Quelle
SchuR[1] an alle kirchendiener, amtleuhte, chorrichter, schul- und lehrmeister und alle angehörigen unsers Teutschen landes: Dieweilen die nohtwendigkeit erforderen wollen, daß gegenwertiger zeit die schul-ordnungen auf dem land etwas vermehrt und verbessert werden, wie uns obligender massen zu erkennen geben worden, haben wir den fůrgesetzten der kirchen und schulen unser haubtstatt den befelch aufgetragen, ein durchgehnde frische ordnung aufzusetzen und uns vorzubringen, weliche wir euch, unsern kirchendieneren auf dem land, darauf zugeschikt, um von euch zu vernemen, ob selbige jeden orts eingefůhrt werden könne, oder noch etwas darzu oder darvon zu thun seyn werde ? Nachdem nun darüber euer bericht uns eingelanget, habend sölichem nach auß unserem befelch anfangsermeldte unsere kirchen- und schuldiener unser statt, hernach unser fůrgeliebte mit-räthe Teutsch seckelmeister und fenner, dise ordnung eingerichtet, und wir dieselbige hiemit gutgeheissen und bestätiget, wie folget:
3. Der anfang der schulen, was die jungen und kleinen kinder betrift, soll seyn auf Gallen-tag, und der außgang den ersten aprilis. Die andern aber, so etwas stärker und grösser, und zum feldbau nohtwendig gebraucht werden, sollen den ersten novembris anfangen und etwas früher erlassen, inzwüschen zu desto grösserm fleiß angehalten werden. Weilen aber die beschaffenheit der feldarbeit und des orts ungleich, kan nach derselbigen die zeit des anfangs und des außgangs der schulen eingezihlet und außgestreckt werden, nach dem es der amtsmann und vorsteher des orts nohtwendig erachten werden. Fahls es sich thun laßt, und an denen orten es seyn kan und bereits eingeführt, sollen die schulen das ganze jahr durch continuiert werden.
7. Sie sollen auch gewalt haben und von den eiteren nicht verhindert werden, die jugend, wo vonnöhten, mit ruhten zu züchtigen, und das mit fürsichtigkeit und bescheydenheit; so aber einer in der straf überfahren wurde, der soll den fürgesetzten verleidet und nach gebůr gestraft warden.
9. Zu dem end sollen die schulmeister in denen Zeiten und stunden, weil die schul währt, sich der schulstuben nicht äusseren und anderen geschäften nachgehen, wie oftmals beschicht, sondern bey den schulkinderen stäts verbleiben und fleissige aufsicht auf dieselben haben.
13. Die eltern sollen ihre kinder beyzeiten und so bald sie etwas fassen können, in die schul schicken und dem schulmeister selbs mit beschreibung ihrer natur anbefehlen; und so sie hierin saumselig solten erfunden werden, sollen die fůrgesetzten gewalt haben, sie darzu anzuhalten.
14. Arme und nothdürftige eltern, die ihren kindern nicht vermögen bůcher zu kaufen, auch in der zeit, da sie in die schul gehen, nahrung und kleider darzureichen, sollen die amtsleuht und vorsteher um raht und hilf ersuchen, welche dann allen möglichsten fleiß anwenden sollen, wde ihnen auß gemeiner steur möchte geholfen werden, weil ohne das ein jede gemeind ihre armen erhalten soll, damit die armen auß mangel der nahrung von der christlichen underweisung nicht hinderhalten werden.
23. Wann darzu die gemeinden den fleissigen kinden ein gab außtheilen lassen wollen, selbige darmit desto mehr aufzumunteren, ist ihnen dasselbige freygestellt; und mögen sie zu dem end nach mittlen trachten gleich andern, die solches schon loblich eingeführt haben.
Weiterführende Literatur
„Mädchenerziehung.” Accessed July 20, 2023. https://hls-dhs-dss.ch/articles/048195/2006-11-09/.
Frieda Hurni, Von Schulen in den Dörfern: die Entwicklung der bernischen Landschulen von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts : dargestellt am Beispiel der Gemeinde Köniz (Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern, Bd. 70), Bern: Historischer Verein des Kantons Bern, 1986.
Elke Kleinau / Claudia Opitz, Hrsg., Geschichte der Mädchen- und Frauenbildung. Bd. 1. Vom Mittelalter bis zur Aufklärung. Bd. 2.: Vom Vormärz bis zur Gegenwart. Campus-Verlag. Frankfurt 1996.
Anmerkungen
Quelle: Hermann Rennefahrt, Die Rechtsquellen des Kantons Bern, Erster Teil: Stadtrechte, Zwölfter Band: Das Stadtrecht von Bern XII, Bildungswesen. Aarau: Sauerländer, 1979, Band I, S. 146-150. Online verfügbar unter: https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/BE_I_12/BE_I_12.pdf