Quelle
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugend-Dienstverordnung) vom 25. März 1939
Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. 1, S. 993) bestimme ich:
§ 1: Dauer der Dienstpflicht
(1) Der Dienst in der
      Hitler-Jugend ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Alle
      Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind
      verpflichtet, in der Hitler-Jugend Dienst zu tun, und
      zwar:
1. die Jungen im Alter von 10-14 Jahren im „Deutschen
      Jungvolk“ (DJ),
2. die Jungen im Alter von 14-18 Jahren in
      der „Hitler-Jugend“ (HJ),
3. die Mädchen im Alter von 10-14
      Jahren im „Jungmädelbund“ (JM),
4. die Mädchen im Alter von
      14-18 Jahren im „Bund Deutscher Mädel“ (BDM).
(3) Schüler und
      Schülerinnen der Grundschule, die das 10. Lebensjahr bereits
      vollendet haben, werden bis zum Verlassen der Grundschulklassen
      vom Dienst in der Hitler-Jugend zurückgestellt.
(4) Schüler
      und Schülerinnen der Volksschule, die das 10. Lebensjahr bereits
      vollendet haben, bleiben bis zu ihrer Schulentlassung Angehörige
      des Deutschen Jungvolks oder des Jungmädelbundes.
§ 2: Erziehungsgewalt
Alle Jungen und Mädchen der
      Hitler-Jugend unterstehen einer öffentlich-rechtlichen
      Erziehungsgewalt nach Maßgabe der Bestimmungen, die der Führer und
      Reichskanzler erläßt.
§ 3: Unwürdigkeit
(1) Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend
      unwürdig und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend
      ausgeschlossen sind Jugendliche, die
1. ehrenrührige
      Handlungen begehen,
2. wegen ehrenrühriger Handlungen vor
      Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Hitler-Jugend
      ausgeschlossen worden sind,
3. durch ihr sittliches Verhalten
      in der Hitler-Jugend oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen und
      dadurch die Hitler-Jugend schädigen.
[…]
§ 4: Untauglichkeit
(1) Jugendliche, die nach dem
      Gutachten einer HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der
      Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den Dienst in der
      Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden worden
      sind, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder
      teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend befreit werden.
[…]
§ 5: Zurückstellung und Befreiung
(1) Auf Antrag des
      gesetzlichen Vertreters oder des zuständigen HJ-Führers können
      Jugendliche jeweils bis zur Dauer eines Jahres vom Dienst in der
      Hitler-Jugend befreit oder zurückgestellt werden, wenn sie
1.
      in ihrer körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind
      oder
2. nach dem Urteil des Schulleiters ohne die Befreiung
      die Anforderungen der Schule nicht erfüllen können.
[…]
§ 6: Deutsche Staatsangehörige nichtdeutschen
      Volkstums
(1) Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit, bei
      denen beide Elternteile oder der Vater nach ihrem
      Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe
      gehören, sind auf Antrag derjenigen, denen die Sorge für ihre
      Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend zu
      befreien; steht das Recht und die Pflicht für die Person des
      Jugendlichen zu sorgen, mehreren zu und stellt nicht jeder von
      ihnen den Antrag, so kann der Jugendliche befreit werden.
      Uneheliche Jugendliche können auf Antrag derjenigen, denen die
      Sorge für ihre Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur
      Hitler-Jugend befreit werden, wenn die Mutter nach ihrem
      Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe
      gehört; sie sind zu befreien, wenn der Vormund dem Antrag
      zustimmt.
[…]
§ 7: Blutmäßige Anforderungen
Juden sind von der
      Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend ausgeschlossen.
[…]
§ 9: Anmeldung und Aufnahme
(1) Alle Jugendlichen sind bis
      zum 15. März des Kalenderjahres, in dem sie das 10. Lebensjahr
      vollenden, bei dem zuständigen HJ-Führer zur Aufnahme in die
      Hitler-Jugend anzumelden. Treten bei einem Jugendlichen die
      Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hitler-Jugend nach diesem
      Zeitpunkt ein (z.B. Entlassung aus der behördlichen Verwahrung,
      Erwerb der Reichsangehörigkeit, dauernde Niederlassung im
      Deutschen Reich), so ist der Jugendliche innerhalb eines Monats
      nach Eintritt der genannten Voraussetzungen anzumelden.
(2)
      Zu der Anmeldung ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen
      verpflichtet.
[…]
§ 12: Strafbestimmungen
(1) Ein gesetzlicher Vertreter
      wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft,
      wenn er den Bestimmungen des § 9 dieser Verordnung vorsätzlich
      zuwiderhandelt.
(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit
      einer dieser Strafen wird bestraft, wer böswillig einen
      Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend abhält oder
      abzuhalten versucht.
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf
      Antrag des Jugendführers des Deutschen Reichs ein. Der Antrag kann
      zurückgenommen werden.
(4) Jugendliche können durch die
      zuständige Ortspolizeibehörde angehalten werden, den Pflichten
      nachzukommen, die ihnen aufgrund dieser Verordnungen und den zu
      ihr ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt worden sind.
[…]
Berlin, den 25. März 1939
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr.
      Lammers
Quelle: Reichsgesetzblatt I, 25. März 1939, S. 710. Online verfügbar unter: https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1939&page=941&size=45; abgedruckt in Paul-Meier Benneckenstein, Hrsg., Dokumente der deutschen Politik. Band 7, Teil II: Das Werden des Reiches 1939, bearbeitet von Hans Volz. Berlin, 1940, S. 794, S. 796–97.