft in der neuen deutschen Volksgemeinschaft basierte
fast ausschließlich auf rassenbiologischen Kriterien. Schon mit dem
„Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933
hatte die NS-Regierung begonnen, angebliche Rassenfeinde zu definieren
und auszuschließen. Nur durch die Erbringung eines sogenannten
„Ariernachweises“ waren Beamte und wenig später auch Rechtsanwälte und
Ärzte zur Berufsausübung berechtigt. Als „nichtarisch“ galten in diesem
Fall all jene mit einem jüdischen Eltern- oder Großelternteil. Über
„arische Rassenzugehörigkeit“ wurde aufgrund von beglaubigten Geburts-,
Heirats- und Taufurkunden sowie der im Foto zu sehenden Ahnentafel
entschieden. Mit dem Erlass der sogenannten „Nürnberger Gesetze“
(bestehend aus dem „Reichsbürgergesetz“ und dem „Gesetz zum Schutz des
deutschen Blutes und der deutschen Ehre“) erhöhte sich die Bedeutung der
offiziellen Abstammungsnachweise dramatisch. Sie erweiterten die
offiziellen Definitionen für Juden und „Mischlinge“ und machten
politische Rechte von arischer Abstammung abhängig. Juden wurden zu
„Staatsangehörigen“ degradiert. Eheschließung und außereheliche
Beziehungen zwischen Juden und „Ariern“ wurden verboten.