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Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik – Landeskulturgesetz – vom 14. Mai 1970
In der Deutschen Demokratischen Republik dienen die Natur und ihre Reichtümer dem Volk. Sie bilden eine wichtige Grundlage für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowie die Befriedigung der materiellen und geistig-kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen.
Die Schaffung einer der sozialistischen Gesellschaft würdigen Umwelt, die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude der Bürger, ihre Erholung und Freizeitgestaltung haben die Erschließung, die Pflege und den Schutz der heimatlichen Natur mit ihrer reichen Pflanzen- und Tierwelt und ihren landschaftlichen Schönheiten zur unerläßlichen Voraussetzung.
Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert die komplexe Entwicklung, die sinnvolle und rationelle Nutzung sowie die Erhaltung und Pflege der Landschaft auf wissenschaftlicher Grundlage zur Sicherung eines kontinuierlichen Wachstums der Volkswirtschaft und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger.
Unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution werden die Naturreichtümer mit der weiteren Entwicklung von Industrie und Landwirtschaft, des Verkehrswesens sowie der Städte und Gemeinden immer stärker in Anspruch genommen. Sie stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung. In der sozialistischen Gesellschaft sind die Voraussetzungen gegeben, die Produktivkräfte planmäßig so zu entwickeln, daß sie zu einer Steigerung der Nutzbarkeit und Produktivität der Naturressourcen führen und die Erhaltung und Verschönerung der natürlichen Umwelt des Menschen gewährleisten.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik erklärt in Artikel 15 den Schutz der Natur, die rationelle Nutzung und den Schutz des Bodens, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten der Heimat zur Pflicht des Staates und der Gesellschaft und darüber hinaus auch zur Sache jedes Bürgers.
In Verwirklichung der Verfassung ist die sozialistische Landeskultur unter Verantwortung der Volksvertretungen als eine gemeinsame Aufgabe aller Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und Einrichtungen, der Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der gesellschaftlichen Organisationen sowie aller Bürger planmäßig zu gestalten. Sie alle sind verpflichtet, im Interesse der heutigen und der künftigen Generationen die heimatliche Natur zu schützen sowie die Naturreichtümer umsichtig und wirtschaftlich zu nutzen.
Die vom Schöpfertum der Bürger und ihrer Liebe zur sozialistischen Heimat getragene Gemeinschaftsarbeit sowie die guten Erfahrungen und hervorragenden Leistungen von Kollektiven der Bürger in den Städten und Gemeinden, von gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben und wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Gestaltung unserer sozialistischen Heimat und dem Schutz der Natur bilden eine wichtige Grundlage für die Verwirklichung dieses Gesetzes.
I.
Grundlegende Zielstellung und Prinzipien der Planung
und Leitung der sozialistischen Landeskultur
§1
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die planmäßige
Entwicklung der sozialistischen Landeskultur als System zur
sinnvollen Gestaltung der natürlichen Umwelt und zum wirksamen
Schutz der Natur mit dem Ziel der Erhaltung, Verbesserung und
effektiven Nutzung der natürlichen Lebens- und
Produktionsgrundlagen der Gesellschaft — Boden, Wasser, Luft sowie
Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Gesamtheit — und zur Verschönerung
der sozialistischen Heimat.
(2) Die sozialistische
Landeskultur ist als Bestandteil des entwickelten
gesellschaftlichen Systems des Sozialismus zu gestalten. Sie
erfordert die planmäßige Entwicklung, die rationelle Nutzung, die
Pflege und den Schutz der Landschaft und ihrer Reichtümer auf der
Grundlage der fortgeschrittensten wissenschaftlichen Erkenntnisse
durch die Staats- und Wirtschaftsorgane sowie durch die
volkseigenen Betriebe und Kombinate; Genossenschaften, Betriebe
anderer Eigentumsformen und Einrichtungen (im folgenden Betriebe
genannt) im Zusammenwirken mit der Nationalen Front, den
gesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern.
§2
Durch die staatliche Planung und Leitung ist die
Entwicklung der sozialistischen Landeskultur mit höchstem
gesellschaftlichem Nutzen zu gewährleisten. Das erfordert die
komplexe Planung der landeskulturellen Entwicklung, die
gesellschaftlich effektive Mehrfachnutzung der Landschaft und
ihrer Reichtümer, die Konzentration der Kräfte und Mittel auf die
volkswirtschaftlichen und territorialen Schwerpunkte sowie den
rationellsten Einsatz der Fonds. In die Planung der
Standortverteilung der Produktivkräfte sowie in die Vorbereitung
der Investitionen sind die Erfordernisse der sozialistischen
Landeskultur einzubeziehen.
§3
(1) Für die zentrale staatliche Planung und Leitung der
Grundfragen der sozialistischen Landeskultur in ihrer
volkswirtschaftlichen Komplexität ist der Ministerrat
verantwortlich. Die zentrale staatliche Planung und Leitung der
Grundfragen der sozialistischen Landeskultur ist organisch mit der
eigenverantwortlichen Planung und Leitung der örtlichen
Staatsorgane, der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Betriebe
sowie der Entfaltung der Initiative der Bürger zu
verbinden.
(2) Der Ministerrat hat die Einordnung der Planung
und Leitung der sozialistischen Landeskultur in das ökonomische
System des Sozialismus zu sichern. Er gewährleistet, daß ihre
Erfordernisse Gegenstand von Prognosen, Perspektiv- und
Volkswirtschaftsplänen sind. Durch den Ministerrat ist zu sichern,
daß die Entwicklung einer produktiven, den gesellschaftlichen
Erfordernissen entsprechenden Landschaft, die sinnvolle und
rationelle Nutzung des Bodens und der Gewässer, die Reinhaltung
der Luft und die Behandlung, bzw. Verwertung der Abprodukte durch
ökonomische Regelungen wirksam gefördert werden.
(3) Der
Ministerrat hat in seiner Verantwortung für die zentrale
staatliche Planung und Leitung zu gewährleisten, daß bei
unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung grundsätzlicher
landeskultureller Aufgaben den gesamtgesellschaftlichen Interessen
der Vorrang gegeben wird.
§4
(1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe
sind für die komplexe Gestaltung der sozialistischen Landeskultur
im Territorium verantwortlich. Sie beziehen im Rahmen ihrer
Verantwortung die landeskulturellen Erfordernisse in ihre
prognostische Tätigkeit ein und nehmen nach Abstimmung mit anderen
Staats- und Wirtschaftsorganen die entsprechenden Aufgaben in die
Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne auf.
(2) Die
Volksvertretungen der Städte und Gemeinden bestimmen auf der
Grundlage der Rechtsvorschriften in den Ortssatzungen die Rechte
und Pflichten der Betriebe und Bürger bei der Gestaltung der
sozialistischen Landeskultur in ihrem Territorium. Insbesondere
regeln sie in den Ortssatzungen die Aufgaben zur Sauberhaltung der
Wohngebiete, der Straßen, Wege und Plätze, der Park-, Garten-; und
Grünanlagen, der Gewässer und ortsnahen Wälder sowie Aufgaben zur
Beseitigung der Abprodukte und zur Minderung des Lärms.
(3)
Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe haben zu sichern,
daß bei unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung
landeskultureller Maßnahmen im Territorium den
gesamtgesellschaftlichen Interessen der Vorrang gegeben wird.
[…]
§6
(1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane und die Betriebe
sind dafür verantwortlich, in Zusammenarbeit mit der Nationalen
Front sowie den gesellschaftlichen Organisationen vielfältige
Möglichkeiten zur Mitwirkung der Bürger bei landeskulturellen
Maßnahmen zu entwickeln, ihre Initiative zu fördern und sie in die
Kontrolle der Durchführung dieser Maßnahmen einzubeziehen. Zur
Aufklärung und Unterrichtung der Bürger sowie zur Information der
Betriebe ist eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit zu
leisten.
(2) Die zuständigen Staatsorgane haben die
Erziehungs- und Bildungsarbeit auf dem Gebiet der sozialistischen
Landeskultur, insbesondere an den allgemeinbildenden Schulen sowie
den Hoch-, Fach- und Berufsschulen, zu gewährleisten. Die
zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane sowie die Betriebe
sichern im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Einrichtungen,
der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen die
Weiterbildung der Werktätigen auf dem Gebiet der sozialistischen
Landeskultur.
§7
Die Betriebe und ihre übergeordneten Organe haben zu
gewährleisten, daß die Landschaft und ihre Reichtümer sinnvoll und
rationell genutzt werden. Sie sind dafür verantwortlich, daß aus
ihrer Tätigkeit eine Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt
weitestgehend ausgeschlossen wird. Sie haben im Rahmen der
eigenverantwortlichen Planung und Leitung des
Reproduktionsprozesses die notwendigen Maßnahmen zur Gestaltung
der sozialistischen Landeskultur unter Anwendung geeigneter
Kooperationsformen zu treffen. Die Betriebe sind verpflichtet, die
Probleme der sozialistischen Landeskultur in die prognostische
Arbeit einzubeziehen, die vorgesehenen Maßnahmen mit den örtlichen
Räten abzustimmen und sie in ihre Perspektiv- und Jahrespläne
aufzunehmen. In die Rechenschaftslegungen der Betriebe gegenüber
ihren übergeordneten Organen sowie gegenüber den örtlichen
Volksvertretungen sind die landeskulturellen Maßnahmen
einzubeziehen.
§8
(1) Zur Verwirklichung der Aufgaben der sozialistischen
Landeskultur sind planmäßig die fortgeschrittensten Erkenntnisse
von Wissenschaft und Technik anzuwenden. Durch die Betriebe sind
planmäßig Verfahren und Anlagen zu entwickeln und einzusetzen, die
schädigende Wirkungen und Belästigungen für die Menschen und ihre
Umwelt weitestgehend ausschließen und zur ökonomischen Lösung
dieser Aufgaben eine möglichst vollständige Verwertung der in der
Produktion eingesetzten oder anfallenden Stoffe gewährleisten. Bei
der Entwicklung neuer Verfahren und Erzeugnisse ist zu
berücksichtigen, daß anfallende nicht vermeidbare Abprodukte
rationell und schadlos beseitigt werden können.
(2) Die
Staats- und Wirtschaftsorgane sowie die Betriebe, die durch ihre
Tätigkeit wesentlichen Einfluß auf die sozialistische Landeskultur
nehmen, sind für die Sicherung des dazu notwendigen
wissenschaftlich-technischen Verlaufs und die Konzentration auf
die Schwerpunkte von Wissenschaft und Technik entsprechend den
Prinzipien der sozialistischen Wissenschaftsorganisation
verantwortlich. Sie haben unter Einbeziehung wissenschaftlicher
Einrichtungen die sozialistische Gemeinschaftsarbeit bei der
Durchführung der erforderlichen wissenschaftlich-technischen
Aufgaben zu entwickeln.
[…]
Quelle: Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur (Landeskulturgesetz), GBl. der DDR, Teil 1, Nr. 12, S. 67–74.