Kurzbeschreibung

Bereits im Mai 1970 erließ die DDR ein fortschrittliches Gesetz, das die ostdeutsche Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Schwerindustrie und der Chemieproduktion schützen sollte. Da dem Staat jedoch die Mittel fehlten, um die in der Verordnung vorgesehenen Regulierungen tatsächlich umzusetzen, wurden diese hohen Standards in der Praxis bedauerlicherweise nie erreicht.

Naturschutzverordnung in der DDR (14. Mai 1970)

Quelle

Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik – Landeskulturgesetz – vom 14. Mai 1970

In der Deutschen Demokratischen Republik dienen die Natur und ihre Reichtümer dem Volk. Sie bilden eine wichtige Grundlage für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowie die Befriedigung der materiellen und geistig-kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen.

Die Schaffung einer der sozialistischen Gesellschaft würdigen Umwelt, die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude der Bürger, ihre Erholung und Freizeitgestaltung haben die Erschließung, die Pflege und den Schutz der heimatlichen Natur mit ihrer reichen Pflanzen- und Tierwelt und ihren landschaftlichen Schönheiten zur unerläßlichen Voraussetzung.

Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert die komplexe Entwicklung, die sinnvolle und rationelle Nutzung sowie die Erhaltung und Pflege der Landschaft auf wissenschaftlicher Grundlage zur Sicherung eines kontinuierlichen Wachstums der Volkswirtschaft und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger.

Unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution werden die Naturreichtümer mit der weiteren Entwicklung von Industrie und Landwirtschaft, des Verkehrswesens sowie der Städte und Gemeinden immer stärker in Anspruch genommen. Sie stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung. In der sozialistischen Gesellschaft sind die Voraussetzungen gegeben, die Produktivkräfte planmäßig so zu entwickeln, daß sie zu einer Steigerung der Nutzbarkeit und Produktivität der Naturressourcen führen und die Erhaltung und Verschönerung der natürlichen Umwelt des Menschen gewährleisten.

Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik erklärt in Artikel 15 den Schutz der Natur, die rationelle Nutzung und den Schutz des Bodens, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten der Heimat zur Pflicht des Staates und der Gesellschaft und darüber hinaus auch zur Sache jedes Bürgers.

In Verwirklichung der Verfassung ist die sozialistische Landeskultur unter Verantwortung der Volksvertretungen als eine gemeinsame Aufgabe aller Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und Einrichtungen, der Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der gesellschaftlichen Organisationen sowie aller Bürger planmäßig zu gestalten. Sie alle sind verpflichtet, im Interesse der heutigen und der künftigen Generationen die heimatliche Natur zu schützen sowie die Naturreichtümer umsichtig und wirtschaftlich zu nutzen.

Die vom Schöpfertum der Bürger und ihrer Liebe zur sozialistischen Heimat getragene Gemeinschaftsarbeit sowie die guten Erfahrungen und hervorragenden Leistungen von Kollektiven der Bürger in den Städten und Gemeinden, von gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben und wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Gestaltung unserer sozialistischen Heimat und dem Schutz der Natur bilden eine wichtige Grundlage für die Verwirklichung dieses Gesetzes.

I.
Grundlegende Zielstellung und Prinzipien der Planung und Leitung der sozialistischen Landeskultur

§1
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die planmäßige Entwicklung der sozialistischen Landeskultur als System zur sinnvollen Gestaltung der natürlichen Umwelt und zum wirksamen Schutz der Natur mit dem Ziel der Erhaltung, Verbesserung und effektiven Nutzung der natürlichen Lebens- und Produktionsgrundlagen der Gesellschaft — Boden, Wasser, Luft sowie Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Gesamtheit — und zur Verschönerung der sozialistischen Heimat.
(2) Die sozialistische Landeskultur ist als Bestandteil des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus zu gestalten. Sie erfordert die planmäßige Entwicklung, die rationelle Nutzung, die Pflege und den Schutz der Landschaft und ihrer Reichtümer auf der Grundlage der fortgeschrittensten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Staats- und Wirtschaftsorgane sowie durch die volkseigenen Betriebe und Kombinate; Genossenschaften, Betriebe anderer Eigentumsformen und Einrichtungen (im folgenden Betriebe genannt) im Zusammenwirken mit der Nationalen Front, den gesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern.

§2
Durch die staatliche Planung und Leitung ist die Entwicklung der sozialistischen Landeskultur mit höchstem gesellschaftlichem Nutzen zu gewährleisten. Das erfordert die komplexe Planung der landeskulturellen Entwicklung, die gesellschaftlich effektive Mehrfachnutzung der Landschaft und ihrer Reichtümer, die Konzentration der Kräfte und Mittel auf die volkswirtschaftlichen und territorialen Schwerpunkte sowie den rationellsten Einsatz der Fonds. In die Planung der Standortverteilung der Produktivkräfte sowie in die Vorbereitung der Investitionen sind die Erfordernisse der sozialistischen Landeskultur einzubeziehen.

§3
(1) Für die zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen der sozialistischen Landeskultur in ihrer volkswirtschaftlichen Komplexität ist der Ministerrat verantwortlich. Die zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen der sozialistischen Landeskultur ist organisch mit der eigenverantwortlichen Planung und Leitung der örtlichen Staatsorgane, der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Betriebe sowie der Entfaltung der Initiative der Bürger zu verbinden.
(2) Der Ministerrat hat die Einordnung der Planung und Leitung der sozialistischen Landeskultur in das ökonomische System des Sozialismus zu sichern. Er gewährleistet, daß ihre Erfordernisse Gegenstand von Prognosen, Perspektiv- und Volkswirtschaftsplänen sind. Durch den Ministerrat ist zu sichern, daß die Entwicklung einer produktiven, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Landschaft, die sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens und der Gewässer, die Reinhaltung der Luft und die Behandlung, bzw. Verwertung der Abprodukte durch ökonomische Regelungen wirksam gefördert werden.
(3) Der Ministerrat hat in seiner Verantwortung für die zentrale staatliche Planung und Leitung zu gewährleisten, daß bei unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung grundsätzlicher landeskultureller Aufgaben den gesamtgesellschaftlichen Interessen der Vorrang gegeben wird.

§4
(1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe sind für die komplexe Gestaltung der sozialistischen Landeskultur im Territorium verantwortlich. Sie beziehen im Rahmen ihrer Verantwortung die landeskulturellen Erfordernisse in ihre prognostische Tätigkeit ein und nehmen nach Abstimmung mit anderen Staats- und Wirtschaftsorganen die entsprechenden Aufgaben in die Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne auf.
(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden bestimmen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften in den Ortssatzungen die Rechte und Pflichten der Betriebe und Bürger bei der Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in ihrem Territorium. Insbesondere regeln sie in den Ortssatzungen die Aufgaben zur Sauberhaltung der Wohngebiete, der Straßen, Wege und Plätze, der Park-, Garten-; und Grünanlagen, der Gewässer und ortsnahen Wälder sowie Aufgaben zur Beseitigung der Abprodukte und zur Minderung des Lärms.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe haben zu sichern, daß bei unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung landeskultureller Maßnahmen im Territorium den gesamtgesellschaftlichen Interessen der Vorrang gegeben wird.

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§6
(1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane und die Betriebe sind dafür verantwortlich, in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front sowie den gesellschaftlichen Organisationen vielfältige Möglichkeiten zur Mitwirkung der Bürger bei landeskulturellen Maßnahmen zu entwickeln, ihre Initiative zu fördern und sie in die Kontrolle der Durchführung dieser Maßnahmen einzubeziehen. Zur Aufklärung und Unterrichtung der Bürger sowie zur Information der Betriebe ist eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
(2) Die zuständigen Staatsorgane haben die Erziehungs- und Bildungsarbeit auf dem Gebiet der sozialistischen Landeskultur, insbesondere an den allgemeinbildenden Schulen sowie den Hoch-, Fach- und Berufsschulen, zu gewährleisten. Die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane sowie die Betriebe sichern im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Einrichtungen, der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen die Weiterbildung der Werktätigen auf dem Gebiet der sozialistischen Landeskultur.

§7
Die Betriebe und ihre übergeordneten Organe haben zu gewährleisten, daß die Landschaft und ihre Reichtümer sinnvoll und rationell genutzt werden. Sie sind dafür verantwortlich, daß aus ihrer Tätigkeit eine Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt weitestgehend ausgeschlossen wird. Sie haben im Rahmen der eigenverantwortlichen Planung und Leitung des Reproduktions­prozesses die notwendigen Maßnahmen zur Gestaltung der sozialistischen Landeskultur unter Anwendung geeigneter Kooperationsformen zu treffen. Die Betriebe sind verpflichtet, die Probleme der sozialistischen Landeskultur in die prognostische Arbeit einzubeziehen, die vorgesehenen Maßnahmen mit den örtlichen Räten abzustimmen und sie in ihre Perspektiv- und Jahrespläne aufzunehmen. In die Rechenschaftslegungen der Betriebe gegenüber ihren übergeordneten Organen sowie gegenüber den örtlichen Volksvertretungen sind die landeskulturellen Maßnahmen einzubeziehen.

§8
(1) Zur Verwirklichung der Aufgaben der sozialistischen Landeskultur sind planmäßig die fortgeschrittensten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik anzuwenden. Durch die Betriebe sind planmäßig Verfahren und Anlagen zu entwickeln und einzusetzen, die schädigende Wirkungen und Belästigungen für die Menschen und ihre Umwelt weitestgehend ausschließen und zur ökonomischen Lösung dieser Aufgaben eine möglichst vollständige Verwertung der in der Produktion eingesetzten oder anfallenden Stoffe gewährleisten. Bei der Entwicklung neuer Verfahren und Erzeugnisse ist zu berücksichtigen, daß anfallende nicht vermeidbare Abprodukte rationell und schadlos beseitigt werden können.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sowie die Betriebe, die durch ihre Tätigkeit wesentlichen Einfluß auf die sozialistische Landeskultur nehmen, sind für die Sicherung des dazu notwendigen wissenschaftlich-technischen Verlaufs und die Konzentration auf die Schwerpunkte von Wissenschaft und Technik entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Wissenschaftsorganisation verantwortlich. Sie haben unter Einbeziehung wissenschaftlicher Einrichtungen die sozialistische Gemeinschaftsarbeit bei der Durchführung der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Aufgaben zu entwickeln.

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Quelle: Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur (Landeskulturgesetz), GBl. der DDR, Teil 1, Nr. 12, S. 67–74.