Quelle
Die Staatslehre des vergangenen Jahrhunderts begriff den Staat als ein eigenes Wesen, als eine abstrakte juristische Staatsperson. Der politische Grundwert des Nationalsozialismus ist dagegen nicht der Staat als solcher, sondern das Volk. Hier werden vielleicht die stärksten Unterschiede zwischen germanischer Vorstellungswelt und romanischem Denken offenbar. Im germanischen Gemeinschaftsdenken besteht der Staat aus einem System von Gemeinschaften, wie Familie, Sippe, Hundertschaft, Volksgemeinschaft, bei denen jeweils die weitere eine Anzahl engerer Gemeinschaften umfaßt. Das gesamte Leben des einzelnen Genossen spielt sich in diesen Gemeinschaften ab. Außerhalb der Gemeinschaften gibt es kein menschliches Leben im Rechtssinne, sondern nur noch ein biologisch-vegetatives Leben, weshalb auch der aus der Gemeinschaft ausgestoßene Verbrecher vogelfrei ist. Der Staat steht also nicht als etwas anderes dem Genossen gegenüber oder über dem Genossen, sondern die Genossen der Gemeinschaft bilden in ihrer Gesamtheit den Staat.
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Die äußere Rechtsgestalt, in der die geordnete Gemeinschaft der Deutschen nach außen in Erscheinung tritt, ist das Reich. Es ist der Rechtsbegriff der deutschen politischen Einheit. Es hat mithin eine tiefe staatsrechtliche Bedeutung, wenn wir vom Dritten Reich sprechen. Dieses Dritte Reich ist die Gestaltwerdung der deutschen Volksidee. Es ist deshalb nicht als besonderer Organismus, als abstrakte Staatsperson über dem Volke zu begreifen, sondern es ist und soll immer mehr die mit den Lebensgesetzen des Organismus Volk übereinstimmende politisch-völkische Organisation werden. Das Reich ist die politisch geformte und rechtlich geordnete Volksgemeinschaft im deutschen Raum. Wir sehen also das Reich nicht mehr als selbstgenügsamen in und für sich bestehenden abstrakten Staat, sondern für uns ist das Reich die Gemeinschaftsordnung des völkischen Gesamtlebens, die höchste organisatorische Erscheinungsform der blutgebundenen Gemeinschaft des Volkes, die alle Gliederungen und Funktionen des Volkes zur handlungsfähigen Einheit, zur öffentlichen Macht zusammenfaßt. Der Reichsorganisation als solcher kann kein Eigenleben und Selbstzweck mehr zuerkannt werden, wie dies beim individualistischen Staatsbegriff der Fall ist. Wenn aber der Staat – nicht die Staatsapparatur, sondern der Staat im völkischen Sinne – sich von der Nation herleitet, wenn er die Organisation des lebendigen Organismus Volk ist, so ist damit auch klar zum Ausdruck gebracht, daß der Staat nichts Bedeutungsloses ist. Das Volk braucht seine wesensgemäße organisatorische Gestaltung und der organisatorische Rahmen seinen Inhalt, wenn nicht das Volk gestaltlose Masse und das Reich starre, tote Form sein sollen. Die Verneinung der abstrakten Staatsperson schließt jedoch nicht aus, daß das Reich als politisch-völkische Organisation des Volkes Träger von Rechten und Pflichten ist, d.h. daß das Reich im Rechtsverkehr rechtsfähig ist. Träger dieser Rechtsfähigkeit ist nun nicht mehr die abstrakte Rechtsfigur Staat, sondern die Gemeinschaft des Volkes in ihrer politisch geformten und rechtlich geordneten Gestalt.
Aus dieser Auffassung von Volk und Reich bestimmt sich auch das Verhältnis des einzelnen zur Gesamtheit. Wie schon hervorgehoben, stellte die liberalistische Staatsauffassung das Individuum und die Gesellschaft in einen Gegensatz zum Staat, indem sie der Staatsgewalt gegenüber das Recht des einzelnen auf möglichst ungehemmte Betätigung betonte und Vorsorge treffen zu müssen glaubte, den Staatsbürger von den Fesseln einer übermächtigen Staatsgewalt zu befreien und seine persönliche Rechtssphäre gegen staatliche Eingriffe zu schützen. Der einzelne war nicht Gemeinschaftsglied, sondern Gegenspieler des Staates. Das Verhältnis der Einzelperson zum Staat war von der Person aus bestimmt und begünstigte die Stellung des einzelnen zum Nachteil der Gesamtheit. Nach nationalsozialistischer Anschauung sind dagegen nicht einzelne Menschen, sondern Rassen, Völker und Nationen die tatsächlichen Gegebenheiten der gottgewollten Ordnung dieser Welt. Der einzelne ist in seinem Volkstum schicksalhaft verwurzelt. Die Gemeinschaft des Volkes ist der erste Wert im Leben der Gesamtheit wie des einzelnen. Der Einzelmensch ist nur denkbar als Glied von Gemeinschaften, denen er artgleich ist, und von denen er sein körperliches Wesen und seine geistige Veranlagung ererbte (Familie, Volkstum). Für den Nationalsozialismus gibt es keine abgekapselte gemeinschaftsfreie Individualsphäre mehr, die peinlich vor jedem Eindringen des Staates zu bewahren wäre. Die Bewährung der sittlichen Persönlichkeit ist nur in der Gemeinschaft möglich. Jede Arbeit des täglichen Lebens ist nur als Dienst am Ganzen sinn- und wertvoll. Das bedeutet, die Entfaltung des eigenen Lebens zu seinen höchsten Möglichkeiten kann nur als dienendes Glied in der völkischen Gemeinschaft erfolgen. In der Rechtsordnung bestimmt sich daher auch die Stellung des einzelnen nicht mehr von der Einzelperson, sondern von der Gemeinschaft aus. Bei dem Abwägen der öffentlichen Interessen gegenüber denjenigen des einzelnen Privaten steht nicht im Mittelpunkt der Betrachtung, was der Einzelmensch zur freien Entfaltung seiner Kräfte, zur möglichst ungehinderten Erreichung seiner persönlichen Ziele, seines Strebens nach persönlichem Erwerb und Besitz braucht, und wieviel er von diesem seinem eigenen Bereich notfalls zugunsten der Gesamtheit aufgeben kann. Aus der Idee der höchsten Verantwortlichkeit gegenüber Volk und Reich ergibt sich für den Nationalsozialismus vielmehr die Fragestellung, welchen Umfang von Rechten billigt die Gemeinschaft dem einzelnen zu? Damit wird eine klare Rangordnung zwischen den Belangen der Gesamtheit und dem berechtigten Streben des einzelnen geschaffen. Sie bedeutet nicht die Verneinung staatsbürgerlicher Rechte des einzelnen, sondern seine Einordnung in eine aus sozialer Gerechtigkeit und Ehre aufgebaute Volksordnung. Er wird als kleinste Einheit der Nation gewertet und als Teil des Ganzen um des Ganzen willen geschützt. Die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten sind jedoch nicht Ausfluß der grundsätzlich unbeschränkten Persönlichkeit des Einzelindividuums und von Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Staatspersönlichkeit, sondern sie sind Auswirkungen der Gliedschaftsstellung des einzelnen in der Gemeinschaft. In sein Volk wird der einzelne Mensch als Glied hineingeboren. Diese Gliedschaft erzeugt für ihn Rechte und Pflichten gegenüber dem Volksganzen und den anderen Gliedern. Recht und Pflicht des einzelnen bedürfen daher zu ihrer Entstehung nicht der Konstruktion von zweiseitigen Rechtsverhältnissen zwischen Einzelperson und Staatsperson, sondern sie erwachsen unmittelbar aus der Gliedschaft und Eingliederung des einzelnen in die Gemeinschaft.
Die Reichsbürgerschaft, die Gesamtheit der Reichsbürger, ist das Volk in seiner politischen Gestaltung und Formung. Der Erwerb des Reichsbürgerrechts setzt den staatsangehörigen Volksgenossen in den Vollbesitz der aus seiner Volkszugehörigkeit fließenden Rechte und Pflichten. Das Reichsbürgerrecht gliedert den Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes als Vollgenossen in die Volksgemeinschaft ein. Diese Eingliederung erzeugt die vollen politischen Rechte und Pflichten.
Das Reichsbürgergesetz verwirklicht die völkische Ordnung des deutschen Volkes auf der politischen Ebene. Es ist damit zum sichernden und tragenden Fundament der gesamten politischen Volksordnung des Dritten Reiches geworden. Kein nach der nationalsozialistischen Revolution erlassenes Gesetz ist eine so vollkommene Abkehr von der Geisteshaltung und der Staatsauffassung des vergangenen Jahrhunderts wie das Reichsbürgergesetz. Den Lehren von der Gleichheit aller Menschen und von der grundsätzlichen unbeschränkten Freiheit des einzelnen gegenüber dem Staate setzt der Nationalsozialismus hier die harten, aber notwendigen Erkenntnisse von der naturgesetzlichen Ungleichheit und Verschiedenartigkeit der Menschen entgegen. Aus der Verschiedenartigkeit der Rassen, Völker und Menschen folgen zwangsläufig Unterscheidungen in den Rechten und Pflichten der einzelnen. Diese auf dem Leben und den unabänderlichen Naturgesetzen beruhende Verschiedenheit führt das Reichsbürgergesetz in der politischen Grundordnung des deutschen Volkes durch. Es unterscheidet daher zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern. Staatsangehöriger ist nach § 1 des Gesetzes, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Reichsbürger dagegen ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. Der Aufbau der völkischen Lebens- und Volksordnung und des darauf beruhenden Führerstaates erfordert die Trennung zwischen Staatsangehörigkeit als äußerer Abgrenzung gegenüber dem Ausländer und Staatenlosen und dem innerpolitischen Reichsbürgerrecht als der Befähigung der Ausübung der staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte. Liberalem Rechtsdenken war es fremd, die Ausübung der politischen Rechte und Pflichten an die völkische Zugehörigkeit des einzelnen zu knüpfen. Aus der nationalsozialistischen Staatsauffassung folgt, daß der nationalsozialistische Staat dagegen als völkischer Staat die Ausübung der Staatsbürgerrechte von der Volkszugehörigkeit abhängig machen muß. Was deutsch ist und was dem deutschen Volk und Reich nützt oder schadet, kann nur der Blutsverwandte empfinden, wissen und daher auch bestimmen. Neben der Staatangehörigkeit ist daher die Zugehörigkeit oder Artverwandtschaft mit dem deutschen Volk Voraussetzung für das Reichsbürgerrecht.
Damit verwirklicht das Reichsbürgerrecht eine grundsätzliche Forderung des nationalsozialistischen Parteiprogramms:
Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sei. Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muß unter Fremdengesetzgebung stehen. Das Recht, über Führung und Gesetze des Staates zu bestimmen, darf nur dem Staatsbürger zustehen. Daher fordern wir, daß jedes öffentliche Amt, gleichgültig welcher Art, gleich ob im Reich, Land oder Gemeinde, nur durch Staatsbürger bekleidet werden darf.
Das Reichsbürgergesetz hebt den Träger deutschen oder artverwandten Blutes aus den übrigen Staatsangehörigen heraus, indem es ihn allein befähigt, Reichsbürger zu werden. Personen artfremden Blutes, insbesondere also die Juden, sind damit ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen.
Aber auch dem Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes fällt das Reichsbürgerrecht nicht ohne weiteres zu. Das Reichsbürgergesetz verlangt vielmehr bei ihm den Willen und die Eignung, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. Beides muß er vor der Verleihung des Reichsbürgerrechts durch sein Verhalten bewiesen haben.
Die subjektive Voraussetzung des Reichbürgerrechts, nämlich der Wille, dem deutschen Volk und Reich zu dienen, wird grundsätzlich bis zum Beweise des Gegenteils als vorliegend angenommen werden können. Denn das Reichsbürgergesetz bezweckt keineswegs, die Ausübung der politischen Rechte auf einen kleinen Bruchteil des deutschen Volkes zu beschränken und alle übrigen Volksgenossen davon auszuschließen. Es ist aber Sinn und Zweck der Reichsbürgergesetzgebung, die Staatsbürgerrechte nicht wahllos jedem Angehörigen des Staatsverbandes mit der Erreichung eines bestimmten Alters zufallen zu lassen, sondern sie ihm nach Prüfung seiner Würdigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Verleihung des Reichsbürgerbriefes, zu erteilen. Das Reichsbürgerrecht wird demgemäß dem weitaus größten Teil aller Staatsangehörigen bei der Erreichung eines bestimmten Lebensalters verliehen werden. Andererseits ermöglicht aber die Versagung oder Entziehung des Reichsbürgerrechts, die Ungeeigneten von der politischen Mitbestimmung auszuschließen. Schwere Verbrechen, staatsfeindliche Betätigung, Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten, wie z.B. Nichterfüllung der Wehrpflicht, Wehrunwürdigkeit, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Berufsunwürdigkeit werden den Staatsangehörigen vom Reichsbürgerrecht ausschließen.
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Die Eignung eines Angehörigen einer Minderheit zum Dienst am Deutschen Reich liegt daher dann vor, wenn er ohne Preisgabe seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Treue zum Reich seine staatsbürgerlichen Pflichten, wie Wehrdienst usw., erfüllt. Die Reichsbürgerschaft steht mithin den in Deutschland lebenden artverwandten Volksgruppen, wie Polen, Dänen usw., offen.
Anders verhält es sich mit art- und blutsfremden Staatsangehörigen. Diese erfüllen die blutmäßige Voraussetzung für das Reichsbürgerrecht nicht. Rassenfremdheit kennzeichnet insbesondere das Judentum, das einen Fremdkörper in allen europäischen Völkern bildet. Bei Juden kann deshalb auch die Eignung zum Dienst am Volk und Reich nicht anerkannt werden. Ihnen muß daher die Reichsbürgerschaft versagt bleiben.
Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. Nur er kann zum Reichstag wählen oder gewählt werden, sich an Volkabstimmungen beteiligen, Ehrenämter im Staat und in der Gemeinde ausüben und zum Berufs- oder Ehrenbeamten ernannt werden. Kein Jude kann daher in Zukunft ein solches öffentliches Amt ausüben.
Da der Verleihung des Reichsbürgerrechts infolge ihrer Tragweite für die Nation wie für den einzelnen hervorragende Bedeutung zukommt, kann sie nur mit größter Sorgfalt und nur durch die hierfür geeigneten Stellen der Reichs- und Parteiführung vorgenommen werden. Der Reichsbürgerbrief wird somit, dem Willen des Führers entsprechend, die wertvollste Urkunde sein, die die Nation zu vergeben hat und die ein Deutscher in seinem Leben erwerben kann. Dabei ist es selbstverständlich, daß das Reichsbürgerrecht wieder entzogen werden kann, wenn seine Voraussetzungen, insbesondere das eines Reichsbürgers würdige Verhalten, in Wegfall kommen.
Der deutsche Staatsangehörige erwirbt das Reichsbürgerrecht nicht ohne weiteres durch seine Abstammung oder durch seine Betätigung für das deutsche Volk, sondern nach individueller Prüfung seiner Würdigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt, durch die Erteilung des Reichsbürgerbriefes. Die danach notwendige ständige Überprüfung der deutschen Nation wird zur Ausscheidung aller für die Fortentwicklung des deutschen Volkes und Reiches ungeeigneten Elemente aus dem politischen Leben führen und damit für alle Zukunft das Schicksal der deutschen Nation in die Hände der Träger guter deutscher Erbmasse und deutschen Geistes legen.
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Quelle: Wilhelm Stuckart und Hans Globke, Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung. München und Berlin: C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1936, Band I, S. 20–26, 28–29.